Direkter Anschlussflug

Aus PASSAGIERRECHTE
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Von einem direkten Anschlussflug spricht man dann, wenn zwischen dem ersten und einem zweiten Flug von vornherein ein planmäßiger Zusammenhang im Sinne einer unmittelbaren inhaltlichen und zeitlichen Abfolge hergestellt wurde; AG Wedding, Urteil vom 20.11.2017, Az.: 18 C 146/17. Einzelne Flugnummern und unterschiedliche Fluggeräte sind hierbei für die Bewertung, ob eine einheitliche Beförderung vorliegt unbedeutend; AG Wedding, Urteil vom 20.11.2017, Az.: 18 C 146/17.

Der Anspruch auf Ausgleichzahlung wegen einer Flugverspätung besteht auch, wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt werden. Allerdings nur dann, wenn der Fluggast beide Flüge im Rahmen eines einheitlichen Buchungsvorgangs bei einer Fluggesellschaft gebucht hat. Bei direkten Anschlussflügen könne ein Anspruch auf Ausgleichsleistung auch dann bestehen, wenn die Verspätung eines Fluges dazu geführt habe, dass ein Fluggast einen Anschlussflug nicht erreicht hatte und dadurch der Zielort des letzten Fluges mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreicht wurde. Dies ist für solche Fälle zutreffend, in denen mehrere aufeinanderfolgende Flüge bei einer Fluggesellschaft gebucht und von dieser auch ausgeführt wurden. Endziel ist gemäß der auch in diesem Zusammenhang maßgeblichen Definition in Art. 2 lit. h) VO der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein, bei direkten Anschlussflügen der Zielort des letzten Fluges. Der Begriff des direkten Anschlussflugs ist in der Verordnung nicht ausdrücklich definiert. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich bislang ebenfalls nicht ausdrücklich mit diesem Begriff befasst. Dem Wortlaut nach ist ein Anschlussflug ein Flug, der einem anderen Flug nachfolgt und dazu dient, den Fluggast vom Ziel des ersten Flugs zu einem anderen Zielort weiterzubefördern. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Direkt ist ein Anschlussflug, wenn zwischen den beiden Flügen kein allzu großer Zeitraum liegt. Andererseits haftet das Flugunternehmen auch dann, wenn der Zubringerflug von einer anderen Fluggesellschaft ausgeführt werde. Voraussetzung ist, dass die aufeinanderfolgenden Flüge bei der in Anspruch genommenen Fluggesellschaft einheitlich gebucht wurden. Eine Haftung sei nur dann ausgeschlossen, wenn die Fluggäste selbst mehrere separate Buchungen bei unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen für aufeinanderfolgende Flüge vorgenommen hätten.


Siehe auch: Anschlussflug, Zwischenstopp, Endziel, Verpasster Anschlussflug