Individualreise: Rechte und Ansprüche bei Flugänderung

Aus PASSAGIERRECHTE
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Zulässigkeit einer Änderung

Grundsätzlich ist die Fluggesellschaft aus dem Luftbeförderungsvertrag daran gebunden, den Flug so wie vereinbart durchzuführen. Damit ist eine einseitige Änderung unzulässig.

Allerdings kann eine Änderung der Flugzeiten in den AGB (auch ABB oder ARB) der Fluggesellschaft vorbehalten sein. Dazu müssen

  • die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen werden und
  • auch gültig sein.

Oft sind Änderungen bereits wegen der Ungültigkeit der AGB oder der fehlenden Einbeziehung unzulässig.

Zumutbarkeit der Änderung

Sollte eine Flugänderung im Rahmen einer Individualreise nicht bereits wegen der AGB unzulässig sein, kann sie wegen Unzumutbarkeit zur Unzulässigkeit führen. Dies ergibt sich aus § 308 Nr. 4 BGB. Die Zumutbarkeit richtet sich dabei nach dem konkreten Einzelfall. Eine Verspätung von weniger als 30 Minuten ist zumutbar, solang sich dabei keine erheblichen Auswirkungen auf den Einzelnen ergeben (z.B. Verpassen eines Anschlussfluges). Ab einer Flugänderung von mehr als 60 Minuten ist grundsätzlich von einer für den Fluggast unzumutbaren Belastung auszugehen.

Rechte und Ansprüche

Zustimmung zur Flugänderung

Die für die Fluggesellschaft günstigste Variante ist, wenn der Fluggast der Änderung einfach zustimmt. Allerdings muss sich der Fluggast nicht auf eine Zustimmung einlassen.

Rücktritt

Der Fluggast kann von dem Luftbeförderungsvertrag nach § 323 Abs. 1 BGB zurücktreten. Allgemein wird dies als Flugstornierung bezeichnet. Die Fluggesellschaft hat dann alle Kosten, das heißt Ticket- und Buchungskosten, zu erstatten. Die Erhebung von Bearbeitungsgebühren oder ähnlichen Kosten für die Stornierung ist unzulässig.

Der Rücktritt ist für den Fluggast nur günstig, wenn dieser den Flug nicht antreten will. In allen anderen Fällen sollte kein Rücktritt erklärt werden, damit eventuelle Schadensersatzforderungen wegen der Buchung eines anderen Fluges oder geltend gemacht werden können. Nach dem Rücktritt ist dies nicht mehr möglich.

Alternativbeförderung

Fluggast hat man im Falle einer Flugänderung Anspruch auf eine Alternativbeförderung. Im Detail bedeutet dies, dass er zu vergleichbaren Beförderungsbedingungen befördert wird. Dabei beschränkt sich die Auswahl der Flüge nicht auf solche der eigentlichen Fluggesellschaft - alle Flüge aller Fluggesellschaften kommen dafür in Betracht. Sollte beispielsweise die Economyklasse für einen geeigneten Alternativflug, auch bei einer fremden Fluggesellschaft, ausgebucht sein, kommt sogar die Beförderung in den höheren Klassen in Frage.

Selbstabhilfe

Verlangt der Fluggast eine Alternativbeförderung und kommt die Fluggesellschaft dieser Forderung nicht oder nur unzureichend nach, kann der Fluggast nach Fristsetzung und Verstreichen der Frist gemäß §§ 637 Abs. 1, 323 Abs. 2 BGB selbst tätig werden und einen Ersatzflug beziehungsweise Ersatzflüge buchen. Alle hieraus entstehenden Kosten, z.B. auch Hotel- und Taxikosten, sind von der Fluggesellschaft zu erstatten. Der Fluggast kann bei fehlender Verfügbarkeit von Economytickets auf die entsprechend höhere Buchungsklasse zurückgreifen. Eine Frist muss nicht gesetzt werden, wenn die Fluggesellschaft die Alternativbeförderung ernsthaft und endgültig verweigert hat, § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Aufwendungsersatz

Muss der Fluggast wegen der Flugänderung einen anderen Flug buchen, so kann er von der Fluggesellschaft alle ihm anfallenden Kosten verlangen. Diese Kostenerstattung ist sehr weit zu fassen - abgedeckt sind insbesondere:

  • neues Flugticket (ggf. auch in einer höheren Klasse)
  • Hotelkosten, falls eine zusätzliche Übernachtung erforderlich ist
  • Taxikosten
  • sämtliche Verpflegungskosten
  • Verdienstausfallschäden.


Schadensersatz

Erleidet der Fluggast durch die Flugänderung einen individuellen Verzögerungsschaden, so hat ihm die Fluggesellschaft diesen gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 BGB zu ersetzen.

Flugänderung als Annullierung i.S.d. FluggastrechteVO Nr. 261/2004

Liegt eine wesentliche Flugänderung vor, besteht die Möglichkeit die Änderung als Annullierung zu werten. Dann muss die Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung i.H.v. 250, 400 oder 600 EUR pro Reisendem zahlen.

Flugänderung als Nichtbeförderung i.S.d. FluggastrechteVO Nr. 261/2004

Findet eine Mitteilung über die Flugänderung erst nahe dem ursprünglichen Abflugszeitpunkt statt, liegt eventuell eine Nichtbeförderung i.S.d. FluggastrechteVO Nr. 261/2004 vor. Demnach steht dem Fluggast eine Ausgleichszahlung i.H.v. 250, 400 oder 600 EUR pro Reisendem zu.