Reiserecht Fristen

Aus PASSAGIERRECHTE
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Zur Geltendmachung von Ansprüchen haben Reisende und Passagiere nicht unbegrenzt Zeit. Zur Wahrung der Rechte und Ansprüche müssen die im Reiserecht wichtigen Fristen beachtet und eingehalten werden. Vor allem bei Flugreisenden, die in der Vergangenheit liegen, denken viele Passagiere, ihr Anspruch auf Entschädigung wäre verjährt oder verfallen. Doch häufig laufen die Fristen des Reiserechts länger, als man denkt. Durch die EU-Verordnung 261/2004 wird der Anspruch des Passagiers nach europäischem Reiserecht zwar zentral geregelt, die Fristen für das Einreichen des Anspruchs bestimmen sich jedoch anhand der nationalen Regelungen des Landes, in dem der Anspruch geltend gemacht wird.

Reiserecht Individualreise Fristen

In Deutschland kann man seinen Anspruch bis zu drei Jahre rückwirkend einreichen. Dabei ist zu beachten, dass die Frist mit Ablauf des Jahres zu laufen beginnt, in dem die Reise stattgefunden hat. Bei einer Indivi­dualreise schließt der Reisende auf eigene Faust Verträge, etwa mit Fluggesell­schaft oder Ferien­hausanbieter. Das Reise­vertrags­recht gilt nicht, statt­dessen das Miet­vertrags- beziehungs­weise Beher­bergungs­recht für Ferien­häuser und -wohnungen, das Werk­vertrags­recht für Flüge und das Beher­bergungs­recht für die Unterkunft in Hotels und Pensionen.

Bei Individiualreisen wird durch das neue Reiserecht die vermittelte verbundene Reiseleistung interessant. Diese liegt dann vor, wenn ein Anbieter dem Urlauber mindestens 2 unterschiedliche Leistungen verkauft, beispielsweise Flug und Mietwagen, und für diese gesonderte Rechnungen erstellt werden. Dies gilt dann bereits als Pauschalreise bzw. verbundene Reiseleistung, was eine spätere Geltendmachung von Reisepreisminderungsansprüchen erleichtert.

Reiserecht Pauschalreise Fristen

Für Buchungen vor dem 1. Juli 2018 und nach früherem Recht war eine Frist von einem Monat einzuhalten. Es handelte sich um eine Ausschlussfrist, mit deren Ablauf die Rechte des Reisenden endete.

Die Ansprüche müssen innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Nach den neuen Regelungen des Reiserechts haben Reisende bis zu zwei Jahre Zeit die Reisemängel geltend zu machen. Das Schreiben muss dem Reiseveranstalter spätestens am letzten Tag der Frist zugehen. Eine genaue Bezifferung des Anspruchs ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht nötig.

Die Frist verstreicht nicht, wenn sie vom Reisenden unverschuldeter Weise nicht eingehalten werden kann. Kein Verschulden liegt beispielsweise vor, wenn der Veranstalter seine Anschrift im Prospekt nicht oder nur unvollständig angibt und Reisende für deren Feststellung besonders viel Zeit brauchen.

Die Ansprüche müssen gegenüber dem richtigen Adressaten geltend gemacht werden. Dies ist der Reiseveranstalter oder dessen örtliche Vertretung. Es reicht oft nicht aus, sich nur gegen das Reisebüro zu wenden, da diese oftmals nur Reisevermittler sind.

Fristen bei Schiffsreisen

Die Ansprüche eines Reisenden auf Schadenersatz wegen Tod, Körperverletzung oder Verlust/Beschädigung von Gepäck im Rahmen einer Pauschalschiffsreise verjähren binnen zwei Jahren. Bei Kreuzfahrten in internationalen Gewässern sind Gepäckschäden bis spätestens 15 Tage nach Aushändigung des Gepäcks anzumelden. Es empfiehlt sich, solche Schäden dokumentarmäßig festzuhalten.

Fristen bei Luftbeförderungen

Für Flugverspätung gilt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß dem Bürgerliches Gesetzbuch von drei Jahren zum Jahresende. Dies gilt für alle Fälle, bei denen der Ankunfts- oder Abflugsort in Deutschland liegt. Nach dem Montrealer Übereinkommen gilt eine Ausschlussfrist von zwei Jahren, wenn der Reisende den Veranstalter als vertraglichen Luftfrachtführer wegen Schadenersatz in Anspruch nimmt. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist, oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist. Die Berechnung der Frist richtet sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts. Grundsätzlich kann der Passagier wählen, ob er seinen Anspruch nach dem Fristenrecht am Abflug- oder am Ankunftsort seines Fluges geltend macht. Zudem besteht immer die Möglichkeit, die Fluggesellschaft nach dem Fristenrecht an Ihrer Hauptniederlassung in Anspruch zu nehmen

Eine kurze Frist gilt für die Anmeldung von Gepäckschäden. Diese sind binnen sieben Tagen beim Luftfrachtführer anzumelden, bei Verspätung des Gepäcks binnen 21 Tagen. Die Meldung von Gepäckschäden sollte durch das entsprechende Formular vorteilhafterweise dokumentiert werden.


Fristen in unterschiedlichen EU-Staaten

Andere EU-Staaten haben für die Anmeldung von Ansprüchen im Flugreiserecht unterschiedliche Fristen:

Land Verjährung
Deutschland bis zu 3 Jahre nach dem Flug
Schweden bis zu 10 Jahre nach dem Flug
Großbritannien bis zu 6 Jahre nach dem Flug
Portugal bis zu 5 Jahre nach dem Flug
Niederlande bis zu 2 Jahre nach dem Flug
Frankreich bis zu 2 Jahre nach dem Flug
Italien bis zu 2 Jahre nach dem Flug
Spanien bis zu 2 Jahre nach dem Flug
Dänemark bis zu 2 Jahre nach dem Flug
Belgien bis zu 1 Jahre nach dem Flug

Fristen bei Reisemängeln

Bei Ansprüche gegen Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung / Schadenersatz muss die Rüge des Reisemangels unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern noch während der Reise erfolgen. Die daraus resultierenden Ansprüche müssen innerhalb eines Monats nach dem Ende der Reise geltend gemacht werden. Die Frist zur Klageerhebung beträgt dann 2 Jahre nach Reiseende.

Verjährung

Von der Frist zur Anmeldung Ihrer Ansprüche ist die Verjährung Ihrer Ansprüche zu unterscheiden. Die Ansprüche aus einer mangelhaften Reise verjähren innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise. Solange die Verhandlungen mit dem Reiseveranstalter laufen, wird die Frist gehemmt. Bricht der Reiseveranstalter nach einigen Gesprächen und Briefen die Verhandlungen jedoch ergebnislos ab, läuft die Frist weiter. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem vertraglichen Ende der Reise, wie es in der Reisebestätigung festgehalten ist.

Verjährung für Ansprüche aus unerlaubter Handlung

Wird der Reisende während der Reise verletzt oder kommt es aufgrund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zu einem Unfall, können neben den reisevertraglichen Ansprüchen auch gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung, §§ 823 ff. BGB bestehen.

Solche Schadenersatzansprüche unterliegen der dreijährigen Regelverjährung. Ansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Freiheit oder Gesundheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis spätestens in 30 Jahren, beginnend mit dem den Schaden auslösenden Ereignis, §§ 195 ff. BGB.

Ansprüche gegen den Reisevermittler

Ansprüche des Reisenden aus „Schlechterfüllung“ des Vermittlungsvertrags mit dem Reisebüro oder anderen Reisevermittlern verjähren in drei Jahren ab Abnahme der Vermittlungsleistung.

Neue Fristen nach der Pauschalreiserichtlinie

Will der Reisende Gewährleistungsansprüche auf Minderung oder Rückzahlung des Reisepreises geltend machen oder Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, muss er bei Buchungen seit dem 1. Juli 2018 keine besondere Frist mehr einhalten.

Nach der neuen EU-Pauschalreiserichtlinie verjähren die Reisepreisminderungsansprüche von Reisenden in 2 Jahre. Innerhalb dieser Zeit müssen die Reisenden ihre Ansprüche gegenüber dem Veranstalter oder Vermittler geltend machen. Die bis dahin geltende Ausschlussfrist von einem Monat nach Rückkehr fällt weg und so bleibt die Verjährungsfrist von 2 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Reiseendes (vgl. § 651j BGB). Es ist dennoch ratsam, die Ansprüche umgehend geltend zu machen. Unverändert muss man bei Mängeln auf der Reise noch vor Ort bei der Reiseleitung den Mangel schriftlich anzeigen und dokumentieren. Spätestens nach der Rückkehr muss eine Beschwerde an den Reiseveranstalter gerichtet werden. Die Möglichkeit, die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Reisenden in den AGB des Reiseveranstalters auf 1 Jahr zu verkürzen, entfällt.


Eigene Verantwortung des Reisevermittlers

Eine weitere Neuerung ist, dass nun auch Reisevermittler in die Verantwortung genommen werden. Zur bisherigen Einteilung in die Vermittlung einer Pauschalreise und in die Vermittlung einzelner Reiseleistungen kommt die neue Kategorie der Vermittlung verbundener Reiseleistungen hinzu. Vermittler werden wie bisher selbst zum Reiseveranstalter, wenn sie mehrere Leistungsbestandteile kombinieren und als „Paket“ anbieten. Veranstalter können sie aber dann auch werden, wenn sie mehrere einzelne Reiseleistungen . Wird nur eine Leistung angeboten, wie etwa die Vermittlung einer Übernachtung, dann stellt dies nach wie vor keine „Reise“ dar. Im Internet-Vertrieb wird mit den verbundenen Online-Verfahren der Begriff der Pauschalreise erweitert. Wirbt der Anbieter mit Begriffen wie „Pauschalreise“, „Pauschale“, „Package“, „Arrangement“ oder ähnlichem, dann wird das Angebot automatisch zur Pauschalreise und auch so behandelt. Insbesondere müssen die Anbieter bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen neue Informationspflichten nach § 651w Absatz 2 BGB berücksichtigen: So erhält der Kunde beispielsweise vor Vertragsschluss ein Formblatt über die vermittelten Leistungen. Damit wird der Reisende darüber aufgeklärt, dass die vermittelten Leistungsträger für die ordnungsgemäße Leistungserbringung haften. Vermittler von Pauschalreisen haben zudem die gleichen Informationspflichten wie der Reiseveranstalter. Zusätzlich zu den bisherigen standardisierten Informationspflichten über Zielort, Reiseroute, Transportmittel, usw., ist künftig auch über die Sprache, in der Leistungen erbracht werden oder auch über die Eignung einer Reise für Menschen mit eingeschränkter Mobilität zu informieren. Außerdem ist der Kunde vor der Buchungsannahme über die gültigen Einreisebestimmungen und die ungefähren Fristen zur Visumserlangung zu unterrichten.

Haftung

Auch kann der Reiseveranstalter seine Haftung nicht mehr auf den dreifachen Reisepreis beschränken, wenn es um körperliche Schäden geht und der Veranstalter den Schaden verschuldet hat. Nun greift ein Verschulden der einzelnen Leistungsträger, wie etwa des Hotels, als eigenes Verschulden des Veranstalters. Wenn Reisende in Zukunft wegen außergewöhnlicher, unabwendbarer Ereignisse, nicht nach Hause fliegen können, muss der Reiseveranstalter ihnen für bis zu drei Nächte eine Unterkunft besorgen. Diese sollte möglichst dem Standard der gebuchten Unterkunft entsprechen. In besonderen Fällen, etwa bei Schwangeren oder körperlich Beeinträchtigten, gilt dies auch über drei Nächte hinaus. Reiseveranstalter sind bei solchen außergewöhnlichen Ereignissen zu weiteren Beistandsleistungen verpflichtet, zum Beispiel die Herstellung von Telefonverbindungen oder die Suche nach alternativen Reisemöglichkeiten. Allerdings hat der Veranstalter nun auch das Recht, den Reisepreis nach der Buchung um bis zu acht Prozent zu erhöhen. Diese Möglichkeit muss der Reiseveranstalter sich aber vertraglich offenhalten. Die Preiserhöhung muss er bis spätestens 20 Tage vor Reisebeginn mitteilen.

Click-Trough-lösung

Bei sogenannten "Click-Through-Buchungen“ wird der Kunde, der z.B. auf einer Internetseite ein Hotel gebucht hat, über einen Link zu zusätzlichen Buchungsmöglichkeiten wie z.B. von Flügen oder einem Mietwagen geführt. Damit fallen nun auch Verkäufe unter das Pauschalreisrecht, bei denen in diesem Zusammenhang Kontaktdaten des Reisenden an einen oder sogar mehrere andere Unternehmer übermittelt werden und ein zusätzlicher Vertrag spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der ersten Buchung zustande kommt.

Begriff der Pauschalreise

Die Formulierung, was eine Pauschalreise ist, wurde überarbeitet. Ausgeschlossen bleiben nun Leistungen die eine andere nur ergänzen, zum Beispiel Ausflüge oder andere Extras im Zuge einer Hotelbuchung Eine Einzelleistung ist und bleibt keine Pauschalreise. Tagesfahrten bis 500 EUR unterliegen ebenfalls nicht dem Pauschalreiserecht Der Sicherungsschein wird in Deutschland beibehalten. Aufenthalte in Ferien­häusern und -wohnungen, die von Reise­ver­anstaltern oder -agenturen angeboten werden, fallen nicht mehr unter das Pauschal­reiserecht.

Kontakt Reisevermittler

Der Reisende kann Nachrichten,Beschwerden oder Forderungen bezüglich der Erfüllung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen direkt an den Reisevermittler richten kann, bei dem er die Pauschalreise erworben hat. Der Reisevermittler leitet diese Nachrichten, Beschwerden oder Forderungen unverzüglich an den Reiseveranstalter weiter. Der fristgemäße Eingang einer solchen Mitteilung beim Reisevermittler gilt als fristgemäßer Eingang beim Reiseveranstalter.