Druckfehlerklausel

Aus PASSAGIERRECHTE
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Eine Druckfehlerklausel in Prospekten soll bewirken, dass für Katalogbeschreibungen die jeweiligen Verhältnisse zum Zeitpunkt der „Drucklegung“ maßgeblich sind. Damit soll das Veränderungsrisiko zwischen den Drucklegungszeitpunkt und der Buchung durch den Reisenden begrenzt werden. Solche Klauseln sind jedoch gemäß § 308 Nr. 4 und § 307 BGB unwirksam. Das liegt daran, weil somit das Äquivalenzinteresse zwischen Leistung und Gegenleistung durch Umdefinition der Hauptleistungspflicht des Veranstalters maßgeblich verschoben werden kann. Der Veranstalter kann sich jedoch nicht einfach durch das Einfügen einer „Druckfehlerklausel“ im Prospekt vom vertraglich in Bezug genommenen Leistungsprogramm lossagen, indem er die fehlende Verbindlichkeit eines Fehlers durch AGB vereinbart.