Sicherungsschein
Seit 1994 sind alle Reiseveranstalter verpflichtet, beim Vertragsschluss über eine Pauschalreise einen sogenannten Sicherungsschein an Kunden auszuhändigen. Der Sicherungsschein dient der Garantie, dass im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters der gezahlte Reisepreis zzgl. eventuell anfallender Rückreisekosten dem Kunden erstattet wird. Reiseveranstalter sind verpflichtet, einen entsprechenden Vertrag mit einem Versicherungsunternehmen oder Kreditinstitut zu schließen.
Inhalt und Handhabung
Die Informationspflicht-Verordnung des BGB enthält ein Muster für den Sicherungsschein, von dem der Reiseveranstalter jedoch in einigen Punkten abweichen darf. Deshalb ist es wichtig, auf folgende Informationen zu achten:
- Eindeutige Angaben zum Versicherer oder Kreditinstitut
- Angaben zum Reiseveranstalter
- Kontaktdaten eines Ansprechpartners für Rückfragen und ggf. der für die Schadensabwicklung zuständigen Stelle
- Für wen der Sicherungsschein ausgestellt wird (entweder der Name des Reisenden, oder „für den Buchenden und alle Reiseteilnehmer“)
Der Reiseveranstalter hat den Sicherungsschein vor der Bezahlung des Reisepreises auszustellen und darf davor keine Zahlungen verlangen. Sollte die Reise über einen Reisevermittler gebucht werden, z.B. ein Reisebüro, so muss der Reisemittler den Sicherungsschein auf Gültigkeit überprüfen. Der Sicherungsschein ist zusammen mit einer Reisebestätigung an den Kunden zu übergeben.
Rechtliche Grundlagen
Die Pflicht zum Ausstellen eines Sicherungsscheines und somit Einrichten entsprechender Sicherheiten folgt aus dem Reisevertragsrecht, § 651k f. BGB. Dort heißt es unter anderem, dass der Versicherer die Höchstgrenze seiner Haftung auf 110 Mio. Euro pro Jahr festlegen darf. Wenn der gesamte Schaden diesen Betrag übersteigt, erfolgen die einzelnen Erstattungen nach dem Verhältnis zum Höchstbetrag. Reiseveranstalter mit Hauptsitz in einem anderen Staat der EG oder des EWR richten sich nach den Vorschriften des jeweiligen Staates und berücksichtigen die gleichen Anforderungen.
Es gibt drei Fälle, in denen kein Sicherungsschein ausgestellt werden muss:
- Reiseveranstalter geht gewerblich einer anderen Tätigkeit nach und organisiert Reisen nur gelegentlich und außerhalb seines hauptsächlichen Geschäftes
- Die Reisedauer beläuft sich auf höchstens 24 Stunden, sieht keine Übernachtung vor, der Reisepreis beträgt höchstens 75 Euro
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind von dieser Pflicht ausgeschlossen
Erstattungspflicht im Betrugsfall
Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil entschieden, dass der Versicherer auch dann haftet, wenn der Reiseveranstalter durch rechtswidriges Handeln zahlungsunfähig geworden ist. Artikel 7 der Pauschalreise-Richtlinie sieht zwar auch eine Pflicht zur Sicherstellung der Kundengelder für den Fall einer Insolvenz vor, geht jedoch nicht auf die Gründe der Zahlungsunfähigkeit ein. Der Gerichtshof musste entscheiden, ob dieser Artikel auch dann gilt, wenn die Insolvenz des Reiseveranstalters durch sein betrügerisches Handeln verursacht wurde. Der Grundgedanke des Art. 7 der Richtlinie ist, dem Verbraucher ein hohes Maß an Schutz zu garantieren. So war der Gerichtshof der Auffassung, dass dies unabhängig von den Ursachen der Insolvenz geschehen soll und somit auch betrügerisches Verhalten in den Geltungsbereich dieses Artikels fällt.
Siehe auch
Urteile und Rechtsprechung
Urteil des Gerichtshofs C-134/11
Schadenersatz und Haftung wegen Nichtumsetzung