Reisemangel: Unterschied zwischen den Versionen

Aus PASSAGIERRECHTE
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(→‎Beispiele für Reisemängel: Beförderung in einer anderen Klasse als gebucht)
Zeile 90: Zeile 90:
Dem Reisenden kann in diesem Fall auch kein Mitverschulden angelastet werden, da er davon ausgehen kann, dass eine von der Reiseleitung gegebene Information geprüft wurde, insbesondere dann, wenn sie wiederholt mitgeteilt wurde. Wird durch die Information nicht deutlich, dass sie zu hinterfragen ist, z.B. dass aufgefordert wird, sich selbst noch einmal bei der Fluggesellschaft zu informieren, kann durchaus von der Richtigkeit der erteilten Information ausgegangen werden.
Dem Reisenden kann in diesem Fall auch kein Mitverschulden angelastet werden, da er davon ausgehen kann, dass eine von der Reiseleitung gegebene Information geprüft wurde, insbesondere dann, wenn sie wiederholt mitgeteilt wurde. Wird durch die Information nicht deutlich, dass sie zu hinterfragen ist, z.B. dass aufgefordert wird, sich selbst noch einmal bei der Fluggesellschaft zu informieren, kann durchaus von der Richtigkeit der erteilten Information ausgegangen werden.
Vgl. AG Aschaffenburg, Urt. v. 19.5.2016, Az.: 112 C 2436/14
Vgl. AG Aschaffenburg, Urt. v. 19.5.2016, Az.: 112 C 2436/14
'''Beförderung in einer anderen Klasse als gebucht'''
Ein Reisemangel gemäß §651i BGB kann auch in Bezug auf die Beförderungsklasse vorliegen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Reisende mit dem Reiseveranstalter eine Beförderung in der Business-Class vereinbart hat und letztendlich dann aber in der Economy-Class transportiert wird; vgl. AG Ludwigsburg, Urt. v. 12.5.2004, Az.: 1 C 329/04, LG Frankfurt, Urt. v. 20.3.2014, Az.: 2-24 O 225/13.
Erfährt der Reisende von der mangelhaften Beförderung erst bei Flugantritt, so trifft den Reisenden auch kein Verschulden, sollte er den Mangel erst nach dem Flug am Zielort bemängeln; vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 20.3.2014, Az.: 2-24 O 225/13.
Der Reisende hat dann einen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten, die vom Reiseveranstalter für die Beförderung in der Business-Class verlangt wurden.


== Übersicht: Haftungsausschlussgründe ==
== Übersicht: Haftungsausschlussgründe ==

Version vom 28. September 2018, 13:08 Uhr

Wer wegen einer anders als geplant verlaufenen Reise Ansprüche gegen den Reiseveranstalter wie z.B. Minderung des Reisepreises geltend machen will, muss nachweisen können, dass die Reise einen Mangel hatte. Der Begriff des Reisemangels findet sich in § 651i BGB. Anhand der folgenden Paragraphen (z.B. §651 m BGB: „Minderung“) wird deutlich, dass das Vorliegen eines Reisemangel die zentrale Voraussetzung für Ansprüche gegen den Reiseveranstalter ist, sodass diesem Begriff eine große Bedeutung im deutschen Reiserecht zukommt. Siehe auch: Pauschalreise.

Wortlaut des § 651i BGB

"Rechte des Reisenden bei Reisemängeln"

(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen.

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht

     vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, 
       1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
       2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der 
           gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.
    Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung 
    verschafft.

(3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen

     und soweit nichts anderes bestimmt ist,
     1. nach §651 k Absatz 1 Abhilfe verlangen,
     2. nach §651 k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
     3. nach §651 k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen,
     4. nach §651 k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen,
     5. den Vertrag nach §651 l kündigen,
     6. die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§651 m) ergebenden Rechte geltend machen und 
     7. nach §651 n Schadensersatz oder nach §284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Definition des Reisemangels

Eine Legaldefinition liegt für den Reisemangel nicht vor. Demnach orientiert man sich an dem bereits geschriebenen Wortlaut des §651i BGB. Der Reiseveranstalter steht daher gegenüber dem Reisenden dafür ein, dass die Reise die vereinbarte Beschaffenheit bzw. alle zugesicherten Eigenschaften aufweist. Sollte die Beschaffenheit der Reise nicht vereinbart sein, so ist die Reise frei von Reisemängeln, wenn sie sich nach dem gewöhnlichen Nutzen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. Der Reisemangel der Pauschalreise kann somit mit dem Nichtvorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft oder dem Vorhandensein eines Fehlers bestehen. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine erhebliche Beeinträchtigung vor, bei einem Mangel, der in Relation zur gesamten Reiseleistung erheblich erscheint und der sich gravierend für den Reisenden ausgewirkt hat. Dabei ist der Zweck und die konkrete Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung zu beurteilen, aus der Sicht eines Durchschnittsreisenden und unter Würdigung aller Umstände. Eine hohe Minderungsquote ist dabei unter Umständen ein Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung. Da kein Erfahrungssatz aufgestellt werden kann, dass durch einen längeren Urlaub eine Kompensation des Schadens eintritt, sind die Fälle der teilweisen Beeinträchtigung und der Beeinträchtigung der ganzen Reise gleich zu behandeln (BGH, Urt. v. 14.05.2013, Az.: X ZR 15/11).

Voraussetzung für das Vorliegen eines Reisemangels

Erste Voraussetzung für einen Reisemangel ist selbstverständlich, dass überhaupt ein Reisevertrag zwischen Reisendem und Reiseveranstalter / Reisevermittler vorliegt. Denn ohne Reisevertrag kommt auch kein Reisevertragsrecht zur Anwendung, so dass der Reisende sich zumindest nicht auf diese Vorschriften berufen könnte.

Die übrigen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Wortlaut des § 651i BGB: es muss entweder eine zugesicherte Eigenschaft fehlen oder die Ist-Beschaffenheit der Reise muss von der Soll-Beschaffenheit in der Weise abweichen, dass der Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen nicht unerheblich beeinträchtigt wird.

Fall 1: Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft

Fehlt am Urlaubsort eine Eigenschaft, die der Reiseveranstalter zugesichert hat, so wird dadurch ein Reisemangel begründet. Eigenschaften einer Reise sind alle Verhältnisse, die wegen ihrer Art und Dauer nach der Verkehrsanschauung Einfluss auf die vertragsgemäße Beschaffenheit der Reise haben z.B. Lage und Umgebung des Hotels, Ausstattung der Zimmer, die Verpflegung und die Hoteleinrichtungen. Eine Eigenschaft gilt als zugesichert, wenn der Reisende auf Grund des Verhaltens des Reiseveranstalters und seiner Mitarbeiter ohne weiteres davon ausgehen durfte, dass die jeweiligen Eigenschaften verbindlicher Vertragsbestandteil sind. Dies ist z.B. bei allen Angaben in der Reisebestätigung der Fall, aber auch mündliche und weitere schriftliche Aussagen des Reiseveranstalters und seiner Mitarbeiter können als zugesicherte Eigenschaft gelten. Fehlt eine solche Eigenschaft, so kommt es nicht mehr auf eine Wert- oder Tauglichkeitsminderung an, um einen Mangel zu begründen, zumal eine solche Minderung ohnehin regelmäßig eintreten dürfte.

Fall 2: Erhebliche Wert- oder Tauglichkeitsminderung auf Grund abweichender Beschaffenheit

Abweichen der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit

In diesem Fall muss zunächst einmal die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit verschieden sein. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Reisekatalog einen Hotelpool verspricht, dieser aber gar nicht exisitiert. Was alles zur Soll-Beschaffenheit gehört, ergibt sich aus den Angaben im Reiseprospekt inklusive etwaiger zusätzlicher Angaben durch den Reiseveranstalter, der Reisebestätigung, den getroffenen Individualabreden, dem Reisezweck und aus allem, was nach dem Grundsatz von Treu und Glauben vom Reiseveranstalter erwartet werden kann, wie z.B. eine enorm wichtige Information über politische Unruhen im Urlaubsort.

Grundsätzlich wird für diese Abweichung zwar kein Verschulden des Reiseveranstalters gefordert, so dass auch ein Reisemangel wegen höherer Gewalt entstehen kann, wenn dies die geschuldete Leistung in irgendeiner Weise beeinträchtigt. Allerdings kann nicht jede Fehlleistung eines Leistungsträgers am Urlaubsort auch dem Reiseveranstalter zugerechnet werden, so beispielsweise der Fall, wenn ein Restaurant vor Ort wegen Krankheit an einem Tag nicht öffnen kann. Außerdem muss ein Reiseveranstalter auch nicht für Schäden einstehehn, die durch eine Realisierung des sogennanten allgemeinen Lebensrisikos entstanden sind; dies ist etwa der Fall, wenn der Reisende auf einem glatten Stein ausrutscht

Wert- oder Tauglichkeitsminderung

Der Wert oder die Tauglichkeit der Reise muss in Folge des Abweichens der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit beeinträchtigt sein, entweder in Anbetracht des gewöhnlichen oder des nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzens. Auch bei diesem Kriterium bilden Reisevertrag, Reisezweck etc. die Beurteilungsgrundlage für die Beeinträchtigung.

Der gewöhnliche Nutzen einer Reise wird freilich zumeist in der Erholung oder der touristischen Erfahrung liegen. Eine Beeinträchtigung kann also z.B. vorliegen, wenn Bauarbeiten am Hotel die Erholung nahezu unmöglich machen oder eine vom Reiseveranstalter geschuldete Stadtführung nicht stattfindet. Eine Tauglichkeitsminderung kann jedoch unter Umständen auch angenommen werden, wenn verschiedene Leistungen so schlecht aufeinander abgestimmt sind, dass der Reisende sie gar nicht alle voll in Anspruch nehmen kann. Dahingegen liegt keine Wert- oder Tauglichkeitsminderung vor, wenn zwar bestimmte Einrichtungen fehlen, der Reisende diese aber ohnehin nie nutzen wollte. Wer nie im Pool baden wollte, darf sich auch nicht über dessen Fehlen beschweren.

Erheblichkeit

Die Wert- oder Tauglichkeitsminderung muss auch so erheblich sein, dass sie über eine bloße Unannehmlichkeit hinausgeht. Dabei ist die Grenze zwischen hinzunehmender Unannehmlichkeit und erheblicher Wert- und Tauglichkeitsminderung fließend und jeder Fall wird von der Rechtsprechung im Einzelfall begutachtet. Tendenziell handelt es sich insbesondere dann bloß um eine Unannehmlichkeit, wenn lediglich geringere Standards als in Deutschland vorliegen, diese aber für das jeweilige Land üblich sind und ein ähnlicher Standard wie in Deutschland gar nicht erwartet werden kann, wie z.B. typisch scharf gewürzte Speisen, unsaubere Strände durch eine hohe Anzahl an Touristen oder langes Warten auf Gepäck am Flughafen.

Mangelanzeigepflicht

Wenn tatsächlich ein Reisemangel vorliegen sollte oder der Reisende von einem solchen ausgeht, so muss er diesen nach §651 o in der Regel unverzüglich dem Reiseveranstalter anzeigen. Tut er dies nicht, so kann er später auch keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises nach § 651m BGB gegen den Reiseveranstalter mehr geltend machen, da der Reiseveranstalter erst die Möglichkeit bekommen soll, seinen Fehler wieder wettzumachen; vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 7.3.2002, Az.: 50 C 18568/01. Zwar gibt es auch anerkannte Ausnahmen von der sofortigen Anzeigepflicht wie z.B. ein traumatisches Erlebnis oder ein bereits bekannter Mangel, jedoch sollte man sich nicht unbedingt auf eine solche Ausnahme verlassen und daher jeden Mangel anzeigen, sobald es einem möglich ist.

Abhilfeverlangen

Wenn die Reise einen Mangel aufweist, kann der Reisende vom Reiseveranstalter nach § 651k Absatz 2 BGB innerhalb einer bestimmten Frist Abhilfe d.h. eine Ersatzleistung oder Beseitigung des Mangels durch den Reiseveranstalter auf dessen Kosten verlangen. Dazu muss der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist eine Leistung erbringen, die zumindest gleichwertig der geschuldeten Leistung ist, sei es durch Beseitigung des Mangels, sei es eine Ersatzleistung. Eine Wahlmöglichkeit zwischen Ersatzleistung und Mangelbeseitigung steht dem Reisenden jedoch nicht zu.

Dem Reiseveranstalter soll diese Möglichkeit gegeben werden, damit er selbst seinen Fehler wiedergutmachen kann und der Reisende schnellstmöglich wieder in den vollen Urlaubsgenuss kommen kann. Sofern der Reiseveranstalter dem Reisenden in Folge des Abhilfeverlangens eine Ersatzleistung anbietet, die der ursprünglich geschuldeten Leistung entspricht, muss der Reisende diese auch annehmen. Eine schlechtere Ersatzleistung, wie die Unterbringung in einer niedrigeren Hotelkategorie oder einem anderen Urlaubsort, muss der Reisende jedoch nicht annehmen.

Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe nach § 651k Absatz 1 BGB verweigern, wenn die Beseitigung des Mangels einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Allerdings kommt dieser Vorschrift in der Praxis kaum Bedeutung zu, da Aufwand und Beseitigung des Mangels nur selten in einem solch auffälligen Missverhältnis stehen. Darüber hinaus kann der Reiseveranstalter die Abhilfe nur dann verweigern, wenn die Beseitigung des Mangels objektiv unmöglich ist d.h. überhaupt keine denkbare Möglichkeit gegeben ist den Mangel zu beheben.

Verweigert der Reiseveranstalter die Abhilfe jedoch grundlos oder beseitigt den Mangel nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist, so kann der Reisende nach § 651k Absatz 2 BGB selbst Abhilfe schaffen und dafür den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Um diese Aufwendungen aufbringen zu können, darf der Reisende auch einen Vorschuss vom Reiseveranstalter verlangen.

Verhältnis von Mangelanzeige und Abhilfeverlangen

Die Mangelanzeige und das Abhilfeverlangen sind voneinander zu unterscheiden. Währenddessen die Mangelanzeige dazu berechtigt den Reisepreis für die Zeit zu mindern, während der der Mangel besteht, geht das Abhilfeverlangen noch weiter und zeigt den Mangel nicht nur an, sondern fordert auch ein Aktivwerden des Reiseveranstalters. Aus diesem Grund ist jedes Abhilfeverlangen allerdings auch immer eine Mangelanzeige, so dass der Reisende sich nur einmal an den Reiseveranstalter wenden muss, wenn er die Beseitigung des Mangels verlangen will. Der Gesetzgeber hat sich für diese Konstellation entschieden, da eine schnelle Abhilfe grundsätzlich im Interesse des Reisenden liegt und der ursprünglich vereinbarte Vertragsinhalt noch so gut wie möglich eingehalten werden kann.

Beispiele für Reisemängel

Nichtbeförderung, Flugverspätung, Flugverschiebung

Eine Nichtbeförderung durch Überbuchung bzw. durch eine unzumutbare Flugverlegung ist nach der bisherigen Rechtsprechung zum Reisevertragsrecht ein Reisemangel. Grobe Richtlinie für einen Rücktrittsanspruch aus Art. 6 VO sind fünf Stunden Wartezeit. Eine einheitliche Schwelle für die Grenze des Hinnehmbaren bei Flugverspätungen wurde nicht gezogen. Allerdings gilt als grobe Richtlinie für die Grenzen des Hinnehmbaren bei Flugverspätungen bei Kurzstrecken bis 1500 km zwei Stunden, bei Mittelstrecken bis 3500 km drei Stunden und bei Langstrecken über 3500 km vier Stunden Verspätung.

Zur Verschiebung von Flugzeiten, siehe: Pauschalreise: Rechte und Ansprüche bei Flugänderung.

Zugteilung bei der Anreise zum Flughafen

Auch eine Zugteilung bei der Anreise zum Flughafen, über die der Reisende nicht informiert wurde, stellt einen Reisemangel dar; vgl. AG Köln, Urt. v. 29.9.2014, Az.: 142 C 413/13. Das Gericht erklärte hier, dass die Deutsche Bahn AG im Rahmen eines Rail & Fly Angebots als Erfüllungsgehilfin des Reiseveranstalters gemäß §278 BGB in Erscheinung tritt, womit dieser haften muss, wenn die DB den Reisenden nicht ausreichend über eine bevorstehende Zugteilung informiert, woraufhin der Reisende seinen Flug verpasst. Allerdings legte das Gericht auch fest, dass den Reisenden eine Mitschuld treffen kann, da dieser grundsätzlich dazu verpflichtet ist, sich selbst auch ausreichend über die gewählte Zugverbindung zu informieren. Im Falle einer Mitschuld des Reisenden kann es zu einer 50%-igen Minderung der Ansprüche gegen den Reiseveranstalter kommen.

Unterbliebener Weckruf im Hotel

Ist ein Weckdienst Bestandteil des Vertrages geworden und fehlt dieser dann, so handelt es sich dabei um einen Reisemangel gemäß §651 i BGB, vgl. AG Duisburg, Urt. v. 31.10.2006, Az.: 51 C 6214/05. Ein Weckdienst wird zum Vertragsbestandteil, wenn in der Katalogbeschreibung das Hotel als eins der gehobenen Kategorie angepriesen wird, da bei solchen Hotels ein Weckservice geschuldeter Standard ist und damit auch nicht ausdrücklich in der Katalogbeschreibung erwähnt werden muss. Das Hotelpersonal stellt in diesem Fall ebenfalls einen Erfüllungsgehilfen im Sinne des §278 BGB dar, sodass der Reiseveranstalter sich auch das Verschulden dieser anrechnen lassen muss. Das AG Duisburg gab aber auch bekannt, dass in einem solchen Fall ein Mitverschulden des Reisenden vorliegen kann. Trotz des Weckdienstes sollte ein Wecker gestellt werden. Wird dies nicht getan, so können Ansprüche die der Reisende geltend macht, zur Hälfte gemindert werden.

Verpasster Rückflug wegen falscher Fluginformation durch die örtliche Reiseleitung

Der Reiseveranstalter hat die Pflicht, den organisatorischen Ablauf der Reise sicherzustellen und insbesondere den Reisenden keine falschen Informationen zu erteilen. Setzt der Reiseveranstalter vor Ort eine Reiseleitung ein, so obliegt diese Pflicht auch dieser. Erteilt die Reiseleitung dem Reisenden dann mehrmals fehlerhafte Informationen bezüglich des Rückfluges, so muss sich der Reiseveranstalter das Verschulden dieser anrechnen lassen, da auch die Reiseleitung als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters im Sinne des §278 BGB tätig ist. Dem Reisenden kann in diesem Fall auch kein Mitverschulden angelastet werden, da er davon ausgehen kann, dass eine von der Reiseleitung gegebene Information geprüft wurde, insbesondere dann, wenn sie wiederholt mitgeteilt wurde. Wird durch die Information nicht deutlich, dass sie zu hinterfragen ist, z.B. dass aufgefordert wird, sich selbst noch einmal bei der Fluggesellschaft zu informieren, kann durchaus von der Richtigkeit der erteilten Information ausgegangen werden. Vgl. AG Aschaffenburg, Urt. v. 19.5.2016, Az.: 112 C 2436/14

Beförderung in einer anderen Klasse als gebucht

Ein Reisemangel gemäß §651i BGB kann auch in Bezug auf die Beförderungsklasse vorliegen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Reisende mit dem Reiseveranstalter eine Beförderung in der Business-Class vereinbart hat und letztendlich dann aber in der Economy-Class transportiert wird; vgl. AG Ludwigsburg, Urt. v. 12.5.2004, Az.: 1 C 329/04, LG Frankfurt, Urt. v. 20.3.2014, Az.: 2-24 O 225/13. Erfährt der Reisende von der mangelhaften Beförderung erst bei Flugantritt, so trifft den Reisenden auch kein Verschulden, sollte er den Mangel erst nach dem Flug am Zielort bemängeln; vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 20.3.2014, Az.: 2-24 O 225/13. Der Reisende hat dann einen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten, die vom Reiseveranstalter für die Beförderung in der Business-Class verlangt wurden.

Übersicht: Haftungsausschlussgründe

Hier noch einmal eine kurze Übersicht über die Gründe, auf Grund derer der Reiseveranstalter unter Umständen nicht oder nur begrenzt haften muss:

  • Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos
  • Grenze der bloßen Unannehmlichkeit nicht überschritten
  • keine zurechenbare Fehlleistung
  • keine Wert- oder Tauglichkeitsminderung trotz unzureichender Ist-Beschaffenheit
  • keine Mangelanzeige