Reisemangel

Aus PASSAGIERRECHTE
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Wer wegen einer anders als geplant verlaufenen Reise Ansprüche gegen den Reiseveranstalter wie z.B. Minderung des Reisepreises geltend machen will, muss nachweisen können, dass die Reise einen Mangel hatte. Der Begriff des Reisemangels findet sich in § 651c Abs. 1 BGB. Auch wenn dieser Paragraph mit der Überschrift "Abhilfe" versehen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut der folgenden Paragraphen, dass an dieser Stelle der Reisemangel definiert werden soll. So heißt es etwa in § 651d Abs. 1 S. 1 BGB: "Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3." Das Vorliegen eines Reisemangels ist also zentrale Voraussetzung für Ansprüche gegen den Reiseveranstalter, so dass diesem Begriff eine große Bedeutung im deutschen Reiserecht zukommt.

Wortlaut des § 651c BGB

Abhilfe

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(3) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.

Definition des Reisemangels

Eine Legaldefinition liegt für den Reisemangel nicht vor. Demnach orientiert man sich an dem bereits geschriebenen Wortlaut des §651c BGB. Der Reiseveranstalter steht daher gegenüber dem Reisenden dafür ein, dass die Reise alle zugesicherten Eigenschaften aufweist und nicht mit einem Fehler behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufhebt oder mindert. Der Reisemangel der Pauschalreise kann somit mit dem Nichtvorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft oder dem Vorhandensein eines Fehlers bestehen. Die Reise muss von einem Mangel behaftet sein. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine erhebliche Beeinträchtigung vor, bei einem Mangel, der in Relation zur gesamten Reiseleistung erheblich erscheint und der sich gravierend für den Reisenden ausgewirkt hat. Dabei ist der Zweck und die konkrete Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung zu beurteilen, aus der Sicht eines Durchschnittsreisenden und unter Würdigung aller Umstände. Eine hohe Minderungsquote ist dabei unter Umständen ein Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung. Da kein Erfahrungssatz aufgestellt werden kann, dass durch einen längeren Urlaub eine Kompensation des Schadens eintritt, sind die Fälle der teilweisen Beeinträchtigung und der Beeinträchtigung der ganzen Reise gleich zu behandeln (BGH, Urt. v. 14.05.2013, Az.: X ZR 15/11).

Voraussetzung für das Vorliegen eines Reisemangels

Erste Voraussetzung für einen Reisemangel ist selbstverständlich, dass überhaupt ein Reisevertrag zwischen Reisendem und Reiseveranstalter / Reisevermittler vorliegt. Denn ohne Reisevertrag kommt auch kein Reisevertragsrecht zur Anwendung, so dass der Reisende sich zumindest nicht auf diese Vorschriften berufen könnte.

Die übrigen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Wortlaut des § 651c Abs. 1 BGB: es muss entweder eine zugesicherte Eigenschaft fehlen oder die Ist-Beschaffenheit der Reise muss von der Soll-Beschaffenheit in der Weise abweichen, dass der Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen nicht unerheblich beeinträchtigt wird.

Fall 1: Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft

Fehlt am Urlaubsort eine Eigenschaft, die der Reiseveranstalter zugesichert hat, so wird dadurch ein Reisemangel begründet. Eigenschaften einer Reise sind alle Verhältnisse, die wegen ihrer Art und Dauer nach der Verkehrsanschauung Einfluss auf die vertragsgemäße Beschaffenheit der Reise haben z.B. Lage und Umgebung des Hotels, Ausstattung der Zimmer, die Verpflegung und die Hoteleinrichtungen. Eine Eigenschaft gilt als zugesichert, wenn der Reisende auf Grund des Verhaltens des Reiseveranstalters und seiner Mitarbeiter ohne weiteres davon ausgehen durfte, dass die jeweiligen Eigenschaften verbindlicher Vertragsbestandteil sind. Dies ist z.B. bei allen Angaben in der Reisebestätigung der Fall, aber auch mündliche und weitere schriftliche Aussagen des Reiseveranstalters und seiner Mitarbeiter können als zugesicherte Eigenschaft gelten. Fehlt eine solche Eigenschaft, so kommt es nicht mehr auf eine Wert- oder Tauglichkeitsminderung an, um einen Mangel zu begründen, zumal eine solche Minderung ohnehin regelmäßig eintreten dürfte.

Fall 2: Erhebliche Wert- oder Tauglichkeitsminderung auf Grund abweichender Beschaffenheit

Abweichen der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit

In diesem Fall muss zunächst einmal die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit verschieden sein. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Reisekatalog einen Hotelpool verspricht, dieser aber gar nicht exisitiert. Was alles zur Soll-Beschaffenheit gehört, ergibt sich aus den Angaben im Reiseprospekt inklusive etwaiger zusätzlicher Angaben durch den Reiseveranstalter, der Reisebestätigung, den getroffenen Individualabreden, dem Reisezweck und aus allem, was nach dem Grundsatz von Treu und Glauben vom Reiseveranstalter erwartet werden kann, wie z.B. eine enorm wichtige Information über politische Unruhen im Urlaubsort.

Grundsätzlich wird für diese Abweichung zwar kein Verschulden des Reiseveranstalters gefordert, so dass auch ein Reisemangel wegen höherer Gewalt entstehen kann, wenn dies die geschuldete Leistung in irgendeiner Weise beeinträchtigt. Allerdings kann nicht jede Fehlleistung eines Leistungsträgers am Urlaubsort auch dem Reiseveranstalter zugerechnet werden, so beispielsweise der Fall, wenn ein Restaurant vor Ort wegen Krankheit an einem Tag nicht öffnen kann. Außerdem muss ein Reiseveranstalter auch nicht für Schäden einstehehn, die durch eine Realisierung des sogennanten allgemeinen Lebensrisikos entstanden sind; dies ist etwa der Fall, wenn der Reisende auf einem glatten Stein ausrutscht

Wert- oder Tauglichkeitsminderung

Der Wert oder die Tauglichkeit der Reise muss in Folge des Abweichens der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit beeinträchtigt sein, entweder in Anbetracht des gewöhnlichen oder des nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzens. Auch bei diesem Kriterium bilden Reisevertrag, Reisezweck etc. die Beurteilungsgrundlage für die Beeinträchtigung.

Der gewöhnliche Nutzen einer Reise wird freilich zumeist in der Erholung oder der touristischen Erfahrung liegen. Eine Beeinträchtigung kann also z.B. vorliegen, wenn Bauarbeiten am Hotel die Erholung nahezu unmöglich machen oder eine vom Reiseveranstalter geschuldete Stadtführung nicht stattfindet. Eine Tauglichkeitsminderung kann jedoch unter Umständen auch angenommen werden, wenn verschiedene Leistungen so schlecht aufeinander abgestimmt sind, dass der Reisende sie gar nicht alle voll in Anspruch nehmen kann. Dahingegen liegt keine Wert- oder Tauglichkeitsminderung vor, wenn zwar bestimmte Einrichtungen fehlen, der Reisende diese aber ohnehin nie nutzen wollte. Wer nie im Pool baden wollte, darf sich auch nicht über dessen Fehlen beschweren.

Erheblichkeit

Die Wert- oder Tauglichkeitsminderung muss auch so erheblich sein, dass sie über eine bloße Unannehmlichkeit hinausgeht. Dabei ist die Grenze zwischen hinzunehmender Unannehmlichkeit und erheblicher Wert- und Tauglichkeitsminderung fließend und jeder Fall wird von der Rechtsprechung im Einzelfall begutachtet. Tendenziell handelt es sich insbesondere dann bloß um eine Unannehmlichkeit, wenn lediglich geringere Standards als in Deutschland vorliegen, diese aber für das jeweilige Land üblich sind und ein ähnlicher Standard wie in Deutschland gar nicht erwartet werden kann, wie z.B. typisch scharf gewürzte Speisen, unsaubere Strände durch eine hohe Anzahl an Touristen oder langes Warten auf Gepäck am Flughafen.

Mangelanzeigepflicht

Wenn tatsächlich ein Reisemangel vorliegen sollte oder der Reisende von einem solchen ausgeht, so muss er diesen in der Regel unverzüglich dem Reiseveranstalter anzeigen. Tut er dies nicht, so kann er später auch keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises nach § 651d BGB gegen den Reiseveranstalter mehr geltend machen, da der Reiseveranstalter erst die Möglichkeit bekommen soll, seinen Fehler wieder wettzumachen. Zwar gibt es auch anerkannte Ausnahmen von der sofortigen Anzeigepflicht wie z.B. ein traumatisches Erlebnis oder ein bereits bekannter Mangel, jedoch sollte man sich nicht unbedingt auf eine solche Ausnahme verlassen und daher jeden Mangel anzeigen, sobald es einem möglich ist.

Abhilfeverlangen

Wenn die Reise einen Mangel aufweist, kann der Reisende vom Reiseveranstalter nach § 651c Abs. 2 S. 1 BGB innerhalb einer bestimmten Frist Abhilfe d.h. eine Ersatzleistung oder Beseitigung des Mangels durch den Reiseveranstalter auf dessen Kosten verlangen. Dazu muss der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist eine Leistung erbringen, die zumindest gleichwertig der geschuldeten Leistung ist, sei es durch Beseitigung des Mangels, sei es eine Ersatzleistung. Eine Wahlmöglichkeit zwischen Ersatzleistung und Mangelbeseitigung steht dem Reisenden jedoch nicht zu.

Dem Reiseveranstalter soll diese Möglichkeit gegeben werden, damit er selbst seinen Fehler wiedergutmachen kann und der Reisende schnellstmöglich wieder in den vollen Urlaubsgenuss kommen kann. Sofern der Reiseveranstalter dem Reisenden in Folge des Abhilfeverlangens eine Ersatzleistung anbietet, die der ursprünglich geschuldeten Leistung entspricht, muss der Reisende diese auch annehmen. Eine schlechtere Ersatzleistung, wie die Unterbringung in einer niedrigeren Hotelkategorie oder einem anderen Urlaubsort, muss der Reisende jedoch nicht annehmen.

Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe nach § 651 Abs. 2 S. 2 BGB verweigern, wenn die Beseitigung des Mangels einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Allerdings kommt dieser Vorschrift in der Praxis kaum Bedeutung zu, da Aufwand und Beseitigung des Mangels nur selten in einem solch auffälligen Missverhältnis stehen. Darüber hinaus kann der Reiseveranstalter die Abhilfe nur dann verweigern, wenn die Beseitigung des Mangels objektiv unmöglich ist d.h. überhaupt keine denkbare Möglichkeit gegeben ist den Mangel zu beheben.

Verweigert der Reiseveranstalter die Abhilfe jedoch grundlos oder beseitigt den Mangel nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist, so kann der Reisende nach § 651c Abs. 3 BGB selbst Abhilfe schaffen und dafür den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Um diese Aufwendungen aufbringen zu können, darf der Reisende auch einen Vorschuss vom Reiseveranstalter verlangen.

Verhältnis von Mangelanzeige und Abhilfeverlangen

Die Mangelanzeige und das Abhilfeverlangen sind voneinander zu unterscheiden. Währenddessen die Mangelanzeige dazu berechtigt den Reisepreis für die Zeit zu mindern, während der der Mangel besteht, geht das Abhilfeverlangen noch weiter und zeigt den Mangel nicht nur an, sondern fordert auch ein Aktivwerden des Reiseveranstalters. Aus diesem Grund ist jedes Abhilfeverlangen allerdings auch immer eine Mangelanzeige, so dass der Reisende sich nur einmal an den Reiseveranstalter wenden muss, wenn er die Beseitigung des Mangels verlangen will. Der Gesetzgeber hat sich für diese Konstellation entschieden, da eine schnelle Abhilfe grundsätzlich im Interesse des Reisenden liegt und der ursprünglich vereinbarte Vertragsinhalt noch so gut wie möglich eingehalten werden kann.

Nichtbeförderung und Flugverspätung

Eine Nichtbeförderung durch Überbuchung bzw. durch eine unzumutbare Flugverlegung ist nach der bisherigen Rechtsprechung zum Reisevertragsrecht ein Reisemangel. Grobe Richtlinie für einen Rücktrittsanspruch aus Art. 6 VO sind fünf Stunden Wartezeit. Eine einheitliche Schwelle für die Grenze des Hinnehmbaren bei Flugverspätungen wurde nicht gezogen. Allerdings gilt als grobe Richtlinie für die Grenzen des Hinnehmbaren bei Flugverspätungen bei Kurzstrecken bis 1500 km zwei Stunden, bei Mittelstrecken bis 3500 km drei Stunden und bei Langstrecken über 3500 km vier Stunden Verspätung.

Übersicht: Haftungsausschlussgründe

Hier noch einmal eine kurze Übersicht über die Gründe, auf Grund derer der Reiseveranstalter unter Umständen nicht oder nur begrenzt haften muss:

  • Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos
  • Grenze der bloßen Unannehmlichkeit nicht überschritten
  • keine zurechenbare Fehlleistung
  • keine Wert- oder Tauglichkeitsminderung trotz unzureichender Ist-Beschaffenheit
  • keine Mangelanzeige