Stornierung wegen Reisemangel

Aus PASSAGIERRECHTE
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Bei einem Reisemangel besteht nach § 651 e BGB das Recht des Reisenden, vor und während einer Reise zu kündigen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es wegen dem Reisemangel zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise selbst gekommen ist. Weiterhin kann es für den Reisenden unzumutbar sein eine Reise fortzusetzen. Ist dem so und liegt dafür ein wichtiger und dem Reiseveranstalter erkennbarer Grund vor, dann kann der Reisende die Reise kündigen. Als formale Voraussetzung für eine solche Kündigung wäre der ergebnislose Fristablauf zu nennen.