Europäischen Verordnungen

Aus PASSAGIERRECHTE
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Eine europäische Verordnung ist ein von der Europäischen Union erlassener Rechtsakt mit allgemeiner Gültigkeit und unmittelbarer Wirksamkeit in den Mitgliedstaaten. Da die Befugnis Verordnungen zu erlassen sich aus Art. 288 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) und somit aus europäischem Primärrecht ergibt, handelt es sich bei der Verordnung selbst um Sekundärrecht, das nicht gegen das ranghöhere europäische Primärrecht verstoßen darf. Medial erlangen einzelne Verordnungen immer wieder besondere Aufmerksamkeit, da sie wie etwa die sogenannte Bananenverordnung als Beispiel für den angeblichen Regulierungswahn der EU herangezogen werden. Besondere Bedeutung für das Reise- und Flugrecht hat die EG-Verordnung Nr. 261/2004, welche die Rechte des Fluggastes bei Nichtbeförderung, Verspätung und Annullierung des Fluges regelt.

Adressaten

Verordnungen können sich sowohl an die EU, an alle Mitgliedstaaten als auch auch an alle Unionsbürger selbst richten. Somit sind sie ein sehr variables Regelungsinstrument, das für einen abstrakten Empfängerkreis verschiedene Inhalte festsetzen kann. Nicht möglich ist jedoch eine Verordnung, die nur für einzelne Mitgliedsstaaten und deren Bürger gilt - in diesem Fall handelt es sich je nach Ausgestaltung der jeweiligen Regelung entweder um einen Beschluss oder eine Richtlinie.

Gesetzgebungsverfahren

Das Gesetzgebungsverfahren für Verordnungen richtet sich nach den in den Verträgen vorgesehenen Vorschriften. Verordnungen können als Gesetzgebungsakt oder Durchführungsrechtsakt erlassen werden. Während der Gesetzgebungsakt die normale Form der Rechtssetzung darstellt und zumeist auf Vorschlag der Europäischen Komission vom Europäischem Rat und dem Europäischen Parlament im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen wird, haben Durchführungsrechtsakte keinen Gesetzescharakter und dienen dazu Bestimmungen zu erlassen, die für den Erlass von Gesetzgebungsakten notwendig sind. Diese Kompetenz fällt normalerweise den Mitgliedsstaaten selbst zu, nach Art. 291 Abs. 2 AEUV werden jedoch der Komission oder in Sonderfällen dem Rat die Durchführungsbefugnisse übertragen, wenn einheitliche Bedingungen für die Durchführung der geplanten Rechtsakte notwendig sind.

Ferner wurde mit dem Vertrag von Lissabon die Möglichkeit geschaffen, die Komission zu ermächtigen delegierte Rechtsakte zu erlassen. Diese weisen allerdings ebenso keinen Gesetzescharakter auf und können auch nur unwesentliche Abschnitte eines Gesetzgebungsaktes, somit auch einer Verordnung, ändern oder ergänzen. Sinn und Zweck dahinter ist es die Ausgestaltung des Gesetzgebungsaktes im Detail der Komission zu überlassen, so dass der EU-Gesetzgeber sich auf sein angestrebtes Ziel fokussieren kann und sich nicht mit allen Einzelheiten beschäftigen muss. So werden etwa des öfteren technische Einzelheiten in einem delegierten Rechtsakt durch die Komission erlassen. Allerdings kann diese Befugnis auch nachträglich widerrufen oder von vornherein zeitlich begrenzt werden, um ungewollte Ausgestaltungen zu verhindern.

Rechtswirkung von Verordnungen

Verordnungen haben nach Art. 288 AEUV allgemeine Geltung, sind in allen Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat. Im Gegensatz zu Richtlinien müssen sie damit nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden, weswegen ihnen eine sogenannte Durchgriffswirkung zukommt. Sollte nationales Recht einer Verordnung widersprechen, so kommt lediglich die Verordnung zur Anwendung, da sie gegenüber dem nationalen Recht Anwendungsvorrang genießt. Auch wenn eine Änderung oder Modifikation einer Verordnung durch die Mitgliedsstaaten grundsätzlich nicht möglich ist, enthalten einzelne Artikel einer Verordnung ausdrücklich eine Anpassungsmöglichkeit an das nationale Recht, um nationalrechtliche Grundsätze beibehalten zu können.

Veröffentlichung und Inkrafttreten

Verordnungen werden nach Art. 297 Abs. 1 AEUV im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten entweder zum in der Verordnung festgelegten Zeitpunkt oder zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.