Haftungsgrenze

Aus PASSAGIERRECHTE
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Allgemeines

Die jeweils anzuwendende Rechtsgrundlage regelt gleichzeitig die Haftungsbeschränkung für die zuvor formulierten Haftungsfälle. Die Haftungshöchstgrenze verhält sich dabei unabhängig zur Schadensart und kann nur überschritten werden, wenn dies durch bestimmte Umstände gerechtfertigt wird. Man spricht dann von dem Fall unbegrenzte Haftung. Dem entgegen steht der Haftungsausschluss in solchen Fällen, in denen sich der Schadenseintritt nicht vermeiden lies. Folglich gelten für Pauschalreisende, welche ihre Ansprüche mit dem BGB begründen, auch die Haftungsbeschränkung des BGB; für Individualreisende mit einem „Nur-Flug-Vertrag“ hingegen legt das Montrealer Übereinkommen die Beschränkung der Haftung fest.


Haftungsbeschränkungen für Pauschalreisende

Das BGB unterscheidet zwischen zwei zulässigen Haftungsbeschränkungen auf dem Gebiet der Gepäckschäden: 1. Die gesetzliche Haftungsbeschränkung nach § 651 h BGB 2. Die vertragliche Haftungsbeschränkung mittels Parteivereinbarung

Durch das BGB werden Schadensersatzzahlungen (z. B. Schadensersatz wegen vergangener Urlaubsfreude) nach § 651 f BGB auf das maximal dreifache des Reisepreises beschränkt. Eine Haftungsbeschränkung tritt hingegen nicht dadurch ein, dass der Reiseveranstalter selbst als Person den Schaden eventuell nicht verursachte. Das Handeln seiner Erfüllungsgehilfen wie beispielsweise der Fluggesellschaft ist dem Reiseveranstalter zuzurechnen, wodurch sich dieser nicht darauf berufen kann, für fremdes Handeln nicht verantwortlich zu sein. Darüber hinaus darf sich der Reiseveranstalter bei Sachschäden nach § 651 h Abs. 2 BGB bei der Haftungsbeschränkung auf internationale Regelungen wie das Montrealer Übereinkommen berufen, wenn diese Regelungen vorrangig zur Anwendung kommen (vgl. AG Frankfurt Az 29 C 2166-00-46_Haftungsbeschränkung; Anrechnung bereits getätigter Zahlungen_). Bezüglich der Begrenzung von Schadensersatzansprüche zum Ausgleich materieller Schäden ist daher auch das Montrealer Übereinkommen zu beachten.


Haftungsbeschränkung für Fluggäste

Mit Art. 22 Abs. 2 MÜ beschränkt das Montrealer Übereinkommen die Haftung durch den Luftfrachtführer auf 1.131 Sonderziehungsrechte je Reisenden, unabhängig von der Art des erlittenen Schadens (Gepäckbeschädigung, Gepäckverlust, Gepäckverspätung). Bei der genauen Umrechnung kommt es auf den tagesaktuellen Wert der Sonderziehungsrechte zum Zeitpunkt des Schadenseintritts, bzw. zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung an (vgl. AG Rüsselsheim Az 3 C 1433-08 (32)). Die Beschränkung gilt dabei für jede reisende Person separat. Sind von einer Gepäckbeschädigung etwa mehrere Personen betroffen, da sie sich beispielsweise einen Koffer teilen, so gilt es nicht, den Schaden als Ganzes zu betrachten, sondern es ist zu sondieren, wie hoch der jeweilige Schaden ist, den die zwei Reisenden erlitten haben und weiter ist der daraus entstehende Anspruch eines jeden Reisenden auf 1.000 Sonderziehungsrechte zu begrenzen (vgl. BGH Karlsruhe Az X ZR 99-10). Diese Regelung stellt gleichzeitig für den Reisenden ein Mindestmaß an Schutz dar: Einen Schaden in Hohe von bis zu 1.000 Sonderziehungsrechten muss der Luftfrachtführer immer ausgleichen. Mittels Vertragsvereinbarung darf diese Grenze nur nach oben verschoben werden, d. h. der Luftfrachtführer darf mit dem Vertragsschluss nur eine Haftung über 1.000 Sonderziehungsrechte hinaus festlegen. Eine Ausnahme von der Beschränkung auf 1.000 Sonderziehungsrechte durch das Montrealer Übereinkommen besteht nur wenn 1. unbeschränkte Haftung gerechtfertigt ist oder 2. eine Interessendeklaration getätigt wurde (vgl. LG Köln Az 15 O 724-03).