Fremdleistungen

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Im Gegensatz zur Eigenleistung ist bei einem Vermittlungsvertrag nicht die Erbringung der Leistung geschuldet, sondern lediglich die Vermittlung dieser. Damit übernimmt der Vermittler keine Haftung für die tatsächlich zu erbringende Leistung, da seine Pflicht aus dem Vertrag bereits durch die Vermittlung erfüllt ist.

Definition Fremdleistungen


Fremdleistungen
Fremdleistungen sind nicht vom Reiseveranstalter in Eigenleistung erbrachte Reiseleistungen, aber zumeist von diesem vermittelte, Leistungen.


Die Vermittlung solcher einzelnen Leistungen ist grundsätzlich zulässig, solange es sich bei diesen um keine die Reise prägende Hauptleistungen handelt. Solche Hauptleistungen beinhalten meist zumindest die Beförderung und die Unterkunft, bei Pauschalreisen gehören ebenfalls regelmäßig der Flug, sowie etwaige Clubangebote zu den Hauptleistungen. Diese können nicht lediglich vermittelt werden, da sich der Reiseveranstalter hierdurch ansonsten seiner Kernhaftung entziehen könnte. Sollte ein Veranstalter die Reise nicht prägende Zusatzleistungen vermitteln wollen, dürfen diese in der Regel zunächst nicht im Pauschalpreis enthalten sein. Weitere Kriterien für eine Fremdleistung sind die Ausgabe von Tickets oder Ausweisen, wie Skipässe oder Eintrittskarten. Außerdem handelt es sich um Fremdleistungen, wenn der Reiseveranstalter lediglich auf die Verfügbarkeit der Leistungen hinweist, diese aber nicht bei ihm buchbar sind. Bei Zusatzleistungen, die am Urlaubsort gebucht werden und bei welchen der Reiseveranstalter erkennbar lediglich die Leistung vermittelt oder überhaupt keinen Bezug zu dieser hat, handelt es sich also nicht um eine Eigenleistung. Dies ist beispielsweise bei Tagesausflügen, Jeep-Ausflügen, Ausflügen am Urlaubsort, Safariausflügen, Bootsausflügen, Reitmöglichkeiten, Sportveranstaltungen, Hobbykursen, Mietwagen, Bergwanderungen, Parkhausplätzen, Tennisspielen und Tauchangeboten der Fall. Auch die medizinischen Behandlungen am Urlaubsort werden in der Regel nicht vom Reiseveranstalter in Eigenleistung erbracht. Gleiches gilt für eine Reiseversicherung.

Rail & Fly Tickets

So genannte „Rail & Fly Tickets“ (Zug zum Flug) deuten grundsätzlich auf eine vermittelnde Tätigkeit des Unternehmers hin. Allerdings kann auch hier eine Eigenleistung nicht von vorn herein ausgeschlossen werden. Teilt das Reiseunternehmen dem Reisenden jedoch unmissverständlich mit, dass die Reiseleistung der „Rail & Fly Tickets“ ausschließlich „in Kooperation“ mit einem Transportunternehmen oder als Fremdleistung erbracht wird, handelt es sich lediglich um eine Vermittlung einer Leistung. Wenn hierbei die Abrechnung über das Reiseunternehmen erfolgt, die Leistung aber von einem anderen Unternehmen erbracht wird, muss dies ebenfalls ausdrücklich gekennzeichnet sein. Der Hinweis, dass bei öffentlichen Verkehrsmitteln eine Verspätung niemals gänzlich ausgeschlossen werden kann und die Empfehlung, zwei Stunden vor dem Abflugzeitpunkt am Flughafen zu sein, deuten lediglich darauf hin, dass das Risiko einer Verspätung beim buchenden Reisenden verbleibt, nicht jedoch auf eine Übernahme der Haftung für diese Leistung. In diesem Fall handelt es sich also um eine Fremdleistung des Reiseunternehmens (LG Hannover, Urteil vom 02.10.2009, Aktenzeichen 4 S 21/09).