Zwischenstopp

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Siehe: Anschlussflug, Zwischenstopp, Anschlussflug verpasst - Rechte.


Art. 5 der Verordnung Nr. 44/2001 findet nur auf Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat Anwendung. Gemäß Art. 60 Abs. 1 dieser Verordnung hat eine Gesellschaft ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet. Folglich ist Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 anzuwenden, wonach sich die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenen Gesetzen bestimmt, wenn der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen ist, dass er auf einen Beklagten mit (Wohn-)Sitz in einem Drittstaat wie die keine Anwendung findet.

Erfüllungsort

Unter dem Erfüllungsort, wenn Dienstleistungen an mehreren Orten in verschiedenen Mitgliedstaaten erbracht werden, ist grundsätzlich der Ort zu verstehen, an dem die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht besteht, wobei dies im Allgemeinen der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung sein wird. Dieser Ort lässt sich in der Regel aus dem Vertrag ableiten. Sowohl der Ort des Abflugs als auch der Ort der Ankunft des Flugzeugs sind gleichermaßen als die Orte anzusehen sind, an denen die Dienstleistungen, die Gegenstand eines Beförderungsvertrags im Luftverkehr sind, hauptsächlich erbracht werden. Damit sind für eine auf diesen Beförderungsvertrag und die Verordnung Nr. 261/2004 gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen nach Wahl des Klägers das Gericht des Ortes des Abflugs oder das des Ortes der Ankunft des Flugzeugs. Der Begriff des Erfüllungsortes gilt auch für die Fälle, in denen die gebuchte Flugreise aus zwei Teilstrecken besteht und das ausführende Luftfahrunternehmen auf der fraglichen Teilstrecke nicht unmittelbar mit den betreffenden Fluggästen einen Vertrag geschlossen hat.