Reisemangel: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Kläger teilte der Beklagten mit, dass er mit den geänderten Flugdaten nicht einverstanden sei, und unterbreitete der Beklagten ein Vergleichsangebot hinsichtlich einer Entschädigung, das die Beklagte ablehnte. Der Kläger führte sodann die Reise mit den geänderten Flugdaten durch. Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass er die Reise nie gebucht hätte, wenn die geänderten Flugdaten von Anfang so festgestanden hätten. Hätte er die Reise ab Leipzig gebucht, wäre die Reise um 500 Euro günstiger gewesen. Er hätte die Reise auch nach Änderung der Flugdaten storniert, wenn es nicht so kurzfristig gewesen wäre. Aufgrund des unterschiedlichen Abflugs- und Ankunftsort habe er sich darum kümmern müssen, dass ihn jemand abhole. Er meint, dass die Änderung des Abflugflughafens und der Flugzeiten einen Mangel darstelle, der eine Minderung in Höhe von 100 Prozent des Reisepreises für den ersten und den letzten Reisetag rechtfertige. Zudem stünde ihm ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 19 Euro für die zusätzlichen Hundepensionskosten zu.
Der Kläger teilte der Beklagten mit, dass er mit den geänderten Flugdaten nicht einverstanden sei, und unterbreitete der Beklagten ein Vergleichsangebot hinsichtlich einer Entschädigung, das die Beklagte ablehnte. Der Kläger führte sodann die Reise mit den geänderten Flugdaten durch. Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass er die Reise nie gebucht hätte, wenn die geänderten Flugdaten von Anfang so festgestanden hätten. Hätte er die Reise ab Leipzig gebucht, wäre die Reise um 500 Euro günstiger gewesen. Er hätte die Reise auch nach Änderung der Flugdaten storniert, wenn es nicht so kurzfristig gewesen wäre. Aufgrund des unterschiedlichen Abflugs- und Ankunftsort habe er sich darum kümmern müssen, dass ihn jemand abhole. Er meint, dass die Änderung des Abflugflughafens und der Flugzeiten einen Mangel darstelle, der eine Minderung in Höhe von 100 Prozent des Reisepreises für den ersten und den letzten Reisetag rechtfertige. Zudem stünde ihm ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 19 Euro für die zusätzlichen Hundepensionskosten zu.
===Entscheidungsgründe===
===Entscheidungsgründe===
Die Verlegung des Abflugortes stelle einen Reisemangel dar, betont das Gericht zunächst. Reisende wählten zum einen bewusst einen Abflugort aus, der für sie günstig ist. Zum anderen stellten sie sich im Rahmen ihrer Planung auf den vereinbarten Abflugort ein, planten die Anreise, informierten sich über die örtlichen Begebenheiten wie beispielsweise Parkmöglichkeiten. Es handele sich um einen wesentlichen Bestandteil der Reise. Für den Reisemangel hielt das AG München allerdings eine Minderung in Höhe von 15% eines Tagesreisepreises für angemessen.  
Die Verlegung des Abflugortes stelle einen Reisemangel dar, betont das Gericht zunächst. Reisende wählten zum einen bewusst einen Abflugort aus, der für sie günstig ist. Zum anderen stellten sie sich im Rahmen ihrer Planung auf den vereinbarten Abflugort ein, planten die Anreise, informierten sich über die örtlichen Begebenheiten wie beispielsweise Parkmöglichkeiten. Es handele sich um einen wesentlichen Bestandteil der Reise. Für den Reisemangel hielt das AG München allerdings eine Minderung in Höhe von 15% eines Tagesreisepreises für angemessen. Folgende Faktoren sind für eine Reisepreisminderung zu berücksichtigen:
Das Betroffensein eines Reisetages, in der Regel der Abflugtag, unter Umständen auch der letzte Reisetag zwecks Rückreise,  die Änderung der Flugzeiten,  eine verlängerte Anreise zum Abflugort, die Tatsache, dass der Abflugort nicht dem Ankunftsort der Rückreise entspricht,  ein "Rail&Fly"-Ticket, und die Beeinträchtigung der Nachtruhe.
Es hält weiter fest, dass die Unterbringung des Hundes des Klägers während der Reisezeit nicht Vertragsgegenstand der streitgegenständlichen Reise gewesen sei und nicht in den Schutzbereich des Reisevertragsrechts falle.
Es hält weiter fest, dass die Unterbringung des Hundes des Klägers während der Reisezeit nicht Vertragsgegenstand der streitgegenständlichen Reise gewesen sei und nicht in den Schutzbereich des Reisevertragsrechts falle.



Version vom 1. November 2018, 16:02 Uhr

Allgemeines

Wer wegen einer anders als geplant verlaufenen Reise Ansprüche gegen den Reiseveranstalter wie z.B. Minderung des Reisepreises geltend machen will, muss nachweisen können, dass die Reise einen Mangel hatte. Der Begriff des Reisemangels findet sich in § 651i BGB. Anhand der folgenden Paragraphen (z.B. §651 m BGB: „Minderung“) wird deutlich, dass das Vorliegen eines Reisemangel die zentrale Voraussetzung für Ansprüche gegen den Reiseveranstalter ist, sodass diesem Begriff eine große Bedeutung im deutschen Reiserecht zukommt. Siehe auch: Pauschalreise.

Wortlaut des § 651i BGB

"Rechte des Reisenden bei Reisemängeln"

(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen.

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten

2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.

(3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,

1. nach §651 k Absatz 1 Abhilfe verlangen,

2. nach §651 k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,

3. nach §651 k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen,

4. nach §651 k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen,

5. den Vertrag nach §651 l kündigen,

6. die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§651 m) ergebenden Rechte geltend machen und

7. nach §651 n Schadensersatz oder nach §284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Definition des Reisemangels

Eine Legaldefinition liegt für den Reisemangel nicht vor. Demnach orientiert man sich an dem bereits geschriebenen Wortlaut des §651i BGB. Der Reiseveranstalter steht daher gegenüber dem Reisenden dafür ein, dass die Reise die vereinbarte Beschaffenheit bzw. alle zugesicherten Eigenschaften aufweist. Sollte die Beschaffenheit der Reise nicht vereinbart sein, so ist die Reise frei von Reisemängeln, wenn sie sich nach dem gewöhnlichen Nutzen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Der Reisemangel der Pauschalreise kann somit mit dem Nichtvorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft oder dem Vorhandensein eines Fehlers bestehen.

Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine erhebliche Beeinträchtigung vor, bei einem Mangel, der in Relation zur gesamten Reiseleistung erheblich erscheint und der sich gravierend für den Reisenden ausgewirkt hat. Dabei ist der Zweck und die konkrete Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung zu beurteilen, aus der Sicht eines Durchschnittsreisenden und unter Würdigung aller Umstände. Eine hohe Minderungsquote ist dabei unter Umständen ein Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung. Da kein Erfahrungssatz aufgestellt werden kann, dass durch einen längeren Urlaub eine Kompensation des Schadens eintritt, sind die Fälle der teilweisen Beeinträchtigung und der Beeinträchtigung der ganzen Reise gleich zu behandeln (BGH, Urt. v. 14.05.2013, Az.: X ZR 15/11).

Voraussetzung für das Vorliegen eines Reisemangels

Erste Voraussetzung für einen Reisemangel ist selbstverständlich, dass überhaupt ein Reisevertrag zwischen Reisendem und Reiseveranstalter / Reisevermittler vorliegt. Denn ohne Reisevertrag kommt auch kein Reisevertragsrecht zur Anwendung, so dass der Reisende sich zumindest nicht auf diese Vorschriften berufen könnte.

Die übrigen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Wortlaut des § 651i BGB: es muss entweder eine zugesicherte Eigenschaft fehlen oder die Ist-Beschaffenheit der Reise muss von der Soll-Beschaffenheit in der Weise abweichen, dass der Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen nicht unerheblich beeinträchtigt wird.

Fall 1: Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft

Fehlt am Urlaubsort eine Eigenschaft, die der Reiseveranstalter zugesichert hat, so wird dadurch ein Reisemangel begründet. Eigenschaften einer Reise sind alle Verhältnisse, die wegen ihrer Art und Dauer nach der Verkehrsanschauung Einfluss auf die vertragsgemäße Beschaffenheit der Reise haben z.B. Lage und Umgebung des Hotels, Ausstattung der Zimmer, die Verpflegung und die Hoteleinrichtungen. Eine Eigenschaft gilt als zugesichert, wenn der Reisende auf Grund des Verhaltens des Reiseveranstalters und seiner Mitarbeiter ohne weiteres davon ausgehen durfte, dass die jeweiligen Eigenschaften verbindlicher Vertragsbestandteil sind. Dies ist z.B. bei allen Angaben in der Reisebestätigung der Fall, aber auch mündliche und weitere schriftliche Aussagen des Reiseveranstalters und seiner Mitarbeiter können als zugesicherte Eigenschaft gelten. Fehlt eine solche Eigenschaft, so kommt es nicht mehr auf eine Wert- oder Tauglichkeitsminderung an, um einen Mangel zu begründen, zumal eine solche Minderung ohnehin regelmäßig eintreten dürfte.

Fall 2: Erhebliche Wert- oder Tauglichkeitsminderung auf Grund abweichender Beschaffenheit

Abweichen der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit

In diesem Fall muss zunächst einmal die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit verschieden sein. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Reisekatalog einen Hotelpool verspricht, dieser aber gar nicht exisitiert. Was alles zur Soll-Beschaffenheit gehört, ergibt sich aus den Angaben im Reiseprospekt inklusive etwaiger zusätzlicher Angaben durch den Reiseveranstalter, der Reisebestätigung, den getroffenen Individualabreden, dem Reisezweck und aus allem, was nach dem Grundsatz von Treu und Glauben vom Reiseveranstalter erwartet werden kann, wie z.B. eine enorm wichtige Information über politische Unruhen im Urlaubsort.

Grundsätzlich wird für diese Abweichung zwar kein Verschulden des Reiseveranstalters gefordert, so dass auch ein Reisemangel wegen höherer Gewalt entstehen kann, wenn dies die geschuldete Leistung in irgendeiner Weise beeinträchtigt. Allerdings kann nicht jede Fehlleistung eines Leistungsträgers am Urlaubsort auch dem Reiseveranstalter zugerechnet werden, so beispielsweise der Fall, wenn ein Restaurant vor Ort wegen Krankheit an einem Tag nicht öffnen kann. Außerdem muss ein Reiseveranstalter auch nicht für Schäden einstehehn, die durch eine Realisierung des sogennanten allgemeinen Lebensrisikos entstanden sind; dies ist etwa der Fall, wenn der Reisende auf einem glatten Stein ausrutscht

Wert- oder Tauglichkeitsminderung

Der Wert oder die Tauglichkeit der Reise muss in Folge des Abweichens der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit beeinträchtigt sein, entweder in Anbetracht des gewöhnlichen oder des nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzens. Auch bei diesem Kriterium bilden Reisevertrag, Reisezweck etc. die Beurteilungsgrundlage für die Beeinträchtigung.

Der gewöhnliche Nutzen einer Reise wird freilich zumeist in der Erholung oder der touristischen Erfahrung liegen. Eine Beeinträchtigung kann also z.B. vorliegen, wenn Bauarbeiten am Hotel die Erholung nahezu unmöglich machen oder eine vom Reiseveranstalter geschuldete Stadtführung nicht stattfindet. Eine Tauglichkeitsminderung kann jedoch unter Umständen auch angenommen werden, wenn verschiedene Leistungen so schlecht aufeinander abgestimmt sind, dass der Reisende sie gar nicht alle voll in Anspruch nehmen kann. Dahingegen liegt keine Wert- oder Tauglichkeitsminderung vor, wenn zwar bestimmte Einrichtungen fehlen, der Reisende diese aber ohnehin nie nutzen wollte. Wer nie im Pool baden wollte, darf sich auch nicht über dessen Fehlen beschweren.

Erheblichkeit

Die Wert- oder Tauglichkeitsminderung muss auch so erheblich sein, dass sie über eine bloße Unannehmlichkeit hinausgeht. Dabei ist die Grenze zwischen hinzunehmender Unannehmlichkeit und erheblicher Wert- und Tauglichkeitsminderung fließend und jeder Fall wird von der Rechtsprechung im Einzelfall begutachtet. Tendenziell handelt es sich insbesondere dann bloß um eine Unannehmlichkeit, wenn lediglich geringere Standards als in Deutschland vorliegen, diese aber für das jeweilige Land üblich sind und ein ähnlicher Standard wie in Deutschland gar nicht erwartet werden kann, wie z.B. typisch scharf gewürzte Speisen, unsaubere Strände durch eine hohe Anzahl an Touristen oder langes Warten auf Gepäck am Flughafen.

Geänderter Abflugort als Reisemangel

Das AG München hat mit einem Urteil vom 15.01.2018 entschieden, dass wenn nach der Buchung einer Pauschalreise der Abflugort geändert wird, darin ein Reisemangel liegen kann.

Sachverhalt

Der Kläger buchte eine Pauschalreise, bei der sich die Abflugsort 1 Monat vor der Reise änderten. Statt von Berlin ging der Flug nun von Leipzig. Der Kläger musste daraufhin seinen Hund ein Tag früher in eine Pension geben. Dem Kläger sind Kosten i.H.v. 19 Euro entstanden. Der Kläger teilte der Beklagten mit, dass er mit den geänderten Flugdaten nicht einverstanden sei, und unterbreitete der Beklagten ein Vergleichsangebot hinsichtlich einer Entschädigung, das die Beklagte ablehnte. Der Kläger führte sodann die Reise mit den geänderten Flugdaten durch. Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass er die Reise nie gebucht hätte, wenn die geänderten Flugdaten von Anfang so festgestanden hätten. Hätte er die Reise ab Leipzig gebucht, wäre die Reise um 500 Euro günstiger gewesen. Er hätte die Reise auch nach Änderung der Flugdaten storniert, wenn es nicht so kurzfristig gewesen wäre. Aufgrund des unterschiedlichen Abflugs- und Ankunftsort habe er sich darum kümmern müssen, dass ihn jemand abhole. Er meint, dass die Änderung des Abflugflughafens und der Flugzeiten einen Mangel darstelle, der eine Minderung in Höhe von 100 Prozent des Reisepreises für den ersten und den letzten Reisetag rechtfertige. Zudem stünde ihm ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 19 Euro für die zusätzlichen Hundepensionskosten zu.

Entscheidungsgründe

Die Verlegung des Abflugortes stelle einen Reisemangel dar, betont das Gericht zunächst. Reisende wählten zum einen bewusst einen Abflugort aus, der für sie günstig ist. Zum anderen stellten sie sich im Rahmen ihrer Planung auf den vereinbarten Abflugort ein, planten die Anreise, informierten sich über die örtlichen Begebenheiten wie beispielsweise Parkmöglichkeiten. Es handele sich um einen wesentlichen Bestandteil der Reise. Für den Reisemangel hielt das AG München allerdings eine Minderung in Höhe von 15% eines Tagesreisepreises für angemessen. Folgende Faktoren sind für eine Reisepreisminderung zu berücksichtigen: Das Betroffensein eines Reisetages, in der Regel der Abflugtag, unter Umständen auch der letzte Reisetag zwecks Rückreise, die Änderung der Flugzeiten, eine verlängerte Anreise zum Abflugort, die Tatsache, dass der Abflugort nicht dem Ankunftsort der Rückreise entspricht, ein "Rail&Fly"-Ticket, und die Beeinträchtigung der Nachtruhe. Es hält weiter fest, dass die Unterbringung des Hundes des Klägers während der Reisezeit nicht Vertragsgegenstand der streitgegenständlichen Reise gewesen sei und nicht in den Schutzbereich des Reisevertragsrechts falle.

Beförderung durch Ersatzairline als Mangel

DasAG Hersbruck spricht einem Kläger die Minderung wegen eines Verstoßes gegen einen wesentlichen Bestandteil des Vetrags zu. Zahlt ein Reisender einen Aufpreis um durch ein bestimmtes Luftfahrtunternehmen befördert zu werden, so liegt ein Reisemangel vor, wenn er tatsächlich durch ein anderes Luftfahrtunternehmen befördert wird.

Sachverhalt

Ein Fluggast verlangt von einem Reiseveranstalter eine Reisepreisminderung. Gegen einen Aufpreis hatte der Kläger sich vom Beklagten zusichern lassen, nur von einer deutschen Airline befördert zu werden. Tatsächlich wurde der Flug von einem ägyptischen Unternehmen durchgeführt.

Entscheidungsgründe

Für die Beförderung mit einer ägyptischen Fluglinie statt mit der gebuchten Fluglinie Condor kann der Kläger eine Minderung um 300,– DM verlangen. Dass es sich dabei um einen Mangel im Sinne des § 651 c I BGB handelt, ergibt sich schon daraus, dass für die gebuchte Fluglinie ausweislich der Reiseanmeldung ein Aufpreis von 150,– DM, insgesamt also 300,– DM, berechnet worden ist.

Vorverlegung des Rückflugs und Änderung des Zielflughafens als Mangel

Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseunternehmen eine 2-wöchige Pauschalreise. Weil sein Flug zehn Stunden früher als erwartet startete, verlangt er nun eine nachträgliche Reisepreisminderung. Das AG Düsseldorf hat dem Kläger Recht zugesprochen. Im Verlust der Hälfte eines Urlaubstages sei ein zu entschädigender Reisemangel zu sehen.

Sachverhalt

Ein Urlauber buchte bei einem Reiseveranstalter eine 2-wöchige Pauschalreise. Nach Abschluss der Reise sollte sich der Kläger jedoch 10 Stunden früher als verabredet am Flughafen einfinden, weil seine Maschine verfrüht abflog. Da der Kläger den letzten Reisetag aus diesem Grund nicht mehr wahrnehmen konnte, verlangt er nun vom Reiseveranstalter eine entsprechende Entschädigung wegen eines Reisemangels nach §651 c BGB. Auf der selben Grundlage verlangt er zudem eine Entschädigung, weil der Zielflughafen geändert wurde und er per Bustransfer zu seinem geplanten Zielflughafen befördert werden musste.

Entscheidungsgründe

Die Rechtsansicht der Beklagten, die Kläger müssten, sei es auf Grund der im Massentourismus als üblich gehandhabten oder in den Allgemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen der Beklagten als entschädigungsfrei abbedungenen Flugzeitverschiebungen diese zeitlichen Änderungen ersatzlos hinnehmen, ist nicht zutreffend.Aus diesem Grund ist es auch für den klägerischen Anspruch auf Reisepreisminderung unschädlich, dass unstreitig die Kläger den Reisemangel nicht gegenüber der Reiseleitung rügten (§651 c,651 d Abs. 2 BGB)

Mangelanzeigepflicht und Frist zur Anmeldung von Ansprüchen

Wenn tatsächlich ein Reisemangel vorliegen sollte oder der Reisende von einem solchen ausgeht, so muss er diesen nach §651 o in der Regel unverzüglich dem Reiseveranstalter anzeigen. Tut er dies nicht, so kann er später auch keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises nach § 651m BGB gegen den Reiseveranstalter mehr geltend machen, da der Reiseveranstalter erst die Möglichkeit bekommen soll, seinen Fehler wieder wettzumachen; vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 7.3.2002, Az.: 50 C 18568/01. Zwar gibt es auch anerkannte Ausnahmen von der sofortigen Anzeigepflicht wie z.B. ein traumatisches Erlebnis oder ein bereits bekannter Mangel, jedoch sollte man sich nicht unbedingt auf eine solche Ausnahme verlassen und daher jeden Mangel anzeigen, sobald es einem möglich ist.

Für den Fall dass der Reisende bereits während der Reise Gewährleistungsansprüche, z.B. eine Preisminderung nach §651 m BGB, geltend macht, muss er diese nicht noch einmal nach dem vertraglich vorgesehenem Ende der Reise wiederholen, um seine Rechte gegen den Reiseveranstalter auch durchsetzen zu können; vgl. BGH, Urteil vom 22.10.1987, Az.: VII ZR 5/87. Die Frist zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist laut dem BGH nämlich auch dann gewahrt, wenn der Reisende dem Reiseveranstalter bereits während der Reise schriftlich mitteilt, dass er nach der Rückkehr von der Reise gerichtlich gegen ihn vorgehen werde.

Allerdings muss bei der Erklärung des Reisenden darauf geachtet werden, dass deutlich zwischen einer Mängelrüge oder einem Abhilfeverlangen gemäß §651k BGB und der Erhebung von Ansprüchen wegen der gerügten Reisemängel nach §651 i BGB unterschieden wurde.

Eine Mängelanzeige mit dem bloßen Vorbehalt von Gewährleistungsansprüchen, z.B. wenn keine Abhilfe geschaffen werden sollte, genügt für eine Anspruchswahrung jedoch nicht; vgl. BGH, Urteil vom 22.10.1987, Az.: VII ZR 5/87.

Abhilfeverlangen

Wenn die Reise einen Mangel aufweist, kann der Reisende vom Reiseveranstalter nach § 651k Absatz 2 BGB innerhalb einer bestimmten Frist Abhilfe d.h. eine Ersatzleistung oder Beseitigung des Mangels durch den Reiseveranstalter auf dessen Kosten verlangen. Dazu muss der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist eine Leistung erbringen, die zumindest gleichwertig der geschuldeten Leistung ist, sei es durch Beseitigung des Mangels, sei es eine Ersatzleistung. Eine Wahlmöglichkeit zwischen Ersatzleistung und Mangelbeseitigung steht dem Reisenden jedoch nicht zu.

Dem Reiseveranstalter soll diese Möglichkeit gegeben werden, damit er selbst seinen Fehler wiedergutmachen kann und der Reisende schnellstmöglich wieder in den vollen Urlaubsgenuss kommen kann. Sofern der Reiseveranstalter dem Reisenden in Folge des Abhilfeverlangens eine Ersatzleistung anbietet, die der ursprünglich geschuldeten Leistung entspricht, muss der Reisende diese auch annehmen. Eine schlechtere Ersatzleistung, wie die Unterbringung in einer niedrigeren Hotelkategorie oder einem anderen Urlaubsort, muss der Reisende jedoch nicht annehmen.

Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe nach § 651k Absatz 1 BGB verweigern, wenn die Beseitigung des Mangels einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Allerdings kommt dieser Vorschrift in der Praxis kaum Bedeutung zu, da Aufwand und Beseitigung des Mangels nur selten in einem solch auffälligen Missverhältnis stehen. Darüber hinaus kann der Reiseveranstalter die Abhilfe nur dann verweigern, wenn die Beseitigung des Mangels objektiv unmöglich ist d.h. überhaupt keine denkbare Möglichkeit gegeben ist den Mangel zu beheben.

Verweigert der Reiseveranstalter die Abhilfe jedoch grundlos oder beseitigt den Mangel nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist, so kann der Reisende nach § 651k Absatz 2 BGB selbst Abhilfe schaffen und dafür den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Um diese Aufwendungen aufbringen zu können, darf der Reisende auch einen Vorschuss vom Reiseveranstalter verlangen.

Verhältnis von Mangelanzeige und Abhilfeverlangen

Die Mangelanzeige und das Abhilfeverlangen sind voneinander zu unterscheiden. Währenddessen die Mangelanzeige dazu berechtigt den Reisepreis für die Zeit zu mindern, während der der Mangel besteht, geht das Abhilfeverlangen noch weiter und zeigt den Mangel nicht nur an, sondern fordert auch ein Aktivwerden des Reiseveranstalters. Aus diesem Grund ist jedes Abhilfeverlangen allerdings auch immer eine Mangelanzeige, so dass der Reisende sich nur einmal an den Reiseveranstalter wenden muss, wenn er die Beseitigung des Mangels verlangen will. Der Gesetzgeber hat sich für diese Konstellation entschieden, da eine schnelle Abhilfe grundsätzlich im Interesse des Reisenden liegt und der ursprünglich vereinbarte Vertragsinhalt noch so gut wie möglich eingehalten werden kann.

Beispiele für Reisemängel

Nichtbeförderung, Flugverspätung, Flugverschiebung

Eine Nichtbeförderung durch Überbuchung bzw. durch eine unzumutbare Flugverlegung ist nach der bisherigen Rechtsprechung zum Reisevertragsrecht ein Reisemangel. Grobe Richtlinie für einen Rücktrittsanspruch aus Art. 6 VO sind fünf Stunden Wartezeit. Eine einheitliche Schwelle für die Grenze des Hinnehmbaren bei Flugverspätungen wurde nicht gezogen. Allerdings gilt als grobe Richtlinie für die Grenzen des Hinnehmbaren bei Flugverspätungen bei Kurzstrecken bis 1500 km zwei Stunden, bei Mittelstrecken bis 3500 km drei Stunden und bei Langstrecken über 3500 km vier Stunden Verspätung.

Zur Verschiebung von Flugzeiten, siehe: Pauschalreise: Rechte und Ansprüche bei Flugänderung.

Zugteilung bei der Anreise zum Flughafen

Auch eine Zugteilung bei der Anreise zum Flughafen, über die der Reisende nicht informiert wurde, stellt einen Reisemangel dar; vgl. AG Köln, Urt. v. 29.9.2014, Az.: 142 C 413/13. Das Gericht erklärte hier, dass die Deutsche Bahn AG im Rahmen eines Rail & Fly Angebots als Erfüllungsgehilfin des Reiseveranstalters gemäß §278 BGB in Erscheinung tritt, womit dieser haften muss, wenn die DB den Reisenden nicht ausreichend über eine bevorstehende Zugteilung informiert, woraufhin der Reisende seinen Flug verpasst. Allerdings legte das Gericht auch fest, dass den Reisenden eine Mitschuld treffen kann, da dieser grundsätzlich dazu verpflichtet ist, sich selbst auch ausreichend über die gewählte Zugverbindung zu informieren. Im Falle einer Mitschuld des Reisenden kann es zu einer 50%-igen Minderung der Ansprüche gegen den Reiseveranstalter kommen.

Unterbliebener Weckruf im Hotel

Ist ein Weckdienst Bestandteil des Vertrages geworden und fehlt dieser dann, so handelt es sich dabei um einen Reisemangel gemäß §651 i BGB, vgl. AG Duisburg, Urt. v. 31.10.2006, Az.: 51 C 6214/05. Ein Weckdienst wird zum Vertragsbestandteil, wenn in der Katalogbeschreibung das Hotel als eins der gehobenen Kategorie angepriesen wird, da bei solchen Hotels ein Weckservice geschuldeter Standard ist und damit auch nicht ausdrücklich in der Katalogbeschreibung erwähnt werden muss. Das Hotelpersonal stellt in diesem Fall ebenfalls einen Erfüllungsgehilfen im Sinne des §278 BGB dar, sodass der Reiseveranstalter sich auch das Verschulden dieser anrechnen lassen muss. Das AG Duisburg gab aber auch bekannt, dass in einem solchen Fall ein Mitverschulden des Reisenden vorliegen kann. Trotz des Weckdienstes sollte ein Wecker gestellt werden. Wird dies nicht getan, so können Ansprüche die der Reisende geltend macht, zur Hälfte gemindert werden.

Verpasster Rückflug wegen falscher Fluginformation durch die örtliche Reiseleitung

Der Reiseveranstalter hat die Pflicht, den organisatorischen Ablauf der Reise sicherzustellen und insbesondere den Reisenden keine falschen Informationen zu erteilen. Setzt der Reiseveranstalter vor Ort eine Reiseleitung ein, so obliegt diese Pflicht auch dieser. Erteilt die Reiseleitung dem Reisenden dann mehrmals fehlerhafte Informationen bezüglich des Rückfluges, so muss sich der Reiseveranstalter das Verschulden dieser anrechnen lassen, da auch die Reiseleitung als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters im Sinne des §278 BGB tätig ist. Dem Reisenden kann in diesem Fall auch kein Mitverschulden angelastet werden, da er davon ausgehen kann, dass eine von der Reiseleitung gegebene Information geprüft wurde, insbesondere dann, wenn sie wiederholt mitgeteilt wurde. Wird durch die Information nicht deutlich, dass sie zu hinterfragen ist, z.B. dass aufgefordert wird, sich selbst noch einmal bei der Fluggesellschaft zu informieren, kann durchaus von der Richtigkeit der erteilten Information ausgegangen werden. Vgl. AG Aschaffenburg, Urt. v. 19.5.2016, Az.: 112 C 2436/14

Beförderung in einer anderen Klasse als gebucht

Ein Reisemangel gemäß §651i BGB kann auch in Bezug auf die Beförderungsklasse vorliegen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Reisende mit dem Reiseveranstalter eine Beförderung in der Business-Class vereinbart hat und letztendlich dann aber in der Economy-Class transportiert wird; vgl. AG Ludwigsburg, Urt. v. 12.5.2004, Az.: 1 C 329/04,LG Frankfurt, Urt. v. 20.3.2014, Az.: 2-24 O 225/13. Erfährt der Reisende von der mangelhaften Beförderung erst bei Flugantritt, so trifft den Reisenden auch kein Verschulden, sollte er den Mangel erst nach dem Flug am Zielort bemängeln; vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 20.3.2014, Az.: 2-24 O 225/13. Der Reisende hat dann einen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten, die vom Reiseveranstalter für die Beförderung in der Business-Class verlangt wurden.

Reisemängel bei Kreuzfahrten Auf einer Kreuzfahrt Kann sich aus vielen Umständen ein Mangel ergeben. Gerade wenn es sich um eine Kreuzfahrt in subtropische Regionen handelt, kann die Kabine durch eine Lüftungsanlage die Defekt ist, stark beeinträchtigt sein. Wenn allerdings der Lärm von einer Beluftungsmaschine kommt, die sich im Schiff befinden und wichtig für das Schiff sind, kann sich nicht auf einen Reisemangel berufen. Auf einer Kreuzfahrt hätten die Reisenden Lärmbelästigungen von Maschinen, die zum Betrieb des Kreuzfahrtschiffes unerlässlich seien zu dulden. LG Rostock, Urt. v. 15.11.2010, Az: 9 O 174/10.

Wenn ein Passagier sich über Lärm in seiner Kabine wegen der darüber liegenden Bar beschwert, und daraufhin in eine andere Kabine verlegt wird, stehen ihm außer der Erstattung der Differenz des Kabinenpreises, und der Entschädigung für diesen Mangel kein weiterer Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude zu. AG Rostock, Urt. v. 12.03.2010, Az: 48 C 303/09. Auch lassen auch die Licht- bzw. Sichtverhältnisse in der zugeteilten Kabine keine Feststellung eines Minderungsanspruches zu. Wenn nur eine Außenkabine gebucht wurde, ist der Reiseveranstalter seiner Pflicht auch damit nachgekommen, wenn nur eine Außenkabine mit einem kleinen Bullauge als Fenster bereitgestellt wurde, da diesbezüglich nichts anderes vereinbart wurde, AG Rostock, Urt. v. 21.03.2012, Az: 47 C 390/11.

Belästigung der Hotelgäste am Hotel bzw. im Umfeld des Hotels

Leider kommt es in manchen Fällen zur sexuellen Belästigung der Hotelgäste im Urlaub. Allerdings lässt die Rechtssprechung diese Menschen dann nicht im Regen stehen. Eine sexuelle Belästigung am Hotel bzw. im Umfeld des Hotels stellt nämlich einen Reisemangel im Sinne des §651 i BGB dar; vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 21.5.1984, Az.: 2-24 S 113/82.

Der Hotelier ist im Rahmen der Unterkunftsgewährung dazu verpflichtet, sexuelle Belästigungen in Gänze von den Hotelgästen fernzuhalten. Gelingt ihm das trotz ständiger Wiederholung und Aufforderung durch die Reiseleitung nicht, so kann der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter eine Minderung von bis zu 20% geltend machen. Es steht dem Reisenden darüber hinaus auch zu, den Reisevertrag vorzeitig zu kündigen.

Überfallgefährdetes Urlaubsquartier

Ist das Urlaubsquartier überfallgefährdet, so kann ebenfalls von einem Reisemangel im Sinne des §651 i BGB ausgegangen werden. Als überfallgefährdet gilt das Urlaubsquartier vor allem dann, wenn ein Polizist für den Schutz dessen abgestellt wird. Der Reiseveranstalter trägt ebenfalls die Pflicht, die Reisenden über die Überfall Gefährdung zu informieren. Tut er dies nicht, so verletzt er seine Informationspflicht gegenüber den Reisenden. In jedem Fall hat der Reiseveranstalter jedoch keinen Vergütungsanspruch, wenn das Urlaubsquartier überfallgefährdet ist. Kommt es während eines Urlaubs in einem überfallgefährdeten Gebiet dann zu einem Überfall, so haben die Reisenden ebenfalls einen Anspruch auf Schadensersatz; vgl. BGH, Urteil vom 25.3.1982, Az.: VII ZR 175/81.

Unterbringung auf einem Flussboot während einer Flussfahrt

Im Rahmen mancher Pauschalreisen ist es dem Reisenden möglich, an einer mehrtägigen Flussfahrt teilzunehmen. Auch hier kann ein Reisemangel im Sinne des §651 i BGB entstehen. Für gewöhnlich werden die Reisenden während der Flussfahrt nämlich auf einem Flussboot untergebracht. Ist diese Unterkunft dann so verunreinigt, dass sie das ortsübliche Maß unhygienischer Zustände oder angekündigte Abstriche beim Komfort sichtlich übertrifft, so ist ein Reisemangel gegeben; vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 21.11.1994, Az.: 2-24 S 65/93.

Bei der Beurteilung, ob vorliegende Verunreinigungen einen Reisemangel darstellen, muss aber auch beachtet werden, was in dem Prospekt oder ähnlichem angegeben ist. Wird dort die Ausstattung als „einfach“ bzw. „sehr einfach“ beschrieben, können Reisende von vornherein nur äußerst geringe Anforderungen an Ausstattung, Bequemlichkeit und Hygiene stellen. Eine gewisse Unsauberkeit ist damit hinzunehmen, da manche am Reiseort anzutreffende Standards mit mitteleuropäischen Verhältnissen nicht/kaum vergleichbar sind. Allerdings ist eine erhebliche Verschmutzung auch dann nicht zumutbar, wenn eine sehr einfache Unterkunft angeboten wird.

Sollte nun der Fall eintreten, dass die Ausstattung auf dem Schiff in den Augen des Reisenden mangelhaft ist und dieser daraufhin in ein Hotel zieht, so ist dies als Selbstabhilfe zu werten. Die Hotelkosten sind allerdings nur dann erstattungsfähig, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt in der Regel dann vor, wenn der Mangel zu einer Minderung von 20% des Reisepreises führen kann.

Übersicht: Haftungsausschlussgründe

Hier noch einmal eine kurze Übersicht über die Gründe, auf Grund derer der Reiseveranstalter unter Umständen nicht oder nur begrenzt haften muss:

  • Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos
  • Grenze der bloßen Unannehmlichkeit nicht überschritten
  • keine zurechenbare Fehlleistung
  • keine Wert- oder Tauglichkeitsminderung trotz unzureichender Ist-Beschaffenheit
  • keine Mangelanzeige

Urteile

Urteile, Datum Aktenzeichen Zusammenfassung (reise-recht-wiki)
BGH, Urteil vom 14.5.2013 X ZR 15/11 Ein Touristikunternehmen macht aus abgetretenem Recht Minderungs- und Schadensersatzansprüche, sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend. Dieses Unternehmen vermittelte eine Vielzahl von Kunden an einen Reiseveranstalter, der verschiedene Kreuzfahrten im Angebot hat. Das Reiseprogramm der einen Kreuzfahrt wurde nicht vollständig eingehalten. Nachdem das Unternehmen vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht gescheitert ist, hatte es vor dem BGH Erfolg.
AG Düsseldorf, Urteil vom 7.3.2002 50 C 18568/01 Die Mangelanzeige muss alsbald nach Feststellung des Mangels erfolgen, damit der Reiseveranstalter noch die Möglichkeit hat, Abhilfe zu schaffen.
AG Köln, Urteil vom 29.9.2014 142 C 413/13 Kommt es in Rahmen eines Zug-zum-Flug zu einer Zugteilung, über die der Reisende nicht informiert wurde, so muss der Reiseveranstalter sich das Verschulden der DB anrechnen lassen (§278 BGB) und haftet auch für darauf folgende Verspätungen.
AG Duisburg, Urteil vom 31.10.2006 51 C 6214/05 Ist ein Weckdienst zum Vertragsbestandteil geworden und fällt er dann aus, so handelt es sich um einen Reisemangel, für den der Reiseveranstalter einzustehen hat. Den Reisenden kann jedoch ein Mitverschulden treffen, wenn er sich nicht selbst auch einen Wecker gestellt hat (z.B. auf dem Handy).
AG Aschaffenburg, Urteil vom 19.5.2016 112 C 2436/14 Wird dem Reisenden wiederholt ein falsches Rückflugdatum genannt und verpasst er aus diesem Grund den Rückflug, so kann der Reisende vom Reiseveranstalter die Erstattung der entstandenen Kosten für einen selbstorganisierten Rückflug verlangen.
AG Ludwigsburg, Urteil vom 12.5.2004 1 C 329/04 Bucht ein Reisender die Beförderung in der Business-Class und wird dann in der Economy-Class transportiert, so hat er einen Anspruch auf die Preisdifferenz.
LG Frankfurt, Urteil vom 20.3.2014 2-24 O 225/13 Bei der Beförderung in einer niederen Klasse als gebucht, hat der Reisende einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung.
LG Frankfurt, Urteil vom 21.5.1984 2-24 S 113/82 Sexuelle Belästigung im Hotel oder im Umfeld des Hotels, stellt einen Reisemangel dar.
BGH, Urteil vom 25.3.1982 VII ZR 175/81 Ein überfallgefährdetes Urlaubsquartier stellt einen Reisemangel dar.
LG Frankfurt, Urteil vom 21.11.1994 2-24 S 65/93 Erhebliche Verunreinigungen einer Unterkunft, die das ortsübliche Maß unhygienischer Zustände oder angekündigte Abstriche beim Komfort sichtlich übertrifft, stellt einen Reisemangel dar.
AG München, Urteil v. 15.01.2018 154 C 19092/17 Wird nach der Buchung einer Pauschalreise der Abflugort geändert, kann darin ein Reisemangel liegen.
AG Hersbruck, Urteil v. 04.01.1999 3 C 1634/98 Reisemangel durch Beförderung mit Ersatzairline
AG Düsseldorf, Urteil v. 12.04.2002 3 C 1634/98 Im Verlust der Hälfte eines Urlaubstages sei ein zu entschädigender Reisemangel zu sehen.