Entfernung

Aus PASSAGIERRECHTE
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Gemäß Art. 7 EG-VO Nr. 261/2004 (Fluggastrechte-Verordnung) die Distanz zwischen Abflugort und Zielflughafen, die sich nach der Großkreismethode berechnet. Sie ist entscheidend für die Feststellung des Umfangs von Ausgleichsleistungen nach der Verordnung.

Flüge mit Zwischenlandung

Auch bei Flügen mit einem Zwischenstopp besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung im Fall einer Verspätung. Diese beträgt gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Dabei wird in der Regel zur Ermittlung der Entfernung zwischen Start und Ziel die Großkreismethode angewendet. In seinem Urteil vom 7. September 2017 (Az: C‑559/16) befasste sich der EuGH mit der Auslegung dieser Definition. Die Klägerinnen hatten einen Flug von Rom über Brüssel nach Hamburg gebucht, wobei der Flug Hamburg erst mit einer Verspätung von über drei Stunden erreichte. Unstreitig war das Bestehen eines Anspruchs der Fluggäste auf Ausgleichszahlung. Für das den EuGH anrufende AG Hamburg ergab sich jedoch folgendes Problem:

  • Die Entfernung zwischen Rom und Brüssel betrug 1.173 Kilometer, die Distanz von Brüssel nach Hamburg zusätzliche 483 Kilometer - also 1.656 Kilometer insgesamt. Den Klägerinnen stünden nunmehr 400 Euro gemäß Art. 7 Abs. 1 b) Fluggastrechteverordnung zu.

Für den EuGH ist zu Bestimmung der "Entfernung" allein die Entfernung zwischen Abflug- und Zielfughafen maßgeblich, diese sei durch die Großkreismethode zu ermitteln. Etwaige Zwischenlandungen, die zu einer tatsächlich höheren zurückgelegten Strecke führen können, bleiben außer Betracht.

Er erkannte ferner, dass Fluggäste von Flügen mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr die gleiche Ausgleichsleistung wie Fluggäste annullierter Flüge beanspruchen können, die unter Nichteinhaltung der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii dieser Verordnung vorgesehenen Grenzen anderweitig befördert werden.