Sick out

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Sick-Out

Der sogenannte Sick-Out ist ein Mittel des Arbeitskampfes für Beschäftigte, die einem Streikverbot gilt. Er wird besonders auch im Öffentlichen Dienst angewandt. Er basiert auf dem Gedanken, dass ein Beamter der Gesunderhaltungspflicht unterliegt. Daher kann er nicht bestraft werden, wenn er einen Arzt aufsucht und sich daher krank schreiben lässt. Beim Sick-Out geht der Beamte allerdings zum Arzt, wo keine Krankheit festgestellt wird, und der Beamte daher wieder zum Vorgesetzten und zur Arbeit zurückkehrt. Ziel des Sick-outs ist die planmäßige und organisierte Störung von geregelten Dienstabläufen durch andauerndes und wiederholtes Aufsuchen von Ärzten. Daher verstößt solch ein Verhalten gegen die besondere Treuepflicht des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn. Der Bundesgerichtshof hat den Sick-out von Fluglotsen 1978 für sittenwidrig erklärt.

Rechtsfolgen

Sollten Fluggäste durch ein Sick-Out betroffen sein, in der Art, dass sie von einer Flugannullierung oder einer Flugverspätung getroffen werden, muss die Airline, die das Flugpersonal beschäftigt, entsprechend Schadensersatz eisten.

Außergewöhnlicher Umstand

Zwar sind Erkrankungen der Beschäftigten normalerweise Umstände höherer Gewalt, also etwas, wofür der Arbeitgeber nichts kann. Der Verdacht liegt aber nahe, dass die Krankmeldungen der Piloten und Crewmitglieder eine Reaktion auf die geplanten Umstrukturierungen und die bisherige Kommunikation mit den Beschäftigten bei der Airline sind. "Sick-out" wird so eine Maßnahme genannt – und sie ist streng genommen illegal. Die Vielzahl von Krankmeldungen des Flugpersonals bei einer als Leistungserbringerin eingesetzten Fluggesellschaft stellt keine höhere Gewalt im Sinne des § 651j BGB dar, wenn es kein betriebsfremdes, von außen kommendes Ereignis ist. Gemäß § 651 j BGB ist der Reiseveranstalter berechtigt, den Reisevertrag zu kündigen, wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt. Höhere Gewalt setzt grundsätzlich ein von außen kommendes, betriebsfremdes Ereignis voraus, dass auch bei äußerster vernünftiger Weise zu erwartender Sorgfalt nicht abwendbar war.

Anders als ein Streik Dritter, beschränkt sich dieser Streik auf das Personal der Leistungsträger und liegt damit auch in deren Eingriffssphäre. Unter höherer Gewalt ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im auch für § 651j BGB maßgeblichen haftpflichtrechtlichen Sinne ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis zu verstehen. Ein höhere Gewalt verkörperndes Ereignis darf nicht der Risikosphäre einer Vertragspartei zuzuordnen sein. Das Merkmal des fehlenden betrieblichen Zusammenhangs bringt dabei für den typischen Fall, dass das nicht anwendbare Ereignisse die Betriebstätigkeit des Unternehmers und damit die Leistungserbringung stört oder verhindert, zum Ausdruck , dass die Ursache nicht selbst in der (Risiko-)Sphäre des Unternehmers liegen darf. Wie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen zutreffend ausführt, gehören Umstrukturierungen und betriebliche Umorganisationen aber zu den normalen betriebswirtschaftlichen Maßnahmen von Unternehmen. Somit ist es nicht ungewöhnlich, dass sich Luftfahrtunternehmen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Meinungsverschiedenheiten oder Konflikten mit ihren Mitarbeitern oder einem Teil von ihnen gegenübersehen können. Der Begriff der höheren Gewalt unterscheidet sich demnach auch von dem Begriff der außergewöhnlichen Umstände in Art . 5 Abs. 3 der VO Nr. 261/2004. Denn der Qualifikation von Umständen als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO steht es nicht entgegen, dass sie aus dem Verantwortungsbereich des Luftverkehrsunternehmens herrühren. Eine Übertragung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof, wonach der Streik eigener Mitarbeiter außergewöhnliche Umstände i. S. v. Art . 5 Abs. 3 VO begründen kann, auf § 651j BGB kommt somit nicht in Betracht.

Gründe für Sick-Out

Die Mitarbeiter machen sich große Sorgen um ihre Arbeitsplätze. Wenn eine Fluggesellschaft Die Mitarbeiter machen sich große Sorgen um ihre Arbeitsplätze. Daraus resultiert ein tiefgreifender Umbau. Legal streiken können viele Airline-Mitarbeiter derzeit nämlich nicht, weil die aktuellen Tarifverträge noch laufen und laut Gesetz somit Friedenspflicht besteht. Die bei der Airline vertretenen Gewerkschaften können somit momentan überhaupt keinen rechtmäßigen Streik beschließen, organisieren und tragen. Problematisch ist, wenn ein Management eine solche Phase ausnutzt, um Tatsachen für einen Verkauf oder umfassende Umstrukturierungen zu schaffen. Bekommen die Mitarbeiter und Arbeitnehmervertreter das noch rechtzeitig mit, wäre es aus ihrer Sicht wenig sinnvoll, einfach abzuwarten. Solange noch keine Tatsachen geschaffen sind, können Arbeitskampfaktionen noch viel bewirken – und Nachteile für die Beschäftigten noch verhindern. Wartet man hingegen ab, können die Auswirkungen oft nur noch im Rahmen von Verhandlungen über einen Sozialplan abgemildert werden.

Risiko

Das persönliche Risiko, das Mitarbeiter durch falsche Krankmeldungen auf sich nehmen, ist groß, streng genommen handelt es sich um Betrug. Grundsätzlich können Arbeitgeber Krankmeldungen anzweifeln und sogar ärztliche Atteste auf ihre Glaubhaftigkeit überprüfen lassen. Der Arbeitgeber kann auch den Medizinischen Dienst beauftragen, den vermeintlich kranken Mitarbeiter untersuchen zu lassen. Zwar ist es unwahrscheinlich, dass ein Unternehmen gegen alle krankgemeldeten Mitarbeiter vorgeht. Kann zudem einem Mitarbeiter nachgewiesen werden, dass er eine kollektive illegale Maßnahme geplant und organisiert hat, rechtfertigt das in der Regel die Kündigung. Denkbar sind auch andere Konsequenzen, wenn Haftungsfragen oder strafrechtliche Aspekte dazu kommen. Tatsächlich kommt es immer wieder zu wilden Streiks oder Maßnahmen, die wie ein Streik ohne Streik wirken. Dazu gehören beispielsweise kämpferische Mittagspausen, bei denen die Beschäftigten gemeinsam ihre Arbeit niederlegen und ihren Protest kundtun, und stundenlange Betriebsversammlungen, zu denen die gesamte Belegschaft zusammenkommt. Vorstellbar ist auch kollektiver Dienst nach Vorschrift. Dass in der Luftfahrt Sick-outs benutzt werden, liegt in der Besonderheit der Branche: Besteht eine Belegschaft größtenteils aus Piloten und Crewmitgliedern, können die Mitarbeiter aufgrund ihrer Tätigkeit nun mal nicht alle zu einer gemeinsamen Mittagspause oder einer Betriebsversammlung zusammenkommen. Krankmeldungen mehrerer können dennoch eine starke Wirkung erzielen: Damit ein Flieger am Boden bleibt, muss im Prinzip nur der Pilot fehlen und kein Ersatz zur Verfügung stehen.

Annullierung wegen eines Streiks

Wird ein Flug nicht aufgrund eines Streikes annulliert, sondern deswegen, damit das Flugzeug anderweitig für die bestreikten Flüge eingesetzt werden kann, stellt dies ebenfalls keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 müsse die Annullierung des betreffenden Fluges jedoch auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückgehen und somit ein Kausalzusammenhang zwischen dem außergewöhnlichen Umstand und der Annullierung bestehen. Bei der Annullierung eines Fluges, die nicht auf Krankmeldungen zurückgehe, sondern auf eine Entscheidung des ausführenden Luftfahrtunternehmens, seine gesamte Flugplanung angesichts dieses Umstands umzuorganisieren, könne die Annullierung des betreffenden Fluges nicht unmittelbar darauf zurückgeführt werden.

Ansprüche

Kündigt der Reiseveranstalter den Reisevertrag gegenüber dem Reisenden einen Flugreisevertrag wegen der (kurzfristigen) Annulierung des vorgesehenen Hinfluges in Ansehung der Krankmeldungen des Flugpersonals, steht dem Reisenden neben dem Anspruch auf Erstattung des Reisepreises ein Schadensersatzanspruch wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit gemäß § 651f Abs. 2 BGB zu. Der Reisende hat jedoch keinen Anspruch auf Erstattung der für eine Ersatzreise angefallenen Mehrkosten gemäß § 651f Abs. 1 BGB bzw. aus § 651c Abs. 3 BGB. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 651 f Abs. 2 BGBist ferner, dass Urlaubszeit nutzlos aufgewendet worden ist. Dies ist der Fall, da die Reise der Erholung dienen sollte und dieser Zweck verfehlt wurde.


Das Gericht legte mit seinem Urteil weiterhin fest, dass solch ein Verhalten gegen die besondere Treuepflicht des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn verstößt; LG Hannover, Urteil vom 11.1.2017, Az.: 8 O 299/16.

Siehe auch: Wilder Streik, Streik, Außergewöhnliche Umstände