Codesharing

Aus PASSAGIERRECHTE
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Definition

Code-Sharing-Flüge sind die am häufigsten anzutreffende Form der Koorperation verschiedener Luftfahrtunternehmen. Codesharing (auch Code-Sharing) ist ein Verfahren, bei dem zwei oder mehrere Fluggesellschaften einen Flug teilen. Dabei führt eine Fluggesellschaft den Flug aus, die andere tritt als Vertriebspartner auf und verkauft Flugscheine für diesen Flug im eigenen Namen. Der Begriff „Code“ bezieht sich auf die Kennzeichnung des Fluges, die man auf dem Flugplan finden kann und welche aus einem IATA-Zeichen und einer Flugnummer besteht.

Codesharing ermöglicht einen besseren Zugang zum bestehenden Streckennetz, ohne dafür zusätzliche Flüge anbieten zu müssen. Ferner können Anschlussflüge einfach über mehrere Ebenen gebucht werden. Die meisten großen Fluggesellschaften haben Codesharing-Partnerschaften und es ist ein wesentliches Merkmal der großen Airline-Allianzen. In Europa ist das Code-Sharing grundsätzlich allen Luftfahrtunternehmen erlaubt.

Vorteile

Für Fluggäste

  • Anschlussflüge: auch wenn ein Flug aus mehreren Flugsegmenten besteht, erlaubt es Codesharing einen einzelnen Flug von A nach C mit einer Airline zu buchen und nicht erst von A nach B und dann nach C. Diese Vorgehensweise spart Zeit, da das Reisegepäck nicht noch einmal abgeholt und registriert werden muss. Ein erneuter Check-in entfällt in der Regel.
  • Gemeinsame Verantwortung: Bei Flügen mit Zwischenlandungen können Fluggäste meistens zwischen einem Codesharing-Flug und mehreren separaten Flügen auswählen. Bei der letzteren Variante hat die Fluggesellschaft, die das zweite Segment den Anschlussflug ausführt, keine Verantwortung zu tragen, wenn ein Fluggast den Flug aufgrund der Verspätung des ersten Fluges verpasst. Bei einem Codesharing-Flug ist es unwahrscheinlich, dass die zweite Fluggesellschaft von verspäteten Passagieren eine Gebühr verlangt oder ihnen das Boarding verweigert.

Für Fluggesellschaften

  • Flüge von zwei Fluggesellschaften, die dieselbe Strecke fliegen: es entsteht der Eindruck, dass eine bestimmte Route von einer Fluggesellschaft vermehrt bedient wird.
  • Markterschließung: Codesharing stellt eine Methode dar, neue Strecken zu erschließen, auch wenn Fluggesellschaften diese nicht mit eigenen Maschinen bedienen, sondern nur ihre Flugnummer anzeigen.
  • Wenn die ausführende Fluggesellschaft ihre Kapazität mit einer anderen teilt, kann das ihre Betriebskosten erheblich senken.

Kritik

Kritisiert wird, dass für den Fluggast nicht immer eindeutig erkennbar ist, ob es sich um einen Codeshare-Flug handelt. Fluggäste, die oft reisen, haben oft persönliche Präferenzen und buchen ihre Flüge bei einer bestimmten Fluggesellschaft. Im Falle des Code-Sharings wird der Flug von einer anderen Fluggesellschaft ausgeführt, die dem Passagier unbekannt ist. Viele beschweren sich dann, dass sie nicht den gewohnten Service bekommen oder haben Bedenken über die Sicherheit an Bord einer ihnen unbekannten Airline.
Besonders erhebliche Sicherheits- und Qualitätsunterschiede hat der Reisende jedoch nicht zu befürchten. Alle Mitglieder einer Flugallianz müssen standardisierte Sicherheits- und Qualitätsanforderungen erfüllen.

Grundsätzlich ist es einfach zu erkennen, um welche ausführende Fluggesellschaft es sich genau handelt. Zum einen wird bereits bei der Buchung (im Internet) auf die tatsächlich ausführende Fluggesellschaft hingewiesen, zum Beispiel durch Kennzeichnung des Fluges durch den Zusatz operated by. Zum anderen kann man an der Flugnummer einfach erkennen, welche Fluggesellschaft den Flug ausführt. Die ersten zwei Buchstaben sind das IATA-Zeichen der Fluggesellschaft. Die größten Fluggesellschaften haben Kürzel, die an ihre Firmierungen andeuten, zum Beispiel: Lufthansa – LH, American Airlines - AA oder Air France – AF.

Rechtliche Behandlung des Code-Sharings

Da sich beim Code-Sharing zwei oder mehr Luftfahrtunternehmen eine Strecke teilen, stellt sich die Frage, wer für die jeweiligen Flugabschnitte verantwortlich ist, wenn es zu Unregelmäßigkeiten während der Beförderung kommt.

Grundsatz

Grundsätzlich ist das ausführende Luftfahrtunternehmen auf der jeweiligen Strecke verantwortlich, welche von ihr übernommen wurde. Als ausführendes Luftfahrtunternehmen wird dabei das Unternehmen bezeichnet, welches tatsächlich das Flugzeug samt Besatzung betreibt. Welches das ausführende Luftfahrtunternehmen auf welchem Teil der Strecke ist, muss gegenüber den Fluggästen angegeben werden, da diese wissen müssen, gegen wen sie gegebenenfalls Ansprüche haben. Geschieht eine solche Angabe nicht und ist für Passagiere auch nicht ohne weiteres erkennbar, welches Luftfahrtunternehmen gerade tatsächlich ausführend ist, so ist das Unternehmen verantwortlich, welches in den Buchungsunterlagen angegeben ist (Urteil vom 26.09.2011, Az. Xa ZR 132/08; BGHS Wien, Urteil vom 23.04.2014, Az. 11 C 413/13k). Kommt es wegen einer strittigen Ausgleichszahlung zu einem Gerichtsverfahren, bedeutet dies entsprechend für den Kunden, dass er sich auch auf dem Rechtsweg an das Luftfahrtunternehmen wenden muss, welches den betroffenen Flugabschnitt durchgeführt hat. Richtet er seine Klage hier gegen das falsche Unternehmen, so ist diese unbegründet.

Abfertigung von Fluggästen

Auch für die Abfertigung von Fluggästen ist immer das Luftfahrtunternehmen verantwortlich, welches den anschließenden Flugabschnitt tatsächlich ausführt. Ebenso wie bei der Beförderung muss für Fluggäste ersichtlich sein, um welches Unternehmen es sich hierbei handelt, damit die Abfertigung reibungslos funktioniert. Wenn sich der Kunde nun irrtümlich bei der Abfertigung an das Unternehmen wendet, mit dem er den Code-Sharing-Vertrag abgeschlossen hatte und nicht an das, welches den nächsten Teil des Fluges durchführt, so ist ersteres Unternehmen für daraus entstehende Schäden (z.B. Verpassen des Fluges) verantwortlich, wenn es nicht darüber informiert hat, welches Unternehmen welchen Teil der Strecke durchführt.

Betreuungsleistungen vor Ort

Anders können die Maßstäbe aussehen, wenn Betreuungsleistungen notwendig werden. Fluggäste haben auf Betreuungsleistungen immer dann einen Anspruch, wenn sie sich wegen einer großen Verspätung oder Annullierung eines Fluges vor Ort länger aufhalten müssen. In diesem Fall soll das am Code-Sharing beteiligte Luftfahrtunternehmen diese Leistungen bereit stellen, welches vor Ort am ehesten dazu in der Lage ist (AG Bremen, Urteil vom 18.01.2013, Az. 4 C 0516/11; vergleichbar auch LG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.07.2012, Az. 2-24 S 21/12). Damit soll sichergestellt werden, dass Fluggäste verlässlich die ihnen zustehenden Leistungen bekommen können.

Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung

Sofern es zu Verspätungen oder Annullierungen kommt, ist beim Codesharing unter Umständen fraglich, an welches Unternehmen sich der Passagier zu Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen nach der VO-EG 261/2004 (Flugastrechteverordnung) wenden muss, wer also richtiger Gegner des Anspruchs ist. Dies richtet sich danach, welches Unternehmen für den konkreten Flug als "ausführendes Luftfahrtunternehmen" im Sinne der Verordnung anzusehen ist.

Nach Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 04.07.2018, Rs. C-532/17) ist „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ jenes Luftfahrtunternehmen, welches für den Flug die operationelle Verantwortung trägt. Der Begriff „Flug“ umfasst einen einheitlichen Luftbeförderungsvorgang, der von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt (Urt. v. 22.06.2016, Rs. C-255/15). „Ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ist also das Unternehmen, das die Entscheidung getroffen hat, die konkrete Flugroute festzulegen und dem Verbraucher einen entsprechendes Angebot auf dem Flugmarkt anzubieten. Dieses Unternehmen trägt folglich die operationelle Verantwortung für die Durchführung des Fluges.

Nach dem ersten und siebten Erwägungsgrund der VO-EG Nr. 261/2004 soll im Bereich des Luftverkehrs durch Maßnahmen der Europäischen Union ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sichergestellt werden, das nicht gewährleistet wäre, wenn die Passagiere bei der Auswahl des richtigen Anspruchsgegners für Entschädigungs- oder Betreuungsleistungen Vereinbarungen berücksichtigen müssten, die das Luftfahrtunternehmen, welches entschieden hat, den Flug durchzuführen, mit einem anderen Unternehmen getroffen hat. Ansprüche des Passagiers gegen das „ausführende Luftfahrtunternehmen“ bestehen grundsätzlich unabhängig davon, in welcher konkreten Weise der Flug durchgeführt wird. Entscheidend ist also beim Codesharing, welche der in Frage kommenden Luftfahrtunternehmen den Flug im Sinne der operationellen Verantwortung tatsächlich durchgeführt hat.

Abweichende Fälle

Vom Code-Sharing zu unterscheiden sind Fälle, bei denen ein Luftfahrtunternehmen ein anderes damit beauftragt hatte, an dessen Stelle einen Flug durchzuführen. In diesem Fall ist nicht etwa das Unternehmen für Unregelmäßigkeiten verantwortlich, welches den Flug wörtlich „tatsächlich durchführte“ – also das beauftragte Subunternehmen - , sondern dessen Auftraggeber. Entscheidend ist in dieser Konstellation, wer der Vertragspartner des Fluggastes war, da dieser dann für alle Unregelmäßigkeiten im Vertrag einstehen muss (so beispielsweise AG Bremen, Urteil vom 18.01.2013, Az. 4 C 0516/11; AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.03.2012, Az. 31 C 2809/12(78); AG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.2006, Az. 30 C 1726/06-75). Folgerichtig kann sich das Unternehmen daher auch nicht auf ein angebliches Code-Sharing berufen, wenn lediglich eine Beauftragung eines anderen Unternehmens vorliegt.


Interlining

Unter Interlining versteht man eine Vereinbarung zwischen zwei Fluggesellschaften über Beförderung von Passagieren auf Routen, die von mehreren Airlines bedient werden.
Ein Interline-Abkommen unterscheidet sich von Codesharing dahin gehend, dass bei Codesharing die Nummer einer bestimmten Fluggesellschaft verwendet wird, auch wenn den Flug eine andere Fluggesellschaft ausführt. Hingegen eine Codeshare-Vereinbarung kann entscheiden, ob ein Interline-Ticket ausgestellt werden kann. Jedenfalls müssen sowohl die ausführende als auch die kooperierende Fluggesellschaft ein Interline-Abkommen getroffen haben, damit sie für ihre Fluggäste einen einzelnen Flugschein ausstellen. Es kann ferner auch möglich sein, dass die Fluggesellschaft A für die Fluggesellschaft B Tickets für eine bestimmte Strecke verkauft, die Fluggesellschaft B kann jedoch nicht selbst für diese Strecke als Verkäufer treten.
Früher hatten nur große Linienfluggesellschaften wie United Airlines oder Lufthansa eine Interline-Vereinbarung für E- Tickets. Die Anordnung der IATA, die Papiertickets bis zum Jahr 2007 zu eliminieren, führte dazu, dass auch kleinere Fluggesellschaften papierlose Flugscheine einführen mussten. Zum Beispiel hat United Airlines ein Interline-Abkommen. mit den Konkurrenten American Airlines und British Airways. Kleine Fluggesellschaften haben häufig Vereinbarungen mit größeren Unternehmen, die auf ihren Märkten tätig sind.
Wenn kein Interline-Abkommen zwischen zwei Fluggesellschaften existiert, dann müssen zwei separate Tickets erworben werden. Der Fluggast muss sich dann für beide Flugsegmente separat registrieren und einchecken.


Urteile

Urteile, Datum Aktenzeichen Zusammenfassung
BGH, Urteil vom 26.11.2009 Xa ZR 132/08 Hat ein Fluggast einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, so muss dieser Anspruch stets gegen das den Flug ausführende Luftfahrtunternehmen gestellt werden.

Siehe auch

Vielfliegerprogramm
Flugticket