Mängelprotokoll

Aus PASSAGIERRECHTE
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Beweiswert von Mängelprotokollen

Bei einem Mängelprotokoll muss zwischen einem vorbehaltlosen Protokoll und einem Protokoll, das lediglich feststellt, dass die Reiseleistung die Mängelanzeige zu Kenntnis genommen hat, zu differenzieren. Erstellt ein Veranstalter oder die Reiseleitung ein Mängelprotokoll und wir dieses gemeinsam ohne Vorbehalt unterschrieben, findet es im Rahmen der freien Beweiswürdigung Beachtung. Zudem ist hierin ein Nichtbestreiten der Mängel und somit ein Schuldanerkenntnis zu sehen, falls die Reiseleitung die Bestätigung ohne Vorbehalt erklärt. Der Reisende geht in der Regel davon aus, dass er alles Erforderliche zur Beweissicherung getan hat. Der Veranstalter schafft dem Kunden so einen vorbehaltlosen Vertrauensstatbestand, sodass dieser es unterlassen wird, noch weitere Beweismittel zu sichern. Bei vorbehaltlosen Mängelprotokoll kommt damit eine materiell-rechtliche Regelung nach Treu und Glauben hinzu. Der Reiseveranstalter kann somit nachträglich festgestellte Mängel nicht bestreiten oder das Unterlassen einer rechtzeitigen Anzeige rügen. Will der Veranstalter keinen Vertrauenstatbestand schaffen, sondern nur bestätigen, dass der Reisende eine Anzeige gemacht hat, ist das Mängelprotokoll entsprechend mit einem Vorbehalt zu formulieren. Bei einem solchen Vorbehalt kommt es weder zu einer Beweislastumkehr, noch zu einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis. Der Reisende kann jedoch auch mit solchen Protokollen beweisen, dass er den Mangel rechtzeitig angezeigt hat.