Vogelschlag

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Fraglich ist, ob ein Vogelschlag als außergewöhnlicher Umstand eingestuft werden kann. Ist das der Fall, kann sich der Luftfrachtführer von der Pflicht, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen, gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) befreien.

Hauptartikel: außergewöhnliche Umstände.

Vogelschlag Definition

Vogelschlag

  • die Kollision von Vögeln mit Objekten im Luftverkehr
  • Bei einer Kollision von Vögeln und Flugzeugen, kann es zu erheblichen Beschädigungen, insb. der Triebwerke kommen
  • Meistens passiert eine solche Kollision im beim Start- oder im Landevorgang


Durch Vogelschlag entstehen Schäden, die einen Start erheblich verzögern können oder eine Notlandung notwendig machen und so die geplante Weiterbenutzung der Maschine an den nächsten Flughäfen verzögert wird. . Die Beseitigung der Schäden kann einige Zeit in Anspruch nehmen, weshalb Verspätungen und unter Umständen sogar Annullierungen die Folge sein können.

Vogelschlag außergewöhnliche Umstände

Grundsätzlich besteht natürlich die Möglichkeit, einen Vogelschlag als außergewöhnlichen Umstand einzustufen. Die Einordnung des Vogelschlages ist mitunter schwierig, weshalb sich die Rechtsprechung mit dieser Materie bereits oft befassen musste. Das Landgericht Darmstadt nahm an, dass es sich bei einem Vogelschlag um einen außergewöhnlichem Umstand i. S. v. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 handelt (LG Darmstadt, Urt. v. 24.07.2013, Az. 7 S 242/129). Das Luftfahrtunternehmen könne sich gegen das Vorhandensein von Vogelschwärmen nicht durch geeignete Maßnahmen schützen, so die Richter. Desweiteren handelte es sich bei einem Vogelschlag nicht um einen technischen Defekt, obwohl der Vogelschlag zum Ausfall eines Triebwerks führen könne. Ein Vogelschlag sei, genau wie schlechtes Wetter, ein Einfluss von außen und falle somit in den Bereich außerhalb des organisatorischen und technischen Bereichs der Luftfahrtgesellschaft und könne von dieser weder beherrscht noch abgewendet werden. Vielmehr falle der Bereich des Flughafens nicht in den Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft, sondern in den des Flughafenbetreibers. Allerdings gibt es höchstrichterliche Rechtsprechung, die dem zum Teil widerspricht. Für einen Vogelschlag könne der Luftfrachtführer zwar nichts, dennoch gehöre die Möglichkeit der Kollision mit Vögeln zum gewöhnlichen Betrieb eines Luftfahrtunternehmens, weshalb es damit rechnen müsse. Ein Vogelschlag sei deswegen kein außergewöhnlicher Umstand (EuGH, Urt. v. 28.07.2016, Az. C-315/15). Allerdings muss eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden, damit der Komplexität der Materie Genüge getan ist.

Vogelschlag trotz regelmäßiger Wartung

Ein mögliche Fallkonstellation ist ein Vogelschlag trotz regelmäßiger Wartung. Der Bundesgerichtshof urteilte im Sommer 2013, dass es sich bei einem Vogelschlag um einen außergewöhnlichen Umstand handelt, welcher das Luftfahrtunternehmen von seiner Zahlungspflicht entbinde (vgl. BGH, Urt. v. 24.09.2013, Az. X ZR 160/12). Ein solches Ereignis liege außerhalb des technischen und organisatorischen Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft. Die Flugrouten der Vögel könnten weder beherrscht noch beeinflusst werden und somit ist für die Airline unmöglich, einen Vogelschlag abzuwenden. Damit zählt ein solches Vorkommnis zu den Einwirkungen von außen auf die Fluggesellschaft, die sie nicht lenken kann. Zwar sind die Unternehmen zu einer regelmäßigen Wartung ihrer Flugzeuge verpflichtet, doch kann auch diese Wartung einem Vogelschlag nicht vorbeugen. Folglich sind die entstandenen Schäden nicht auf eine fehlende oder mangelhafte Wartung des Flugzeuges zurückzuführen. Selbst wenn man annehmen würde, dass eine Wartung mangelhaft ist, ist fraglich, inwiefern durch eine ordnungsgemäße Wartung die Kollision mit Vögeln vermieden werden soll.

Wie kann ein Vogelschlag vermieden werden?

Es gibt Methoden, um einen Vogelschlag zu vermeiden oder zumindest die Wahrscheinlichkeit zu senken. Diese Vogelvergrämungsmethoden bieten jedoch keinen umfassenden Schutz und für solche Vorrichtungen sind nicht die Luftfahrtunternehmen zuständig, sondern die Flughafenbetreiber. Die Fluggesellschaft ist lediglich für die Durchführung des Fluges verantwortlich und muss nicht für etwaige Maßnahmen auf und um den Flughafen herum sorgen. Allerdings ist man sich in der Rechtsprechung einig, dass es sich bei einem Vogelschlag nicht in jedem Fall um einen außergewöhnlichen Umstand handeln muss. Welche Maßnahmen einem ausführenden Luftfahrtunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer erheblichen Verspätung eines Flugs führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Luftfahrtunternehmen hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass sich die Annullierung oder erhebliche Verspätung jedenfalls nicht durch der Situation angepasste Maßnahmen hätte vermeiden lassen, d. h. solche, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die außergewöhnlichen Umstände auftreten, für dem betroffenen Luftfahrtunternehmen insbesondere in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht zumutbar sind. Zu fragen ist also danach, ob das Luftfahrtunternehmen alle ihm zumutbaren Maßnahmen unternommen hat, um den Vogelschlag zu vermeiden. Da der Verantwortungsbereich in der Fluggesellschaft in der Regel nicht tangiert sein dürfte, wird man wohl annehmen müssen, dass alle zumutbaren Maßnahmen unternommen wurden.

Vogelschlag auf Vorflug

Ereignet sich ein Vogelschlag auf einem Vorflug und kommt es deswegen auf den Folgeflügen zu Verspätungen oder Annullierungen, so ist das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes von den getroffenen Gegenmaßnahmen der Airline abhängig zu machen. Zwar legt der 15. Erwägungsgrund der VO (EG) Nr. 261/2004 durchaus den Gedanken nahe, dass hinsichtlich der Folgeverspätungen ein außergewöhnlicher Umstand stets fortwirken könne. Danach soll nämlich vom Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern. Wenn ein Luftfahrtunternehmen jedoch nur in gewissem Maße Ersatzmaschinen bereit hält um die Umlaufflüge bei einem Zwischenfall fortsetzen zu können, so handelt es sich hierbei um eine betriebswirtschaftliche Entscheidung. Die Airline hat in diesen Fällen abzuwägen, ob sie den Frühflug bis auf Weiteres nicht durchführt und dafür den zweiten Flug des Umlaufs pünktlich durchführt, oder die Verspätung durchreicht. Das ist wohl in ihrer Planung angelegt und wird von den Kosten abhängen, sowie davon, wie viele Reservemaschinen sie an welchen Standorten bereithält. Mit Blick auf die in den Erwägungsgründen Nr. 1 bis 4 zur EG (VO) Nr. 261/2004 hervorgehobene Zielsetzung, die Rechte der Fluggäste zu stärken, scheint es nicht vereinbar, dass das Flugunternehmen allein mit Blick auf den in seiner Organisation und Ablaufplanung angelegten Entscheidungskonflikt entlastet wird. Somit liegt bei einem Vogelschlag auf einem Vorflug und einer daraus resultierenden Verspätung kein außergewöhnlicher Umstand vor. Die Fluggesellschaft kann sich nicht von ihrer Ausgleichszahlungspflicht befreien. Zu der Problematik des Fortwirkens eines außergewöhnlichen Umstandes: Vorflug.

Technischer Defekt infolge eines Vogelschlags

Ein Vogelschlag kann einen technischen Defekt an dem Flugzeug hervorrufen.

Technische Defekte im Allgemeinen

Technische Probleme, die zu einer Verspätung führen, stellen grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung dar, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Natürlich ergeben sich auch hierbei Besonderheiten, die bei dem Beitrag zu den technischen Defekten erläutert sind.

Technischer Defekt, der durch einen Vogelschlag eingetreten ist

Außergewöhnlicher Umstand

Ein durch Vogelschlag verursachter Turbinenschaden, der als technischer Defekt gewertet wird, der den Abbruch eines Starts erzwingt oder den erneuten Einsatz eines beim Landeanflug beschädigten Flugzeugs hindert, begründet außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (BGH, Urt. v. 24.09.2013, Az. X ZR 160/12).

Kein außergewöhnlicher Umstand

Es gibt auch Sachverhalte, bei denen sich die Fluggesellschaft nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen kann. In diesem Falle hat der Fluggast dann trotz eines Vogelschlags einen Anspruch auf Ausgleichszahlung. Eine Beschädigung des Triebwerks durch einen Vogelschlag ist ein beim Betrieb eines Flugzeugs durchaus vorkommender, gerade zu typischer Umstand, denn Vögel nutzen den Luftraum naturgemäß ebenso wie Flugzeuge. Wenn bereits die erste der beiden kumulativen Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 fehlt, kommt es auf die Frage, ob ein Defekt vom Luftfahrtunternehmen zu beherrschen ist oder nicht, nicht mehr an. Kommt es wegen technischen Schwierigkeiten auf Grund eines Vogelschlags zu einer Flugverspätung von drei Stunden oder mehr, so können betroffene Fluggäste gem. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b VO (EG) 261/2004 einen Ausgleichsanspruch geltend machen. Gemäß Art. 5 Abs. 3 EG (VO) 261/2004 ist das ausführende Luftfahrtunternehmen nur dann nicht verpflichtet Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel nicht hätten vermeiden lassen. Wird das nicht ausreichend dargelegt, wird nicht davon ausgegangen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt.

Darlegungslast

Damit sich eine Fluggesellschaft auf einen Vogelschlag als außergewöhnlichen Umstand berufen kann, so muss sie substantiiert vortragen und bewiesen, wann der Vogelschlag aufgetreten ist. Insbesondere wenn der Vogelschlag bei einem Vor-Flug eingetreten ist, muss das Unternehmen darlegen, ob es nicht angesichts der Zeitspanne zwischen der Landung und des für den streitgegenständlichen Flug geplanten Abflug möglich gewesen wäre, das Flugzeug zu reparieren oder ein Ersatzflugzeug zur Verfügung zu stellen. All diese Informationen muss das Luftfahrtunternehmen schlüssig vortragen, um sich auf den außergewöhnlichen Umstand berufen und sich von der Ausgleichszahlungspflicht befreien zu können. Außerdem kann sich ein Luftfahrtunternehmen im Prozess nicht auf einen Vogelschlag als außergewöhnlichen Umstand berufen, wenn in ihren vorprozessualen Schreiben davon nie die Rede war, obwohl das Unternehmen dazu aufgefordert worden ist. Die Darlegungslast liegt also bei der Fluggesellschaft. Die Umstände müssen deshalb so detailliert vorgetragen und dargelegt werden, da die Folge eine Aushebelung des durch die Fluggastrechteverordnung bezweckten Verbraucherschutzes ist. Der Luftfrachtführer wir durch Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO privilegiert. Wer diesen Vorteil erlangen möchte, soll dementsprechend auch eine umfangreiche Beweislast tragen.

Vogelschlag Rechtsprechung

Wichtige Urteile Vogelschlag

Folgende höchstrichterliche Urteile sind zur Frage der rechtlichen Einordnung eines Vogelschlag von entscheidender Bedeutung:

Kommt es durch einen Vogelschlag zu einem Turbinenschaden und ein Flugzeug dadurch nicht starten kann oder nicht mehr richtig eingesetzt werden kann, dann ist ein außergewöhnliche Umstände anzunehmen. Die Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen entfällt bei dem Vorliegen eines solchen außergewöhnlichen Umstands nur, wenn das Luftfahrtunternehmen darlegen kann, dass eine Annullierung oder eine Verspätung aufgrund des entstandenen Schadens nicht verhindert werden konnte. Dazu muss ein Luftfahrtunternehmen beweisen können, dass es grundsätzlich ausreichend vorbereitet ist, um auf Störungen des Flugplans rechtzeitig und angemessen zu reagieren. Zu einer Störung des Flugplans kann es aufgrund von außergewöhnlichen Umständen kommen oder jedoch auch aus anderen Gründen, wie einem plötzlich auftretenden technischen Defekt. In einem solchen Fall muss ein Luftfahrtunternehmen in der Lage sein auf eine solche Situation angemessen zu reagieren. Dazu gehört auch die Vornahme der nötigen Vorkehrungen, um Annullierungen oder große Verspätungen zu vermeiden.
Kommt es bei einem Flugzeug durch einen Vogelschlag zu einem technischen Defekt, so kann darin durchaus ein außergewöhnlicher Umstand zu sehen sein. Kommt es dadurch wie im vorliegenden Fall dazu, dass das Flugzeug notlanden muss und die Fluggäste trotz der Beförderung mit einer Ersatzmaschine Ihr Endziel mit einer Verspätung erreichen, dann kommt es darauf an ob das ausführenden Luftfahrtunternehmen alle ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat um die Verspätung so gering wie möglich zu halten. Was genau unter den möglichen Maßnahmen zu verstehen ist muss von Einzelfall zu Einzelfall separat beantwortet werden. Ausschlaggebend ist jedoch, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen genau darlegt welche Maßnahmen es getroffen hat.
Kollidiert ein Flugzeug mit einem Vogel, so ist darin ein außergewöhnlicher Umstand zu sehen. Unabhängig davon, ob es durch diese Kollision tatsächlich zu einem Schaden am Flugzeug gekommen ist oder nicht. Ein Luftfahrtunternehmen kann sich bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands jedoch nur dann von der Leistung von Ausgleichszahlungen befreien wenn es darlegen kann, dass alle zumutbaren Maßnahmen unternommen wurden. Was unter eine zumutbaren Maßnahme jedoch zu verstehen ist, hängt von einer flexiblen Betrachtung des Einzelfalls ab. Die Entscheidung, ob das Luftfahrtunternehmen in einer solchen Situation alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, obliegt dem nationalen Gericht. Ist davon auszugehen, dass durch die Kollision mit einem Vogel ein Schaden an dem Flugzeug entstanden ist, so reicht es aus, wenn ein dazu befähigter Fachmann das Flugzeug einer Kontrolle unterzieht. Es ist nicht nötig, dass ein Luftfahrtunternehmen auf einen Fachmann seiner Wahl zurückgreift, um durch diesen die erforderlichen Sicherheitsüberprüfungen erneut vornehmen zu lassen. Eine solche erneute Kontrolle kann dann nicht als außergewöhnlicher Umstand angeführt werden und sollte schon gar nicht zu einer Verspätung von über drei Stunden führen. Grundsätzlich ist das Luftfahrtunternehmen dafür verantwortlich die erforderlichen Maßnahmen zu unternehmen um wie in diesem Fall eine Kollision mit einem Vogel zu vermeiden. Ob die Maßnahmen im Vorfeld oder in der jeweiligen Situation getroffen werden ist nicht von Bedeutung. Die Maßnahmen müssen für das ausführenden Luftfahrtunternehmen jedoch tatsächlich realisierbar sein und dem Luftfahrtunternehmen keine unverhältnismäßigen  Opfer abverlangen. Beruht die Verspätung auf zwei verschiedenen Ursachen und kann nur eine von beiden als außergewöhnlicher Umstand betrachtet werden, so ist bei der Bestimmung, ob dem Fluggast Ausgleichszahlungen zustehen, nur die Verspätung relevant, welche nicht auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht. Beide Verspätungen müssen separat betrachtet werden.

Tabelle Rechtsprechung Vogelschlag

Die folgende Tabelle zeigt einige Urteile zur Thematik der Vogelschläge. Sie ist keinesfalls abschließend, sondern soll nur einen Überblick über die judikative Tendenz in dieser Rechtsmaterie aufzeigen.

Gericht, Urteil vom … Aktenzeichen Zusammenfassung (siehe Reiserecht-Wiki)
EuGH, Urteil vom 28.07.2016 C-315/15
  • Ein Reisender buchte bei einer Airline einen Linienflug. Unmittelbar vor dem Start flog ein Vogel in das Triebwerk der Maschine, weshalb sich der Flug um mehr als 3 Stunden verspätete.
  • In der Folge verlangt der Kläger von dem Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung im Sinne von Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung.
  • Die beklagte Airline weigert sich jedoch der Zahlung. Ein Vogelschlag sei von ihr nicht zu kontrollieren und stelle somit einen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 der Verordnung 261/2004 dar.
  • Der Rechtsbeistand der Klägerseite rät dem Europäischen Gerichtshof in seinem Schlussplädoyer dazu, einen Vogelschlag nicht als außergewöhnlichen Umstand einzuordnen.
  • Voraussetzung für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands sei, dass die eingetretenen Ereignisse für die Airline sowohl unvorhersehbar, als auch unkontrollierbar seien. Nur bei kumulativem Vorliegen beider Aspekte könne von einem außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 der Fluggastrechte Verordnung gesprochen werden.
BGH, Urteil vom 24.09.2013 X ZR 160/12
  • Im vorliegenden Fall buchte die Klägerin einen Flug bei der Beklagten, einen Luftfahrtunternehmen. Dieser Flug konnte allerdings mit einer Verspätung von 24 Stunden starten. da  ein Vogel  in  ein Triebwerk der Maschine geraten war. Die Klägerin erhebt daher Anspruch auf Zahlung eines Ausgleiches durch die entstandene Verspätung.  Sie beruft sich daher auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Die Beklagte weigerte sich eine Ausgleichszahlung zu leisten,  da sie meint, dass ein Vogel im Triebwerk, einen außergewöhnlichen Umstand rechtfertige und sie daher von der Haftung befreit seien.
LG Darmstadt, Urteil vom 24.07.2013 7 S 242/12
  • Im vorliegenden Fall verlangen die Kläger von der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, eine Ausgleichzahlung wegen einer Flugverspätung gemäß Art. 7 der EG-VO Nr. 261/2004 da sie erst mit einer Verspätung von fast 10 Stunden am Zielflughafen angekommen sind. Grund dafür war, dass während des Startvorgangs im Steigflug ein Vogel in das Triebwerk geraten ist (Vogelschlag) und das Flugzeug daher Notlanden musste. Die Beklagte weigert sich zu Zahlen und beruft sich bei diesem Vorfall auf einen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der EG-VO Nr. 261/2004.
  • Das Landgericht Darmstadt hat der Beklagten Recht zugesprochen. Zwar gehört ein Vogelschlag zu den allgemeinen Risiken im Luftverkehr, jedoch ist das Abwenden der Vögel vom Flughafenbereich nicht Aufgabe des Luftfahrtunternehmens, sondern des Flughafenbetreibers.
  • Eine Flugverspätung könne, gemäß Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-Verordnung, nur dann zu einer Ausgleichszahlung führen, wenn das Luftfahrtunternehmen nicht alles ihm zumutbare und in seiner Macht stehende getan hat, um die Verspätung zu vermeiden.
  • Airlines sind ausschließlich für Flugunternehmungen zuständig. Sie haben keinen Einfluss auf die Organisatorischen Maßnahmen rund um das Startfeld des Flughafens.
  • Aus diesem Grund sei das Unternehmen von der Haftung befreit.
LG Hamburg, Urteil vom 13.01.2012 318 S 98/11
  • Die Kläger hatten bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, einen Flug gebucht, der aufgrund eines Vogelschlages annulliert werden musste. Die Kläger forderten von der Beklagten wegen der dadurch entstandenen Verspätung eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Die Beklagte ist jedoch der Ansicht, dass es sich bei einem Vogelschlag um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 handele, der sie von der Haftungspflicht befreie. Die Beklagte fordert, die Klage abzuweisen.
  • Das Landgericht Hamburg stellt fest, dass es sich bei einem Vogelschlag, welcher zur Fluguntauglichkeit des Flugzeugs führe, tatsächlich um einen außergewöhnlichen Umstand i. S. d. Art. 5 Abs. 3 VO handelt, da ein solches Ereignis nicht zur normalen Ausübung der Tätigkeit durch ein Luftfahrtunternehmen gehöre.
  • Zwar sei im Rahmen des § 651j BGB bereits entschieden worden, dass Vogelschlag nicht als höhere Gewalt zu werten sei. Allerdings sei im vorliegenden Fall die Regelung nationalen Rechts nicht von Belang, weil für die Auslegung unstreitig Gemeinschaftsrecht, also Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 heranzuziehen sei.
  • Das Landgericht Hamburg weist die Klage folglich ab. Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ausgleichsleistung nach Art. 7 EGV 261/2004 (V0) zu, weil ein außergewöhnlicher Umstand i. S. d. Art. 5 Abs. 3 VO vorliegt.
LG Frankfurt, Urteil vom 29.11.2012 2-24 S 111/12
  • Die Kläger buchten bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, einen Flug, welcher jedoch erst mit einer Verspätung von rund 24 Stunden durchgeführt werden konnte. Grund hierfür war, dass ein Vogel in ein Triebwerk der Maschine geraten ist, was auch als Vogelschlag bezeichnet wird.
  • Die Kläger begehrten von der Beklagten eine Ausgleichzahlung wegen der Verspätung im Sinne des  Art. 7 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Die Beklagte weigerte sich jedoch der Zahlung, da sie der Ansicht war, dass ein Vogel im Triebwerk einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 begründet, welcher eine Haftungsbefreiung für das Luftfahrtunternehmen bedeute.
  • Das Landgericht Frankfurt hält die Ansicht der Beklagten für gerechtfertigt und lehnt folglich den Anspruch der Kläger auf eine Ausgleichzahlung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 abgelehnt.
  • Ein Vogel in einem Triebwerk eines Flugzeuges ist ein unvorhersehbares Ereignis auf das das Luftfahrtunternehmen keinen Einfluss haben und das einen Ausschlussgrund nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung bedeutet. Das beklagte Luftfahrtunternehmen könne in einem solchen Fall nicht zur Verantwortung gezogen werden. Auch könne nicht verlangt werden, dass eine Ersatzvorsorge durch entsprechende Vorhaltung von Flugzeugen getroffen werde.
AG Frankfurt, Urteil vom 13.03.2013 29 C 811/11
  • Eine Reisende buchte bei einem Luftfahrtunternehmen einen Linienflug nach Cancun. Unmittelbar vor dem Start meldete das Personal einen technischen Defekt, der aufgrund eines Vogelschlags an der Maschine entstanden war. Durch die Reparaturarbeiten konnte der Flug erst mit 18-stündiger Verspätung starten.
  • Die Klägerin verlangt nun eine Ausgleichszahlung im Sinne von Art. 7 der Verordnung 261/2004.
  • Die Airline weigert sich jedoch den Betrag zu entrichten. In dem Vogelschlag sei ein außergewöhnlicher Umstand zu sehen, der die Beklagte von der Haftung befreie.
  • Das Amtsgericht Frankfurt hat der Klage stattgegeben. Bei einer Verspätung von mehr als 3 Stunden stehe Fluggästen grundsätzlich eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechte-Verordnung zu. Eine Ausnahme bilde das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands im Sinne von Art. 5 der Verordnung.
  • Außergewöhnliche Umstände sind Ereignisse oder Zustände, die nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist.
  • Der vorliegende Schaden am Flugzeug war durch die Kollision mit einem Vogelschwarm entstanden. Vorkommnisse dieser Art sind für Fluggesellschaften alltäglich und stellen keine unerwarteten Umstände dar.
  • Der Klägerin stehe in der Folge ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zu.
AG Bremen, Urteil vom 29.12.2011 9 C 91/11
  • Im vorliegenden Fall buchten die Kläger bei einem Luftfahrtunternehmen einen Flug, welcher im schließlich eine Verspätung von sieben Stunden hatte. Dies lag daran, dass das Flugzeug, aufgrund eines unmittelbar zuvor erlittenen Vogelschlags vor dem Abflug, technisch überprüft werden musste. Die Kläger verlangen nun einen Ausgleichszahlung von dem Beklagten.
  • Das Amtsgericht Bremen lehnte einen Ausgleichsanspruch ab, da ein Vogelschlag einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung darstellt. Außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn ein Vorkommnis gegeben ist, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist.
  • Ein Vogelschlag ist unvermeidbar und der dadurch verursachte technische Defekt, kann nicht als Teil der normalen Ausübung einer Luftfahrttätigkeit gesehen werden. Es unterfällt damit auch nicht der Zurechnungsphäre und dem Einflussbereich des Luftfahrtunternehmens. Folglich wurde die Klage als unbegründet abgewiesen und der Beklagte muss keine Ausgleichszahlung leisten.