Frist

Aus PASSAGIERRECHTE
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Siehe: Fristen bei Reisemängeln.

14- Tage- Frist

Eine Fluggesellschaft muss dem Passagier keine Entschädigung zahlen, wenn sie die in der Verordnung genannte Frist einhält: So können Fluggäste gemäß Art. 5 der Verordnung einen Anspruch wegen einer Annullierung haben, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Fristwahrung bei Annulierung bei Buchung durch einen Reisevermittler

Der europäische Gerichtshof hat in der Entscheidung vom 11. Mai 2017 in der Rechtssache C‑302/16 entschieden, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen sind, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ausgleich im Fall einer Flugannullierung, über die der Fluggast nicht mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, auch dann zu zahlen hat, wenn das Luftfahrtunternehmen den Reisevermittler, über den der Beförderungsvertrag mit dem betroffenen Fluggast geschlossen wurde, mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung unterrichtet hat und der Fluggast vom Reisevermittler nicht innerhalb dieser Frist informiert worden ist.

Frist bei Vermittlern

Jetzt hängt es auch davon ab, von wem der Reisende informiert wurde. Nach dem Urteil des EuGH vom 11.05.2017 In der Rechtssache C 302/16 hat die Fluggesellschaft auch die Informationsfrist von 14 Tagen einzuhalten, wenn der Passagier über eine Flugvermittlungsseite oder eine andere Dritte Internetseite einen Flug bei der betroffenen Gesellschaft gebucht hat. Die gilt auch für den Fall, dass das Flugunternehmen den Drittanbieter zwar mehr als zwei Wochen im Voraus informierte, der Drittanbieter den Passagier aber nicht rechtzeitig innerhalb der 14 tage Frist informierte. Denn gemäß Art.5 Abs. 4 der Verordnung hat das ausführende Luftfahrunternehmen die Beweislast dafür zu tragen, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des betreffendes Fluges unterrichtet wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Beförderungsvertrag über einen Dritten wie , z.B. einen Online-Reisevermittler geschlossen wurde. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 der Verordnung sind dahin auszulegen, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ausgleich im Fall einer Flugannullierung, über die der Fluggast nicht mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, auch dann zu zahlen hat, wenn das Luftfahrtunternehmen den Reisevermittler, über den der Beförderungsvertrag mit dem betroffenen Fluggast geschlossen wurde, mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung unterrichtet hat und der Fluggast vom Reisevermittler nicht innerhalb dieser Frist informiert worden ist.

Urteile

Urteile, Datum Aktenzeichen Zusammenfassung (reise-recht-wiki)
EuGH, Urt. vom 11.05.2017 C‑302/16
  • Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sind dahin auszulegen, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ausgleich im Fall einer Flugannullierung, über die der Fluggast nicht mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, auch dann zu zahlen hat, wenn das Luftfahrtunternehmen den Reisevermittler, über den der Beförderungsvertrag mit dem betroffenen Fluggast geschlossen wurde, mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung unterrichtet hat und der Fluggast vom Reisevermittler nicht innerhalb dieser Frist informiert worden ist.