Abgrenzung zur Vermittlung, § 651 b BGB

Aus PASSAGIERRECHTE
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Überblick

Das Ziel des § 651 b BGB ist die Abgrenzung einer bloßen Reisevermittlung von einem Unternehmer als Reiseveranstalter, der scheinbar nur Vermittlungsaufgaben übernimmt. Kommt die Norm zur Anwendung, dann obliegen dem vermeintlichen Reisevermittler nach Abs. 1 S. 3 die gleichen Rechte und Pflichten wie dem Reiseveranstalter nach § 651 a BGB. Bei der Regelung des Abs. 1 S.1, die bestimmt, dass die allgemeinen Vorschriften nur für Personen gelten sollen, die wirklich nur als Reiseveranstalter anzusehen sind, haben nur deklaratorische Wirkung. Durch Abs. 1 S. 2 hingegen beinhaltet die Legaldefinition des Leistungserbringers und die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Person trotz der Vermittlungstätigkeit als Reiseveranstalter eingestuft werden kann. Dazu müssen zwei Arten von Reiseleistungen für die gleiche Reise vermittelt werden. Weiterhin bedarf es nach Nr.1 der Tatsache, dass die Auswahl in einer einzigen Vertriebsstelle im Rahmen der gleichen Buchung getätigt wird. Eine Definition der Vertriebsstelle ist in Abs. 2 zu finden. Als Reiseveranstalter anzusehen ist der Unternehmer auch dann, wenn er die Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis anbietet, zu verschaffen verspricht oder in Rechnung stellt (Abs. 1 S.2 Nr.2). Kommt weder Nr.1 noch Nr. 2 zur Anwendung, dann geht man nach Abs. 1 S. 2 Nr. 3 auch dann von einer Reiseveranstaltung aus, wenn die Leistungen unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ beworben werden oder von dem Vermittler die Versprechung erfolgt, diese als Pauschalreise zu beschaffen.

Normzweck

Sowohl die Norm als auch der gesamte Abschnitt ist durch die Pauschalreiserichtlinie geprägt und hat das Ziel der Umsetzung des Art. 3 Nr. 2 lit. b i-iii Pauschalreiserichtlinie. Dort findet man eine nähere Beschreibung des Begriffs der Pauschalreise, welcher den Anwendungsbereich der Pauschalreiserichtlinie bestimmt. Die Umsetzung wurde durch den deutschen Gesetzgeber sprachlich etwas verändert aber inhaltlich weicht die Übersetzung nicht ab. Durch den § 651 b BGB wird bestimmt, wann genau ein Unternehmer als Reiseveranstalter einzustufen ist. Dadurch wird der Sinn des Art. 3 Nr. 2 lit. b i-iii Pauschalreiserichtlinie genau wiedergegeben. Selbst wenn dort eine Definition des Reisevertrages selbst gegeben ist, muss trotzdem entschieden werden, ob der Handelnde als Reiseveranstalter einzustufen ist. Schließlich muss geklärt werden, ob tatsächlich eine Pauschalreise vorliegt oder ob er für eine Reisevermittlung verantwortlich ist. Die Vorschrift ähnelt zwar etwas dem § 651 a Abs. 2 a.F., jedoch verfolgt sie dennoch ein anderes Konzept. Der § 651 a Abs. 2 a.F. BGB beinhaltete eher das aus § 242 folgende Verbot des widersprüchlichen Verhaltens. Dagegen soll es durch due europäische Regelung des Art. 3 Nr. 2 lit. b-iii Pauschalreiserichtlinie zu einer Objektivierung der Begriffsbestimmung im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit kommen. Das ergibt sich aus dem Erwägungsgrund 10 der Pauschalreiserichtlinie. Dadurch erkennt man eine Veränderung im System. Es ist nicht mehr entscheidend, ob der Unternehmer sich womöglich missverständlich oder widersprüchlich verhalten hat, sondern es ist ausschlaggebend, ob er bei bestmöglicher Aufklärung oder Transparenz die Haftung als Reiseveranstalter nicht vermeiden konnte. Der Zweck der Vorschrift ergibt sich nicht aus der deklaratorischen Bestimmung des Abs. 1 S.1, der nur regelt, dass die allgemeinen Vorschriften anzuwenden sind. Die wahre Bedeutung ergibt sich aus Abs. 1 S. 2 und Abs. 2, welche festlegen unter welchen Bedingungen ein Marktteilnehmer, der sich alleine um die Reisevermittlung kümmert, dadurch als Reiseveranstalter einzustufen ist und sich somit nach §§ 651 a ff. BGB richten muss.

Legaldefinition des Leistungserbringers

In § 651 b Abs. 1 S.1 BGB ist die Legaldefinition des Leistungserbringers zu finden. Bei einem Leistungserbringer handelt es sich um eine Person, die alle oder zumindest einzelne Reiseleistungen erbringen soll. Diese Vorschrift entstand nach dem Beispiel des § 651 a Abs. 2 a.F., was auch die systematische Stellung erklärt. Inhaltlich ist es vor allem zu einer Veränderung der Bezeichnung gekommen. Bis zu dem 30.06.18 wurde eine Person, welche die Reiseleistungen tatsächlich erbracht hat als „Leistungsträger“ bezeichnet (§ 651 a Abs. 2 a.F.), dann wird sie nun spätestens seit der Neufassung als „Leistungserbringer“ bezeichnet. Durch § 651 a Abs. 1 S. 2 wird weiterhin deutlich, dass es sich bei dem Leistungserbringer auch nur um eine einzige Person handeln kann, die alle Leistungen einer Reise übernimmt und somit eine Reiseveranstaltereigenschaft auch dann bei einer scheinbaren Vermittlung vorliegt, wenn für die faktische Durchführung nicht mehr als ein Leistungserbringer verantwortlich ist.

Allgemeine Bestimmungen für Reisevermittler

In Abs. 1 ist geregelt, dass die allgemeinen Vorschriften auf die Reisevermittlung unabhängig von den §§ 651v und 651w angewendet werden können. Zwar ist diese Norm europarechtlich nicht unmittelbar vorgegeben, jedoch stimmt ihr Inhalt mit dem Erwägungsgrund 23 der Pauschalreiserichtlinie überein. Darin ist geregelt, dass nicht der Reisevermittler, sondern die Reiseveranstalter alleine für die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Reisevertrag zu sorgen haben. Jedoch steht den Mitgliedsstaaten in Art. 15 Abs. 1 UAbs. 2 Pauschalreiserichtlinie das Recht zu, die Reisevermittler auch diesen Vorgaben zu unterwerfen. Durch Abs.1 S. 1 wird jedoch geregelt, dass für das BGB von diesem Recht kein Gebrauch gemacht werden soll und nur die europarechtlich zwingenden Vorschriften in das nationale Recht zu übertragen sind. Sonst entfaltet die Norm nur deklaratorische Wirkung, da eine explizite Ausweitung der §§ 651 a ff. auf die Reisevermittler nötig ist, um sie daran zu binden, damit selbst durch einen Verzicht auf Abs. 1 S.1 keine andere Situation entsteht.

Einordnung von Reisevermittlern als Reiseveranstalter

Von großer Bedeutung ist die Regelung des Abs. 1 S. 2, welche durch Abs. 2 weiter konkretisiert wird und bestimmt wann ein Reisevermittler nicht mehr als Reisevermittler gilt sondern als Reiseveranstalter. Diese Vorschrift wird durch die Pauschalreiserichtlinie begrenzt und führt zu der Umsetzung des Art. 3 Nr. 2 lit. b i-iii Pauschalreiserichtlinie. Der Abs. 1 S. 2 geht jedoch über § 651 a Abs. 2 a.F. hinaus und verwirft das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens und beachtet alle objektiven Kriterien.

Allgemeine Voraussetzungen

Auch hier ist wie bei dem Reisevertrag gemäß § 651 a Abs. 2 S. 1 die Grundvoraussetzung, dass wenigstens zwei unterschiedliche Arten von Reiseleistungen für den gleichen Zweck der Reise erbracht werden sollen. Somit müssen alle objektiven Anforderungen vorliegen, die für das Vorhandensein eines Reisevertrages vorliegen müssen. In § 651 a Abs. 3 findet sich die Definition des Begriffes der Reiseleistungen, welcher sowohl die Beförderung von Personen (Nr.1) umfasst, als auch die Beherbergung (Nr.2), die Vermietung von vierrädrigen Kraftfahrzeugen oder von Krafträdern (Nr.3) oder jede andere touristische Leistung (Nr.4). Damit es jedoch überhaupt erst zur Anwendbarkeit von Abs. 2 S. 1 kommen kann, muss es zu der Erbringung mindestens einer Leistung aus zwei der obengenannten Kategorien kommen. Es ist nicht ausreichend, wenn es um mehrere Leistungen der gleichen Kategorie geht. Es reicht also nicht aus, wenn unmittelbar nacheinander Zimmer in unterschiedlichen Hotels gebucht werden, so lange nicht noch der Transport zwischen diesen Leistungen gebucht wurde oder andere Formen touristischer Leistungen. Die Vorschrift ist außerdem nur anwendbar, wenn jeweils die Einzelleistungen betroffen sind. Dies lässt sich bereits der Formulierung des Abs. 1 S. 2 entnehmen, in der feststeht, dass sich ein Unternehmer nicht darauf berufen kann, ausschließlich Verträge mit den Leistungserbringern zu vermitteln. Wenn durch den Unternehmer jedoch eine Beziehung zu einem Pauschalreiseanbieter vermittelt wird, dann ist auch nur dieser alleine nach §§ 651 a.F. verantwortlich, nicht jedoch der Vermittler. Zu dieser Differenzierung kommt es aus dem Grund, dass bei der ausschließlichen Vermittlung von Einzelleistungen das Reiserecht keine Anwendung finden würde und bei einer Pauschalreise wenigstens originäre Ansprüche gegen den Reiseveranstalter zustehen. Weiterhin muss eine Vereinbarung dieser Reiseleistungen für dieselbe Reise vorliegen. Man kann der Pauschalreiserichtlinie entnehmen, ob es sich nur um eine oder um mehrere Reisen handeln soll. Die Pauschalreiserichtlinie richtet sich jedoch ausschließlich nach objektiven Kriterien. Ausschlaggebend ist dann, ob ein objektiver Dritter bei der Betrachtung der gebuchten Reise, davon ausgehen würde, dass es sich um eine einheitliche Reise handelt. Für eine einheitliche Reise würde ein zeitlich zusammenhängender Verlauf oder eine inhaltliche Verbindung der gebuchten Leistungen sprechen. Kommt es jedoch zu einer mehrtägigen Unterbrechung der Reise, dann ist davon auszugehen, dass es sich um zwei verschiedene Reisen handelt. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Reisende zunächst wieder zu seinem Wohnort zurückkehrt und von dort seine nächste Reise startet. Liegen jedoch mehrere inhaltlich nicht zusammenpassende Reiseleistungen vor, die jedoch zeitlich zur selben Zeit erfolgen sollen, dann ist eine Reise anzunehmen, wenn wenigstens ein organisatorischer Zusammenhang festgestellt werden kann. Jedoch muss dafür der vermeintliche Reisevermittler als Unternehmer nach § 14 gelten. Nur dann kann er als Reiseveranstalter gelten. Das kommt auch durch § 651 a Abs. 1 S. 1 zum Ausdruck. Weiterhin müssen auch § 651 a Abs. 4 und Abs. 5 BGB angewendet werden. Zwar geht dies nicht eindeutig aus § 651 b hervor, jedoch ist es eindeutig in der Pauschalreiserichtlinie geregelt. Die vorher aufgelisteten Beschränkungen gelten einerseits nach Art.3 Nr.3 Pauschalreiserichtlinie für Reiseverträge, die direkt mit einem Reiseveranstalter abgeschlossen werden und andererseits gelten sie auch für Vereinbarungen, welche von einem Reisevermittler abgeschlossen werden, der juristisch als Reiseveranstalter gilt, vermittelt werden. Die Pauschalreiserichtlinie ist als vollharmonisierend einzustufen und aus diesem Grund kann das deutsche Recht nicht über das europäische Recht hinausgehen. Aus diesem Grund kann die Reiseveranstaltereigenschaft nicht einmal für den scheinbaren Reisevermittler bejaht werden, falls es zu der Anwendung der Ausnahmetatbestände des § 651 a Abs. 4 und Abs. 5 kommen sollte. So ist dies auch im nationalen Recht wiederzufinden, indem in Abs. 1 S. 3 niedergelegt ist, dass der Vermittler nach dieser Vorschrift auch dann als Reiseveranstalter gilt, ohne das überhaupt geklärt ist, welche anderen Voraussetzungen für einen Pauschalreisevertrag von Bedeutung sind. Der Wortlaut ist jedoch als weitgehend offen anzusehen, so dass ein Ergebnis im Wege der europarechtskonformen Auslegung ermittelt werden kann. Aus diesem Grund kann auf eine Rechtsfortbildung verzichtet werden.

Spezielle Voraussetzungen

Es bedarf nicht nur der allgemeinen Voraussetzungen wie das Vorliegen der Unternehmereigenschaft und das Vorliegen von zwei unterschiedlichen Arten von Reiseleistungen, sondern es bedarf weiterhin auch spezieller Voraussetzungen, welche in Abs. 1 S. 2 Nr.1-3 zu finden sind. Diese müssen alternativ vorliegen, damit der Unternehmer nicht als Reisevermittler sondern als Reiseveranstalter eingeordnet werden kann.

Auswahl in einer einzigen Vermittlungsstelle (Abs. 1 S. 2 Nr. 1)

Laut Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ist Voraussetzung, dass die Reiseleistungen in einer einzigen Verkaufsstelle des Unternehmens ausgesucht werden. Bei dem Begriff der Vertriebsstelle ist auf die Legaldefinition in Abs. 2 S.1 zurückzugreifen. Der Gesetzgeber hat die Vorgaben des Art. 3 Nr. 15 Pauschalreiserichtlinie fast wortgleich in das BGB übertragen. Danach handelt es sich bei Vertriebsstellen nach Abs. 2 S.1 Nr. 1 u, alle beweglichen und unbeweglichen Gewerberäume. Es ist dabei nicht von Bedeutung, wie genau diese bau- oder ordnungsrechtlich eingestuft werden, sondern es kommt eher darauf an, welcher Eindruck bei einem objektiven Dritten entsteht. Aus diesem Grund muss vor allem die Durchführung des Vertragsabschlusses durch die Ausstattung und Einrichtung ermöglicht werden. Der Abs. 2 S.1 Nr.1 ist nicht anwendbar, wenn es sich um einen Raum handelt, welcher nicht der gewerblichen Sphäre angehört. So zum Beispiel die Privatwohnung des Unternehmers. Dies kann auch europarechtlich nicht weiter beanstandet werden, da auch in Art. 3 Nr. 15 der Pauschalreiserichtlinie der Begriff des Gewerberaums benutzt wird. Die Regelung des Abs. 2 S. 1 Nr. 1 könnte natürlich auch umgangen werden ohne das eine subjektive Umgehungsabsicht notwendig wird und es würde zur Anwendung des § 651 y S. 2 kommen, wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass es die Privatwohnung für den Abschluss ausgewählt hat. Jedoch fällt der Fall, dass der Vertragsschluss bei dem Reisenden zu Hause oder in seinen Gewerberäumen erfolgt nicht unter den Abs. 1, S. 2 Nr. 1. Wird der Reisende durch den Unternehmer aufgesucht, damit Verträge abgeschlossen werden können, dann handelt es sich um ein Handeln außerhalb der Vertriebsstätte des Unternehmers und als Konsequenz ist der Abs. 1 S. 2 Nr. 1 nicht mehr anwendbar. Genauso verhält es sich auch, wenn von den Parteien ein neutraler Ort gewählt wird für die Vereinbarungen. So verhält es sich zum Beispiel bei einem Treffen in einem Restaurant. Da § 651 y S. 2 dann nicht mehr einschlägig ist, kommt nur noch Schutz über die Regeln über die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträge in Betracht (§§ 312 ff.), damit ein Verbraucher noch von seinem Widerrufsrecht nach § 312 g Gebrauch machen kann. Damit man von einer Betriebsstelle des Unternehmers ausgehen kann, muss der Unternehmer über die Zugriffsgewalt für diese Räumlichkeiten verfügen. Jedoch ist dabei die sachenrechtliche Lage irrelevant. Es kommt also dementsprechend nicht darauf an, ob der Unternehmer Eigentümer, Mieter, Pächter oder über anderweitige Berechtigung für die Räume verfügt. Ausschlaggebend ist alleine, dass der Unternehmer zu diesen Räumen selbst den Zutritt gewährleisten kann. Kann der Unternehmer sich jederzeit eigenständig Zutritt zu den Räumen verschaffen, ist es nicht von Bedeutung, ob er sich dabei die Räume noch mit einer oder mehreren Personen teilt. Als Vertriebsstellen können weiterhin auch Webseiten nach Abs. 2 S. 1 Nr. 2 für den elektronischen Geschäftsverkehr und andere Online-Verkaufsplattformen gelten. Durch Abs. 2 S. 2 wird festgelegt, dass mehrere Webseiten oder Online-Verkaufsplattformen eines Unternehmers eine einzige Vertriebsstelle darstellen können, wenn nach außen hin der Anschein erweckt wird, dass alles einheitlich ist. Das kann vor allem dann der Fall sein, wenn sie unter einem ähnlichen Namen geführt werden oder das gleiche Design aufweisen und einer vergleichbaren Bedingung folgen. Es kommt jedoch auf den Gesamteindruck an, welcher einem objektiven Dritten verschafft wird. Der Abs. 2 S. 2 legt nicht fest, dass es einer Identität bedarf, sondern fordert nur einen einheitlichen Auftritt. Damit ist es ausreichend, wenn ein objektiver Dritter eine ausreichende Ähnlichkeit erkennt. Damit jedoch die Eigenschaft einer Online-Verkaufsplattform gegeben ist, muss die Webpage darauf ausgerichtet sein, dass der Absatz erfolgt und der Hauptzweck der Abschlüsse von Verträgen erfüllt ist. Die Definition des Begriffes „Webseite“ hat für den elektronischen Geschäftsverkehr eine weitreichendere Bedeutung. Außerdem spiegelt sich darin auch der europarechtlich geprägte § 312 i Abs. 1 S. 1 wieder. Weiterhin von Bedeutung ist jedoch auch, dass der Unternehmer der Webpage sich dieser dazu bedient um Verträge über Reiseleistungen abzuschließen. Ausschlaggebend ist also nur, dass es durch die Homepage möglich ist einen Vertrag abzuschließen. Aus diesem Grund sind die anderen Funktionen der Qualifikation i.S.d. Abs. 2 S. 1 Nr. 2 nicht widersprüchlich dazu. Bei der Eingehung von Verträgen ist zu beachten, dass diese nicht den Hauptzweck darstellt, sondern einfach nur möglich sein muss. Weiterhin sind auch die Telefondienste nach Abs. 2 S. 1 Nr. 3 inbegriffen. Aus diesem Grund ist auch der telefonische Abschluss möglich und kann dann zu einer Veranstaltereigenschaft nach Abs. 1 S. 2 Nr. 1 führen. Ausschlaggebend ist vor allem, dass die Reiseleistungen durch den Reisenden innerhalb ein und desselben Buchungsvorgangs ausgesucht wurden. Der Art. 3 Nr. 2 lit. b i der Pauschalreiserichtlinie verfügt jedoch nicht über eine solche Einschränkung. Jedoch findet sich diese Einschränkung in dem Erwägungsgrund 10 der Pauschalreiserichtlinie wieder. Aus diesem geht hervor, dass die Voraussetzungen des Art. 3 Nr. 2 lit. b i Pauschalreiserichtlinie erfüllt sein müssen, wenn die Reise in einem einheitlichen Buchungsvorgang gebucht wird. Dies ist so nicht in der Pauschalreiserichtlinie geregelt aber die daraus hervorgehende Absicht des europäischen Gesetzgebers lässt eine teleologische Reduktion des Art. 3 Nr. 2 lit. b i Pauschalreiserichtlinie zu: Ohne gegen höherrangiges Recht zu verstoßen ist es dem deutschen Umsetzungsgesetzgeber somit gelungen die Formulierung in Abs. 1 S. 2 Nr. 1 einzufügen. Die Bedenken der Literatur, dass es dadurch zu einer unzulässigen Umgehung kommen könnte sind grundlos. Es kommt wiederholt zu der Annahme, dass Reisebüros den Buchungsvorgang in mehrere unterschiedliche Teile aufteilen, damit sie sich der Haftung als Reiseveranstalter entziehen können und es zu einer Nichterfüllung dieses Merkmals kommt und damit eine Anwendung des Abs. 2 S. 1 Nr.1 nicht möglich ist. Dieser Annahme steht jedoch der § 651 y S. 2 entgegen. Durch § 651 y S. 2 gilt ein allgemeines Umgehungsverbot. Die Vorschriften des Untertitels sind somit auch dann anwendbar, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen durch bestimmte rechtliche Ausgestaltungen umgangen werden. Dazu kann es vor allem dann komme, wenn durch Reisebüros oder auch andere Anbieter der Buchungsvorgang in mehrere Schritte unterteilt wird, je nach Reiseleistung und es dadurch dann zu einer Tangierung des Regelungsbereiches des § 651 b kommt. Eine subjektive Umgehungsabsicht ist darüber hinaus gar nicht nötig. Aus diesem Grund ist es nicht schwierig den nötigen beweis zu finden, da es zu einer Umgehung schon durch die Aufspaltungen in einzelne Buchungen kommt. Und somit eine Anwendung der §§ 651 a ff. erfolgt. Es liegt nur dann keine objektiv einheitliche Buchung vor, wenn eine Trennung auf dem Entschluss des Kunden erfolgt. Das ist vor allem dann der Fall, wenn ein solcher Wille nach einer weiteren Reiseleistung sich erst ergibt, nachdem die Buchung der ersten Reiseleistung bereits erfolgt ist und dann ein neues Verfahren erforderlich ist. Aus diesem Grund kommt es in den Fällen, in denen zunächst nur eine Reiseleistung gebucht wird und später eine weitere dazukommt nicht zu der Anwendung des Abs. 2 S. 1 Nr. 1. Diese Auslegung wird durch den Ausdruck des deutschen und europäischen Gesetzgebers bestätigt, die beide davon ausgehen, dass alle Leistungen vor der Zahlung bereits ausgewählt sein müssen. Ausschlaggebend sind also nicht die Handlungen des Unternehmers für die Buchung sondern alleine die Handlungen des Reisenden. Kommt es dazu, dass der Reisende sich für mehr als eine Art der Reiseleistung innerhalb einer einheitlichen Maßnahme entscheidet, dann sind die Voraussetzungen des Abs. 2 S. 1 Nr. 1 erfüllt. Bei der Definition des Begriffes des Buchungsvorgangs kommt es also vor allem auf die Mitwirkungshandlung des Reisenden a. Von dem Reisenden muss ein einziger Auftrag zur Vornahme des Vertragsschlusses erteilt werden. Für diese Annahme spricht auch, dass die Buchung vor der Verpflichtung zur Zahlung erfolgen muss. Würde man davon ausgehen wollen, dass es um den verbindlichen Abschluss der Vereinbarung von Seiten des Unternehmers geht, dann müsst die Verpflichtung der Zahlung mit der der Buchung zusammenfallen. Betrachtet man jedoch die Gesetzesfassung, so kann dies jedoch nicht damit gemeint sein. Dieser Deutung steht auch nicht der § 651 w Abs. 1 S. 1 entgegen. Hier geht es ausschließlich darum, wann ein Unternehmer als Vermittler von verbundenen Reiseleistungen anzusehen ist. Hier ist also festzuhalten, dass eine Person, die unter den § 651 w Abs. 1 S. 1 fällt, kein Reiseveranstalter sein kann, da sonst die Anordnungen des § 651 w unnötig wären. Bei der Norm kommt es jedoch nicht darauf an, ob es nur zu einer oder jedoch zu mehreren Buchungen gekommen ist. Es ist vielmehr entscheidend, ob der Reisende die Reiseleistungen einzeln ausgewählt hat. Hat der Reisende die Leistungen getrennt gewählt, dann hat er die Möglichkeit einer getrennten Bezahlung nach § 651 w Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a oder die Möglichkeit einer getrennten Verpflichtung zur Zahlung nach § 651 w Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b..Wird keine dieser Optionen gewählt, sondern erfolgt die Auswahl einheitlich und erfolgt vor allem eine Kombination der Reise durch den Reisenden in einem Vorgang, dann kann sich der Unternehmer nicht darauf berufen, dass er ausschließlich Vermittler ist. In einem solchen Fall kommt es selbst durch die Vornahme der getrennten Buchungen nicht zu der Annahme, dass der Unternehmer kein Reiseveranstalter ist. Kommt es dazu, dass der Reisende die Reise zwar zusammen wählt, diese jedoch dennoch in zwei Buchungsvorgänge unterteilt, dann fällt eine solche Situation weder unter § 651 b noch unter § 651 w. Denn gerade von § 651 w wird vorausgesetzt, dass getrennte Entscheidungen getroffen werden. Man darf jedoch nicht aus den Augen verlieren, welches Ziel der europäische Gesetzgeber verfolgt hat mit dieser Regelung, denn ein solches Ergebnis wird sicherlich nicht seinem Willen entsprechen und war auch nie geplant. In Abs. 1 Abs. 4 ist festgeschrieben, dass noch kein Buchungsvorgang vorliegt, wenn der Reisende auf Fragen bezüglich seines Reisewunsches antwortet bzw. ausschließlich eine Beratung bezüglich der Angebote erhält. Eine solche Vorschrift lässt sich in der Pauschalreiserichtlinie nicht wiederfinden und ist somit auf eine autonome Entscheidung des nationalen Gesetzgebers zurückzuführen. Inhaltlich ist die Norm jedoch als rein deklaratorisch einzustufen, da es ansonsten zu einem Widerspruch im Hinblick auf die anderen europäischen Vorgaben kommen würde. Grundsätzlich ist die Norm schwer zu verstehen, da sie viele abstrakte Begriffe enthält, die nicht ganz klar sind. Ziel der Vorschrift soll die Abgrenzung zwischen dem Buchungsvorgang und der im Vorfeld stattfindenden Beratung sein, denn schließlich kommt es durch das Vorliegen einer Buchung zu der Qualifikation des Unternehmers als Reiseveranstalter. Die Abgrenzung zwischen dem Buchungsvorgang und der Beratung im Vorfeld kann sich als schwierig erweisen. Die Vorschrift des Abs. 1 S. 4 wird nur dann angewendet, wenn es zu einer allgemeinen Information des Reisenden über Reiseangebote, Verfügbarkeit und Preise im Allgemeinen kommt. Die Norm verfügt somit über einen engen Anwendungsbereich. Von einer allgemeinen Information ist dann auszugehen, wenn Kunden sich im Vorfeld Kataloge im Reisebüro besorgen oder sich über die Einzelheiten einer Reisebuchung informieren. Weiterhin ist es der Fall, wenn der Unternehmer den Reisenden über besondere Rabatte in Kenntnis setzt. Information können von allgemeinen schnell zu besonderen werden. Da ist bereits dann der Fall, wenn durch den Unternehmer bereits konkrete Angebote für bestimmte Reiseziele und Reisezeiten vorliegen, obwohl es dann für die Reiseveranstaltereigenschaft immer noch an der notwendigen Voraussetzung des Vertragsabschlusses fehlt. Sollte es jedoch zu einem Vertragsabschluss kommen, nachdem der Unternehmer auf die besonderen Wünsche des Kunden eingegangen ist und ihm dementsprechende Angebote unterbreitet hat, aus denen der Reisende die richtige Reise für ihn aussuchen konnte. Kommt es zu so einer Situation, dann kann der Unternehmer nicht mehr länger ausschließlich als Reisevermittler angesehen werden, wenn die Reise nach Abs. 1 S. 2 Nr. 1 innerhalb des Buchungsvorganges gewählt wurde. Kommt es jedoch zu dem Entschluss des Kunden in voneinander getrennten Vorgängen die Reise zu buchen, dann kommt es zu der Anwendung von § 651 w Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und es kommt zu der Annahme, dass eine Reisevermittlung vorgelegen hat.

Angebot zu einem Gesamtpreis (Abs. 1 S. 2 Nr. 2)

Nach Abs. 1 S. 2 Nr. 2 kann der Unternehmer nicht als Reisevermittler eingestuft werden, wenn die Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis angeboten, verschafft oder in Rechnung gestellt werden. Durch die Handlungsalternativen werden alle möglichen Konstellationen abgedeckt. Unter den Begriff des Anbietens fallen somit auch Werbemaßnahmen im Vorfeld und sind als ein konkretes Angebot nach § 145 zum Abschluss des Vertrages aufzufassen. Unter dem Versprechen die geschuldete Reiseleistung zu erbringen, ist zu verstehen, dass es sich um den Abschluss eines auf die Leistung bezogenen Vertrages handelt. Dies geht mit der Pauschalreise-RL überein, die dies jedoch als verkauf bezeichnet. Ein Problem ergibt sich jedoch aufgrund der Tatsache, dass sobald der Gesamtpreis in Rechnung gestellt wird, ist der Unternehmer nicht mehr als Reisevermittler anzusehen. Diese Formulierung stammt aus der Pauschalreiserichtlinie und hätte zur Konsequenz, dass der Unternehmer, sobald er mit einem unerheblichen zeitlichen Verzug die Rechnung über den Gesamtpreis ausstellt, vom Reisevermittler automatisch zum Reiseveranstalter wird. Ein solches Verständnis dieser Regelung kann jedoch nicht zugelassen werden, da niemand den genauen Zeitpunkt ermitteln könnte, ab dem der Unternehmer zum Reiseveranstalter wird. Schließlich ist unklar, ob der Unternehmer auch rückwirkend zum Reiseveranstalter werden kann oder ob er erst mit dem Zugang der Rechnung als Reiseveranstalter gelten würde. Zudem würde es in den Händen des Unternehmers liegen, bereits durch eine einseitige Handlung die Vertragsbeziehungen abzuändern und dadurch den Reisenden in ein anderes Rechtsverhältnis bringen.

Dies findet sich so auch in § 651 w Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b wieder. Daraus geht klar hervor, dass es für die Vermittlung verbundener Reiseleistungen bedarf, dass jede einzelne Leistung getrennt gezahlt wird. Die Möglichkeit der späteren Erfüllung wird dabei durch die Norm des Abs. 1 S. 2 Nr. 2 nicht berücksichtigt, da sich die Qualifikation als Reiseveranstalter und die als Reisevermittler verbundener Reiseleistungen gegenseitig ausschließen würden. Somit ist es nicht ausreichend, dass der Unternehmer im Nachhinein eine Rechnung versendet, welche den Gesamtpreis enthält. Es würde jedoch ausreichen, dass der Vertrag erweitert und ergänzt wird und somit andere Reiseleistungen dazukommen und es dann zu der Bildung eines neuen Gesamtpreises kommt. Dies betrifft auch den Fall, in dem zunächst für jede einzelne Reiseleistung ein Preis feststand und dann jedoch für die gesamte Reise samt allen Reiseleistungen ein Preis vereinbart wird. Der Var. 3 kommt keine all zu große Bedeutung zu, außer es kommt tatsächlich zu der Situation, dass im Vertrag die Einzelpreise der jeweiligen Leistungen festgelegt werden und dann ein der Rechnung letztendlich nur der Gesamtpreis angegeben wird. Bei einem solchen Fall kommt es zu der Anwendung der Var. 3 und der Vermittler wird zum Reiseveranstalter, jedoch unter der Voraussetzung, dass der Vertrag auf einen Gesamtpreis ausgerichtet ist. Abschließend muss nur noch geklärt werden, was genau unter dem Begriff des Gesamtpreises gemeint ist. In der Literatur wird häufig die Frage formuliert, ob schon die Aufsummierung der Einzelpreise zu der Annahme eines Gesamtpreises führt und es somit durch ein solches Vorgehen stets zu der Ausschließung der Reisevermittlung kommt. Diese Frage kann jedoch sogleich verneint werden. Ein Gesamtpreis ist immer nur dann anzunehmen, wenn es für den Reisenden nicht mehr möglich ist die Aufteilung der Kosten für die einzelnen Leistungen zu verstehen. Findet man im Vertrag jedoch die Preise für jede einzelne Leistung und am Ende zusätzlich noch die Addition der einzelnen Leistungen, dann ist nicht von einem Gesamtpreis auszugehen. Ausschlaggebend ist die Erkennbarkeit für den Reisenden. Kommt der Schlusspreis aus der Zusammenrechnung der Einzelpreise zustande, dann liegt ein Gesamtpreis i.S.v. Abs. 1 S. 2 Nr. 2 vor. Voraussetzung ist jedoch, dass nur das Endergebnis angegeben ist und nicht die Ausgangswerte. Ein Gesamtpreis ist vor allem dann anzunehmen, wenn es zu einem bestimmten Rabatt auf die Buchung von zwei oder mehr unterschiedlichen Reiseleistungen kommt. Begründet werden kann dies damit, dass in einem solchen Fall nicht mehr die Einzelpreise für jede dieser Leistungen ausschlaggebend sind, sondern nur die Reisesumme, welche insgesamt gefordert werden kann. Kommt es zu so einem Fall, dann lassen sich die Folgen des § 651 b auch nicht dadurch umgehen, dass alle Ausgangspreise genannt werden, denn durch den Rabatt für die Abnahme von zwei oder mehr Reiseleistungen, muss es stets zu der Annahme eines Gesamtpreises kommen. Von der Annahme eines Gesamtpreises ist auch dann auszugehen, wenn durch den Unternehmer nur die einheitlichen, finalen Kosten aufgelistet werden. Dabei ist es unerheblich, ob dies auf einer Gesamt-oder Einzelkalkulation im Inneren basiert.

Bezeichnung als „Pauschalreise“ (Abs. 1 S. 2 Nr.3)

Laut dem Abs. 1 S. 2 Nr. 3 kann keine Reisevermittlung angenommen werden, wenn die Reiseleistungen von dem Unternehmer als „Pauschalreise“ oder einem anderen, ähnlichen Begriff geführt werden. Begründet wird dies damit, dass ein Reisender, welcher eine Pauschalreise versprochen bekommt, in seinem Vertrauen geschützt werden soll und somit der Reisevermittler haftbar gemacht wird, wenn sonst niemand als Reiseveranstalter auftritt. Genauso wie bei Abs. 1 S. 2 Nr. 2 sollen von Abs. 1 S. 2 Nr.3 die Handlungen des Unternehmers vor dem Vertragsabschluss erfasst werden, aber auch die Handlungen, welche im Zusammenhang mit der Eingehung des Vertrages und dem Inhalt stehen. Das wird vor allem dadurch klar, dass Begriffe wie „bewirbt“ und „ zu verschaffen verspricht“ verwendet werden. Eine Bestätigung lässt sich durch das Verständnis der Pauschalreiserichtlinie entnehmen, in der statt dem Begriff „zu verschaffen verspricht“, der Ausdruck „ verkauft“ benutzt wird. Von einer Werbung i.S.d. Abs. 1 S. 2 Nr.3 ist immer dann auszugehen, wenn der Unternehmer erkennbar nach außen handelt und somit gegenüber potenziellen Kunden eine diesbezügliche Erklärung abgibt. Das gilt auch für Mitteilungen Im Internet (auf der Website des Unternehmers oder anderen Seiten Dritter) aber auch für Print- und Radiowerbung und Aushänge in einem Ladenlokal des Unternehmers. Ausschlaggebend ist ausschließlich, dass der Reisende in der Lage ist von dem Pauschalpreis Kenntnis zu erlangen. Der Norm zu Folge ist es jedoch unerheblich, ob er auch tatsächlich davon Kenntnis nimmt. Ausschlaggebend ist alleine die Handlung des Unternehmers, der in einer Werbemaßnahme die Reise als Pauschalreise bezeichnet haben muss oder eine vergleichbare Bezeichnung gewählt haben muss. Durch Abs. 1 S. 2 Nr.3 wird eindeutig festgelegt, dass der Begriff der Pauschalreise von dem Unternehmer nicht zwangsläufig benutzt werden muss. Ausreichend ist bereits eine ähnliche Bezeichnung. Die Bezeichnung muss nur eine inhaltlich vergleichbare Botschaft vermitteln. Das kann dann angenommen werde, wenn Eindruck entsteht, dass ein größtenteils feststehendes Reiseangebot zu einem festen Preis gebucht werden kann. Die Aussage „all-inclusive“ stellt bereits eine vergleichbare Benennung für eine Pauschalreise dar. Denn durch diese Bezeichnung wird bereits deutlich, dass ein Gesamtpreis zu leisten ist, von welchem die gesamten Kosten der Reise abgedeckt werden. Ähnliche Begriffe sind die der „Kombireise“ oder „Komplettangebot“. Auch schon alleine die Angabe eines Gesamtpreises für eine Reise, kann unabhängig vom Abs. 1 S. 2 Nr. 2 bereits als Pauschalreise verstanden werden, da für den Reisenden dadurch der Eindruck ergibt, dass es sich um ein Komplettangebot handelt und aus diesem Grund ein Festpreis vorliegt. Somit ist die Reise als Einheit aufzufassen und inhaltlich als Pauschalreise einzustufen. Jedoch muss für die Einstufung als Pauschalreise nicht zwangsläufig der Gesamtpreis angegeben werden. Der Abs. 1 S. 2 Nr. kann also auch dann zur Anwendung kommen, wenn der Unternehmer keinen Gesamtpreis nennt.

Rechtsfolgen

Die Rechtsfolge des Abs. 1 S. 2 ist, dass der Unternehmer nicht weiter an seiner Vermittlereigenschaft festhalten kann. Durch Abs. 1 S. 3 ist der Unternehmer somit stets als Reiseveranstalter einzustufen. Eine solche Vorschrift enthält die Pauschalreiserichtlinie zwar nicht, jedoch entspricht ihr die Gestaltung des deutschen Gesetzgebers. Die Pauschalreiserichtlinie verfügt über die in § 651 b vorhandene Norm bei der Definition der Pauschalreise und kann damit bestimmen, unter welchen Bedingungen Personen als Reisende einzustufen sind und unter welchen Bedingungen Unternehmer als Reiseveranstalter nach der Pauschalreiserichtlinie gelten. Durch das BGB wird derselbe Zustand erreicht, nur auf einem anderen Weg. Wird der Unternehmer als Reiseveranstalter eingestuft, dann, dann unterfällt der Unternehmer in ganzem Umfang den §§ 651 a ff. Von den Auswirkungen sind an erster Stelle die Reisebüros betroffen. Nach § 651 b sind auch diese selbst als Reiseveranstalter einzustufen und müssen somit haften. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, dass sie über genügend Regressansprüche gegenüber dem beauftragten Leistungsträger verfügen. Schließlich sind sie im Außenverhältnis dafür verantwortlich, dass der Erfolg der Reise gegenüber dem Kunden gegeben ist. Die Personen die als Reiseveranstalter im juristischen Sinne gelten können, wachsen durch die Neureglung erheblich an. Sie sind bemüht, dass der Reisende keinen den §§ 651 a ff. unterfallenden Vertrag erhält bei der Buchung einer selbstgestellten Reise mit einem oder mehreren Leistungserbringern , wenn nicht ein anderer als Reiseveranstalter gilt. In solchen Fällen wird das Reisebüro von Abs. 1 S. 2 Nr. 1 oder Nr. erfasst und gilt dann als Veranstalter.

Abweichende Vereinbarungen

Abweichungen von § 651 b können den Parteien nur in Vereinbarkeit mit § 651 y S.1 zustehen. Durch die Norm darf es zu keiner Abweichung zu Lasten des Reisenden kommen. Das bedeutet, dass Verbesserungen für den Reisenden zwar erlaubt sind, es jedoch nicht zu einem Verzicht von Rechten oder einer Vermehrung von Pflichten kommen kann. Zwar kann ein Reisevermittler vertraglich regeln, dass er als Reiseveranstalter auftritt. Jedoch können keine Vermittlungsklauseln aufgenommen werden, welche besagen, dass eine Person unabhängig vom § 651 b als Vermittler gelten muss. Begründet wird dies damit, dass Individualabreden, genauso wie AGB, die gegen diese Vorgaben einen Verstoß darstellen, nach § 134 nichtig sind, weil § 651 y S. 1 ein gesetzliches Verbot enthält. Das Verbot entfaltet eine umfassende Wirkung und deshalb sind auch Abreden zu Gunsten Dritter als nichtig anzusehen, weil sie inhaltlich nicht mit § 651 y S. 1 übereinstimmen.

Beweislast

Bezüglich der Beweislast sind die allgemeinen Regeln anzuwenden. Das bedeutet, dass jede Seite, die für sie günstigeren Tatsachen darlegen und beweisen muss. Somit muss es immer zu einem Beweis der Tatsachen kommen, welche die Reiseveranstaltereigenschaft des vermeintlichen Vermittlers belegen sollen. Die Beweise müssen von demjenigen erfolgen, der sich den Aspekt des Reiseveranstalters zu Nutze machen möchte. Das wird in der Regel der Reisende sein. Wer sich also gegen die Qualifikation als Reiseveranstalter wehren möchte, muss für die Voraussetzungen des Abs. 1 Beweise erbringen. Dies spielt jedoch keine allzu große Rolle aufgrund der rein deklaratorischen Wirkung der Norm.


Vorbemerkung

(1) Bei dem Pauschalreisevertrag bedarf es einer Abgrenzung zum Vermittlungsvertrag. Eine reine Vermittlung von Einzelreiseleistungen wird nach wie vor von der neuen Pauschalreiserichtlinie unterstützt. Für den vermittlungsvertrag sind nach dem § 651 b I 1 und im Hinblick auf die §§ 651 v und 651 w die allgemeinen Vorschriften anzuwenden. Damit sind die Vorschriften zum Geschäftsbesorgungsvertrag mit werkvertraglichem Charakter nach §§ 675, 631 ff. (BGH, NJW 1982, 377; BGHZ 62, 71, OLG Hamburg, NJW-RR 1998, 1670; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 1668; LG Frankfurt a.M., NJW-RR 2001, 1423) zu verstehen. Die §§ 651 v und 651 w sind ergänzende Normen für die Vermittlung von Pauschalreisen. Durch § 651 w wird der besondere Fall der verbundenen Reiseleistungen normiert. In § 651 b finden sich hingegen weitere Voraussetzungen dafür wann ein Vertrag zwischen einem Reisevermittler und einem Reisenden als Pauschalreise zu gelten hat. Liegen alle diese nötigen Voraussetzungen vor, so kann sich der Vermittler nicht auf die bloße Vermittlung berufen, selbst durch eine Klausel in seinen ARB (Vermittlerklausel) ist dies nicht möglich. Damit der Kundenschutz gewahrt werden kann, bedarf es einer Regelung wie der in § 651 b, da ansonsten die Gefahr besteht, dass sich der Reiseveranstalter der Haftung entziehen könnte (BGH, 30.09.10, Xa ZR 130/08; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 50; LG Saarbrücken, 08.02.13, 10 S 134/12; LG Frankfurt a.M., 25.02.16, 2-24 S 99/15.

(2) Die Abgrenzung von Reiseveranstalter und Reisevermittler wurde nach der alten Rechtslage nach subjektiven Gesichtspunkten vorgenommen. Nach der Reform kann die Abgrenzung jedoch so nicht mehr vorgenommen werden. Nach dem ErwägungsGr. 10 PR-RL II sind „Pauschalreisen […] auf der Grundlage alternativer, objektiver Kriterien zu definieren“. Durch die Umsetzungsvorschrift wird richtlinienkonform auf den objektiven Ansatz abgestellt und das Merkmal „ in eigener Verantwortung“ außen vor gelassen. Durch § 651 b werden abschließend drei Fälle aufgeführt, die ausschließlich alternativ gegeben sein müssen, bei denen es dem Unternehmer nicht möglich ist, sich auf einen Vermittlungsvertrag zu berufen. Davon sind nicht nur die stationären Büros sondern auch der Onlinevertreib umfasst. Also nicht nur ausschließlich Reisebüros, die vor Ort oder persönlich mit dem Kunden zu tun haben, sondern auch Online-Vermittler, die ausschließlich über das Internet agieren. Nach § 651 I 3 handelt der Unternehmer in den ausgenommenen Situationen wie ein Reiseveranstalter und nicht wie ein Reisevermittler. Eine solche Unterscheidung ist vor allem für den Pflichtenkreis der jeweiligen Parteien von großer Bedeutung, denn nur den Veranstalter trifft die Pflicht dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen und im Falle von Mängeln auch dafür zu haften. Der Vermittler hingegen trägt die Verantwortung für Buchungsfehler (§651 x) oder eine mangelhafte Beratung (§§675 ff.).

(3) Von dem Regelungsbereich des § 651 b I ist die Verbindung von mehreren Reiseleistungen zu einer Pauschalreise erfasst. Jedoch wird davon nicht der Fall erfasst, dass eine bereits bestehende Pauschalreise mit anderen Leistungen ergänzt oder kombiniert wird. Damit stellt sich die Frage, ob der Ansatz der Gesamtschau aus dem Empfängerhorizont weiterhin vertreten werden kann. Weder Sekundärrechtsakten, noch Umsetzungsvorschriften können zu solche Konstellationen unmittelbar einschlägige Vorgaben entnommen werden. Durch den Art. 3 Nr. 15 PR-RL II (die dazugehörige Umsetzung in § 651 b II) wird deutlich, dass für den Gesetzgeber ein subjektiver Maßstab nicht ganz fernliegend ist. Bei einer Erweiterung der Pauschalreise durch zusätzliche anderweitige Leistungen, kann es weder zu einer direkten Anwendung von § 651 b noch zu einer analogen Anwendung kommen. Dadurch bedarf es einer richterrechtlichen Bewertung. Durch den X. Zivilsenat kam es nach dem alten Recht zu der Beurteilung einer Leistung wie z.B. einer Geländewagen Tour, für welche in einer vor Ort ausgehändigten Broschüre Werbung gemacht wurde, das Logo und den Schriftzug des Veranstalters enthielt, kein Anzeichen auf einen Drittanbieter lieferte und die Buchung bei der örtlichen Reiseleistung vorgenommen werden sollte, als Eigenleistung des Veranstalters (BGH, 12.01.16, X ZR 4/15, NJW-RR 2016, 948) und nicht als Fremdleistung. Selbst nach dem 1.7.2018 kann der Ansicht der Gesamtschau nach der Maßgabe des subjektiven Empfängerhorizontes gefolgt werden.

(4) Der § 651 b enthält nicht nur die Abgrenzung im Zusammenhang mit der Vermittlung sondern verfügt weiterhin über zwei Legaldefinitionen. In Abs. 1 S. 2 ist festgelegt, dass es sich bei dem Leistungserbringer um eine Person handelt, die alle oder einzelne Reiseleistungen ausführen soll. Weiterhin werden durch § 651 b II die Begriffe der Vertriebsstelle erklärt, für die besonderen Vorschriften des Reiserechts nach dem Art. 3 Nr. 15 der Richtlinie.

Reisevermittlungsvertrag

(1) In Art. 3 Nr. 9 PR-RL II ist geregelt, dass es sich bei dem Reisevermittler um einen Unternehmer handelt, der von einem Reiseveranstalter zusammengestellte Pauschalreisen verkauft oder zum Verkauf anbietet. Im Gegensatz zum Veranstalter wird die Reise durch ihn nicht selbst erbracht, sondern ausschließlich vermittelt. Ausschlaggebend für eine solche Vermittlung ist, dass es nicht zu einem direkten Vertragsschluss zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter kommt, sondern dass es zu einer Dazwischenschaltung eines sogenannten Reisevermittlers kommt. In den meisten Fällen geschieht dies durch ein Reisebüro oder eine Online-Verkaufsplattform. Im Gegensatz zu der Vermittlung von zwei oder sogar mehr Reiseleistungen, kommt es nicht zu Schwierigkeiten, solange nur Einzelleistungen verschafft werden. (2) Folgt man der herrschenden Meinung, dann kommt es bei der Vermittlung von Reiseleistungen zwischen dem Vermittler und dem Reisenden zu einem Geschäftsbesorgungsvertrag der einen werkvertraglichen Charakter nach §§ 675, 631 ff. (BGH, NJW 1982, 377; BGHZ, 62, 71; OLG Hamburg, NJW_RR 1998, 1670; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 1668) BGB trägt. Ein solcher Vertrag kann durch einen konkludenten Vertragsschluss zustande kommen, ohne dass eine bestimmte Form eingehalten werden muss. Es erfolgt eine Ergänzung der allgemeinen Vorschriften durch §§ 651 v und 651 w. Die Schadensersatzansprüche des Kunden erfolgen nach dem § 280 I. Das Besondere an dem Begriff der Geschäftsbesorgung i.S.d. § 675 I ist die selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art. Diese selbstständige Tätigkeit wird durch den Geschäftsbesorger für die Wahrnehmung der Vermögensinteressen des Geschäftsherrn erfüllt. Damit kommt es zu dem vermögensrechtlichen Charakter bei der Tätigkeit des Reisebüros, da es den erfolgreichen Abschluss eines Vertrages zwischen dem Kunden und dem Veranstalter schuldet. Daraus ergibt sich wiederum die Pflicht des Kunden das passende Entgelt an den Veranstalter zu entrichten. Auf der anderen Seite werden durch den Reisevermittler auch vermögensbetreuende Aufgaben wahrgenommen wie die Weiterleitung von An- und Restzahlungen des Kunden an den Reiseanbieter. Gleichzeitig kann es zu seinen Aufgaben gehören, Unterlagen wie z.B. den Sicherungsschein an den Buchenden zu übergeben. Der alten Rechtslage zufolge konnte man die Vermittlungsleistung eines Online-Reiseportals als einen Werkvertrag einstufen, da ein eher anonymisiertes oder automatisiertes Verfahren vorliegt, bei dem es nicht auf die persönliche Beratung sondern auf das Auffinden des günstigeren Angebots ankommt. Weiterhin handelte es sich bisher bei den durch die Rechtsprechung entwickelten Pflichten eines Vermittlers um die Pflichten die für ein klassisches Reisebüro anfallen. Weder der reformierte Sekundärrechtsakt noch die Umsetzungsvorschriften unterscheiden bei den aufgestellten Pflichten zwischen einem stationären oder online Reisevermittler. Damit ist eine einheitliche Qualifikation als Geschäftsbesorgungsvertrag anzunehmen. Es kann jedoch zu einer anderen Beurteilung kommen, wenn man sich auf die Vermittler von Einzelleistungen (Nur-Flug) bezieht. Begründet wird dies damit, dass diese nicht von dem Regelungsbereich der PR-RL II erfasst werden.

Fallgruppen

In Abs. 1 S. 2 kommt es zu einer Fortführung der zuvor in § 651 a Abs. 2 a.F. aufzufindenden Unwirksamkeit der Vermittlerklausel (BGH, NJW 2004, 681; BGHZ 61, 275) unter dem Rückgriff auf einen objektiven Maßstab. Hat der Reisevermittler dem Reisenden mehrere Einzelleistungen verschafft, welche zu einer Pauschalreise führten, dann konnte er sich nicht mehr durch formularmäßige Abreden auf seine Vermittlertätigkeit berufen, da es sonst zu einer unzulässigen Haftungsfreizeichnung kommen würde. Dieses Verbot gilt seit dem Ferienhaus-Fall. Durch die neue Pauschalreiserichtlinie gilt diese Einschränkung nicht nur für formularmäßige Abreden, sondern für jegliches Berufen des Reisevermittlers, der schlussendlich durch seine Handlungen zu einem Reiseveranstalter wird. Für die vereinfachte Abgrenzung zwischen einer Pauschalreise und einem Vermittlungsvertrag, lassen sich in § 651 b I drei typische Fallgruppen auffinden, bei deren Vorliegen zwangsläufig eine Pauschalreise angenommen werden kann.

Allgemeine Voraussetzungen einer Pauschalreise

(1) Grundsätzlich müssen wie auch bei § 651 a II 1 zumindest zwei unterschiedliche Arten von Reiseleistungen für den Zweck der gleichen Reise erbracht werden, damit überhaupt erst eine Pauschalreise angenommen werden kann.

(2) Durch die Eingangsformulierung des § 651 b I 2 wird klar, dass nur Verträge von dieser Norm erfasst sind, bei denen der Unternehmer Reiseleistungen mit dem direkten Leistungserbringer vermittelt. Gibt es auf der anderen Seite schon einen Veranstalter (Bsp.: Bausteinreise) dann ist dies kein Fall des § 651 b. Im alten Recht wurde der Leistungserbringer als Leistungsträger bezeichnet. Durch die Umsetzung der neuen Pauschalreiserichtlinie kam es nur zu einer Änderung des Begriffes nicht jedoch zu einer Änderung der Definition oder Funktion. Nach der Legaldefinition des § 651 b I 2 werden durch den Leistungserbringer einzelne oder sogar alle Reiseleistungen ausgeführt. Dazu zählen auch selbstständige Unternehmer, die keine rechtliche oder wirtschaftliche Verbindung zu dem Reiseveranstalter haben und auch nicht in seine Organisation eingegliedert sind und sich auch nicht nach seinen direkten Weisungen richten müssen. Als Leistungsträger kann z.B. der Hotelier oder das Flugunternehmen in Frage kommen.

(3) Der Unterschied des Leistungserbringers im Gegensatz zum Reiseveranstalter ist, dass bei einer Pauschalreise, er nicht als vertraglicher Schuldner des Reisenden fungiert, da es keinen unmittelbaren Vertrag zwischen dem Leistungserbringer und dem Reisenden gibt. Es ist deshalb nicht möglich, dass der Reisende Gewährleistungsrechte oder andere Rechte gegenüber dem Leistungserbringer geltend macht. Es verhält sich jedoch anders bei dem Reisevermittlungsvertrag bzw. bei dem Vertrag verbundener Reiseleistungen. Auch hier kommt ein Vertrag zwischen dem Reisenden und dem Leistungserbringer zustande und der Leistungserbringer wird zum direkten Schuldner des Reisenden.

Derselbe Buchungsvorgang in einer Vertriebsstelle (Nr. 1)

Allgemeines

In § 651 b I 2 Nr. 1 ist geregelt, dass ein Vertrag zwischen Reisenden und Reisevermittler immer dann als Pauschalreise i.S.v. §§ 651 a ff. einzustufen ist, wenn der Reisende die unterschiedlichen Reiseleistungen in einer einzigen Vertriebsstelle des Unternehmers im Rahmen desselben Buchungsvorgangs auswählt, bevor er sich zur Zahlung verpflichtet. Die dazu passende Definition der Vertriebsstelle findet sich durch den Gesetzgeber in Abs. 2.

Abgeschlossener Buchungsvorgang

Ein vollständiger Buchungsvorgang ist immer dann anzunehmen, wenn durch den Reisenden nach der erbrachten Beratung mehrere Reiseleistungen in der vom Unternehmer angebotenen Vertriebsstelle ausgewählt werden und man sich im Anschluss auch vertraglich zur Zahlung verpflichtet. Das geschieht dadurch, dass der Reisende im Reisebüro, auf der Internetseite oder per Telefon ein Hotel, einen Mietwagen aussucht und direkt damit auch die Verpflichtung zur Zahlung eingeht.

Beratungsgespräch

Geht es nur um die Befragung des Reisenden im Zusammenhang mit seinen Reisevorstellungen oder nur die bloße unverbindliche Beratung (Beratungsgespräch) stattfindet, dann kann darin noch nicht der Beginn des Buchungsprozesses nach § 651 b I 4 gesehen werden. Ziel der Vorschrift ist das Bedürfnis Rechtsklarheit für die Praxis zu schaffen. Im Normalfall kommt es zunächst zu der Informierung des Reisenden über die Reiseangebote, Preise und Verfügbarkeiten. In dem Beratungsgespräch müssen durch den Unternehmer gegenüber dem Reisenden die unterschiedlichen Möglichkeiten des Buchungsvorgangs aufgezeigt werden (Pauschalreise, verbundene Reiseleistung, Einzelleistung) und damit auch die zusammenhängenden rechtlichen Konsequenzen. Damit liegt ein Fall des § 651 w und nicht ein Fall des § 651 b vor, wenn es am Ende des Gesprächs durch den Reisenden zu einer Ablehnung der Buchung einer Pauschalreise kommt und stattdessen zu dem getrennten Auswählen und auch Bezahlen der einzelnen Leistungen und es somit zu einer separaten Buchung der Reiseleistungen kommt. Ein Buchungsvorgang im Sinne von Nr. 1 kann nur angenommen werden, wenn es durch den Reisenden zu der Auswahl einzelner und bestimmter Reiseleistungen kommt. Bevor es zu einer Bindung des Reisenden durch die Abgabe einer Vertragserklärung kommt, muss ihm das Formblatt aus den Anhängen der Art. 250, 251 EGBGB ausgehändigt werden. Da es für das Beratungsgespräch einer Kommunikation bedarf, steht der § 651 b I 4 im Zusammenhang mit dem stationären Vertrieb auf Reisebüros und des Onlinevertriebes auf die telefonische Beratung oder auch einen Live- Chat wenn diese Option gegeben ist.

Zahlungsverpflichtung

(1) Die Beendigung des Vorganges ist nicht anzunehmen, wenn ausschließlich eine Zustimmung zum eigentlichen Bezahlvorgang erfolgt ist. Der Buchungsvorgang ist erst dann abgeschlossen, wenn eine tatsächliche vertragliche Verpflichtung zur Zahlung vorliegt.

(2) Wählt und bucht der Reisende zwei unterschiedliche Reiseleistungen in einer einzigen Vertriebsstelle, bezahlt diese aber getrennt, dann unterfällt dieser Fall nicht dem § 651 b I 2, da es sich hier um eine Vermittlung verbundener Reiseleistungen nach § 651 w I Nr. 1 handelt. Genauso verhält es sich, wenn durch den Reisenden die Bausteine der Reise getrennt ausgewählt werden, er sich getrennt zur Zahlung verpflichtet, den Reisepreis jedoch in einem einheitlichen Bezahlvorgang vornimmt und nicht durch eine Gesamtrechnung begleicht.

(3) Bei dem Warenkorb handelt es sich um ein Instrument, bei dem der Kunde sich nicht für jede Einzelleistung zur Zahlung verpflichten muss, sondern erst am Ende des Buchungsvorgangs die Verpflichtung zur Zahlung eingeht. In einer solchen Situation ist ein Fall des § 651 b I 2 Nr. 1 anzunehmen und der vermeintliche Vermittler ist als Veranstalter anzusehen.

Einheitliche Vertriebsstelle

Nach dem Wortlaut ist es von Bedeutung, dass die Buchung in einer einzigen Vertriebsstelle vorgenommen wird. Es kann also nicht zur Anwendung der Nr. 1 kommen, wenn der Reisende über die Homepage des Online-Reisevermittlers , auf der er den Flug bucht, nur für die Hotelbuchung auf die direkte Internetseite des Hotelunternehmers weitergeleitet wird und sich dann dort auch unmittelbar für diesen Teil der Buchung verpflichtet, weil es dann zwei Vertriebsstellen gibt. Es kann nur ausnahmsweise zu der Annahme einer einzigen Vertriebsstelle kommen, wenn die beiden Homepages und Online Verkaufsplattformen den Anschein eines einheitlichen Auftritts erwecken (so in Abs. 2 S.2). Das kann dann der Fall sein, wenn beispielsweise das gleiche Logo verwendet wird oder sich die Aufmachung der Webseiten sehr ähnlich, wenn nicht nahezu gleich ist (Farbe, Schriftart, Sprache).

Ausnahme: Bausteinreise

Auch die Bausteinreisen stellen eine Ausnahme dar. Bei einer Bausteinreise kann der Reisende aus einem Pool von verschiedenen Einzelleistungen, die Einzelleistungen aussuchen, die für ihn am besten passen (OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, 404; LG Frankfurt, a.M., 1993, 124). Der Unternehmer, welcher die unterschiedlichen Leistungsangebote anbietet, ist als Veranstalter der Reise anzusehen. Der Vermittler bleibt Vermittler, wenn bei ihm durch den Reisenden mehrere Elemente der Bausteinreise gebucht werden, denn dann organisiert immer noch ausschließlich der Unternehmer die Pauschalreise i.S.v. § 651 v für den Reisenden. Der Ausschluss solcher Reisen kann bereits der Eingangsformulierung entnommen werden, da auf der anderen Seite nicht der Leistungsträger sondern der Reiseveranstalter steht.

Gesamtpreis (Nr. 2)

(1) Dem Abs. 1 S. 2 Nr. 2 zufolge ist ein Reisevermittler immer dann als Veranstalter anzusehen, wenn durch ihn die Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis angeboten werden, er dem Reisenden versprich sie ihm zu verschaffen oder wenn er sie so in Rechnung stellt (BGH, 9.12.14, X ZR 85/12; LG Hamburg, NJW 1811, 835; LG Bonn, NJW 1995, 248). Durch den BGH wurde in seinem Urteil vom 30.09.10 entschieden, dass es durch das Zusammenstellen von Einzelleistungen unterschiedlicher Anbieter durch ein Reisebüro, welches dadurch dem Kunden eine individuelle und auf ihn angepasste Reise anbietet, nicht zwangsläufig bedeutet, dass das Reisebüro als Reiseveranstalter einzustufen ist. Damit wurde das Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 30.10.08 bestätigt. Es ist also klar, dass ein Reisebüro nur dann als Vermittler eingestuft werden kann, wenn dieses aufgrund des Wunsches des Kunden mehrere Reiseleistungen zeitlich aufeinander abgestimmt werden. Diese Tendenz des BGH ist konform mit der Richtlinienvorgabe, die schlussendlich mit § 651 b I 2 Nr. 2 in deutsches Recht umgesetzt wurde.

(2) Werden durch den Unternehmer mehrere Einzelleistungen bereits im Vorfeld gebündelt, die durch den Leistungsträger nicht benannt werden und der Reisende dafür nur einen Gesamtpreis erhält, dann ist er nach § 651 b I 2 Nr. 2 als Reiseveranstalter einzustufen. Damit ein Pauschalpreis angenommen werden kann, ist es nicht ausreichend, dass sich dieser durch die Addition von Einzelpreisen errechnen lässt. Im Gegenteil muss ein Vertrag gegeben sein, aus dem für den Reisenden der Gesamtpreis explizit hervorgeht. Dieser muss allein genannt werden oder so, dass alle Einzelpreise durch den Reisevertrag zu einem Gesamtpreis rechtlich miteinander verknüpft werden (BGH, 30.09.10, Xa ZR 130/08, NJW 2011, 599; LG Saarbrücken, S3 2013, 10 S 134/12, NJW 2013, 1826). Durch Nr. 2 ist nicht der Fall erfasst, dass durch den Reisenden verschiedene Leistungen gebucht werden, ihm dafür einzelne Rechnungen ausgestellt werden und dann nur der Bezahlvorgang unter einem einheitlichen Preis durchgeführt wird und zu separaten Preisen in Rechnung gestellt wird und dem Reisenden jedoch nicht unter dem Begriff Gesamtpreis vorgestellt wird. Wird die Reise jedoch trotz der einzelnen Rechnungen von dem Unternehmer auf einer Reisebestätigung zu einem Gesamtpreis angeboten, dann sind die Voraussetzungen des Tatbestandes von Nr. 2 dadurch erfüllt.

(3) Dem Wortlaut zufolge ist es nicht von Bedeutung, ob der Unternehmer die Reise nur so angeboten hat oder ob er sich bereits dazu vertraglich verpflichtet hat. Ausreichend ist es bereits, dass der Reisende beweisen kann, dass der Unternehmer ihm die Reise zu einem Gesamtpreis angeboten hat, ohne eine schriftliche Bestätigung darüber erhalten zu haben. Das ist auch dann so, wenn in der abschließenden Rechnung kein Gesamtpreis genannt wird. Normalerweise sind mündliche Verträge genauso wie schriftliche wirksam aber haben den Nachteil der Beweisschwierigkeit.

Bezeichnung als Pauschalreise (Nr. 3)

In Nr. 3 geht es um den Fall, dass einzelne Reiseleistungen durch den Unternehmer vermittelt werden sollen, und trotzdem der Begriff der „Pauschalreise“ oder ein ähnlicher Begriff dafür gewählt wird. In einem solchen Fall ist es für den Unternehmer nicht mehr möglich sich ausschließlich als Vermittler einstufen zu lassen. Der Unternehmer könnte z.B. Begriffe wie „Kombireise“, „All-inclusive“ oder „Komplettangebot“ verwenden. Es ist dabei nicht ausschlaggebend, ob der Vermittler die Reise bereits zuvor in der Werbung unter einem dieser Begriffe an gepreist hat oder einer dieser Begriffe erst in der Reisebestätigung auftaucht. Es ist nur entscheidend, dass der Begriff durch den Unternehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung erwähnt wird und es bei dem Reisenden dadurch zu dem Eindruck kommt, dass eine Pauschalreise vorliegt. Ausschlaggebend sind vor allem die Umstände des Einzelfalls. Es ist jedoch die freie Entscheidung des EuGH der Vorschrift eine weitere Kontur zu erteilen.

Vermittlerklausel

Allgemeines

(1) Durch den § 651 b I 2 wird dem Reiseveranstalter die Verwendung einer sog. Vermittlerklausel verboten. Kommt es zu einer der in Nr. 1 bis Nr. 3 beschriebenen Fälle, dann bleibt eine solche Klausel in den AGB nicht berücksichtigt. Damit erfolgt eine Untersagung für den Veranstalter, formularmäßig von einer Vermittlerklausel Gebrauch zu machen.

(2) Fest steht, dass derjenige der eine Vermittlerklausel benutzt sich dadurch nicht der Haftung entziehen kann. Ein Widerspruch zwischen der Erklärung und dem restlichen Verhalten des Unternehmers ist unbeachtlich. Kommt es also zu dem Fall, dass eine Vermittlerklausel vorliegt, welche nur für die Vermittlung von Fremdleistungen zulässig ist und diese nicht mit dem faktischen Handeln des Reiseveranstalters übereinstimmt, dann ist eine solche Erklärung in den Allgemeinen Reisebedingungen unwirksam.

(3) Bei einer Vermittlerklausel, welche faktisch zu einem Haftungsausschluss führt, handelt es sich um einen Verstoß gegen § 309 Nr. 7 und gleichzeitig auch gegen § 307 I, II (Generalklausel). Das Gleiche gilt auch, wenn in der nach § 651 b I 2 unbeachtlichen Vermittlerklausel eine überraschende Klausel nach § 305 I erkennt.

(4) Es ist unzulässig in die AGB Klauseln aufzunehmen, durch die sich der Vermittler der Haftung für sein eigenes Verhalten entziehen möchte (OLG München, 12.04.18, Az.: 29 U 2138/17). Für die Informationen, die er über Reisen auf seiner Website aufführt, muss er auch die Verantwortung übernehmen. Kommt es dort zu unrichtigen Angaben, dann muss er die Haftung für diese Angaben übernehmen.

Einzelfälle

Von den Gerichten wurde der Unternehmer in den folgenden Fällen als Reiseveranstalter eingestuft: -Kreditkartenunternehmer (OLG Celle, NJW RR 1990, 445) -Herausgeber eines Katalogs, der mit seinem Namen für die Leistungsfähigkeit auftrat (OLG Köln, RRa 1995, 29) -Ausflugsunternehmen, welches einen Tagesausflug auf dem Geschäftspapier des Veranstalters angeboten hat (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, 55) -der ursprüngliche Veranstalter bei einem Jeep-Ausflug, da die Zusatzleistung auf dem Plakat des Veranstalters angeboten und bei der Reisleiterin des Veranstalters gebucht wurde (LG Stuttgart RRa 1995, 102) -den Auslobenden einer Gewinnreise, auch wenn er nur eine kostenlose Unterkunft verspricht und den Flug vermittelt, aber aus der Sicht des Reisenden den Transfer und die Betreuung am Urlaubsort übernimmt (LG Berlin, RRa 1998, 166) -ein Reisebüro, wenn es eine AGB-Klausel verwendet, wonach der Kunde mit der Buchung bei dem Reisebüro den Abschluss eines Reisevertrages anbietet und sich darauf dann lediglich beruft, nur Reisevermittler zu sein und sich in der „Rechnung/Bestätigung als Vermittler bezeichnet (LG Düsseldorf, 28.01.10, 22 S 17/10) -den Anbieter eines Gewinnspiels für eine Keniareise (OLG Köln, 7.7.10, 1-16 U 3/10, RRa 2011, 112) - ein Reisebüro bei dem Zusammenstellen von Einzelleistungen auf Wunsch des Kunden, wenn die Leistungsträger nicht benannt werden und insbesondere ein Gesamtpreis genannt wird (BGH, 30.09.2010, Xa ZR 130/08; RRa 201, 29) Weiterhin ist eine Vermittlerklausel unzulässig, wenn durch eine deutsche GmbH Reisen ihres Schweizer Mutterunternehmens im Inland verkauft werden und dabei Ihre Kataloge zur Verwendung kommen und ausschließlich mit auf die GmbH hinweisenden Aufklebern versehen sind. Dann handelt es sich bei diesem Unternehmen um den Reiseveranstalter und nicht um den Handelsvertreter des ausländischen Mutterunternehmens.

Vertriebsstellen

In Abs. 2 findet man die Definition des Begriffes der „Vertriebsstelle“. Dadurch erfolgt die Umsetzung von Art. 3 Nr. 15 der Richtlinie. Durch § 651 b II 1 Nr. 1 wird der bewegliche und unbewegliche Gewerberaum genannt. Bei den unbeweglichen Gewerberäumen handelt es sich meistens um Reisebüros und bei den beweglichen um Messestände oder Stände in der Fußgängerzone für Sprachreisen. Auch Websiten für den elektronischen Geschäftsverkehr und ähnliche Online-Verkaufsplattformen (Nr. 2) können als Vertriebsstellen angesehen werden. Dabei kann es sich um die direkte Website handeln oder auch um andere Seiten, bei denen ausschließlich für günstigere Reisen geworben wird und damit die Online-Auftritte der anderen Veranstalter beworben werden, auf deren Website dann die Buchung stattfindet. In Nr. 3 werden weiterhin noch die Telefondienste genannt, über welche auch ein vollständiger Buchungsvorgang durchgeführt werden kann.