Schadensersatz

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Definition

Schadensersatz

  • Durch jemanden, der dazu verpflichtet ist, zu leistender Ausgleich, Ersatz für einen erlittenen Schaden
  • Zu unterscheiden ist zwischen materiellen (Eigentum, Besitz ...) und immateriellen Schäden (Gesundheit, Ehre ...)


Schadensersatz im Reiserecht

Vorgaben und Umsetzung des Unionsrechts

Hat der Reisemangel beim Reisenden einen Schaden herbeigeführt, kann er vom Veranstalter Schadensersatz verlangen. Die Beweislastumkehr kommt nun dadurch zum Ausdruck, dass es dem Reiseveranstalter möglich ist, unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorzutragen, womit auch ein Gleichlauf zu den Regelungen der Fluggastrechte-VO erzeugt wird.

Systematik

Der Anspruch auf Schadensersatz gewährt dem Reisenden einen umfassenden Ersatz aller ihm entstandenen Schäden vor oder nach Reisebeginn. Aufgrund der frühzeitigen Eröffnung des reiserechtlichen Gewährleistungsrechts ab Vertragsschluss werden mit den beiden Anspruchsgrundlagen Schäden wegen Nicht- oder Schlechtleistung, verzögerter Leistung aber auch Mangelfolgeschäden sowie Enttäuschungsverarbeitung über die Entschädigung von nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit abgedeckt.

Der Anspruch auf Schadensersatz tritt neben die Minderung und das Kündigungsrecht. Der nach §§ 651i Absatz 3 Nr. 7 Alternative 2 i.V.m. § 284 BGB vorgesehene Anspruch wegen Aufwendungsersatz steht dagegen im Alternativverhältnis zum Schadensersatz. Die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs kompensiert in erster Linie das durch den Reisemangel beeinträchtigte positive Leistungsinteresse des Kunden und stellt ihn so, wie er stehen würde, hätte der Reiseveranstalter den Reisevertrag ordnungsgemäß durchgeführt. Von der Haftungsbegründung und –ausfüllung sind auch sonstige, mit dem Mangel nur im Zurechnungszusammenhang stehende schadensstiftende Störungen, bei denen § 651n Absatz 1 BGB nicht das positive Leistungsinteresse kompensiert. Damit werden auch solche Schadensfälle subsumiert, die nicht in die Risikosphäre des Reiseveranstalters fallen, aber nicht durch eine rechtzeitige Abhilfe hätten abgewendet bzw. verhindert werden können. Dem Reiserecht bleibt die streng durchgeführte Trennung von Nichtleistung, Schlechtleistung und Verletzung einer nebenleistungs- oder Schutzpflicht fremd. Diese Typen werden von § 651n BGB unter einem einheitlichen Begriff des Schadensersatzes wegen Reisemangel zusammengefasst. Damit folgt das Reiserecht der Einheitslösung. Die allgemeinen Regeln der §§ 280 ff BGB können dann angewendet werden, wenn das schadensstiftende Ereignis außerhalb der Risikosphäre des Reiseveranstalters stammt.

Ersatzfähig sind nicht nur Mangel- und Mangelfolgeschäden, sondern in Anwendung von § 254 Absatz 2 BGB auch immaterielle Schäden. Letztere sind vor allem beim Schadensersatz wegen Vereitelung oder erheblicher Beeinträchtigung der Pauschalreise nach § 651 Absatz 2 relevant. Der Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen wird über den verweis von § 651i Absatz 3 Nr. 7 BGB auf § 284 BGB ausdrücklich erfasst. Auch für diesen Anspruch gelten die Entlastungsgründe des § 651n Absatz 1 Nr. 1-3 BGB.

Schadensersatz wegen Reisemangel nach Absatz 1

Vorliegen eines Reisemangels

Ein Reisemangel im Sinne von § 651i Absatz 1 und 2 BGB, muss vorliegen, somit eine Abweichung der Soll- von der Ist-beschaffenheit. In Betracht kommt ein Reisemangel wegen vereinbarter Beschaffenheit, wegen vertraglich vorausgesetzter Beschaffenheit oder wegen üblicher und erwartungsgemäßer Beschaffenheit.

Kein Ausschluss wegen unterlassener Mängelanzeige nach § 6510 Absatz 2 Nr. 2 BGB

Gleich wie bei der Minderung ist der Schadensersatzanspruch ausgeschlossen, wenn der Veranstalter darlegen und beweisen kann, dass eine unterlassene Mängelanzeige kausal für die vereitelte Abhilfemöglichkeit geworden ist. Die Mängelanzeige begründet für den Reisenden eine Obliegenheit und bildet nach § 651o Absatz 2 Nr. 1 BGB einen qualifizierten Ausschlusstatbestand für einen Schadensersatzanspruch.

Risikohaftung mit Entlastungsmöglichkeit

Der Schadensersatzanspruch nach § 651n BGB hat sich in eine verschuldensunabhängige Risikohaftung gewandelt. Ein Vertretenmüssen sieht die Norm nun nicht mehr vor, sondern sie benennt abschließende Entlastungsgründe nach § 651n Absatz 1 Nr. 1-3 BGB. Diese fungieren als Ausschlusstatbestände für die Haftung und der Reiseveranstalter trägt für sie die Darlegungs- und Beweislast. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel

1.ist vom Reisenden verschuldet,
2.ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem 
Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar 
oder
3.wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

Entlastungsgründe

Die in § 651n Absatz 1 Nr. 1-3 BGB genannten Entlastungsgründe, auf die sich der Veranstalter berufen muss, wenn er einer Schadensersatzhaftung entgehen will, waren schon in der Vorgängerrichtlinie aufgezählt. Der Reiseveranstalter kann sich nach § 651n Absatz 1 Nr. 1 BGB von der Haftung befreien, wenn er nachweisen kann, dass der Mangel von dem Reisenden herbeigeführt und dieser die Verursachung nach § 276 BGB zu verschulden hat.

Von der Haftung entlasten kann sich der Veranstalter zudem, wenn er nach § 651 Absatz 1 Nr. 2 BGB nachweisen kann, dass der Mangel auf das Verhalten eines nicht beteiligten Dritten zurückzuführen ist. Dies kann bei Lärm von außen oder Diebstählen durch andere Touristen der Fall sein.

Änderungen können sich bei dem Entlastungsgrund nach § 651n Absatz 1 Nr. 3 BGB ergeben, der mittlerweile von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen spricht. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären, § 651h Absatz 3 Satz 2 BGB.

Maßgebliches Kriterium für den Ausschluss einer Risikozurechnung ist folglich die Unbeherrschbarkeit und Unvermeidbarkeit unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten des zum Mangel führenden Umstandes. Wann ein Umstand außergewöhnlich ist, richtet sich nach dem Normalverlauf der Reise. Auch ungewöhnliche Abweichungen gehören zu dem normalen Lauf der Dinge und sind vom Veranstalter in Rechnung zu stellen. Beeinträchtigungen, die zwar den Normalverlauf stören, sich aber noch im branchenspezifischen oder sektoralen Rahmen des Reisemarktes halten, ungewöhnlich, aber nicht außergewöhnlich im Sinne von § 651n Absatz 1 Nr. 1-3 BGB.

Mitverschulden und Schadensminderungspflicht § 254 BGB

Trotz Umstellung auf eine Risikohaftung mit Entlastungsgründen ist auch weiterhin ein etwaiges Mitverschulden nach § 254 Absatz 1 BGB und eine Schadensminderungspflicht des Reisenden nach § 254 Absatz 2 BGB zu berücksichtigen.

Hat der Geschädigte bei der Entstehung des Schadens zurechenbar und schuldhaft mitgewirkt, ist ihm also am Maßstab des § 276 BGB unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm ein eigener Verursachungsbeitrag anzulasten. Jedoch ist nicht jedes Verhalten des Reisenden für die Anwendung des § 254 Absatz 1 BGB ausreichend. Der Eintritt oder der Umfang des Schadens muss auf einer Verletzung der Verkehrssicherungspflichten oder von Obliegenheiten des Reisenden zumindest aber auf einem Verhalten beruhen, dass der Handlungsmaxime eines ordentlichen und verständigen Reisenden in derselben Situation widerstreben würde. In Einzelfällen kann bei schwerwiegenden Mitwirkungsbeiträgen sogar eine Anspruchskürzung auf Null vorgenommen werden.

So haben die Gerichte etwa ein Mitverschulden angenommen, bei einem erkennbaren Defekt eines Plastikstuhls, bekannte Rutschgefahren an der Poolumrandung, bei der Aufbewahrung von Wertvollen Schmuck im Reisegepäck anstatt des persönlichen Gewahrsams, oder auf blindes Vertrauen auf eigentlich widersprüchliche Informationen für Einreisebestimmungen. Ein anspruchskürzendes Mittverschulden kann aber auch bei der weiteren Schadensentwicklung im Rahmen des Umfangs und der Höhe des Schadensersatzes angerechnet werden. Ein Mitverschulden kann sich zudem in dem Sonderfall der Schadensminderungspflicht nach § 254 Absatz 2 Satz 1 BGB zeigen. Unterlässt es der Reisende, den Veranstalter rechtzeitig auf einen unmittelbar bevorstehenden großen Schadenseintritt oder die Vergrößerung eines bereits eingetretenen Schadens hinzuweisen, kann der Schadensersatzanspruch anteilig nach § 254 Absatz 2 Satz 1 BGB gekürzt werden. Dabei kann es sich um die Obliegenheit des Reisenden handeln, der Veranstalter von einer schweren Salmonelleninfektion, die vermutlich vom Hotelbuffet verursacht wurde, zu informieren und sich daraufhin in ein Krankenhaus z begeben, um nicht eine Verschlimmerung des Krankheitsverlaufs abzuwarten. Eine unterlassene Mängelanzeige wird beim Schadensersatzanspruch bereits auf Einwendungsebene nach § 651 o Absatz 2 BGB berücksichtigt, sodass für eine Kürzung nach 254 BGB nur wenig Platz bleibt. Eine pauschale Berücksichtigung des § 254 Absatz 2 BGB verbietet sich.

Schadensersatz wegen Vereitelung oder erheblicher Beeinträchtigung nach Absatz 2

Beibehalten wird die Erweiterung der Schadensersatzhaftung auf eine angemessene Entschädigung in Geld für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. § 651 Absatz 2 BGB ist eine eigene Anspruchsgrundlage im reiserechtlichen Gewährleistungsrecht, mit dem Ziel, dem Reisenden eine „Enttäuschungsverarbeitung“ durch Geldleistung für die erhebliche Beeinträchtigung oder vereitelte Pauschalreise und die damit zusammenhängende Urlaubszeit zu gewähren. Maßgeblich für die Kriterien des Haftungsumfangs für immaterielle Schäden sind das Malediven-Urteil (BGH X ZR 118/03) und die Kreuzfahrt-Urteile des BGH (BGH X ZR 15/11, BGH X ZR 94/17) Neben den Voraussetzungen nach Absatz 1 müssen für eine Haftungsbegründung nach § 651n Absatz 2 BGB weitere Merkmale im Tatbestand hinzutreten: Eine Vereitelung oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise, sowie nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Der Anspruch aus § 651 n Absatz 2 BGB ist nicht höchstpersönlicher Natur, kann also abgetreten werden.

Erhebliche Beeinträchtigung oder Vereitelung der Reise

Wann eine Pauschalreise erheblich beeinträchtigt ist, richtet sich auch nach den Kriterien des § 651l Absatz 1 BGB. Die Erheblichkeit richtet sich nach dem Anteil des Reisemangels im Verhältnis zu den gesamten Reiseleistungen und der daraus resultierenden Beeinträchtigung auf den Reisenutzen unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.

Zur Objektiven Bestimmung sind Dauer, Art und Intensität des Reisemangels heranzuziehen. Wobei auch die Minderungsquote eine Rolle spielen kann.

Eine Reise ist vereitelt, wenn der Reisende sie nicht antreten kann, oder bereits nach Reisebeginn wieder abbrechen muss. Die möglichen Vereitelungsmöglichkeiten können grob klassifiziert werden:

1.	Unberechtigte Leistungsverweigerung des Reiseveranstalters
2.	Berechtigte Erfüllungsannahmeverweigerung des Reisenden
3.	Unerbringlichkeit der Leistung aus tatsächlichen Gründen, die noch nicht die Schwelle zu den „unvermeidbaren, außergewöhnlichen 
Umständen“ überschritten haben. 

Berechnung des Ersatzanspruchs

Umfang und Höhe des Schadensersatzanspruchs nach § 651n Absatz 2 BGB orientiert sich am Reisepreis. Jedoch gilt, dass nicht immer und nicht in jedem Fall die Urlaubszeit nutzlos vom Reisenden aufgewendet ist, wenn die gebuchte Reise nicht stattfindet. Bei der enttäuschten Urlaubserwartung, die durch Vereitelung eingetreten und zu ersetzen sei, muss anspruchskürzend berücksichtigt werden, dass der Kunde durch die Vereitlung auch über die zuvor disponierte Zeit wieder frei verfügen kann, und mit einer Ersatzreise dies auch tatsächlich getan hat. Insofern gilt eingeschränkt auch der Grundsatz der Vorteilsanrechnung.

Aufwendungsersatz nach § 284 BGB

Anstelle des Schadensersatzes kann der Reisende auch Aufwendungsersatz nach § 651i Absatz 3 Nr. 7 Alternative 2 BGB geltend machen. Dem Reisenden wird der wegen getätigten Ausgaben erlittene Frustrationsschaden ersetzt. Im Hinblick auf die Reiseleistung und deren Durchführung werden vom Kunden freiwillige Vermögensopfer erbracht, die sich aufgrund eines Reisemangels später als nutzlos für ihn herausstellen. Dafür müssen zunächst die Voraussetzungen des § 651n Absatz 1 BGB vorliegen. Dies kommt durch das Alternativverhältnis zwischen § 651i Absatz 3 Nr. 7 BGB und § 284 BGB. Von der alternativen Wirkung sind sowohl der Nichterfüllungsschaden gemäß § 651n Absatz 1 BGB als auch der Schaden wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit § 651n Absatz 2 BGB erfasst. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben kann der Reisende aber zwischen den Begehren von Schadens- oder Aufwendungsersatz wechseln.

Klassifizierung der Aufwendungsarten

Allgemein

Aufwendungen lassen sich in zwei Gruppen einteilen, zum einen freiwillige Investitionen, die unmittelbar auf den Erhalt der Reiseleistungen abzielen, auf der anderen Seite gibt es Folgeaufwendungen, die nicht unmittelbar auf den Erhalt, sondern auf dessen Verwendung hin getätigt werden. Im Reiserecht handelt es sich beim Ersatz von Aufwendungen vorwiegend um die Fallgruppen der Begleitschäden, die nach der Rechtsprechung nach § 651f Absatz 1 BGB subsumiert werden. Beispielsweise sind Taxikosten für eine vergebliche Anreise Aufwendungen nach § 284 BGB.

Aufwendungen nach Kenntnis vom Nichterhalt oder nach Erhalt der Leistung

Von § 284 BGB wird vorausgesetzt, dass der Gläubiger die Aufwendung im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat. Aufwendungen, die nach dem Erhalt der reisemangelbehafteten Leistung getätigt werden, können somit dem Wortlaut nach nicht über §284 verlangt werden. Sie könnten maximal als Begleit- oder Mangelfolgeschaden nach § 651n Absatz 1 BGB geltend gemacht werden. Solche Vermögensopfer sind nämlich nicht mehr im Vertrauen auf den Erhalt gemacht.

Fraglich ist nun, ob Aufwendungen über § 284 BGB ersatzfähig sind, die bereits in Kenntnis des Reisemangels getätigt werden. Dies betrifft vor allem aufwendungsartige Mangelfolgeschäden, wie etwa Ersatzreisen oder andere Deckungsgeschäfte, die als Folgeaufwendung unter §§ 651i Absatz 3 Nr. 7, 284 BGB fallen. Betrachtet man das Alternativverhältnis, spricht viel dafür, die Kosten unter § 284 BGB zu subsumieren. Betrachtet man jedoch den Wortlaut von § 284 BGB, kann eine Ersatzreise, die in Folge der Mangelkenntnis vom Kunden gebucht wird, ebenfalls nicht mehr als Aufwendung gelten, die im Vertrauen auf die Leistung gemacht wurde. Das Vertrauen wird durch die Mangelkenntnis gerade zerstört. Interessengerecht erscheint es daher, dass für die Ersatzfähigkeit von Aufwendungen grundsätzlich auf den Zeitpunkt abgestellt wird, in dem das Vermögensopfer vom Reisenden erbracht wird. Entsprechend der Regelung im Mietrecht kann somit ohne Widersprüche das Verhältnis von Schadensersatz- und Aufwendungsersatz gelöst werden. Kosten des Reisenden für gebuchte Ersatzreisen sind wegen Mangelkenntnis zwar nicht über § 284 BGB zu ersetzen, können aber nach Wahl des Reisenden auch als Mangelfolgeschaden nach § 651n Absatz 1 BGB liquidiert werden.

Vertrauenstatbestand

Die Aufwendungen des Reisenden müssen in berechtigten Vertrauen auf den Erhalt der Reiseleistung erbracht sein, und zwar im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Beendigung der konkreten Reiseleistung, die das entsprechende Vermögensopfer entwertet und somit vergeblich werden lässt. Berechtigt ist das Vertrauen, wenn die Inanspruchnahme des tatsächlichen Vertrauens des Reisenden schutzwürdig und schutzbedürftig ist. Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn der Reisende in positiver Kenntnis des Nichterhalts seine Investitionen tätigt und nur bewusst vor Augen vor der Leistungsstörung verschließt. Zweifel, Vermutungen oder Wahrscheinlichkeiten für die reisemangelbedingte Leistungsstörung reichen allerdings noch nicht aus, um das tatsächliche vertrauen des Reisenden normativ unwirksam zu machen. Der beeinträchtigende Reisemangel muss ursächlich für die Vergeblichkeit der Aufwendungen sein. Nur solche Aufwendungen können ersetzt werden, die der Reisende gemacht hat und billigerweise machen durfte. Das Merkmal der Billigkeit hat insbesondere Bedeutung für die Begrenzung des Aufwendungsersatzes der Höhe nach.

Ausschlusstatbestand und Vergeblichkeit der Aufwendungen

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Aufwendungszweck auch ohne den Reisemangel des Veranstalters nicht erreicht worden wäre. Der Gesetzgeber hat nur den Spezialfall der Zweckverfehlung durch hypothetische Kausalität festgeschrieben. Bei § 284 BGB handelt es sich um eine rechtsvernichtende Einwendung, sodass der Veranstalter darzulegen hat, dass der Aufwendungszweck auch ohne den Reisemangel vereitelt oder fehlgeschlagen wäre.

Zudem muss eine Frustration in Form vergeblicher Aufwendungen vorliegen. Das zweckerreichte Aufwendungen vom Aufwendungsersatz nicht erfasst sind, steht fest. Eine Frustration liegt dann vor, wenn der vom Reisenden gesetzte und an den Erhalt der Leistung gebundene Aufwendungszweck nicht mehr erreicht werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Reisende die Reiseleistung endgültig nicht mehr mangelfrei erhalten kann. Auch eine alternative Verwendungsmöglichkeit, die den Wert der Aufwendung trotz Nichterhalt der Leistung in sonstiger Weise erhält, kann eine Zweckverfehlung ausschließen.

Fortgeltung der Rentabilitätsvermutung bei Schadensersatz nach § 651n Absatz 1 BGB

Es gilt die Ersatzfähigkeit von Aufwendungen, soweit die Rentabilitätsvermutung nach ständiger Rechtsprechung eingreift. Das Alternativverhältnis von Schadens- und Aufwendungsersatz bildet eine hinreichende Begrenzung für die Gefahr einer übermäßigen Inanspruchnahme des Veranstalters bei seiner Haftung.

Dies ist besonders für Geschäftsreisende relevant, Hätte sich im Sinn der Rentabilitätsvermutung das Vermögensopfer des Reisenden bei einem mangelfreien Verlauf der Reise realisiert, weil der Reisende die Aufwendungen aus dem Ertrag der Pauschalreise gedeckt hätte, so sind diese Aufwendungen auch als Posten im Schadensumfang anzuerkennen.

Beweislast

Im Arzthaftungsrecht führt ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, regelmäßig zur Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Die Beweislastumkehr soll einen Ausgleich dafür bieten, dass das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen wegen der elementaren Bedeutung des Fehlers besonders verbreitert oder verschoben worden ist.

Diese Grundsätze gelten entsprechend bei grober Verletzung sonstiger Berufs- oder Organisationspflichten, sofern diese, ähnlich wie beim Arztberuf, dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer dienen. Wer eine besondere Berufs- oder Organisationspflicht, andere vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu bewahren, grob vernachlässigt hat, kann nach Treu und Glauben die Folgen der Ungewissheit, ob der Schaden abwendbar war, nicht dem Geschädigten aufbürden. Auch in derartigen Fällen kann die regelmäßige Beweislastverteilung dem Geschädigten nicht zugemutet werden. Der seine Pflichten grob Vernachlässigende muss daher die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen. Nach der ständigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist in Fällen der Verletzung von Aufsichts- und Überwachungspflichten eine tatsächliche Vermutung für die Schadensursächlichkeit bereits anzunehmen, wenn eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung an sich geeignet gewesen wäre, den Schaden zu verhindern, beziehungsweise sich gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, der durch die verletzte Verhaltenspflicht begegnet werden sollte.

Reisevermittlungsvertrag

Der Reisevermittlungsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der einen Werkvertrag zum Gegenstand hat. Macht der Reisevermittler zu den Leistungen, die er vermittelt, absichtlich oder fahrlässig falsche Angaben, z. B. im Falle einer unrichtigen Wiedergabe der Angaben des Leistungsträgers oder aber, wenn der Vermittler die Angaben des Leistungsträgers zwar zutreffend wiedergibt, ihm aber bekannt ist, dass diese tatsächlich unrichtig sind und er den Kunden gleichwohl nicht darauf hinweist – Begründet dies eine Schandesersazpflichtigkeit aus § 280 BGB gegenüber dem Vertragspartner. Eine völlige Freizeichnung von der Haftung für Angaben zu den vermittelten Leistungen ist mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren.

Schadensersatz auf Kreuzfahrten

Verletzungen

Stürze auf einem Schiff gehören zum allgemeinen Lebensrisiko. Dem Reisenden muss klar sein, dass ein Schiff schwanken kann, insofern braucht es keinen gesonderten Hinweis des Betreibers. Es obliegt daher dem Gast, dafür Sorge zu tragen, sich an Bord vorsichtig zu bewegen und den gegebenenfalls erforderlichen Halt zu verschaffen. Derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für Dritte schafft, muss Rücksicht auf diese Gefährdung nehmen und deshalb Vorkehrungen treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst diejenigen Maßnahmen die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.

Schadensersatz bei einem Reisemangel

Der Schadensersatz bei einem Reisemangel ist in 651 f Abs. 1 und 2 BGB geregelt. Nach Abs. 1 ist dem Reisenden der materielle Folge- und Begleitschaden zu erstatten. Zusätzlich muss nach Abs. 2 der immaterielle Schaden ersetzt werden, welcher dadurch zustande gekommen ist, dass Urlaubszeit nutzlos aufgewendet wurde. Der entstandene Schaden ist dem Reisenden in Geld zu ersetzen. Ein solcher Schadensersatz ist jedoch nur dann zu leisten, wenn er auf einen Umstand zurückgeführt werden kann, den der Reiseveranstalter zu vertreten hat. Dieser Anspruch kann durch den Reisenden zusätzlich zum Anspruch auf Minderung und Kündigung geltend gemacht werden.

(1) Das Schadensersatzrecht des Montrealer Übereinkommens erstreckt sich auf internationale Luftbeförderungen zwischen Vertragsstaaten des Montrealer Übereinkommens, auf Hin- und Rückflüge aus einem Vertragsstaat (Art. 1 MÜ) (AG Düsseldorf, RRa 2004, 188) und auf inländische oder internationale Luftbeförderungen durch ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft (Art. 3 VO (EG) Nr. 2027/97). Voraussetzung für die Anwendung des Schadensersatzrechts ist jedoch, dass es zu einem Personen-, Gepäck- und Verspätungsschaden kommt. Damit findet das Montrealer Übereinkommen nicht nur zwischen den Vertragsstaaten Anwendung, sondern auch bei den nationalen und internationalen Luftbeförderungen, welche durch Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt werden.

(2) Im Art. 39 ff. MÜ ist die Gesamtschuld (Art. 40 MÜ) (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 30.07.2012, Az.: 11 AR 142/12; BGH, NJW 1985, 1457; BGHZ, 100, 157) des vertraglichen Luftfrachtführers und des ausführenden Luftfrachtführers geregelt, welches das Luftfahrtunternehmen ist, dass den Flug ausführt. Aus diesem Grund spielt das Montrealer Übereinkommen eine große Rolle im Reisevertragsrecht. Unter dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen ist das Luftfahrtunternehmen zu verstehen, welches den Vertrag mit dem Reisenden geschlossen hat. Unter dem ausführenden Luftfrachtführer hingegen, ist das Luftfahrtunternehmen zu verstehen, welches die Beförderung tatsächlich durchführt, auf Grund der mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen getroffenen Vereinbarung (Art. 39 MÜ). Dazu gesagt werden muss, dass es durchaus möglich ist, dass beide Luftfahrtunternehmen identisch sind. Sie müssen jedoch nicht identisch sein. Durch die Art. 39 ff. MÜ kommt es größtenteils zu einer Gleichstellung des vertraglichen Flugreiseveranstalters und des ausführenden Luftfahrtunternehmens (Luftfrachtführers). Damit kommt es zu einem Wahlrecht für den Reisenden.

(3) Das Montrealer Übereinkommen kommt jedoch nicht zur Anwendung im Verhältnis zwischen Reiseveranstalter und ausführendem Luftfahrtunternehmen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 15.11.2011, Az.: 16 U 39/11; OLG Frankfurt, Urt. v. 23.08.2007, Az.: 3 U 207/06. In den meisten Fällen wird dieses Verhältnis durch den Chartervertrag geregelt. Der Chartervertrag ist als Werkvertrag einzustufen.

(4) Dem Reisenden stehen Schadensersatzansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen gegenüber dem ausführenden Luftfrachtführer auch zu, ohne das ein Vertrag zwischen beiden geschlossen werden muss. Jedoch müssen die im Montrealer Übereinkommen geregelten Einschränkungen beachtet werden [BGH, NJW 1974, 1619; LG Düsseldorf, RRa 1997, 184). Der Reiseveranstalter hingegen übernimmt die Haftung gegenüber dem Reisenden nach den jeweiligen Vorschriften des Montrealer Übereinkommens aus seiner eigenen Verantwortlichkeit für Schadensersatzansprüche. Diese gelten für Personen-, Gepäck- und Abflugverspätungsschäden und müssen auch unabhängig davon geleistet werden, ob die Beförderung mit einer eigenen Maschine erfolgt oder ob veranstalterunabhängige, fremde Charterflug- oder Linienfluggesellschaften für die Beförderung eingesetzt werden. Aus diesem Grund kann sich ein Reiseveranstalter nach Art. 41 Montrealer Übereinkommen nicht seiner Haftung entziehen, wenn er sich auf das Verschulden der Fluggesellschaft beruft.

(5) Der nationale Luftverkehr ist seit dem 06.04.2004 in den §§ 44 ff. LuftVG geregelt. Im nationalen Luftverkehr kommt es zu einer Gleichbehandlung des vertraglichen und ausführenden Luftfrachtführers über § 48b LuftVG. Dabei kommt inländischen Flügen bei Pauschalflugreisen keine praktische Bedeutung zu.

Unverzüglichkeit der Leistung

Der Reiseveranstalter hat nach § 651n Absatz 3 BGB die Pflicht, einen Schadensersatz unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, an den Reisenden zu leisten.

Gerät er bei der Erfüllung schuldhaft in Verzug, kann sich der Reiseveranstalter nochmals schadensersatzpflichtig machen. Die Nichtauszahlung stellt insoweit eine Pflichtverletzung dar. Der Schadensersatz nach § 651n BGB ist nach § 271 Absatz 1 BGB sofort fällig. Eine vorgeschaltete Mahnung zur Geltendmachung des Verzögerungsschadens ist wegen § 651n Absatz 3 entbehrlich. Der Reisende ist dann so zu stellen, wie er stünde, wenn der Reiseveranstalter rechtzeitig geleistet hätte.

Siehe auch

Urteile und Rechtsprechung

Urteile, Datum Aktenzeichen Zusammenfassung
OLG Frankfurt, Urt. v. 30.07.2012 11 AR 142/12 Der Gerichtsstand ist am Abflugsort festgelegt, wenn das Luftfahrtunternehmen und der Reiseveranstalter gemeinsam in Anspruch genommen werden.
OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 15.11.2011 16 U 39/11 Im Verhältnis zwischen Reiseveranstalter und Fluglinie findet das Montrealer Übereinkommen keine Anwendung.2. Zum Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004
OLG Frankfurt, Urt. v. 23.08.2007 3 U 207/06 Das Montrealer Übereinkommen vom 28.5.1999 findet auf Gruppenbeförderungsverträge keine Anwendung.