Reisevermittler und Reiseveranstalter per Vermittlerklausel
In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einiger Reiseunternehmen finden sich gelegentlich pauschalisierte Klauseln, die besagen, dass sie einige Leistungen lediglich als Reisevermittler und nicht in Eigenleistung erbringen.
Pauschale Vermittlerklauseln
Solche pauschale Fremdleistungsklauseln beziehen sich grundsätzlich auf alle Arten von Reisen. Sie beinhalten Phrasen wie: „Die im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser erbrachte Beförderung im Linienverkehr, für die Ihnen ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt wurde, erbringen wir als Fremdleistung, sofern wir in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweisen. Wir stehen daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst ein.....“ (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2003, Aktenzeichen X ZR 244/02 ). Durch diese Pauschalisierung wird der Kunde regelmäßig nach Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, da die Vertragsbeziehung zu dem Unternehmer von dem Verhalten dessen abhängt und nicht durch eine Klausel in den AGB grundsätzlich bestimmt werden kann. Von den Bestimmungen der § 651b BGB darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Außerdem gilt der Grundsatz des venire contra factum proprium, der besagt, dass ein Widerspruch zwischen der Erklärung und dem übrigen Verhalten des Erklärenden unbeachtlich ist. Wenn ein Unternehmen also als Reiseveranstalter auftritt, während er erklärt, er sei dies nicht, handelt er diesem Grundsatz zuwider. Die Zulässigkeit solcher Klauseln richtet sich also nach dem ausdrücklichen Hinweis auf die Vermittlungstätigkeit in der Reisebestätigung, der -beschreibung und den Buchungsunterlagen. Es reicht hingegen nicht aus, dass der Verkehr bei Reiseverträgen, die größtenteils Reisen mit dem Flugzeug zum Gegenstand haben, bei Flügen eher geneigt ist, eine Vermittlungstätigkeit des Reiseunternehmens anzunehmen. Entscheidend ist das Gesamtauftreten des Unternehmens, dessen Rechtsschein nicht mit einer AGB-Klausel abbedungen werden kann (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.07.1988, Aktenzeichen 6 U 34/87). Diese Klauseln sind also für sich genommen regelmäßig unwirksam – für deren Wirksamkeit bedarf es eines Rechtsscheins als Vermittler nach den allgemeinen Grundsätzen. Sie können also maximal als Indiz für eine Vermittlungstätigkeit herangezogen werden, diese jedoch nicht begründen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.1989, Aktenzeichen 18 U 163/89).
Flüge
Bietet ein Unternehmen also eine Reise inklusive der Flüge zu einem Pauschalpreis an, kann es sich nicht auf eine Klausel in den AGB berufen, die ihre Haftung für diesen Transport ausschließt, sofern es bezüglich der Gesamtheit der Reiseleistungen den Anschein erweckt hat, dass es sich dabei um eine Eigenleistung handelt, es also als Reiseveranstalter auftritt. Gegenstand des Reisevertrags sind regelmäßig alle Leistungen, die der Reiseveranstalter dem Kunden in einem vorgeschriebenen Reiseprogramm in einer bestimmten Gestaltung anbietet. Trotz der „ausdrücklichen“ Ausweisung einzelner Teilleistungen als Fremdleistungen können diese sich dennoch für den Kunden als eine Eigenleistung darstellen. Ein „ausdrücklicher“ Hinweis muss daher auch eindeutig sein. Eine solche Klausel in den AGB, die pauschal festlegt, dass es sich bei gewissen Leistungen um Fremdleistungen handelt, benachteiligt den Verbraucher, wenn er aufgrund des Verhaltens des Unternehmers davon ausgehen durfte, dass es sich um den Reiseveranstalter handelt. Mithin verleitet sie den Verwender zu dem Versuch, sich gegen etwaige, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klausel zu wehren (BGH, Urteil vom 30.09.2003, Aktenzeichen X ZR 244/02).
So war die Klausel des Urteils des Landgerichts Köln ( LG Köln, Urteil vom 23.04.2008, Aktenzeichen 26 O 29/07 ), die von vorn herein dargestellt hat, ob das Reisebüro als Veranstalterin oder Vermittlerin auftritt, gem. §§ 307, 651b BGB unwirksam, da sie verkannte, dass es hierbei nicht auf eine Definition ankommt, sondern auf das tatsächliche Verhalten der Vertragspartei. Sie betraf also auch die Fälle, in denen der Kunde berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass das Reisebüro zum Auftreten für den Reiseveranstalter berechtigt war und somit die Rechte des Kunden in unangemessenem Rahmen einschränkt.