Reisegepäckversicherung

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Das Reisegepäck kann in manchen Fällen bei einer Reise beschädigt werden oder verloren gehen. Tritt dieser Fall ein, so zahlt die Reisegepäckverischerung die entstandenen Kosten bis zum Zeitwert des Reisegepäcks beziehungsweise bis zu einer vereinbarten Versicherungssumme. Bei allen Reisegepäckversicherungen gelten für Wertsachen bestimmte Höchstgrenzen. Das Reisegepäck ist versichert, wenn es aufgegeben wurde oder wenn es durch strafbare Handlungen Dritter, Unfälle des Transportmittels oder Feuer- und Elementarereignisse zu Schaden oder abhanden kommt.

Was kann versichert werden?

Als Reisegepäck gelten sämtliche Sachen des persönlichen Reisebedarfs. Gemäß Punkt 1.1 AVB Reisegepäck 1992 / 2008 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf das gesamte mitgeführte, am Körper, in der Kleidung getragene oder durch ein übliches Transportmittel beförderte Reisegepäck der versicherten Personen. Irrtümlich mitgeführte Sachen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Sie haben keinen konkreten Bedarf für die Reise. Ebenfalls spielt es keine Rolle, ob die Gegenstände geliehen oder gemietet sind. So ist auch der Schmuck eines Verwandten, Sportgeräte, Geschenke oder Reiseandenken mitversichert. Generell lässt sich also sagen, dass fast alle Gegenstände des Versicherungsnehmers unter den Versicherungsschutz fallen.

Persönlicher Reisebedarf

Für die Reisegepäckversicherung ist entscheidend, was zum persönlichen Reisebedarf zählt und was nicht. Maßgeblich ist hierbei der Verwendungszweck des Gegenstandes. Nähere Informationen gibt es bei dem persönlichen Reisebedarf zu lesen.

Vertragsabschluss

Eine Reisegepäckversicherung wird normalerweise einzelvertraglich von natürlichen Personen abgeschlossen. Die Person, welche die Versicherung abgeschlossen hat ist auch die versicherte Person. Die Versicherung kann in verschiedenen Formen auftreten.

  • Zahlkarten: Zahlkarten werden als Vordrucke vom Versicherer an den Versicherungsnehmer ausgegeben. Dies stellt eine Aufforderung zum Abschluss eines Versicherungsvertrages dar. Solche Zahlkarten enthalten die AVB Reisegepäck 1992 / 2008, sowie Angaben des Versicherers zur Rechtsform des Unternehmens und zur Vertretungsbefugnis.

Der Versicherungsnehmer zahlt dann die Versicherungsprämie ein, wodurch der Vertrag in Kraft tritt. Start und Ende der Reise, also die Laufzeit des Vertrages, ist auf der Zahlkarte festzuhalten. Auf den Zahlkartenvordrucken sind Informationen bezüglich der Laufzeit und die Höhe der Versicherungssumme zu finden.

  • Versicherungspolicen:

Eine Versicherungspolice ist eine von der Versicherungsgesellschaft ausgefertigte Urkunde über den Abschluss einer Versicherung. Diese werden von Reisevermittlern handschriftlich oder maschinell angefertigt und an die versicherte Person ausgegeben.

  • In der Buchung enthalten

Wenn man eine Reise bei einem Reiseveranstalter bucht, kann es auch der Fall sein, dass einem gleich eine Reisegepäckversicherung angeboten wird. Auch etwaige andere Versicherungen können angeboten werden, wie zum Beispiel: Reiseunfallversicherung, Reiserücktrittsversicherung oder Reisekrankenversicherung. Diese ganzen Versicherungen werden dann zu einem Versicherungspaket zusammen gebündelt. Ist die Versicherung, beziehungsweise die Buchung, abgeschlossen, erhält der Versicherungsnehmer eine Buchungsbestätitung mit einem Vermerk für die jeweilige Versicherung, wo auch die in Rechnung gestellte Versicherungsprämie ersichtlich ist. Des Weiteren erhält der Versicherungsnehmer neben der Bestätigung einen Versicherungsausweis mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers.

  • Gruppenversicherungsverträge:

Reist eine Gruppe zusammen, so können sich auch mehrere Teilnehmer versichern lassen. Dabei werden mehrere Einzelpolicen zusammen gebündelt. In der Teilnehmerliste der Buchung sind dann die versicherten Personen festgehalten.

  • Kollektivverträge:

Einzelne Reiseveranstalter vereinbaren mit dem Reiseversicherer einen Versicherungsvertrag zugunsten eines jeden Reiseteilnehmers dieses Veranstalters. Eine solche Vereinbarung wird Kollektivvertrag genannt und wirkt zugunsten Dritter gemäß § 328 Abs. 1 BGB. Den Anspruch auf die Leistung muss der Versicherungsnehmer selbständig geltend machen. Es ist verboten, ein Reiseangebot zu erstellen, bei welchem der Abschluss einer Versicherung ein Muss ist. Es muss aufgezeigt werden, dass der Reiseteilnehmer die Reise auch buchen kann, ohne eine Versicherung dazu buchen zu müssen. Wird auf die Versicherung verzichtet, muss der Reiseveranstalter den Reisepreis in Höhe der Gesamtprämie ermäßigen. Für Unklarheiten, welche sich aus der vereinfachten Form des Versicherungsabschlusses ergeben, hat der Versicherer als Verwender des Vordrucks einzutreten. Besonders einschlägig ist dies beim Abschluss von Versicherungsverträgen über Zahlkartenvordrucke.

Sachen

Sachen im Sinne der Reisegepäckversicherung sind lediglich unbelebte, bewegliche Gegenstände. Das heißt, wenn Tiere, wie z.B.: Hunde oder Katzen, auf eine Reise mitgenommen werden, fallen sie nicht unter den Versicherungsschutz, da sie kein Reisegepäck sind. Dafür spricht § 90a BGB, welcher besagt, dass Tiere keine Sachen sind. Ebenfalls sind Tiere nicht mit dem Wort Gepäck zu vergleichen. Hierfür wird speziell die Tierversicherung benötigt. Im normalen Sprachgebrauch wird Reisegepäck als Sachen, die in Koffer oder Taschen transportiert werden angesehen. Besondere Gegenstände, wie z.B. ein Container fallen nicht unter den Begriff des Reisegepäcks. Das Transportmittel zählt nicht dazu, jedoch ein Rollstuhl während des Transports.

Kraftfahrzeugzubehör

Ein Kraftfahrzeug hat verschiedenes Zubehör. Manches gehört zur Serienausstattung, manches ist Extra-Zubehör und manches ist fest verbaut, wie z.B.: ein Radio oder ein Gepäckträger. Andere verpflichtete Gegenstände wie das Warndreieck oder die Warnweste werden auch nicht als Reisegepäck gezählt. Das gleiche gilt für Ersatzteile. Hierzu müsste eine extra Fahrzeugversicherung geholt werden. Dagegen gibt es Gegenstände, die nicht kaskoversicherbar sind. Dazu zählen zum Beispiel: Autoatlas, Fotoausrüstung oder ein Rasierapparat. Solche Gegenstände sind als persönlichen Reisebedarf anzusehen und werden somit von der Reisegepäckversicherung gedeckt. Werkzeug, welches nicht ausschliesslich für die Reparatur eines Fahrzeugs dient, ebenso wie Kindersitze, sind nicht nur als Kfz-Zubehör zu sehen, sondern auch als persönlichen Reisebedarf und sind somit von der Reisegepäckversicherung abgedeckt.

Andere Transportwege

Reist ein Gepäckstück nicht mit dem Reisenden, also wird es durch ein anderes Transportmittel an das Reiseziel gebracht als der Reisende, wie zum Beispiel mit Bus, Bahn oder Post, so ist dies auch von der Reisegepäckversicherung gedeckt. Die Laufzeit des Vertrages muss jedoch die gesamte Beförderungszeit und damit den potentiellen Zeitpunkt des Schadeneintritts umfassen. Dabei ist es egal, ob ein gesonderter Transportvertrag, vertragliche Nebenpflichten aus dem Reisevertrag bestehen oder das Gepäck privat unentgeltlich aus Gefälligkeit befördert wird. Der Versicherungsschutz besteht ebenfalls, wenn das Gepäck von einem Dritten im Pkw zum Ziel oder zurück transportiert wird. Die Sachen müssen lediglich am Reiseziel dem [Persönlicher Reisebedarf|persönlichen Reisebedarf] dienen.

Reisegepäck im abgestellten Kraftfahrzeug

Wann ist Reisegepäck im abgestellten Kraftfahrzeug versichert? Grundsätzlich ist das Reisegepäck nur dann versichert, wenn das Kraftfahrzeug oder das Behältnis am Kraftfahrzeug durch Verschluss gesichert ist. Hinzukommt, dass Fahrzeuge während der Nachtzeit, also zwischen 22 und 6 Uhr, kein Versicherungsschutz besteht. Eine Außnahme davon stellt nur die Fahrtunterbrechung von nicht länger als zwei Stunden dar. Eine Fahrtunterbrechung liegt dabei nicht vor, wenn das Fahrzeug geringfügig von einer Parksituation in eine andere versetzt wird (OLG Köln, Urt. v. 30.11.1999 – 9 U 38/99).

Im Falle eines Diebstahls ist das Reisegepäck generell versichert.

Kraftfahrzeug

Kraftfahrzeug

  • Ein Kraftfahrzeug ist nach dem Straßenverkehrsgesetz jedes Landfahrzeug, das durch Maschinenkraft bewegt werden kann, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.


Abgestellt

  • Ein Kraftfahrzeug gilt als abgestellt, wenn es ohne Insassen zurückgelassen wird.


Die versicherten Gefahren

Mit dem Reisegepäck kann viel geschehen auf einer Reise. Es kann verloren gehen, geklaut werden und sogar zerstört werden. In diesen Fällen ist der Versicherungsschutz nicht ganz eindeutig. Zum Beispiel ist der Versicherungsschutz bei einem Trickdiebstahl ein anderer als bei der fahrlässigen Sachbeschädigung. Weiteres zu dem Thema gibt es in dem Artikel Versicherte Gefahren

Ausschlüsse und Einschränkungen

Nichtversicherte Gegenstände

Nichtversicherte Gegenstände sind:

  • Geld, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und Dokumente aller Art mit Ausnahme von amtlichen Ausweisen und Visa
  • Motorgetriebene Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge samt Zubehör
  • Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte und Prothesen
  • Vermögensfolgeschäden
  • Video- und Fotoapparate als aufgegebenes Reisegepäck einschließlich Zubehör sowie Schmucksachen und Kostbarkeiten
  • Sportgeräte, soweit sie sich im bestimmungsgemäßen Gebrauch befinden
  • für Schäden durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder Verlieren
  • wenn die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Führt die versicherte Person den Versicherungsfall grob fährlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen

Einschränkungen

  • Als mitgeführtes Reisegepäck sind Video- und Fotoapparate einschließlich Zubehör sowie Schmucksachen und Kostbarkeiten bis zu einem bestimmten Prozentsatz der Versicherungssumme versichert. Dabei ist zu beachten, dass die Schmucksachen und Kostbarkeiten nur dann versichert sind, wenn sie in einem ortsfesten, verschlossenen Behältnis eingeschlossen oder im persönlichen Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden
  • EDV-Geräte und Software einschließlich des jeweiligen Zubehörs sind bis zu einem bestimmten Prozentsatz oder einer bestimmten Summe versichert
  • Sportgeräte einschließlich Zubehör sind bis zu einem bestimmten Prozentsatz oder einer bestimmten Summe versichert, soweit sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden
  • Geschenke und Reiseandenken bis zu einem bestimmten Prozentsatz oder Summe
  • Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäck während des Zeltens oder Campings besteht nur auf offiziell eingerichteten Campingplätzen

Grobe Fahrlässigkeit

Die Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit und eingeschränktem Versicherungsschutz wird nicht addiert. Dies würde nämlich zum alten und daher abgelehnten Alles-oder-nichts-Prinzip führen. Die Einschränkung des Versicherungsschutzes wirkt sich demnach nur dann aus, wenn trotz der Kürzung wegen grober Fahrlässigkeit die prozentuale Leistungspflicht überschritten wird.

Wie hoch ist die Entschädigung?

Die Höhe der Versicherungssumme ist in verschiedene Kategorien aufgeteilt.

  • Höhe der Entschädigung:
    • bei abhandengekommen oder zerstörten Sachen ist der Zeitwert maßgeblich.
    • bei beschädigten Sachen werden die notwendigen Reparaturkosten umfasst.
    • bei Filmen, Ton-, Bild- oder Datenträgern ist der Materialwert entscheidend.

Wann tritt ein Versicherungsfall ein?

Versicherungsfall

  • Der Versicherungsfall ist das Ereignis, das die Leistungspflicht des Versicherer begründet. Der Eintritt des Schadens gehört nicht mehr zum Versicherungsfall, er stellt nur eine Bedingung der Leistungspflicht des Versicherer dar.


Die Beweispflicht liegt bei der versicherten Person. Demnach muss die versicherte Person nachweisen, dass der Versicherungsfall eingetreten ist und schlüßig aufzeigen, in welcher Höhe der Versicherungsfall eingetreten ist. Des Weiteren muss die versicherte Person beweisen, dass das Ereignis während der Laufzeit des Versicherungsvertrags stattgefunden hat (BGH, Urt. v. 14.01.1985 – II ZR 72/84, Oldenburg).

Was ist der Zeitwert?

Die Definition des Begriffs ist § 88 VVG zu entnehmen.

Zeitwert

  • Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt als Versicherungswert, wenn sich die Versicherung auf eine Sache oder einen Inbegriff von Sachen bezieht, der Betrag, den der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten Sache in neuwertigem Zustand unter Abzug des sich aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebenden Minderwertes aufzuwenden hat.


Reparaturkosten

Es werden beschädigte -reparaturfähige- Sachen die notwendigen Reparaturkosten und eine eventuell verbleibende Wertminderung ersetzt. Dabei sind die tatsächlichen Reparaturkosten zu ersetzen. Wird der Reparaturauftrag nicht unverzüglich erteilt, kommt eine Reduzierung der Entschädigungsleistung in Betracht, wenn durch den Zeitablauf die Reparaturkosten nicht unerheblich gestiegen sind. Der Versicherer kann ggf. Weisungen erteilen, wenn ihm eine unverzügliche Erteilung des Reparaturauftrages geboten erscheint. Maßgeblich sind stets die Kosten einer Reparatur in einem durchschnittlichen Fachbetrieb, insbesondere durch den Hersteller oder eine Vertragswerkstatt des Herstellerwerks. Ein Minderwert ist ebenfalls zu ersetzen, trotz fachgerechter Reparatur. Die Obergrenze für die Summe aus Reparatur und Minderwert ist jedoch der Versicherungswert. Zusammengehörende Gegenstände müssen als Einheit betrachtet werden, ein Minderwert eines Teilstücks muss trotzdem ersetzt werden. Auch eine Farbabweichung bei zusammengehörenden Sachen löst den Anspruch auf Wertminderung aus. Ist der Ersatz eines beschädigten Teils durch ein ähnliches Teil nicht möglich, so liegt ein irreparabler Schaden-wirtschaftlicher Totalschaden-vor. Bei einer Wertsteigerung durch die Reparatur ist, der Entschädigungsanspruch nicht gemindert, da durch den Austausch eine verbleibende Wertminderung ausgeglichen wird.

Materialwert

Bei Filmen, Ton-, Bild- und Datenträgern ist nur der Materialwert zu ersetzen, dies gilt auch für Filme mit Tonspuren und Videobändern. Dabei ist der ideelle Wert des Filmes oder Tondokumentes nicht zu ersetzen. Ebenso sind nicht die Aufwendungen, die bei der Herstellung dieser Aufnahmen gemacht worden sind erstattungsfähig.

Dokumente

Auch wird der Ersatz für amtliche Gebühren, die bei der Wiederbeschaffung von amtlichen Ausweispapieren und Visa entstehen ersetzt. Dazu gehören insbesondere Personalausweise und Reisepässe. Nur ebensolche Gebühren werden ersetzt, nicht etwa Portokosten, Fahrtkosten und Ähnliches. 

Obliegenheiten

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Schäden die durch strafbare Handlungen entstehen unverzüglich der nächstzuständigen oder nächsterreichbaren Polizeidienststelle unter Einreichung einer aller in Verlust geratenen Sachen anzuzeigen und sich dies bestätigen zu lassen. Dem Versicherer ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen. Schäden an dem aufgegebenen Reisegepäck sind dem Beförderungsunternehmen, dem Beherbergungsbetrieb bzw. der Gepäckaufbewahrung unverzüglich zu melden. Schäden sind an ebendiesen unverzüglich und unter Einhaltung der Reklamationsfrist nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Dem Versicherer sind entsprechende Bescheinigungen vorzulegen.

Verletzung von Obliegenheiten

Rechtsfolgen

Die in den Versicherungsbedingungen geregelten Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen entsprechen der gesetzlichen Regelung in § 28 VVG. Die Obliegenheiten der Reisegepäckversicherung ergeben sich zunächst aus dem Allgemeinen Teil für die Reiseversicherung und aus den Besonderen Bedingungen für die Reisegepäckversicherung. Allerdings greift der Rechtsschutz bei der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten nur wenn die Handlung vorsätzlich oder grob fahrlässig geschieht. Einfache Fahrlässigkeit bleibt hingegen sanktionslos. Die Obliegenheitsverletzung ist auch nur dann zu berücksichtigen, wenn diese sich auf die Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht des Versicherers auswirkt. Dieses Erfordernis entfällt nur im Falle der Arglist.

Grobe Fahrlässigkeit

Der Versicherte ist bei einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung berechtigt „seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entspricht“ (6.2.2 AT-Reise). Es kommt in der Regel bei einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung eine Leistungskürzung um 50 % in Betracht. Sollten mehrere Obliegenheitsverletzungen aufeinander fallen, dann sind die Kürzungsquoten nicht zu addieren. Sondern es ist die Obliegenheitsverletzung zu berücksichtigen, die als besonders schwerwiegend gilt. Diese „Quotenkonsumption wird gestützt durch die bisherige Rechtsprechung.

Vorsatz

Bei einer vorsätzlichen und kausalen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer komplett leistungsfrei. Sollte die Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit verletzt sein, dann ist der Versicherer nur vollständig oder teilweise leistungsfrei „wenn er den Versicherungsnehmer durch eine gesonderte Mittteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat“. Es genügt bereits dolus eventualis, der bedingte Vorsatz ist gegeben, wenn der Versicherte den als möglich erkannten rechtswidrigen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Sollte ein Rechtsirrtum vorliegen, dann ist der Vorsatz ausgeschlossen. Das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehört auch zum Vorsatz. Das tatsächliche Verhalten ist ein Indiz auch in subjektiver Hinsicht.

Arglist

Das Erfordernis der Kausalität entfällt, wenn der [[|Reiseversicherung|Versicherungsnehmer]] die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die Leistungsfreiheit tritt grundsätzlich in vollem Umfange ein, auch wenn die arglistige Täuschung nur einen Teil des Schadens betrifft. Arglist liegt im Versicherungsrecht nur bei direktem Vorsatz vor. Nicht jede falsche Angabe bedeutet eine Arglist des Versicherungsnehmers. Arglistig handelt der Versicherungsnehmer nur dann, wenn er in der Absicht handelt, das Regulierungsverhalten des Versicherers zu beeinflussen. Dabei muss kein rechtswidriger Vermögensvorteil angestrebt werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Arglist sind aber dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer einen gefälschten Schadensbeleg beibringt, selbst wenn der Beleg den tatsächlichen Wert des zu ersetzenden Schadens wiedergibt. Von einer Arglist ist ebenfalls auszugehen, wenn der Versicherungsnehmer einen nachträglich gefälschten oder gerechtfertigten Kaufvertrag vorlegt. Der Versicherer muss die Arglist beweisen. Sollte der Versicherungsnehmer objektiv falsche Angaben machen, dann ist das ein Indiz für ein vorsätzlich und arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers, dieser müsste die gegen ihn sprechenden Vermutungen entkräften.

Selbstbehalt

Selbstbehalt

  • Unter dem Selbstbehalt ist eine Abrede zu verstehen, nach der der Versicherer einen prozentual oder beitragsmäßig bestimmten Betrag, jedes versicherten Schadens zu tragen hat.


Der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt wird durch eine prozentuale Beteiligung am erstattungsfähigen Schaden vereinbart, ein Mindestbetrag in vertraglich vereinbarter Höhe wird je Person vereinbart.

Versicherungswert und Unterversicherung

Die Versicherungssumme muss den vollen Zeitwert des versicherten Reisegepäcks entsprechen. Sollte die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalls niedriger sein als der Versicherungswert, erstattet der Versicherer den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert. Der Versicherungswert entspricht der möglichen Höchstentschädigung und ist die „Soll-Versicherungssumme“. Die versicherte Person erhält den vollen Schadensersatz, wenn er die versicherten Gegenstände voll versichert hat. Die Versicherungssumme, die der Versicherungsnehmer in der Regel selbst bestimmt, muss dem Wert der versicherten Sache entsprechen. Bei einer zu Hohen Versicherungssumme liegt Überversicherung vor, bei zu niedriger Versicherungssumme liegt Unterversicherung vor.

Versicherungswert

  • Der Versicherungswert ist der Betrag, den der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten Sachen in neuwertigem Zustand unter Abzug des sich aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebenden Minderwert aufzuwenden hat (§ 88 VVG)


Versicherungssumme

Die Versicherungssumme deckt das gesamte Reisegepäck zum Zeitwert ab, einschließlich der während der Reise am Körper getragenen Gegenstände. Allerdings gilt dieser Grundsatz nur für Gegenstände, die vom Versicherungsschutz umfasst sind. Für Schmuck wird teilweise auch Versicherungsschutz gewährt, insbesondere gilt dies für Armbanduhren, soweit diese einen höheren Wert verkörpern.

Unterversicherung

Unterversicherung ist gegeben, wenn der Versicherungswert erheblich höher ist als die vereinbarte Versicherungssumme. Eine Unterversicherung um weniger als 10 Prozent ist unerheblich und daher unbeachtlich. Der Tatbestand der Unterversicherung kommt auch dann in Betracht, wenn der Versicherer die Vereinbarung einer höheren Versicherungssumme gar nicht anbietet oder ablehnt. Der Entschädigungsbetrag ist zunächst nach der Proportionalitätsregel zu ermitteln. Im Anschluss daran werden die Entschädigungsgrenzen mitberücksichtigt. Die zu leistende Entschädigung entspricht somit dem Verhältnis zwischen Versicherungssumme und Versicherungswert. Für Reiseandenken gilt die Unterversicherungsregelung nicht, da insoweit eine Erstrisikodeckung vorliegt. Leistungen, die die versicherte Person von der Fluggesellschaft für Gepäckverlust erhält sind nicht anrechenbar. Der Versicherer trägt die Beweislast für die Unterversicherung. Ein Verbrauch oder eine Minderung der Versicherungssumme findet nicht statt.

Urteile

Tenor
OLG Köln, Urt. v. 30.11.1999 – 9 U 38/99 AVBR 1992 § 5 Nr 1 Buchst b (juris: ReiseGepAVB 1992) ist nach seinem Sinn und Zweck dahin auszulegen, daß der Versicherungsnehmer bei einer Autofahrt während der Nachtzeit die Möglichkeit einer angemessenen, dh (nur) zweistündigen Ruhepause haben soll. Der Umstand, daß der Versicherungsnehmer während der Ruhepause kurz zu seinem Fahrzeug zurückkehrt, um es an einen günstigeren Parkplatz zu versetzen, läßt die Zweistundenfrist unberührt.
BGH, Urt. v. 14.01.1985 – II ZR 72/84, Oldenburg Zum Nachweis des Versicherungsfalls gehört die Darlegung, daß der geltend gemachte Schaden in den vom Versicherungsvertrag umfaßten Schutzbereich fällt.
BGH VersR 2005, 1720 = DAR 2006,86= ZtS 2006, 9 Verletzt der VN eine Obliegenheit vor (hier: Trunkenheitsfahrt) und eine weitere nach Eintritt des Versicherungsfalls (hier: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), können die Beträge, bis zu denen der Versicherer Leistungsfreiheit in Anspruch nehmen kann, addiert werden.

Siehe auch

-Bei Feststellung eines Verlustes, einer Zerstörung oder Verspätung des Gepäcks am Zielflughafen: Gepäckverlust
-Bei Beschädigung des Gepäcks während des Fluges: Gepäckbeschädigung
-Rechtsgrundlage etwaiger Ansprüche ist im Wesentlichen das Montrealer Übereinkommen
-Begriff des Gepäcks Gepäck