Beschaffenheitsvereinbarung

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Beschaffenheitsvereinbarungen § 651 i Absatz 2 Satz 1 BGB

Die Beschaffenheitsvereinbarung nach § 651 i Absatz 2 Satz 1 BGB spiegelt das im Fehlerbegriff enthaltene Element deines Missverhältnisses vom verabredeter Soll- und vorliegender Ist-Beschaffenheit des Leistungsprogramms wider.

Zugesicherte Eigenschaften als Reisebeschaffenheit

Als zusicherungsfähige Eigenschaften der Reise, lassen sich alle rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse und Beziehungen der Reise charakterisieren, die wegen ihrer Art und Dauer nach der Verkehrsauffassung für ihre Wertschätzung und Brauchbarkeit von Bedeutung sind. Dazu gehören beispielsweise der Urlaubsort, die Urlaubsdauer, der Service, das Beförderungsmittel und die Verköstigung, die der Veranstalter üblicherweise im Prospekt offeriert. Eine Beschaffenheitsvereinbarung, die früher als Eigenschaftszusicherung galt, liegt etwa vor, wenn für einen Ski-urlaub im Veranstalterkatalog „Schneesicherheit“ des Gebietes ausgewiesen ist die „Nutzbarkeit eines Strandes“ im Prospekt zugesichert war, die Beförderung in einer „Komfortklasse“ vereinbart war, das Hotel als „neu eröffnet“ bezeichnet wird, oder im Katalog ein Swimmingpool mit Rutsche abgebildet ist. Von einer Eigenschaftszusicherung ist auch auszugehen, wenn der Gast einen Sonderwunsch äußert, und der Veranstalter bei der Buchungsbestätigung hierauf ausdrücklich eingeht.

Subjektiver Mangelbegriff als Ausgangspunkt

Die Pauschalreise ist mangelhaft, wenn die Beschaffenheit der Pauschalreise (Ist-Beschaffenheit) negativ von der vertraglich geschuldeten (Soll-Beschaffenheit) abweicht. Maßgeblich für die Festlegung der Soll-Beschaffenheit ist primär die Parteivereinbarung (sog. „subjektiver Mangelbegriff). Nur wenn diese fehlt, ist auf die im Vertrag vorausgesetzte Nutzung zurückzugreifen, ersatzweise auf die Normalbeschaffenheit im Sinne eines gewöhnlichen Nutzens und auf die Leistungserwartung eines durchschnittlichen Reisenden abzustellen.