Fristen im Reiserecht
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Die Gewährleistungsansprüche der §§ 651 i ff. BGB, die dem Reisenden bei dem Vorliegen eines Reisemangels zustehen, sind von diesem nach § 651 I g BGB geltend zu machen, innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat. Die Frist beginnt nach dem vertraglichen Reiseende und muss gegenüber dem Reiseveranstalter gewahrt werden. Im Regelfall kommt es zu einer Verjährung eines solchen Anspruchs nach zwei Jahren nach § 651 g II BGB. Die Verjährungsfrist kann in den AGB auf ein Jahr verkürzt werden.