Flugverspätung Europa

Aus PASSAGIERRECHTE
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Ansprüche bei einer Flugverspätung in Europa

Im Gegensatz zu der Annullierung und Nichtbeförderung wird der Begriff der Verspätung in der VO 261/04 nicht weiter erläutert. Eine Verspätung ist jedoch anzunehmen, wenn sich der Abflug um eine bestimmte Anzahl von Stunden im Vergleich zur planmäßigen Abflugzeit verzögert. Die Ansprüche bei Verspätung eines Fluges sind in Art. 6 der VO 261/04 geregelt. Bei einer Verspätung steht dem betroffenen Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Verspätung annehmen zu können.

• Flugstrecke Entfernung weniger als 1.500 km - Abflugverspätung von 2 oder mehr Stunden

• Flugstrecke Entfernung größer als 1.500 km innergemeinschaftlich, ansonsten 1.500 - 3.500 km - Abflugverspätung von 3 oder mehr Stunden

• Flugstrecke größer als 3.500 km - Abflugverspätung von 4 oder mehr Stunden Grundsätzlich hat der von der Verspätung betroffene Fluggast jedoch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen zwischen 250 und 600 Euro.

In all den zuvor genannten Fällen erhält der betroffene Fluggast auch Unterstützungsleistungen nach Art. 9 der VO 261/04. Welche sich wie folgt zusammensetzen:

• Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit

• Hotelunterbringung und Transport zwischen Flughafen und Unterbringung

• zwei unentgeltliche Telefonate, Faxe oder E-Mails.

Und sollte es zu einer Verspätung von über fünf Stunden kommen, dann hat der betroffene Fluggast weiterhin einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen nach Art. 8 der VO 261/04. Diese beinhalten:

• die vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutretende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

• oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

• oder vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes

Eröffnung des persönlichen Anwendungsbereichs bei einer Flugverspätung in Europa

Anspruchsinhaber des Ausgleichsanspruchs und damit aktivlegitimiert ist stets der Fluggast, der befördert wurde oder befördert werden sollte. Fraglich und streitig ist die Frage, wie es sich verhält, wenn der Fluggast als Arbeitnehmer oder Beauftragter im Rahmen einer Dienstreise befördert wurde und somit der Flugschein von dessen Arbeitgeber oder Auftraggeber für einen Mitarbeiter oder Auftragnehmer gekauft und bezahlt wurde. Das AG Emden hat entschieden, dass der Fluggast nur dann einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen hat, wenn dieser Vertragspartner der ausführenden Fluggesellschaft ist. Wird der Flugschein durch den Arbeitgeber gebucht, dann handelt es sich bei dem Geschäftsreisenden Arbeitnehmer nur um einen Dritten, welcher nicht anspruchsberechtigt ist. Entgegen der Ansicht des BGH richtet sich die Aktivlegitimation nicht danach, ob durch den Reisenden etwas für den Flugschein entrichtet wurde. Zumindest solange nicht, wie es sich grundsätzlich um einen öffentlich verfügbaren Tarif handelt im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung. Es ist nicht ausschlaggebend, ob der Flugpreis durch einen Dritten, wie den Arbeitgeber oder Auftraggeber entrichtet wurde und auch die Eigenschaft des Reisenden als Vertragspartner ist nicht ausschlaggebend. Angenommen wird teilweise ebenfalls, dass ein Fluggast dann keinen Anspruch gegen das [[Luftfahrtunternehmen hat, wenn er die Reise über einen Reiseveranstalter gebucht hat und durch diesen nicht richtig über die Abflugzeit oder die abzufliegende Strecke informiert wurde (AG Charlottenburg, Urt. 27.01.15 und 206 C 297/14). Diese Ansicht verdient jedoch keinen Vorzug, denn es ist nicht ausschlaggebend, ob der Fluggast Vertragspartner des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist oder nicht. Bei der Fluggastrechteverordnung sind vertragliche Beziehungen nicht ausschlaggebend (LG Köln, Urt. v. 09.04.13, Az.: 11 S 241/12). Ausschlaggebend ist einzig und alleine, dass er „Fluggast“ ist und eine Unannehmlichkeit durch Nichtbeförderung, Verspätung oder Annullierung erlitten hat. Somit ist es z.B. nicht möglich, dass der Mitarbeiter oder Auftragnehmer, welcher während einer Geschäftsreise nicht oder verspätet befördert wurde, gegenüber dem Luftfahrtunternehmen persönlich keine Ansprüche geltend macht und dann jedoch das Unternehmen, welches den Flug gebucht und gezahlt hat Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen geltend machen möchte. Das ist nicht möglich, da es sich bei dem Unternehmen nicht um den Fluggast handelt. Will das Unternehmen also Ansprüche geltend machen, so muss der Fluggast diese an das Luftfahrtunternehmen abtreten. Reisenden ist es gestattet die ihnen aus der Verordnung zustehenden Ansprüche an den Reiseveranstalter abzutreten und der Reiseveranstalter macht die Ansprüche dann für den Reisenden geltend. Das ist als zulässige Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG anzusehen (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.11.13, Az.: 2-24 O 117/13). Laut § 399 Abs. 2 BGB ist es jedoch zulässig Abtretungsverbote in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu inkludieren. Damit soll vorgebeugt werden, dass der Verwender im Streitfall nicht plötzlich mit einem Dritten zu tun hat. Dem BGH zufolge ist ein Abtretungsverbot jedoch immer dann als unwirksam anzusehen, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an einem Abtretungsausschluss gegeben ist oder wenn berechtigte Belange an der Abtretbarkeit das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen.

Räumlicher Anwendungsbereich

Grundsatz

Die Fluggastrechteverordnung ist gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a der Fluggastrechteverordnung anwendbar für alle Flüge (Hin- oder Rückflug), die von einem Flughafen der Gemeinschaft starten. Dabei ist es unerheblich, ob der faktische Beförderer seinen Sitz im Binnenmarkt oder einem Drittstaat hat. Startet ein Flug demnach innerhalb der EU, dann muss die Fluggastrechteverordnung auch durch ein ausländische Luftfahrtunternehmen beachtet werden (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 07.03.07, Az.: 19 U 212/06, AG Düsseldorf, Urt. v. 25.04.06, Az.: 36 C 1412/06). Kommt es zu einem Flug, welcher in einem Drittstaat seinen Anfang nimmt und sein Endziel in der Gemeinschaft hat, dann muss eine Differenzierung erfolgen. Die Fluggastrechteverordnung findet in solchen Fällen laut dem Art. 3 Abs. 1 lit. [b der Fluggastrechteverordnung nur dann Anwendung, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Unternehmen der Gemeinschaft im Sinne von Art. 2 lit. c der Fluggastrechteverordnung ist. Daraus folgt, dass europäische Beförderer, an allen Flughäfen, von denen sie Flüge in die EU beginnen, dafür zu sorgen haben, dass die Anforderungen der Fluggastrechteverordnung eingehalten werden. Denn ein „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die ihren Sitz in der EU hat und einen Flug aus Drittstaaten in das Gebiet der Union durchführt, hat die Pflicht Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn im Drittstaat noch keine Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen vorgenommen wurden. Damit findet die Fluggastrechteverordnung bei allen Flügen Anwendung, die in der Union starten, selbst dann, wenn der Flug nicht durch ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ausgeführt wird. Bei Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft (Art. 2 lit. c der Fluggastrechteverordnung) findet die Fluggastrechteverordnung stets Anwendung. Aus diesem Grund ist für Flüe in das Gebiet der Union durch Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft stets der räumliche Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung eröffnet. Die Fluggastrechteverordnung würde demnach keine Anwendung finden für einen Flug einer Nicht-EU-Fluggesellschaft wie Emirates Airlines, der von einem Flughafen eines Nichtmitgliedstaates wie Dubai zu einem Flughafen der Gemeinschaft geht oder von einem Flughafen eines Nichtmitgliedstaates zu einem anderen Flughafen eines Nichtmitgliedstaates. Kommt es zu einem Flug von einem Drittlandsflughafen, wie in der Türkei in die EU, dann stehen den betroffenen Fluggästen die Rechte aus der Fluggastrechteverordnung nicht zu, wenn nach dem Fluggastrecht eines Drittlands schon die folgenden Ansprüche erbracht wurden: - Gegenleistungen (z.B. Reisegutschein) oder Ausgleichsleistung (Betrag der Ausgleichsleistung kann abweichen von dem Betrag, der in der Fluggastrechteverordnung festgesetzt ist) UND - Betreuungsleistungen (darunter fallen Mahlzeiten, Getränke, Hotelunterbringung und Kommunikationsmöglichkeiten) Große Bedeutung kommt laut den Leitlinien vor allem dem Wort „und“ zu. Denn haben die Fluggäste z.B. nur die Gegenleistungen erhalten, dann können sie immer noch einen Anspruch auf die Betreuungsleistungen geltend machen. Wurden jedoch beide Ansprüche am Abflugort erbracht, weil die lokalen Rechtsvorschriften es so vorsehen oder weil sie einfach freiwillig erbracht wurden, dann können die Fluggäste keine weiteren Ansprüche aus er Fluggastrechteverordnung geltend machen. Laut dem EuGH ist es jedoch nicht vertretbar, dass der betroffene Fluggast den durch die Fluggastrechteverordnung vorgesehenen Schutz verliert, wenn er eine bestimmte Ausgleichsleistung in einem Drittland erhält. Der EuGH vertritt die Ansicht, dass in einem solchen Fall durch das jeweilige Luftfahrtunternehmen der Beweis zu leisten ist, dass die in dem Drittland erbrachte Ausgleichsleistung dem Ziel der durch die Fluggastrechteverordnung garantiertem Ausgleichsanspruch gleichkommt oder zumindest, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausgleichs- und Unterstützungsleistung und die Modalitäten ihrer Durchführung mit denen der Fluggastrechteverordnung übereinstimmen.

Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaates

Mitgliedstaaten der EU

Man kann immer dann annehmen, dass ein Flughafen sich auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates befindet, wenn er auf dem Hoheitsgebiet eines der 28 Mitgliedstaaten der EU nach Art. 52 EUV gelegen ist. Die Fluggastrechteverordnung findet gemäß Art. 349, 355 AEUV auch bei Abflügen von einem Flughafen der französischen überseeischen Departments (Guadeloupe, Französische Guayana, Reunion, Martinique, Saint-Barthelemy, Mayotte, Saint Martin), der autonomen Regionen Azoren und Madeira von Portugal und die kanarischen Inseln Spaniens Anwendung. Weiterhin findet die Fluggastrechteverordnung auch in den spanischen Hoheitsgebieten Ceuta und Melilla und den zu Finnland gehörenden Aland- Inseln Anwendung. Laut der Akte bezüglich des Beitritts Dänemarks und des Vereinigten Königreichs, findet die Fluggastrechteverordnung keine Anwendung auf die Färöer, Isle of Man und die Kanalinseln. Diese Hoheitsgebiete sind als „Drittländer“ im Sinne der Fluggastrechteverordnung anzusehen.

Gibraltarklausel

Laut dem Art. 1 II, III der Fluggastrechteverordnung ist die Fluggastrechteverordnung nicht anwendbar auf dem Flughafen von Gibraltar, aufgrund der strittigen Frage der Souveränität. Nach Abs 1 findet die Fluggastrechteverordnung jedoch Anwendung auf den Flughafen Gibraltar unabhängig der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spaniens und des Vereinigten Königreichs bezüglich der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem der Flugplatz gelegen ist. Laut dem Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung wird die Anwendung der Fluggastrechteverordnung auf den Flughafen Gibraltar bis zu dem Wirksamwerden der Regelung ausgesetzt, welche Teil der Gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2. Dezember 1987 ist. Dennoch ist eine solche Vereinbarung bis heute noch nicht erfolgt.

EWR-Staaten

Die Fluggastrechteverordnung wurde durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in das EWR-Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der EU, Island, Liechtenstein und Norwegen eingeschlossen. Dadurch entfaltet der Art 7 lit. a des EWG-Abkommens unmittelbare und umfassende Wirkung in den soeben genannten Staaten. Wird sich in der Fluggastrechteverordnung auf die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft berufen, dann sind damit auch die Flughäfen auf dem Gebiet der EWR-Staaten gemeint.

Luftverkehrsabkommen zwischen der EU und der Schweiz

Die Fluggastrechteverordnung findet nach dem Beschluss des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz über Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 7 des Anhangs des Luftverkehrsabkommens vollumfänglich in der Schweiz Anwendung findet. Die Flughäfen auf dem Territorium der Schweiz und Luftfahrtunternehmen mit schweizerischer Betriebsgenehmigung im Rahmen des Regelungsbereiches als solches der Gemeinschaft einzuordnen. Nicht ganz geklärt ist jedoch, ob das Abkommen für die Beziehung zwischen der Schweiz und der EU sowie deren Mitgliedstaaten Anwendung findet oder ob es nur für die rein innerstaatlichen Sachverhalte der Schweiz und deren Verhältnis zu den Drittstaaten Anwendung findet. Die Europäische Kommission und die Schweitzer Gerichte vertraten bis jetzt die Ansicht, dass der räumliche Anwendungsbereich nur für Flüge zwischen der Schweiz und einem Mitgliedstaat eröffnet ist. Dann erfolgte eine Rücknahme einer entsprechenden Vorlage des BGH (Urt. v. 09.04.13, Az.: X ZR 105/12) und nun fordert, dass AG Hannover (Urt. v. 05.01.15, Az.: 506 C 6146/11) den EuGH zur Beantwortung dieser Frage auf. Bei dem Flughafen Basel-Mulhouse-Freiburg handelt es sich um einen Sonderfall, da dieser ein binationaler Flughafen mit dreiseitiger Verkehrsleistung ist. Durch Art. 2 Abs. 1 des Flughafenvertrages wird deutlich, dass dieser Flughafen auf dem französischen Staatsgebiet liegt. Nach Art. 6 des Flughafenvertrages gilt für das komplette Arsenal des Flughafens das französische Gesetzes- und Verordnungsrecht, wenn durch den Staatsvertrag keine abweichende Regelung getroffen wird. Da Frankreich ein EU-Mitgliedstaat ist, findet für Abflüge auf diesem Flughafen die Fluggastrechteverordnung Anwendung. Das gilt auch für den schweizerischen Teil, denn auch dieser befindet sich im französischen Gebiet und nicht als Schweizerisches Hoheitsgebiet im Sinne einer Extraterritorialität eingestuft werden kann.

ECAA-Abkommen

Der räumliche Regelungsbereich der Fluggastrechteverordnung erfährt weiterhin durch das sogenannte ECAA-Abkommen eine Erweiterung. Das ECAA-Abkommen wurden zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten, sowie den Republiken Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Mazedonien, Island, Kroatien, Montenegro, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo geschlossen. Laut Buchstabe G des Anhang I finden alle Bestimmungen der Fluggastrechteverordnung Anwendung. Somit kommt dem Begriff „Gemeinschaftsflughafen“ die gleiche Bedeutung zu wie dem Begriff „im gemeinsamen europäischen Luftraum gelegene“ und auch den Begriffen „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ und „Luftfahrtunternehmen des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums“ die gleiche Bedeutung zu.

Wichtige Fragestellungen bei einer Flugverspätung Europa

Hin- und Rückflug

Nach Ansicht des EuGHs ist der Art. 3 I lit. a der Fluggastrechteverordnung so auszulegen, dass dieser nicht auf en Fall einer Hin- und Rückreise anzuwenden ist, in der der Fluggast, welcher seinen Flug auf einem Flughafen auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates angetreten hat, zu diesem Flughafen mit einem Flug ab einem Flughafen in einem Drittstaat zurückreist (Flug von Düsseldorf über Dubai nach Manila und zurück mit Emirates). Bei dieser Bestimmung kommt es nicht darauf an, ob der Hin- und Rückflug zusammen gebucht wurden. Der Rückflug ist stets als eigener Flug im Sinne der Fluggastrechteverordnung anzusehen. Aus diesem Grund findet die Fluggastrechteverordnung bei Rückflügen mit Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten wie der Türkei, Australien oder Asien keine Anwendung. Durch den EuGH erfolgt damit keine Übernahme des Begriffes des sogenannten Rundfluges des Montrealer Übereinkommens/Warschauer Übereinkommens für die Fluggastrechteverordnung. Dort wird der Hin- und Rückflug als ein einheitlicher Flug angesehen. Die Ansicht des EuGH folgt aus dem § 8 I der Fluggastrechteverordnung. Dort erfolgt eine Unterteilung zwischen dem ersten Abflugort und dem Endziel der Reise. Als Begründung wird aufgeführt, dass bei der Fluggastrechteverordnung der Begriff des „Fluges“ in Rede steht, während bei dem Montrealer Übereinkommen der Begriff der „Beförderung“ in Rede steht. Weiterhin wird damit argumentiert, dass bei der Auslegung der Fluggastrechteverordnung deutlich wird, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff „Flug“ nicht den Hin- und Rückflug gemeint hat. Diese Ansicht des EuGH und seine Auslegung scheint nicht zu überzeugen, wenn man das Ziel des hohen Schutzstandards der Fluggastrechteverordnung beachtet.

Zubringer- und Anschlussflug

Erfolgte eine gemeinsame Buchung des Zubringer- und Anschlussfluges im Sinne einer Flugreise, dann kommt es zu der Problematik, ob bei einer Unterbrechung des Fluges immer noch von einem Flug auszugehen ist oder dann mehrere Flüge anzunehmen sind. Diese Problematik ist in der Fluggastrechteverordnung nicht geregelt. Diese Bestimmung erlangt Wichtigkeit sowohl für die Bestimmung des ausführenden Luftfahrtunternehmens, als auch für die Berechnung der Flugstrecke der Ausgleichszahlung. Für diese Bestimmung muss zwischen verschiedenen Fallkonstellationen unterschieden werden. Durch den BGH wird die Auffassung, dass auf jeden einzelnen Flug anzustellen ist. Das soll selbst dann so gehandhabt werden, wenn alle Flüge von dem gleichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden und als Anschlussverbindungen zusammen gebucht werden. Laut dem BGH muss der Begriff des Fluges aus dem Sinn und Zweck der Fluggastrechteverordnung entnommen werden und vor allem aus den Vorschriften, die diesen Begriff verwenden. Bei der Bestimmung des Begriffes „Flug“ ist es nicht von Bedeutung, dass der Erst- und Folgeflug Teil eines Beförderungsvertrages sind und gemeinsam gebucht wurden. Das geht daraus hervor, dass die Fluggastrechteverordnung sich auf die Gesamtheit der Fluggäste eines Fluges bezieht, welcher von einem bestimmten Luftfahrtunternehmen auf einer bestimmten Flugroute durchgeführt wird und mit welchem die Fluggäste von einem Flughafen zu einem anderen Flughafen befördert werden. So entschied der BGH in seiner Entscheidung (Az.: Xa ZR 113/08) vom 28.05.09, dass bei einem Flug von Frankfurt a.M. nach Phönix (USA) und der Kombination, dass der erste Flug bis nach Washington D.C. (ausgeführt durch die Lufthansa) und der Weiterflug zum Endziel Phönix durch den Code-Share Partner United Airlines nicht in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung fällt. In diesem Fall kam es zu einer geringen Flugverspätung und dadurch dazu, dass der Anschlussflug nicht wahrgenommen werden konnte. Der BGH stuft den gebuchten Weiterflug mit einem anderen ausführenden Luftfahrtunternehmen (und vertraglichen Code-Share-Partner) nach dem Umsteigen als einen neuen inneramerikanischen Flug in einem Drittstaat ein und versagt somit die Anwendung der Fluggastrechteverordnung.

Zwischenlandung ohne Wechsel des Flugzeuges

Bei einem „Direkt-Flug“, welcher eine Zwischenlandung einlegt, jedoch ohne den Wechsel des Flugzeuges und welcher durch ein Luftfahrtunternehmen unter einer einheitlichen Flugnummer ausgeführt wird und bei dem die Zwischenlandung nur aus „technischen Gründen“ erfolgt, wie z.B. einem Tankstopp, ist als Flug im Rahmen des Art. 3 der Fluggastrechteverordnung über die komplette Strecke wie z.B. Frankfurt a.M. nach Dubai (Zwischenlandung) und Bangkok zu verstehen und damit der räumliche Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung eröffnet. In diese Fall ist davon auszugehen, dass der Flug an dem Flughafen angetreten wurde, an dem der erste Zustieg erfolgt ist und damit im vorliegenden Beispiel in Frankfurt a.M.. Die Zwischenlandung beruht in diesem Fall ausschließlich auf wirtschaftlichen oder technischen Gründen und der Weiterflug nach der Zwischenlandung ist als Teil des bereits angetretenen Fluges anzusehen. Für die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung ist im Falle einer Nichtbeförderung, Flugannullierung und großen Verspätung des Weiterfluges der erste Abflugort ausschlaggebend. Von einem Direktflug ist auch dann auszugehen, wenn bei einem Zwischenstopp ohne das ein Wechsel des Flugzeugs und des ausführenden Luftfahrtunternehmens erfolgt und kurzzeitig Fluggäste aus und wieder in die gleiche Maschine einsteigen. Dass soll einem Missbrauch durch das Luftfahrtunternehmen vorbeugen und auch dem Schutzbedürfnis des Fluggastes diesen. Die Fluggastrechteverordnung findet demnach für die gesamte Flugstrecke Anwendung, auch wenn das [[Flugzeug durch die Fluggäste in einem Drittstaat für kurze Zeit verlassen wird.

Zwischenlandung mit Wechsel des Flugzeuges

Zwar vertritt der EuGH die Ansicht, dass bei einem einheitlich gebuchten Hin- und Rückflug von getrennten Flügen auszugehen ist, jedoch ist eindeutig geklärt, dass der Art. 3 I a VO so auszulegen ist, dass die Fluggastrechteverordnung auch für Flugbeförderungen Anwendung findet, die wegen einer einheitlichen Buchung vorliegt und eine planmäßige Zwischenlandung in einem Drittstaat zwischen dem Abflug in der EU und der Ankunft in einem Drittstaat erfolgt ist. Davon ist auch ein Wechsel des Fluggerätes umfasst. Liegt ein direkter Anschlussflug vor, welcher durch das gleiche EU- Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, dann steht dem Fluggast im Falle einer Annullierung, großen Verspätung oder einer Nichtbeförderung am Umsteigeflughafen nicht nur im Gebiet der EU ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu, sondern auch dann, wenn der Umsteigeflughafen der letzte Zielort außerhalb des Gebietes der EU liegt. Durch den EuGH wurde am 07.09.17 bestätigt, dass bei zwei aufeinander folgenden Flügen, der zweite Flug als unmittelbarer direkter Anschlussflug ist und der Zielort des Anschlussfluges das Endziel ist. Die spielt vor allem bei der Berechnung der Höhe der Ausgleichsleistung eine Rolle, da bei direkten Anschlussflügen die Berechnung der Streckenentfernung vom Startflughafen bis zum Zielflughafen des Anschlussfluges berechnet wird. Da der Flughafen des ersten Fluges nur als Zwischenlandeort fungiert, ist dieser nicht zu berücksichtigen bei einer Ankunftsverspätung von mindesten drei Stunden am Endziel. Somit kommt den Fluggästen eines verspäteten Fluges nur dann ein Ausgleichsanspruch zu, wenn sie aufgrund der Verspätung ihr individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen. Das isst auch dann der Fall, wenn es zu einer verspäteten Ankunft am Endziel kommt, weil ein selbst nicht in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung fallender oder ein selbst nicht verspäteter Anschlussflug nicht geschafft wird. Die Auslegung des Art. 7 I der Fluggastrechteverordnung muss so erfolgen, dass durch den Begriff der „Entfernung“ im Fall von Flugverbindungen mit Anschlussflügen nur die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel umfasst wird, welche nach der Großkreismethode zu ermitteln ist, unabhängig welche Flugstrecke wirklich zurückgelegt wurde. Auch durch den BGH wird bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs eines Fluggastes für die Annullierung eines Fluges nicht nur auf den Zielort des annullierten Fluges abgestellt. Sondern der Zielort des direkten Anschlussfluges findet auch Berücksichtigung, solange der Fluggast aufgrund der Annullierung sein Ziel verspätet erreicht. Richtet man sich nach dem Sinn und Zweck der Fluggastrechteverordnung, dann sprechen die einzelnen Flugabschnitte dafür, die Flugreise als „einen Flug“ zu betrachten, denn der anfängliche Abflugort liegt in der EU und alle Teilstrecken werden durch ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft bedient. In seinem Urteil vom 31.05.18 wurde durch den EuGH klargestellt, dass die Fluggastrechteverordnung auch für eine Fluggastbeförderung Anwendung findet, bei der der Weiterflug durch ein [[Luftfahrtunternehmen eines Drittstaates erfolgt. Voraussetzung ist, dass eine einheitliche Buchung vorliegt und zwischen dem Abflugort von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats (hier Berlin) und der Ankunft auf dem Flughafen im Gebiet eines Drittstaates (Agadir) eine planmäßige Zwischenlandung außerhalb der EU (hier Casablanca) mit einem Wechsel des Fluggeräts beinhaltet. Aufgrund der einheitlichen Buchung sind beide Flüge als Gesamtheit im Sinne eines Beförderungsvorgangs einzustufen. Laut dem EuGH ist es unerheblich, ob der Anschlussflug durch ein anderes Fluggerät vorgenommen wurde, denn die Fluggastrechteverordnung enthält dazu keine weiteren Ausführungen.

Urteil

Urteile Aktenzeichen Zusammenfassung
[1] C-402/07 und C-432/07 • Ein Reisender buchte bei einer Fluggesellschaft einen Linienflug innerhalb der Europäischen Union. Weil an der für ihn reservierten Maschine ein technischer Defekt auftrat, verzögerte sich der Abflug um mehr als 20 Stunden. Der Fluggast verlangt nun von der Airline eine Ausgleichszahlung im Sinne von Art. 7 der FluggastrechteVO.

• Die Airline verweigert die Zahlung. Der technische Defekt, wegen dem die Maschine nicht starten konnte, sei ein außergewöhnlicher Umstand nach Art. 5 der Fluggastrechtverordnung zu sehen. Vor diesem Hintergrund sei sie von der Haftung für Verspätung befreit.

• Der Europäische Gerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen. Gemäß Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung stehe Fluggästen bei einer Abflugverzögerung von mehr als 3 Stunden eine Ausgleichszahlung zu. Von der Zahlung dieses Anspruchs könne sich die Luftfahrtgesellschaft nur befreien, wenn es ihr gelingt nachzuweisen, dass die Verspätung auf einen für sie unvorhersehbaren Umstand zurückzuführen ist.

• Vorliegend konnte die Maschine aufgrund eines Defekts nicht rechtzeitig starten. Ein technischer Defekt sei für die Airlines durch regelmäßige Kontrolle jedoch zu verhindern. Auch liege das Auftreten technischer Störungen nicht außerhalb der üblichen Vorkommnisse im Luftverkehr.

Vor diesem Hintergrund stehe dem Kläger der besagte Anspruch zu.

Siehe auch