Reisevermittler

Aus PASSAGIERRECHTE
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Ein Reisevermittler ist ein Unternehmen, das Reiseleistungen im Auftrag von diversen Reiseveranstaltern verkauft.

Definition

Reisevermittler sind in der Regel Reisebüros, die entweder als Handelsvertreter, oder als Handelsmakler auftreten. Der Unterschied besteht darin, dass im ersten Fall der Reisevermittler intensiver in die Distributionsstruktur seines Partnerunternehmens oder seiner Partnerunternehmen eingegliedert wird. Er unterhält langfristige Geschäftsbeziehung mit dem Reiseveranstalter bzw. Auftraggeber, aus welcher eine gewisse Pflicht zum Tätigwerden hervorgeht. Ein Handelsmakler ist zwar ebenso mit der Vermittlung der Reiseverträge beauftrag, jedoch fehlen hier die Merkmale einer pflichtähnlichen dauerhaften Bindung.

Unterschied zum Reiseveranstalter

Die Differenz folgt aus dem Wesen der Tätigkeit beider Akteure. Während der Reiseveranstalter die Leistungen entweder selbst produziert, oder diese von sonstigen Anbietern im eigenen Namen präsentiert, beschränkt sich die Arbeit des Reisevermittlers auf die Beratung der Kunden und Buchung bzw. Weiterleitung der Verträge. Ein Reisevermittler handelt stets im fremden Namen, auf fremde Rechnung und übernimmt keine Haftung für Reisemängel, soweit sie nicht durch seine eigene mangelhafte Organisation entstanden sind. § 651a Abs. 2 sieht außerdem die Haftung des Reisevermittlers als Reiseveranstalter vor, wenn es nicht eindeutig erkennbar ist, dass dieser ausschließlich im fremden Namen tätig ist. Ein Reisebüro dient lediglich als Reisevermittler, und ist in der Regel nicht der Vertragspartner. Zwar kann auch das Reisebüro vertraglicher Luftfrachtführer werden, wenn es sich um ein so genanntes Eigengeschäft des Reisebüros handelt. Dies setzt voraus, dass das Reisebüro als Nicht-IATA Agentur Flugscheine, welches es von einem so genannten Consolidator (Ticketzwischenhändler) erworben hat, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung verkauft. Wenn das Reisebüro die Flugtickets mit einem selbst kalkulierten Aufschlag an den Reisenden weiterverkauft, fehlt es an der wesentlichen Voraussetzung einer Reisevermittlung, der Preisidentität zwischen Luftfahrtunternehmen und Fluggast.

Pflichten des Reisevermittlers

Allgemeine Pflichten

Reiseveranstalter und Reisevermittler haben teilweise gemeinsame Pflichten. Sie müssen den Reisenden über die Einreise- und Devisenvorschriften, allgemeine und gesundheitliche Gefahren, erforderliche Versicherungen und gegebenenfalls weitere spezifische Einzelheiten in Kenntnis setzen. Ferner hat der Reisevermittler dafür Sorge zu tragen, dass die an den Kunden angetragenen Angebote auch den tatsächlichen Leistungen des Reiseveranstalters entsprechen, die Abwicklung und Weiterleitung der Buchung fristgerecht und ordentlich erfolgt, der Reisende über seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag informiert ist. Der Reisevermittler hat die Auswahl seiner vermittelten Reiseveranstalter vorsichtig und entsprechend der Sorgfaltspflicht zu gestalten. Er darf keine wahrheitswidrigen Angaben oder Zusicherungen machen, die dem Reiseveranstalter belasten könnten.

Pflichten nach der Fluggastrechteverordnung

Sofern der Reisevermittler Flüge einer Fluggesellschaft vermittelt, ist fraglich, ob ihn auch Pflichten nach der VO-EG Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) treffen. Im Falle einer Annullierung des Fluges ist der Passagier gemäß Art. 5 VO-EG Nr. 261/2004 mindestens zwei Wochen vor Abflugdatum zu informieren, anderenfalls hat er Ausgleichsansprüche gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 der VO-EG Nr. 261/2004. Für die Sicherstellung der Information des Passagiers ist jedoch ausschließlich das ausführende Luftfahrtunternehmen verantwortlich (EuGH, Urt. v. 11.05.2017, Rs. C-302/16). Auch wenn der Reisevermittler fristgerecht informiert wird, muss die Fluggesellschaft sicherstellen, dass diese Information an den Passagier weitergegeben wird. Erhält der Passagier die Information über die Annullierung also nicht fristgemäß, so muss er seinen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Verordnung gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen richten. Dabei ist irrelevant, dass der Beförderungsvertrag lediglich zwischen dem Passagier und dem Reisevermittler besteht. Denn die Informationspflicht bei Annullierung trifft alleine das ausführende Luftfahrtunternehmen. Der Fluggesellschaft bleibt schließlich die Möglichkeit gemäß Art. 13 VO-EG Nr. 261/2004 bei dem Reisevermittler Regress zu nehmen, d.h. den ihr durch dessen Versäumnis entstandenen Schaden durch die an den Passagier zu leistenden Ausgleichszahlungen ersetzt zu bekommen.

Nach dem Urteil des EuGH vom 11.05.2017 In der Rechtssache C 302/16 hat die Fluggesellschaft auch die Informationsfrist von 14 Tagen einzuhalten, wenn der Passagier über eine Flugvermittlungsseite oder eine andere Dritte Internetseite einen Flug bei der betroffenen Gesellschaft gebucht hat. Die gilt auch für den Fall, dass das Flugunternehmen den Drittanbieter zwar mehr als zwei Wochen im Voraus informierte, der Drittanbieter den Passagier aber nicht rechtzeitig innerhalb der 14 tage Frist informierte.

Denn gemäß Art.5 Abs. 4 der Verordnung hat das ausführende Luftfahrunternehmen die Beweislast dafür zu tragen, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des betreffendes Fluges unterrichtet wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Beförderungsvertrag über einen Dritten wie , z.B. einen Online-Reisevermittler geschlossen wurde. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 der Verordnung sind dahin auszulegen, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ausgleich im Fall einer Flugannullierung, über die der Fluggast nicht mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, auch dann zu zahlen hat, wenn das Luftfahrtunternehmen den Reisevermittler, über den der Beförderungsvertrag mit dem betroffenen Fluggast geschlossen wurde, mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung unterrichtet hat und der Fluggast vom Reisevermittler nicht innerhalb dieser Frist informiert worden ist.

Macht der Reisevermittler zu den Leistungen, die er vermittelt, absichtlich oder fahrlässig falsche Angaben, z. B. im Falle einer unrichtigen Wiedergabe der Angaben des Leistungsträgers oder aber, wenn der Vermittler die Angaben des Leistungsträgers zwar zutreffend wiedergibt, ihm aber bekannt ist, dass diese tatsächlich unrichtig sind und er den Kunden gleichwohl nicht darauf hinweist – Begründet dies eine Schadensersatzpflichtigkeit aus § 280 BGB gegenüber dem Vertragspartner. Ein Reisevermittler schuldet die ordnungsgemäße Vermittlung der Reise im Rahmen des Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns.

Deutsche Bahn

Wenn im Reisevertrag ein sog. „Zug zum Flug“ vereinbart wurde, und die Flüge aufgrund einer Verspätung des Zuges nicht erreicht werden, muss der Veranstalter die Kosten für die neuen Tickets übernehmen. Die Veranstalterin hat für die Kosten der Ersatztickets einzustehen, weil sie sich den von ihr ausgeschriebenen Service "Zug zum Flug" als Eigenleistung zurechnen lassen muss. Für das zur Verspätung führende technische Versagen der Deutschen Bahn hat sie gemäß § 278 BGB einzutreten. Für die Frage, ob die Bahnfahrt zum Flughafen den Charakter einer lediglich vermittelten Fremdleistung hatte oder aber eine Eigenleistung darstellte, kam es nicht nur auf die Buchungsbestätigung an sondern es war auf die Gestaltung der seitens der Beklagten angebotenen Reiseleistungen sowie auf die weiteren Informationen der Beklagten abzustellen Für eine Eigenleistung spricht, dass in der Reisebestätigung und Rechnung kein gesonderter Preisteil für die Zugfahrkarten ausgewiesen ist. Ferne ist auf Hinweise in den Reiseunterlagen abzustellen. Wurden die Vorteile der Leistung "Zug zum Flug" undistanziert im Sinne einer Anpreisung eigener Leistungen dem Reisenden vor Augen geführt und in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der zu erbringen gesamtleistung gestellt, weist dies ebenfalls auf eine eigenleistung hin. Wer den Anpreisungseffekt zu 100 % für sich abschöpft und gleichsam die "Inhaberschaft" für die Leistung übernimmt, kann nicht auf der anderen Seite aus der sich unter Umständen ergebenden Haftung entlassen werden.


Kosten

Unter der „vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Art. 7 Abs. 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde“ ist auch der Beitrag gemeint, den der Fluggast für das jeweilige Flugticket gezahlt hat, unabhängig von einer Differenz zwischen dem, was der Fluggast gezahlt hat, und dem, was der Vermittler von der Fluggesellschaft erhalten hat.

Das Luftfahrtunternehmen ist verpflichtet, bei Annullierungen eines Fluges den betroffenen Fluggast u.a. Unterstützungsleistungen in Form der Erstattung ihrer Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, sowie gegebenenfalls eines Rückfluges zum ersten Abflugortes anzubieten.

Durch die in Art 8 verwendete Verwendungen „Preise, zu dem der Flugschein erworben wurde“ stellen einen Zusammenhang zwischen dem Begriff Flugschein und dem Preis seines Erwerbs her. Dieser Flugschein muss vom Fluggast entweder unmittelbar, oder über einen Vermittler erworben werden. Erhält dieser Vermittler eine Provision, muss festgestellt werden, inwiefern diese Provision einen Bestandteil des vom betroffenen Luftfahrtunternehmen dem Fluggast bei Annullierung des entsprechenden Fluges zu erstattenden Preises des Flugscheins darstellt.


Eine Provision, die ein Vermittlungsunternehmen beim Kauf eines Flugscheins von einem Fluggast erhält, zwar grundsätzlich als Bestandteil des dem Fluggast bei Annullierung des entsprechenden Fluges zu erstattenden Preises anzusehen ist. Die Einbeziehung muss jedoch begrenzt werden können.

Gemäß Art. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 261/2004, ist ein „Flugschein“ ein Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung, das bzw. die von einem Luftfahrtunternehmen oder einem von ihm zugelassenen Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde. Daraus folgt, dass der Preis, auch wenn er nicht vom Flugunternehmen gestellt wird, von diesem genehmigt werden muss, und somit nicht ohne dessen Wissen festgelegt werden kann. Ein ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegter Bestandteil des Preises des Flugscheins kann nämlich nicht als für die Inanspruchnahme der von ihm angebotenen Leistungen erforderlich angesehen werden.

Die Verordnung Nr. 261/2004 ist auszulegen ist, dass der Preis des Flugscheins, der zur Ermittlung des einem Fluggast vom Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung eines Fluges geschuldeten Erstattungsbetrags heranzuziehen ist, die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens einschließt, es sei denn, die Provision wurde ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Links

Richtlinie der EWG über Anforderungen bei Pauschalreisen
Informationspflicht-Verordnung

Urteile und Rechtsprechung

Abgrenzung Reisevermittler/Reiseveranstalter