Sonderziehungsrechte

Aus PASSAGIERRECHTE
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Das Sonderziehungsrecht ist eine künstliche Währungseinheit, die der Vereinfachung der Berechnung von Schadensersatz oder anderen Zahlungsansprüchen bei international gelagerten Fällen dient.


1. Allgemeines

In internationalen Rechtsordnungen bedient man sich bei der Berechnung von Schadensersatz oder von einem anderen Zahlungsanspruch anstelle einzelner Währungen der allgemeingültigen Rechnungseinheit von sogenannten Sonderziehungsrechten (SZR). Im Englischen spricht man auch von „Special Drawing Rights“ (SDR). Im Französischen heißt es hingegen „Droits de Tirage Speciaux“ (DTS). Die Verwendung von Sonderziehungsrechten führt dazu, dass alle Staaten gleich behandelt werden. Dem Umstand, dass gewisse Rechtsordnungen für eine Vielzahl von Staaten gleichermaßen gelten, hat man auch in der Konsequenz Rechnung getragen, dass bei dem Aufstellen von Zahlungssummen keine Währung eines Staates vorrangig aufgeführt werden sollte, sodass sich die anderen Staaten dann nach diesem einen Währungskurs hätten richten müssen.

Die Festlegung der Haftung mittels Sonderziehungsrechten sichert gleichzeitig eine international einheitliche Haftung und wird daher auch im, für Flügpassagiere bei einem Gepäckschaden etwa besonders relevanten, Montrealer Übereinkommen verwendet. Darüber hinaus kommen Sonderziehungsrechte auch bei internationalen Haftungsansprüchen im Bereich der Schifffahrt, oder bei der Abrechnung von Zahlungen im internationalen Postverkehr zur Anwendung. Die festgesetzten Beträge sollen gerade bei Haftungsregelungen möglichst demselben Realwert in den Landeswährungen der verschiedenen Staaten entsprechen.


2. System der Sonderziehungsrechte

Die Sonderziehungsrechte werden vom Internationalen Währungsfond (IWF) als internationale Verrechnungseinheit verwendet. Durch dieses System sollen Stockungen und Engpässe im internationalen Finanzsystem vermieden werden. Gleichzeitig soll durch einen allgemein gültigen Währungsmaßstab dem ungleichen Wachstum von internationalen Handelsströmen entgegengewirkt werden: Eine einheitliche Währung erleichtert den Handel.

Die Umrechnung von Sonderziehungsrechten erfolgt je nach Staat auf verschiedene Art, abhängig davon, ob das Land Mitglied im IWF ist, oder nicht. Der Kurswert der Sonderziehungsrechte variiert konjunkturbedingt täglich und wird u. a. im Bundesanzeiger bekanntgegeben.

Bsp.: 1 Sonderziehungsrecht = 1,14315 € Stand: 25.07.2014


3. Anwendung nach Art. 23 Montrealer Übereinkommen

Die Höhe der Haftungsbeträge wird praktisch zunächst auf internationaler Ebene in Sonderziehungsrechten formuliert. Abhängig vom täglich variierenden Kurswert der Sonderziehungsrechte zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erfolgt anschließend die Umrechnung in die Währung des entsprechenden Staates nach den Umrechnungsmethoden des IWF. Voraussetzung für die Umrechnung der Sonderziehungsrechte in die entsprechende Währung ist die Mitgliedsstellung des Staates, welchem das fallbehandelnde Gericht angehört, im IWF. Ist das Land nicht Mitglied im IWF, so erfolgt die Umrechnung auf die vom Staat selbst festgelegte Weise. Diesen Staaten steht es weiter frei, zwischen einer Umrechnung auf Grundlage von Sonderziehungsrechten, oder einer Umrechnung auf Grundlage von Goldfranken (Einheit des Warschauer Systems des Warschauer Abkommens von 1929, dem Vorgänger des Montrealer Übereinkommens) zu wählen.

Maßgeblich ist der Währungswert zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, nicht etwa zum Zeitpunkt des Schadenseintritts. Als Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist nach Art. 23 Montrealer Übereinkommen die Verkündung des (letztinstanzlichen) Urteils anzusehen.


4. Begrenzung auf Rechnungseinheiten

Da die Haftung nach dem Montrealer Übereinkommen durch die Verwendung von Sonderziehungsrechten in höchst abstrakter Weise geregelt ist, können die Staaten nach Art. 23 Abs. 2 MÜ die Haftung auf eine bestimmte Anzahl an Rechnungseinheiten begrenzen. Einer folgenschweren Verzerrung bei der Umrechnung der Sonderziehungsrechte in einen Betrag, der jedoch überhaupt nicht mehr angemessen und verhältnismäßig ist, wird dadurch vorgebeugt. Die Rechnungseinheiten orientieren sich am Goldwert: 1 Rechnungseinheit = 65,5 Milligramm Gold (Feingehalt 900/1.000) gemäß Art. 23 Abs. 2 MÜ


Die jeweilige, festlegbare Haftungshöchstgrenze bestimmt sich anhand der Schadensart:

Bei Tod und Körperverletzung von Reisenden (Art. 17 Abs. 1, Art. 21 MÜ) kann eine Haftungshöchstgrenze von 1.500.000 Rechnungseinheiten je Reisenden eingerichtet werden.

Bei einer Beförderungsverspätung (Art. 19, Art. 22 Abs. 1 MÜ) kann eine Haftungshöchstgrenze von 62.500 Rechnungseinheiten je Reisenden eingerichtet werden.

Bei Gepäckschäden (Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung - Art. 22 Abs. 2 MÜ) kann eine Haftungshöchstgrenze von 15.000 Rechnungseinheiten je Reisenden eingerichtet werden.

Bei Güterschäden (Art. 22 Abs. 3 MÜ) kann eine Haftungshöchstgrenze von 250 Rechnungseinheiten je Kilogramm eingerichtet werden.