Aufwendungsersatz
Anstelle des Schadensersatzes kann der Reisende auch Aufwendungsersatz nach § 651i Absatz 3 Nr. 7 Alternative 2 BGB geltend machen. Dem Reisenden wird der wegen getätigten Ausgaben erlittene Frustrationsschaden ersetzt. Im Hinblick auf die Reiseleistung und deren Durchführung werden vom Kunden freiwillige Vermögensopfer erbracht, die sich aufgrund eines Reisemangels später als nutzlos für ihn herausstellen. Dafür müssen zunächst die Voraussetzungen des § 651n Absatz 1 BGB vorliegen. Dies kommt durch das Alternativverhältnis zwischen § 651i Absatz 3 Nr. 7 BGB und § 284 BGB. Von der alternativen Wirkung sind sowohl der Nichterfüllungsschaden gemäß § 651n Absatz 1 BGB als auch der Schaden wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit § 651n Absatz 2 BGB erfasst. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben kann der Reisende aber zwischen den Begehren von Schadens- oder Aufwendungsersatz wechseln.