Richtlinien

Aus PASSAGIERRECHTE
Version vom 11. November 2014, 20:01 Uhr von Wikipadmin (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Die Richtlinie (genauer EU-Richtlinie oder auch Direktive) ist dem sekundären Unionsrecht zuzuordnen und stellt neben der Verordnung, dem Beschluss, der Empfehlu…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Richtlinie (genauer EU-Richtlinie oder auch Direktive) ist dem sekundären Unionsrecht zuzuordnen und stellt neben der Verordnung, dem Beschluss, der Empfehlung und der Stellungnahme eine Handlungsmöglichkeit der Organe der Europäischen Union dar.


Sie ist geregelt in Art. 288 Abs. 3 AEUV (ehemaliger Art. 249 EGV):

„Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nehmen die Organe Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen an.

[...]

Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.“


Rechtsnatur

Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist eine Richtlinie gestuft verbindlich – d. h. ihre Verbindlichkeit beschränkt sich auf das mittels der Richtlinie festgesetzte Ziel, wobei es den Mitgliedstaaten selbst überlassen ist, die Mittel zur Zielerreichung auszuwählen. Dadurch ergibt sich für die Mitgliedstaaten ein gewisser Handlungsspielraum bei der Umsetzung. Die Richtlinie stellt damit einen Kompromiss für solche Fälle dar, in denen zwar eine Angleichung der verschiedenen nationalen Rechte, nicht jedoch eine Vereinheitlichung des Rechts notwendig ist. Durch den Erlass einer Richtlinie wird die nationale Rechtsindividualität bei gleichzeitiger Harmonisierung der verschiedenen Regelungen gewahrt. Unter diesem Aspekt ist nach einer Erklärung des Europäischen Rates die Richtlinie als Handlungsinstrument im Vergleich zu der Verordnung zu bevorzugen, wenn eine Rechtgrundlage die Wahl zwischen diesen beiden Möglichkeiten erlaubt und insbesondere dann, wenn der Erlass einer Verordnung nach Art. 296 Abs. 1 AEUV unverhältnismäßig wäre (sog. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).


Umsetzungspflicht der Mitgliedstaaten

Die Umsetzungspflicht und die Umsetzungsfrist sind in der Regel in der jeweiligen Richtlinie festgehalten. Darüber hinaus ergibt sich eine Primärrechtliche Umsetzungspflicht aus Art. 288 Abs. 3 AEUV.

Praktisch ergeben sich des Öfteren Probleme bei der Umsetzung, wenn die Vorgaben in der Richtlinie nicht eingehalten werden können. Die zur Umsetzung verpflichteten Staaten können dann Einwände (allgemeine oder spezielle Umsetzungsprobleme) erheben. Greifen die Einwände, so besteht unter anderem die Möglichkeit, die Umsetzungsfrist zu verlängern, oder eine materiell-rechtliche Änderung der Richtlinie vorzunehmen.

Die Umsetzungsart (im Sinne der Wahl von Form und Mittel zur Umsetzung) bestimmt sich nach dem Grundsatz der Geeignetheit: Die Staaten sollen sich bei der Umsetzung solcher Mittel bedienen, die am besten dazu geeignet sind, die praktische Wirksamkeit der Richtlinie und damit die Erreichung des festgesetzten Zieles zu gewährleisten. Zu diesem Zweck muss die Richtlinie in innerstaatliches, verbindliches Recht transformiert werden. Die Betroffenen müssen sich letztendlich auf die nationalen Regelungen berufen können. So gelten Verwaltungspraktiken etwa regelmäßig als nicht-verbindlich, da sie ohne Zutun der Legislative regelmäßig geändert werden können. Ebenso reicht es nicht aus, dass die bereits bestehenden nationalen Normen nur richtlinienkonform ausgelegt werden sollen, die Richtlinie also nur im Streitfall vor Gericht Anwendung findet und Einfluss auf die Rechtsprechung nimmt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung weist hierzu nicht die nötige Klarheit und Bestimmtheit auf, um mit festen, gesetzlichen Regelungen gleichgesetzt zu werden.

Über die bloße Umsetzung hinaus muss auch das Gebot der Publizität gewahrt bleiben und die betroffenen Personen müssen von ihren Rechten und Pflichten Kenntnis erlangen können.


Wirkung von Richtlinien in den Mitgliedstaaten

Die Rechtfolgen von Richtlinien entstehen nach Art. 288 AEUV erst nach der Umsetzung dieser durch die Mitgliedstaaten. Die Richtlinien entfalten, im Gegensatz zu den Verordnungen, keine unmittelbare Geltung und beeinflussen auch nicht rückwirkend bereits bestehende Verträge.

Vgl. dazu LG Bonn, Urteil vom 06.12.1996, Az. 1 O 294/96

Nur in bestimmten Fällen können Richtlinien auch ohne einen vorausgehenden Umsetzungsakt unmittelbare Wirkung (man spricht auch von unmittelbarer Anwendung oder Direktwirkung) ausformen und innerstaatliche Rechte und Pflichten hervorrufen (effet utile – Effizienzgebot: um das festgelegte Ziel am besten und einfachsten erreichen zu können besitzt die Richtlinie praktische Wirksamkeit). Einer Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Richtlinie und in diesem Sinne einer Beeinträchtigung der Zielerreichung durch Verzögerungstaktiken der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung soll so entgegengewirkt werden.


Die Voraussetzung einer unmittelbaren Wirkung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1.) Hinreichend genaue Formulierung der Richtlinie, sodass aus ihr unmittelbare Rechte abgeleitet werden können (sog. „Self-executing“-Charakter)

2.) Ablauf der Umsetzungsfrist und fehlende/ unvollständige/ fehlerhafte Umsetzung

3.) Die unmittelbare Wirkung würde keine horizontal durchschlagenden Pflichten begründen (keine Verpflichtungen des Bürgers gegenüber dem Staat)

Die Folge: Der einzelne Bürger kann sich gegenüber staatlichen Stellen auf die unmittelbar geltende Richtlinienvorschrift berufen (vertikale Wirkung). Umgekehrt kann der Staat sich jedoch infolge der zu achtenden Rechtsicherheit und des Rückwirkungsverbotes gegenüber dem Bürger nicht auf die Regelungen von Richtlinien berufen (umgekehrt-vertikale Wirkung).


Eine horizontale Wirkung von Richtlinien, also einen Einfluss auf das Rechtsverhältnis zwischen den Bürgern, lehnt der EuGH mit seiner Rechtsprechung vermehrt ab. Als Grund hierfür wird herangezogen, dass die Richtlinien sich in verbindlicher Weise an die Mitgliedstaaten richten, und daher auf das Verhältnis zwischen Staat und Bürger abzielen. Zivilrechtliche Wirkung entfaltet die Richtlinie wie jede andere nationale Vorschrift in indirekter Weise erst nach ihrer Umsetzung in nationales Recht.


Vorwirkung von Richtlinien

Zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Umsetzung durch die Mitgliedstaaten, entfalten die Richtlinien bereits gewisse Vorwirkungen:

- Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Verabschiedung und den Erlass von Gesetzen und anderen Vorschriften, welche dem Ziel der Richtlinie entgegenstehen, zu unterlassen.

- Die jeweiligen Staatsorgane sind verpflichtet innerstaatliches Recht weitest möglich so auszulegen, dass es den Regelungen in der Richtlinie nicht zuwiderläuft und die Zielerreichung nicht gefährdet.


Haftung der Mitgliedstaaten bei Versäumen der Umsetzungspflicht

Durch eine nicht fristgerechte Umsetzung einer Richtlinie gefährdet der Mitgliedstaat die Einheitlichkeit des Unionsrechts. Zur Sanktionierung eines solchen Verhaltens führt eine nicht fristgerechte oder fehlerhafte Umsetzung einer Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen zur Haftung des Mitgliedstaates.

Diese Voraussetzungen wären:

1.) Die Richtlinie verleiht Rechte an Einzelne Bürger.

2.) Die verliehenen Rechte sind auf Grundlage der Richtlinie auch bestimmbar.

3.) Es besteht ein Kausalzusammenhang zwischen dem Pflichtversäumnis und dem zu beanstandenden Schaden (der Fehler bei der Umsetzung oder die nicht fristgerechte Umsetzung kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass nicht auch der Schaden entfällt).


Richtlinien im Luftverkehrs- und Reiserecht

DES RATES vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) zur Vollendung des Binnenmarktes auf dem Gebiet des Fremdenverkehrssektors durch Vereinheitlichung der bisher in unterschiedlicher Weise bestehenden verschiedenen nationalen Regelungen zum Pauschalreiserecht. Die bisherigen unterschiedlichen Rechtordnungen sorgten für eine Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehres und führten dadurch zu einer Wettbewerbsverzerrung.

Eine Umsetzung erfolgte mit den 651 a-m BGB.



DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (2009/12/EG) Die Richtlinie trat 2011 in Kraft und gilt momentan für 75 Flughäfen innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes. Ziel der Richtlinie ist es, die Passagiere vor einer willkürlichen Preisverteilung und zu hohen Gebühren zu schützen, indem das Verfahren für die Gebührenberechnung für Starts und Landungen insgesamt vereinfacht und transparenter gestaltet wird. Flughafenbetreiber müssen zu diesem Zwecke die Fluggesellschaften künftig informieren, bevor eine Flughafennutzungsgebühr festgelegt wird.



DES RATES vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen(93/13/EWG) , nach welcher die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen müssen, dass die mit den Verbrauchern abgeschlossenen Verträge keine missbräuchlichen Klauseln enthalten.