Flugausfall Rechte

Aus PASSAGIERRECHTE
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Von einem Flugausfall bzw. einer Flugannullierung ist immer dann die Rede, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben werden muss; vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10.

Rechte bei einer Individualreise

Bei einer Individualreise ergeben sich mögliche Ansprüche für einen Flugausfall bzw. eine Flugannullierung aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004

Bei einem Flugausfall hat der Fluggast grundsätzlich ein Recht auf eine Ausgleichszahlung gemäß 5 Absatz 1 c) in Verbindung mit Artikel 7 der FluggastrechteVO, wenn er über die Annullierung nicht mindestens 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurde. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 trägt die Fluggesellschaft die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde.

Ein weiterer Punkt, der den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung entfallen lassen kann, sind außergewöhnliche Umstände (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung).

Außergewöhnliche Umstände sind Ereignisse die vom ausführenden Luftfahrtunternehmen weder beeinflussbar noch beherrschbar sind.

Die Beweislast bezüglich dem Vorhandensein von außergewöhnlichen Umständen trägt ebenfalls das den Flug ausführende Luftfahrtunternehmen; vgl. AG Frankfurt am Main, Urteil vom 6.2.2017, Az.: 31 C 3832/15 (83).

Für weitere Informationen zu außergewöhnlichen Umständen siehe: Außergewöhnliche Umstände

Die Höhe der Ausgleichszahlung ist von der unmittelbaren Distanz zwischen dem Ausgangs- und dem Zielflughafen abhängig und wird mit Hilfe der Großkreismethode ermittelt; vgl. LG Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az.: 13 S 2291/15.

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 ergeben sich für folgende Entfernungen folgende Ausgleichszahlungen:

  • 250€ pro Person bei einer Entfernung von 1500km oder weniger
  • 400€ pro Person bei einer Entfernung zwischen 1500km und 3500km
  • 600€ pro Person bei einer Entfernung von mehr als 3500km

Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004

Im Rahmen einer Flugverspätung hat ein Fluggast weiterhin einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 a) in Verbindung mit Artikel 8 der Fluggastrechteverordnung.

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 kann der Fluggast im Rahmen eines Flugausfalls wählen zwischen der binnen 7 Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten oder aber einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen.

Kann das ausführende Luftfahrtunternehmen keine Ersatzbeförderung zeitnah organisieren und sollte der Fluggast daher selbst einen Ersatzflug buchen, so kann er diese Mehrkosten von der Airline zurückerstattet verlangen; vgl. AG Bremen, Urteil vom 23.2.2017, Az.: 9 C 82/16.

Für den Fall, dass die Airline dem Fluggast zwar eine Ersatzbeförderung anbieten kann, die aber dann einen anderen Zielflughafen hat, so ist die Fluggesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 3 dazu verpflichtet, die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort zu übernehmen.

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004

Gemäß Artikel 9 der FluggastrechteVO haben Fluggäste bei einem Flugausfall auch einen Anspruch auf Betreuungsleistungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 b) in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung.

Gemäß Artikel 9 ist das ausführende Luftfahrtunternehmen dazu verpflichtet, dem Fluggast Verpflegung in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit bereitzustellen. Ist der Fluggast durch die Annullierung gezwungen bis zum nächsten Tag auf seinen Abflug warten zu müssen, muss das den Flug ausführende Luftfahrtunternehmen den Fluggast in einem Hotel unterbringen und zusätzlich die Transportkosten vom Flughafen zum Hotel und umgekehrt übernehmen.

Muss der Fluggast sich selbst ein Hotel suchen und dieses bezahlen, so hat er einen Anspruch auf Erstattung der Hotelkosten, sowie eventueller Transportkosten; vgl. AG Dortmund, Urteil vom 4.3.2008, Az.: 431 C 11621/07.

Rechte bei einer Pauschalreise

Bei einer Pauschalreise können sich Ansprüche sowohl aus dem Reisevertragsrecht (§651 a-y BGB) als auch aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ergeben.

Reisepreisminderung

Ein Flugausfall bzw. eine Flugannullierung kann auch einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach sich ziehen, wenn die Annullierung als Reisemangel gemäß §651 i BGB gesehen werden kann.

Ein Reisemangel liegt nach §651 i BGB vor, wenn die Reise nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise nach dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen beeinträchtigen oder mindern.

Inwiefern bei einer Annullierung von einem Reisemangel ausgegangen werden kann, hängt davon ab, ob die Annullierung dem Reisenden zumutbar ist. Hierbei spielen oft auch subjektive Faktoren eine Rolle wie z.B. der mit der Annullierung verbundene Stress, die Störung der Nachtruhe oder ob der Reisende Kinder hat und wie alt diese Kinder sind.

Die Höhe der Reisepreisminderung wird in der Regel im Einzelfall entschieden.

Ansprüche gemäß der FluggastrechteVO

Auch für einen Pauschalreisenden können im Rahmen einer Flugannullierung Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung entstehen.

Hierzu: siehe oben.

Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004

Wenn man als Pauschalreisender wegen einer Flugannullierung einen Anspruch auf Ausgleichszahlung geltend machen will, sollte unbedingt der Artikel 12 der Verordnung beachtet werden:

Art. 12 Weitergehender Schadensersatz

(1)Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach der Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

(2)Unbeschadet der einschlägigen Grundsätze und Vorschriften des einzel-staatlichen Rechts, einschließlich der Rechtsprechung, gilt Absatz 1 nicht für Fluggäste, die nach Artikel 4 Absatz 1 freiwillig auf eine Buchung verzichtet haben.

Eine Reisepreisminderung gemäß §651 m BGB kann nach Artikel 12 Absatz 1 auf die Ausgleichszahlung gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung angerechnet werden. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Pauschalreisende im Rahmen eines Flugausfalls bzw. einer Flugannullierung zwischen einem Anspruch aus dem Reisevertragsrecht (z.B. einer Reisepreisminderung) und einem Anspruch auf Ausgleichszahlung wählen müssen; BGH, Urteil vom 30.9.2014, Az.: X ZR 126/13.

Beide Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.

Rechtsprechung

Urteile, Datum Aktenzeichen Zusammenfassung
AG Frankfurt am Main, Urteil vom 6.2.2017 31 C 3832/15 (83) Macht das ausführende Luftfahrtunternehmen außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 5 Absatz 3 der FluggastrechteVO geltend, so muss sie deren Vorliegen auch beweisen.
LG Landshut, Urteil vom 16.12.2015 13 S 2291/15 Die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung ergibt sich nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Distanz von Ausgangs- und Zielflughafen.
AG Bremen, Urteil vom 23.2.2017 9 C 82/16 Bucht ein Fluggast seine Ersatzbeförderung selbst, da die Fluggesellschaft keine zeitnahe Ersatzbeförderung anbieten kann, hat der Flugpassagier einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für diesen Ersatzflug.
AG Dortmund, Urteil vom 4.3.2008 431 C 11621/07 Das ausführende Luftfahrtunternehmen muss die Hotel- sowie eventuelle Transportkosten erstatten, wenn der Fluggast aufgrund einer Annullierung dazu gezwungen ist, sich ein Hotel zu nehmen.
BGH, Urteil vom 30.9.2014 X ZR 126/13 Hat ein Reisender einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung und auf eine Reisepreisminderung, kann er sich zwischen diesen beiden Ansprüchen entscheiden.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011 C-83/10 Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn der Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben werden muss.

Siehe auch