Pauschalreise

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Eine Pauschalreise beschreibt die von einem Reiseveranstalter angebotene Gesamtheit von Reiseleistungen.

Definition Pauschalreise

Nach dem neuen Reiserecht wird die Pauschalreise als "eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise" legaldefiniert:

Pauschalreise

1. Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. (Legaldefinition des § 651 a BGB)
2. Pau·schal·rei·se (Duden)
/pa͜uˈʃaːlra͜izə, Pauschálreise/
Substantiv, feminin [die]
"Vom Reisebüro vermittelte Reise, bei der die Kosten für Fahrt, Unterkunft, Verpflegung u.a. pauschal berechnet werden"


Als Vertrag sui generis, der dem Werkvertrag angelehnt ist, zielt der Reisevertrag auf einen vertraglich geschuldeten Erfolg. Der Erfolg des Reisevertrages liegt in der Leistungserbringung der Reiseveranstaltung auf eigene Verantwortung des Reiseveranstalters. Der Zweck des Reisevertrags ist darauf gerichtet, dem Reisenden durch die versprochene Gestaltung der Urlaubszeit Urlaubsfreude zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.1985, Az: VII ZR 163/84). Der Reisevertrag ist eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über die Erbringung umfassender Reiseleistungen oder eines Leistungspaketes gegen die vereinbarte Vergütung Reisepreis.

Allgemeines

Auf Pauschalreisen finden die §§ 651 a-y BGB Anwendung. Da es sich bei Reisen von Natur aus um ein Thema mit internationalem Bezug handelt, erscheint es sinnvoll, die Rechtssphäre um dieses Gebiet auch international auf einen Stand zu setzten. Um die verschiedenen Regelungen innerhalb Europas aneinander anzugleichen, verabschiedete der Rat der Europäischen Gemeinschaft auf Vorschlag der EG-Kommission 1990 eine entsprechende Richtlinie über Pauschalreisen, die Richtlinie 90/314/EWG. Anders als bei einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft (EG[VO]) entfalten Richtlinien keine direkte Wirkung, sondern bedürfen der Umsetzung durch die jeweiligen Mitgliedsstaaten in ihr eigenes, nationales Recht. In der BRD geschah dies in Form der §§ 651 a-y BGB – das Pauschalreiserecht. Gerade bei der Auslegung der §§ 651 a-y BGB bedient man sich daher häufig der ursprünglichen Richtlinie, um für Rechtsklarheit zu sorgen.

Terminologie

Pauschalreise

"Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise", § 651 a BGB.

Erst seit der ab dem 01.07.2018 geltenden Reform der §§ 651 ff. BGB lautete die Überschrift des § 651a BGB: "Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag" - erst seit dem 01.08.2018 lautet diese nun "Vertragstypische Pflichten beim PauschalReisevertrag".
Trotz dieser Änderung entstehen keine gravierenden Unterschiede im Vergleich zu der früheren Definition der Pauschalreise: Auch die in § 651a a.F. BGB erwähnte "Reise" war dort bereits als eine Gesamtheit von Reiseleistungen definiert.

Reiseleistungen

Kennzeichnend ist also weiterhin, dass mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für die selbe Reise von einem Anbieter (Reiseveranstalter) angeboten werden. Nach § 651a Abs. 3 BGB sind Reiseleistungen:

  • die Beförderung von Personen,
  • die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient,
  • die Vermietung
    • von vierrädrigen Kraftfahrzeugen
    • von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A
  • jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der obigen Elemente ist

Typischerweise besteht dieses Paket von Reiseleistungen aus der Luftbeförderung, optional dem Flughafentransfer, der Unterbringung in einem Hotel und der zumindest teilweisen Verpflegung. Hinzu kommen andere touristische Dienstleistungen wie Sprachkurse, Stadtführungen oder Sportangebote, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen. Nebenleistungen sind solche Leistungen, die mit der Beförderung oder der Unterbringung in logischem Zusammenhang stehen und infolge dessen nicht gesondert zu betrachten sind. So ist beispielsweise das Essen im Flugzeug ein Teil der Beförderungsleistung und keine Verpflegungsleistung, die zusammen mit der Beförderung bereits eine Pauschalreise bildet.

Dynamic packaging

Durch fortschrittliche Kommunikationsmöglichkeiten wird es zunehmend praktikabler, Pauschalreisen als dynamic packaging (auch „Baukastensystem“ genannt) anzubieten. Hierbei handelt es sich um ein Leistungspaket, das vom Kunden nach seinen spezifischen Wünschen zusammengestellt werden kann. Auf diese Entwicklung hat der Gesetzgeber reagiert und mit § 615a Abs. 2 BGB klargestellt, dass auch dann eine Pauschalreise vorliegt, wenn die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt werden. Dies deckt sich mit der bereits vor der Reform existierenden Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 09.12.2014, Az: X ZR 85/12).

Ausnahmen

In §615a Abs. 5 sind einige Ausnahmen aufgeführt, das heißt Fallgruppen, die keine Pauschalreise im Sinne des Gesetzes darstellen. Dies sind:

  • Tagesreisen, die nicht länger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt
  • Reisen, die nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden
  • Reisen, die auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden
  • Nach §615 u sind Gastschulaufenthalte keine Pauschalreisen, allerdings sind die meisten Vorschriften der §§ 615 ff. BGB anwendbar

Reiseveranstalter (Anspruchsgegner)

Der Reiseveranstalter ist die Person, die nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert und sie direkt, oder über einen Vermittler, als eigene Reiseleistung verkauft, oder sie zum Verkauf anbietet. Der Reiseveranstalter ist also Leistungsträger, und haftet in diesem Sinne für Mängel jeglicher Art. Im Schadensfall wird er zum Anspruchsgegner (auch Passivlegitimierter). Weitere Unternehmen, Luftfahrtunternehmen, Hotelketten u. ä. werden dabei als Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters eingeordnet und treten hinter dem Reiseveranstalter als Ansprechpartner zurück.

Nach § 651 a I BGB können auch Vereine, Schulträger und andere Gelegenheitsveranstalter „ Reiseveranstalter“ sein, wenn die Teilnahme an der Reise jedem Mitglied möglich ist, und die Reise nicht im Rahmen des Betriebszwecks organisiert wurde. Der Reiseveranstalter muss seine Reise jedoch nicht zwingend selbst verkaufen. Gerade bei der Buchung über ein Reisebüro oder ein Internet-Portal wird zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisevermittler als Vertragspartner, und dem Reisevertrag und dem Reisevermittlungsvertrag unterschieden.

Reisevermittlung/ Reisebüro

Oftmals bedient sich der Reiseveranstalter eines Reisebüros, um seine Pauschalreise zu vermitteln. Das Reisebüro vermittelt dann eine fremde Reiseleistung, in fremden Namen, auf fremde Rechnung. In diesem Fall kommen zwei verschiedene Verträge zustande: Der Reisevertrag des Reisenden mit dem Reiseveranstalter, und der Reisevermittlungsvertrag des Reisenden mit der Reisevermittlung. Durch die bloße Vermittlung rückt das Reisebüro nicht automatisch an die Stelle des Reiseveranstalters. Sie haftet nur für Fehler bei der Vermittlung der Reise, wie z. B. beim Ausdrucken einer falschen Bestätigung.

Mit der Reform ab dem 01.07.2018 regelt nunmehr § 615b BGB die Abgrenzung des Reiseveranstalters vom Reisevermittler.
Demnach kann sich ein Unternehmer nicht auf seine Stellung als Reisevermittler berufen, wenn eine Pauschalreise erbracht werde soll und:

  • Der Reisende die Reiseleistungen in einer einzigen Vertriebsstelle des Unternehmers im Rahmen desselben Buchungsvorgangs auswählt, bevor er sich zur Zahlung verpflichtet
  • Der Unternehmer die Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis anbietet oder zu verschaffen verspricht oder in Rechnung stellt oder
  • Der Unternehmer die Reiseleistungen unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder unter einer ähnlichen Bezeichnung bewirbt oder auf diese Weise zu verschaffen verspricht.

Hier hinter steht der Gedanke, dass die äußere Erscheinung des Unternehmers maßgeblich für die Kategorisierung seiner Leistungen sein soll. In dieser Hinsicht ist auch das Verbot des widersprüchlichen Handels zu beachten (BGH, Urt. v. 19.06.2007, Az: X ZR 61/06).

In Zusammenhang mit der stetig wachsenden Anzahl von Reisebuchungen über Online-Portale, normiert § 651c BGB ebenfalls Kriterien für die Differenzierung zwischen Reisevermittler und Reiseveranstalter. Wenn ein Unternehmer mittels eines Online-Buchungsverfahrens mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder ihm auf demselben Weg einen solchen Vertrag vermittelt hat, ist als Reiseveranstalter anzusehen, wenn er dem Reisenden für dieselbe Reise eine andere Reiseleistung vermittelt, indem er auf das Online-Buchungssystem eines anderen Unternehmers zugreift und diesem die Zahlungsdaten und E-Mail-Adresse des Reisenden übermittelt.
Dieser vermittelte Vertrag muss zudem spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des ersten Reisevertrags geschlossen werden.

Leistungsträger/ Erfüllungsgehilfen

Der Reiseveranstalter ist nicht zwingend auch Leistungsträger. Ein Unternehmen allein kann praktisch nicht selbst den Flug bewerkstelligen, für die Unterbringung sorgen, und dann auch noch eine Stadtrundfahrt organisieren. Oftmals bedient sich der Reiseveranstalter bei der Durchführung und Planung der Reise verschiedener Unternehmen (Fluggesellschaft, Hotel-Kette, Stadtmarketing, etc.), welche die spezielle Reiseleistung (Flugbeförderung, Unterkunft, Verpflegung, Touristenführer) für ihn erbringen. Diese Leitungsträger sind genau genommen Erfüllungsgehilfen i. S. d. § 278 BGB. Für das Verhalten der Erfüllungsgehilfen haftet der Reiseveranstalter in gleichem Maße, wie er für sein eigenes Handeln haftet. Dadurch ist es völlig irrelevant, ob das Gepäck etwa durch Angestellte der Fluggesellschaft, oder durch Leute der Hotelkette beschädigt wurde. Für den entstandenen Schaden haftet in jedem Fall der Reiseveranstalter, auch wenn dieser persönlich nicht vor Ort war.

Dadurch, dass das Pauschalreiserecht allerdings mit §651n BGB ein eigenes Gewährleistungssystem unterhält, kommt es regelmäßig auf die für § 278 BGB notwendigen Tatbestandsmerkmale nicht an - § 651n BGB sieht eigene, abschließende Entlastungsmöglichkeiten für den Reiseveranstalter vor.

Reisevertrag

Der Reisevertrag ist ein Vertrag im Schuldrecht, der den Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden bestimmte Reiseleistungen zu erbringen und ihm hierfür als Gegenleistung des Reisenden den Anspruch auf den Reisepreis zuspricht. Das Reiserecht unterscheidet beim Inhalt des Reisevertrages zwischen Individualreise und Pauschalreise. Umfassend geregelt ist im Reiserecht ausschließlich die Pauschalreise zwischen Reiseveranstalter und Reisendem, sodass die Individualreise dem allgemeinen Vertragsrecht des BGB unterliegt (§ 651b BGB). Dies betrifft vor allem bei Reisemängeln die allgemein im BGB vorgesehenen Leistungsstörungen wie Unmöglichkeit, Verzug oder Verletzung von Nebenpflichten (§§ 280 ff. BGB, § 323 ff. BGB).

Definition Reisevertrag

Der Reisevertrag ist ein Vertrag eigener Art (Reisevertrags als Vertrag sui generis) in der Form eines Werkvertrages. Der Reisevertrag wird in §§ 651 ff. BGB geregelt. Der Reisevertrag wurde vor Einführung des Reisevertragsgesetzes auch als Reiseveranstaltungsvertrag bezeichnet. Wesentliches Element des Reisevertrages war nach altem Reiserecht die Erbringung einer Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) und somit in negativer Abgrenzung nicht lediglich unbedeutende und unwesentliche Nebenleistungen (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.1992, Az: VII ZR 7/92. Nach dem neuen Reiserecht wird die Pauschalreise als "eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise" legaldefiniert:

Pauschalreise

1. Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. (Legaldefinition des § 651 a BGB)
2. Pau·schal·rei·se (Duden)
/pa͜uˈʃaːlra͜izə, Pauschálreise/
Substantiv, feminin [die]
"Vom Reisebüro vermittelte Reise, bei der die Kosten für Fahrt, Unterkunft, Verpflegung u.a. pauschal berechnet werden"


Vertragsinhalte

In Deutschland besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit, d.h., die Vertragsparteien dürfen selbst entscheiden, wie der Vertrag gestaltet und in welcher Form er geschlossen wird. Um die Verkehrssicherheit zu bewahren, wird er in aller Regel schriftlich geschlossen. Folgende Aspekte müssen festgehalten werden:

  • Name, Anschrift und Telefonnummer des Reiseveranstalters
  • Name und Anschrift des Kunden
  • Vereinbarte Leistung (Vertragsgegenstand)
  • Zeit und Datum des Reiseantritts
  • Aufenthaltsdauer
  • Zeit und Datum der Rückreise
  • Zahlungsmodalitäten
  • Hinweise zu Kündigungsfristen und Anzeigepflicht bei Mängeln
  • Unterschriften

Dem Buchenden soll vor Vertragsschluss die Möglichkeit geschaffen werden, in die allgemeine Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters Einsicht zu erhalten.

Vereinbarter Reisepreis

Reisepreis

1. Der Reisepreis ist das vom Reisenden für die Reise zu zahlende Entgelt. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den für die Reise vereinbarten Reisepreis zu zahlen. Hierbei ist der in der Reisebestätigung genannte Reisepreis für den Veranstalter bindend.



Die Pflicht des Reisenden, den vereinbarten Reisepreis zu zahlen, ist in § 651a I 2 BGB normiert. An einen Richtwert ist der Veranstalter dabei nicht gebunden, sondern kann ihn frei wählen. Daher ist es auch unschädlich, dass ein anderer Kunde des gleichen Unternehmens einen geringeren Reisepreis bezahlt hat. Ein Reisender kann sich daher nicht darauf berufen, dass andere Mitglieder einer Gruppenreise günstiger gereist sind, soweit aufgrund der Angemessenheit des Preis-Leistungsverhältnisses ihm kein Schaden entstanden ist. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17-02-1994 - 18 U 40/93). Die Reisebestätigung enthält den Reisepreis, dieser ist für die gesamte Reise bindend, § 6 II BGB-InfoV. Zudem ist der Reisepreis auch in Prospekten anzugeben, § 4 I BGB-InfoV. Eine Inhaltskontrolle des Preises im Rahmen von AGB-Regeln findet nach § 307 II BGB nicht statt. Etwas anderes gilt für Preisnebenabreden, die sich direkt auf den Preis auswirken, zum Beispiel Preisänderungen oder Fälligkeiten.

Ansprüche bei einer Pauschalreise

Für Pauschalreisende ergeben sich bei einer fehlerhaft erbrachten Reiseleistung mehrere Ansprüche. Alle setzen eine Reisemangel voraus.

Reisemangel

Die Definition des Reisemangels in § 651i BGB orientiert sich seit der Reform des Reiserechts an der Struktur des kaufrechtlichen Mangelbegriffs und ist negativ formuliert:

Eine Reise ist demnach frei von Mängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Sollte keine solche Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden sein, kommt es auf die Tauglichkeit der Pauschalreise für den vertraglich vorausgesetzten Nutzen an.
Wurde auch solch einer nicht vertraglich festgehalten, ist eine Reise dann frei von Reisemängeln, wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach Art der Pauschalreise erwarten kann.

Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine erhebliche Beeinträchtigung vor, bei einem Mangel, der in Relation zur gesamten Reiseleistung erheblich erscheint und der sich gravierend für den Reisenden ausgewirkt hat. Dabei ist der Zweck und die konkrete Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung zu beurteilen, aus der Sicht eines Durchschnittsreisenden und unter Würdigung aller Umstände. Da kein Erfahrungssatz aufgestellt werden kann, dass durch einen längeren Urlaub eine Kompensation des Schadens eintritt, sind die Fälle der teilweisen Beeinträchtigung und der Beeinträchtigung der ganzen Reise gleich zu behandeln (BGH, Urt. v. 14.05.2013, Az.: X ZR 15/11).

Das Vorliegen eines Reisemangels im Sinne des §651 i BGB hängt auch nicht zwingend von einem Verschulden des Reiseveranstalters ab (LG Frankfurt, Urteil vom 12.10.2017, Az.: 2-24 S 20/17).

Eine Flugbeförderung entspricht dabei einem Fixgeschäft, d. h. dass prinzipiell jede Unregelmäßigkeit (Reisefehler) als Mangel gewertet werden könnte, siehe: Pauschalreise: Ansprüche bei Verspätung und Annullierung. Bezogen auf die Reise muss die Unregelmäßigkeit bei der Flugbeförderung jedoch die Reise in ihrem Sinn und Zweck beeinträchtigen. Üblicherweise ist dies der Fall, wenn z. B. durch eine Änderung des Zielflughafens und einen anschließenden Bustransfer der Reisende mit einer erheblichen Verspätung ankommt, wenn durch eine Flugannullierung ein Urlaubstag verloren geht, oder wenn durch eine Reisezeitänderung die Nachtruhe gestört wird. Unannehmlichkeiten und geringe Beeinträchtigungen, die im Bereich des erträglichen liegen, oder zum allgemeinen Lebensrisiko gehören (kürzere Flugverspätung, geringfügige Gepäckbeschädigung), müssen hingenommen werden. Ebenso verhält es sich, wenn der Pauschalreisende den entstandenen Schaden mitzuverschulden hat (zu spätes Eintreffen am Gate, Unterbringung von Wertgegenständen im aufzugebenden Gepäck).

Siehe hierzu ausführlich: Reisemangel, Reiseänderung, Flugänderung

Ansprüche bei Reisemängeln

Mit Abschluss des Reisevertrages verspricht der Reiseveranstalter die fehlerfreie Beförderung des Reisenden und seines Gepäcks. Bei Unregelmäßigkeiten entstehen für den Betroffenen, abhängig vom Grad der Beeinträchtigung, mehrere Ansprüche. Diese sind in § 651i Abs. 3 BGB festgehalten, der Reisende kann demnach:

  • nach § 651k Absatz 1 Abhilfe verlangen,
  • nach § 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
  • nach § 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen,
  • nach § 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen,
  • den Vertrag nach § 651l kündigen,
  • die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und
  • nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Im Folgenden soll kurz näher auf diese Gewährleistungsrechte eingegangen werden (siehe auch Rechte des Reisenden bei Reisemängeln):

Abhilfe

Zuerst kann der Reisende gemäß §615k BGB vom Reiseveranstalter Abhilfe durch Beseitigung des Mangels verlangen. Er muss dies innerhalb einer angemessenen, vom Reisenden gesetzten Pflicht tun. Einzig wenn die Abhilfe für den Reiseveranstalter unmöglich oder in einer Gesamtschau mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre, kann der Reiseveranstalterdies ablehnen.

Verstreicht die vom Reisenden gesetzte, angemessene Pflicht ohne Erfolg, kann er selbst Abhilfe schaffen und die hierfür entstehenden Kosten vom Reiseveranstalterersetzt verlangen.

Minderung

Bei der Flugbeförderung besonders relevant ist der Anspruch aus § 651 m BGB auf Minderung, sowie der Anspruch aus § 651 n BGB auf Schadensersatz (insbesondere auch bei Gepäckschäden). Voraussetzung für einen Minderungsanspruch ist ein Mangel, welcher den Wert oder die Tauglichkeit der Reise mindert, oder die Reise in ihrem Nutzen aufhebt. Der jeweiligen Minderungssatz wird unter Maßgabe der einzelnen Umstände vom Gericht bestimmt. Notwendig ist ferner, dass der Reisende bereits erfolglos eine Frist zur Abhilfe gesetzt hat.

Einen Ansatzpunkt für die jeweilige Minderungsquote gibt die von Prof. Dr. Ernst Führich verfasste Kemptener Reisemängel-Tabelle (KRTab). Anhand mehrerer Urteile gibt die Tabelle Auskunft über die jeweilige Minderungsquote, sortiert nach den verschiedenen Mängeln. Bei einer Flugverspätung, durch welche dem Reisenden ein Urlaubstag verloren geht, kann meist ein Prozentsatz des tagesanteilige Reisepreis zurückverlangt werden (bei einer 7-tägigen Reise für 7.000 € also beispielsweise 50% von 1.000 € für den verpassten Tag). Die Minderungsquote wird im Streitfall vom Gericht festgelegt. Wird der Abflugort einer Pauschalreise auf einen anderen Flughafen geändert, kann dies als Reisemangel anzusehen sein (AG München, 154 C 19092/17). Daran ändert auch ein eventueller Hinweis auf der Buchungsbestätigung, in der etwa gesagt sind, dass Details und Flugzeiten unverbindlich sind, nichts. Reisende wählen zum einen bewusst einen Abflugort aus, der für sie günstig ist, zum anderen stellen sie sich im Rahmen ihrer Planung auf den vereinbarten Abflugort ein, planen die Anreise und informieren sich über die örtlichen Begebenheiten wie beispielsweise Parkmöglichkeiten. Es handelt sich um einen wesentlichen Bestandteil der Reise. Somit ist eine Änderung als Reisemangel zu qualifizieren.
Siehe hierzu auch näher: Flugänderung

Folgende Faktoren sind für eine Reisepreisminderung zu berücksichtigen: Das Betroffensein eines Reisetages, in der Regel der Abflugtag, unter Umständen auch der letzte Reisetag zwecks Rückreise, die Änderung der Flugzeiten, eine verlängerte Anreise zum Abflugort, die Tatsache, dass der Abflugort nicht dem Ankunftsort der Rückreise entspricht, ein "Rail&Fly"-Ticket, und die Beeinträchtigung der Nachtruhe.

Ein Reisender kann den Preis für eine erfolgte Reise über einen bereits vorgerichtlich erstatteten Minderungsbetrag hinaus nicht mindern . Diese Gewährleistungsansprüche bestehen grundsätzlich nur für den vom Mangel betroffenen Reisezeitraum; LG Hannover (Urteil vom 9.3.1989, Az.: 3 S 335/88).

Die Minderung ist anteilig an dem Reisepreis des jeweils betroffenen Tages vorzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 14.05.2013; Az.: X ZR 15/11). Dabei ist für jede Stunde Verspätung, die über hinnehmbare Verspätung von vier Stunden hinausgeht, ein Minderungsbetrag in Höhe von 5% des anteiligen Tagespreises zu gewähren (u.a. LG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2015, Az.: 22 S 237/15). Bei einem Ausfall eines Reisetages insgesamt sind sämtliche Reiseleistungen, die an diesem Tag zu erbringen wären, für den Reisenden nutzlos, so dass eine 100%ige Minderung gewährt wird. Wenn der Reisende z.B. wegen der verspäteten Ankunft faktisch nur das Abendessen und die Übernachtungsmöglichkeit in Anspruch nehmen konnte, ist eine Minderung für diesen Tag mit 50% angemessen (AG Hannover, Urt. v. 20.09.2017, Az.: 506 C 631/17).

Weiterhin kann das Vorliegen eines Reisemangels zu einer Reisepreisminderung durch den Reisenden nach 651 d BGB führen. Die Reisepreisminderung gilt dann für die Zeit der Beeinträchtigung und muss durch den Reisenden unbedingt angezeigt werden. Der Minderungsanspruch kann solange zur Anwendung kommen neben dem Abhilferecht bis von dem Abhilferecht Gebrauch gemacht wurde.

Siehe auch: Reisemangel, Reisepreisminderung

Kündigung

Nach §651l BGB ist der Reisende bei Vorliegen eines erheblichen Reisemangess (siehe unten) auch berechtigt, den Reisevertrag zu kündigen.

Auch hier ist es zunächst erforderlich, dass der Reisende dem Reiseveranstalter bereits erfolglos eine angemessene Frist zur Beseitigung des Reisemangels gesetzt hat (Abhilfe). Sollte die Reise bereits angetreten worden sein, hat der Reiseveranstalter im Falle einer Kündigung zudem eine Rückbeförderung des Reisenden auf eigene Kosten zu organisieren.

Schadensersatz

Neben dem Minderungsanspruch ist der Schadensersatzanspruch aus § 651n BGB relevant. Von dem Paragraphen erfasst sind sowohl materielle Schadensersatzansprüche (für z. B. Noteinkäufe bei verspätet ausgeliefertem Gepäck, Mahlzeiten für die Wartezeit bei einem verspäteten Flug, sofern Verpflegung nicht angeboten wurde), als auch immaterielle Schadensersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude bei einer erheblichen Beeinträchtigung (wegen fehlendem Gepäck konnte an diversen Abendveranstaltungen nicht teilgenommen werden).

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude bzw. nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß §651 n Absatz 2 BGB wird dem Reisenden jedoch nicht in jedem Fall zugesprochen. Nach dem Wortlaut des Paragraphen selbst, kann der Reisende dann Schadensersatz verlangen, wenn die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde. Das LG Duisburg hat hierzu entschieden, dass die Reise als erheblich beeinträchtigt angesehen werden kann, wenn der vorliegende Reisemangel zu einem Minderungsanspruch des Reisenden in Höhe von 25% für die Gesamtreisezeit führt. Wird dem Reisenden also ein Minderungsanspruch in Höhe von 25% zugesprochen, so kann er ebenfalls einen Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude bzw. nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß §651 n Absatz 2 BGB gegen den Reiseveranstalter geltend machen; vgl.LG Duisburg, Urt. v. 21.4.2005, Az.: 12 S 80/04.

Lange war auch umstritten, ob Kinder einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §651n BGB haben können. Bislang wurde argumentiert, dass Kleinkinder den Urlaub nicht bewusst wahrnehmen würden, womit ein Schadensersatzanspruch nach §651 n BGB für diese ausgeschlossen sei. Das AG Hannover kehrte dieser Ansicht mit seinem Urteil vom 20.9.2017, Az.: 506 C 631/17 jedoch den Rücken zu. In diesem Urteil hat das Gericht entschieden, dass Kinder ab einem Alter von 2 Jahren einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §651n BGB haben können. Als Begründung führte es an, dass Kinder ab diesem Alter grundsätzlich dazu in der Lage wären, Freude auf ein bestimmtes Ereignis zu entwickeln. Würde den Kindern in diesem Alter z.B. die Möglichkeit des Spielens am Strand und Pool angekündigt und fällt dieses dann im Nachhinein aus, wird auch die Erwartung des Kindes enttäuscht. Ein weiteres Entscheidungskriterium, ob Kinder einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §651n BGB haben können, sieht das AG Hannover in der Aufforderung zur Zahlung eines Reiseentgelts für das Kind. Wird für das Kind ein Reiseentgelt verlangt, so hat dieses auch bei einem Reisemangel einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude bzw. nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß §651n BGB.

Müssen die Kinder den Urlaub mit den Eltern trotz gebuchter Reise zu Hause verbringen, z.B. weil die Reise abgesagt wurde, haben die Kinder keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude (AG Kleve, Urteil vom 20.7.1998, Az.: 3 C 239/98).

Auch Schüler haben einen Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß §651n BGB, da der im Wortlaut des Paragraphen verwendete Begriff "Urlaubszeit" nicht darauf abstellen lässt, dass eine Entschädigung nur solchen Reisenden zustünde, die im Erwerbsleben stehen ( BGH, Urteil vom 21.10.1982, Az.: VII ZR 61/82).

Ist zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden ein Transfer vom Hotel zum Flughafen vereinbart, hat der Reiseveranstalter dafür Sorge zu tragen, dass der Reisende zeitlich so zum Flughafen befördert wird, dass er das vorgesehene Flugzeug erreicht. Selbst wenn der Reisende es unterlässt, sich seinen Rückflug zu bestätigen zu lassen, wiegt dennoch das Unterlassen der vertragsgemäßen Beförderung des Luftfahrunternehmens schwerer. Denn zum einen dient eine Rückbestätigung in erster Linie der Sicherung des Sitzplatzes im betreffenden Flugzeug im Falle von Überbuchung. Soweit zum anderen eine Rückbestätigung des Fluges auch der Kenntnisnahme von eventuell geänderten Abflugzeiten dient, tritt das Unterlassen des Reisenden gegenüber der schuldhaften Pflichtwidrigkeit der Airline im Rahmen des § 254 BGB vollständig zurück. Denn die Airline schuldete bei entsprechender Vereinbarung den jeweiligen Transfer zwischen Hotel und Flughafen. Ein Transfer erfolgt nur ordnungsgemäß, wenn er zur richtigen Uhrzeit erfolgt, und der Gast rechtzeitig zum Flughafen befördert wird. Ein Schaden durch den verspäteten Transfer liegt zum einen ein eventuellen erforderlichen Kosten für die Beförderung zum Flughafen, sowie weitergehenden Schände, wie etwa Verdienstausfällen. Es ist den Reisenden nicht zuzumuten, ohne jeglichen Nachtschlaf ihre Arbeit anzutreten. Ein Zwangsweise genommener Urlaubstag führt daher zu einem Verdienstausfall.

Sagt ein Reiseveranstalter die Reise aus allein in seiner Sphäre liegenden Gründen ab, liegt eine Reisevereitelung vor, die den Reisenden zu einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 50% des Reisepreises berechtigt ( LG Frankfurt, Urteil vom 29.10.2009, Az.: 2-24 S 47/09).

Muss ein Reisender während seines Urlaubs stationär in einer Klinik behandelt werden, kann er keinen Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend machen (BGH, Urteil vom 21.5.1981, Az.: VII ZR 172/80). In den Augen des Gerichts hat der Urlaub nur dann einen Vermögenswert, wenn es sich um einen Erholungsurlaub handelt, der der Erhaltung oder Wiedererlangung der Arbeitskraft dient und der Urlaub durch Arbeitsleistung verdient oder durch besondere Aufwendungen für eine Ersatzkraft ermöglicht wird. Kommt es nun aber während des Urlaubs wegen der Behandlung einer Erkrankung zum stationären Klinikaufenthalt, so ist dies laut dem Gericht keinem Erholungsurlaub gleichzusetzen. Damit hat der Urlaub nach der Meinung des BGH keinen Vermögenswert, womit eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit ausscheidet.

Beeinträchtigung

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vorliegt, ist stets eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (LG Frankfurt, Urteil vom 12.10.2017, Az.: 2-24 S 20/17).

Für die Erheblichkeit der Beeinträchtigung kommt es auch nicht nur darauf an, welchen Anteil der Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung hat. Es muss auch berücksichtigt werden, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat (siehe LG Frankfurt, Urteil vom 12.10.2017, Az.: 2-24 S 20/17).

Wird die Reise durchgeführt, aber so schwer beeinträchtigt, dass, verglichen mit dem Ausbleiben der vertraglich geschuldeten Leistung, die mit der Beeinträchtigung verbundenen Belastungen des Reisenden einen zusätzlichen Ausgleich erfordern, ist es auch angemessen, für jeden gänzlich vertanen Urlaubstag die zeitanteilige Quote des vollen Reisepreises anzusetzen. Bei Vereitelung der Reise sei hingegen die Bemessung der Entschädigung mit der Hälfte des Reisepreises nicht zu beanstanden. Eine erhebliche Änderung einer Reiseleistung ergibt sich nicht bereits daraus, dass sich die geänderte Reiseleistung als mangelhafte Reiseleistung ergibt, sonst entstünde ein Wertungswiderspruch zu den Voraussetzungen des Kündigungsrecht aus § 651e a.F. BGB, was nicht nur einen Mangel, sondern eine mangelbedingte erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraussetzt und auch bereits vor Reiseantritt ausgeübt werden kann, wenn feststeht, dass der Reiseveranstalter die Reise nicht mangelfrei erbringen wird.

Siehe:

Absage bzw. Stornierung der Reise

Siehe ausführlich: Reisestornierung durch Reiseveranstalter, Reiseabsage

Materieller Schaden

Wird etwa eine bereits mehr als ein Jahr im Voraus gebuchte Reise ein halbes Jahr vor Beginn der Reise abgesagt bzw. storniert, haben die Reisenden neben der Erstattung des angezahlten Reisepreises Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 50 Prozent des Gesamtreisepreises (AG Wiesbaden, Urt. v. 07.08.2014, Az.: 91 C 295/14). Dabei ist das Interesse des Reisenden an der Durchführung der konkreten Reise, als auch an einer effektiven Nutzung der eingeplanten Urlaubszeit zu berücksichtigen.

Immaterieller Schaden

Wird eine Pauschalreise im Vorfeld storniert bzw. abgesagt, so kann der Reisende neben einer Rückerstattung eines möglicherweise bereits bezahlten Reisepreises grundsätzlich auch Schadenersatz Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen.

Fristen

Grundsätzlich wird im deutschen Recht zwischen verschiedenen Vorschriften bezüglich der ordnungsgemäßen Rechtsdurchsetzung unterschieden:

1. Die Anzeigefrist regelt den Zeitraum, in welchem der Schaden gemeldet werden muss, damit ein Anspruch „vermerkt werden kann.“ Der Betroffene sollte dem Reiseveranstalter den Mangel unverzüglich, also schnellstmöglich anzeigen.

2. Die Formvorschrift bestimmt jeweils, wie die Anzeige und die Geltendmachung zu erfolgen hat. Grundsätzlich besteht Formfreiheit bei der Geltendmachung von Ansprüchen. Praktisch kann bei der Rechtsdurchsetzung auf schriftliche Beweise jedoch nicht verzichtet werden.

3. Die Verjährungsfrist regelt den maximalen Zeitraum, in welchem der Anspruch besteht. Nach § 651 j BGB besteht eine gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren und sie beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

Für Erfolg bei der Anspruchsdurchsetzung müssen alle Fristen und Formvorschriften, unabhängig von dem Mangel bzw. der Schadensart, eingehalten werden.

Für den Fall dass der Reisende bereits während der Reise Gewährleistungsansprüche, z.B. eine Preisminderung nach §651 m BGB, geltend macht, muss er diese nicht noch einmal nach dem vertraglich vorgesehenem Ende der Reise wiederholen, um seine Rechte gegen den Reiseveranstalter auch durchsetzen zu können; vgl. BGH, Urteil vom 22.10.1987, Az.: VII ZR 5/87. Die Frist zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist laut dem BGH nämlich auch dann gewahrt, wenn der Reisende dem Reiseveranstalter bereits während der Reise schriftlich mitteilt, dass er nach der Rückkehr von der Reise gerichtlich gegen ihn vorgehen werde.

Allerdings muss bei der Erklärung des Reisenden darauf geachtet werden, dass deutlich zwischen einer Mängelrüge oder einem Abhilfeverlangen gemäß §651k BGB und der Erhebung von Ansprüchen wegen der gerügten Reisemängel nach §651i BGB unterschieden wurde.

Eine Mängelanzeige mit dem bloßen Vorbehalt von Gewährleistungsansprüchen, z.B. wenn keine Abhilfe geschaffen werden sollte, genügt für eine Anspruchswahrung jedoch nicht; vgl. BGH, Urteil vom 22.10.1987, Az.: VII ZR 5/87.

Eine Mängelanzeige ist dann entbehrlich, wenn dem Reiseveranstalter der Reisemangel bereits bekannt war; LG Hannover, Urteil vom 11.1.2017, Az.: 8 O 299/16.

Siehe dazu Reiserecht Fristen.

Interesse der Parteien

Interesse des Unternehmens

Der Beförderungsunternehmer hat ein schützenswertes Interesse am Ausschluss des Kündigungsrechts. Da die ihm entstehenden Kosten, im Wesentlichen Fixkosten des Gesamtbeförderungsvorgangs sind, kann er den von dem einzelnen Fluggast verlangten Flugpreis nicht ohne Berücksichtigung dieser Fixkosten des Gesamtbeförderungsvorgangs kalkulieren.

Interesse des Reisenden

Auf der Seite des Fluggastes steht das Interesse, den Beförderungsvertrag jederzeit kündigen zu können und in diesem Fall einen möglichst großen Teil des Flugpreises erstattet zu bekommen. Die Kündigungsmöglichkeit als solche ist für den Fluggast jedoch praktisch ohne Wert, wenn sie nicht mit der Rückzahlung zumindest wesentlicher Teile des Flugpreises verbunden ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und beiderseitigen Interessen stellt der Ausschluss des Kündigungsrechts keine unangemessene Benachteiligung des Fluggastes dar.

Links

Informationspflicht-Verordnung

Urteile und Rechtsquellen

Richtlinie 90/314/EWG (Pauschalreise-Richtlinie) über Anforderungen bei Pauschalreisen

Montrealer Übereinkommen

Fluggastverordnung VO (EG) 261/2004

Reisevertragsrecht im BGB: §§ 651 a-y BGB

Urteile Aktenzeichen Zusammenfassung (reise-recht-wiki.de)
AG Rüsselsheim, Urteil vom 08.01.2014 3 C 3189/13 (36) Ausgleichsansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen bei Pauschalreisen, verjähren nach der üblichen dreijährigen Frist gemäß §§194, 195, 199 Absatz 1 BGB
EuGH, Urteil vom 30. April 2002 C-400/00 Auch eine Reise, die nach den Wünschen des Reisenden zusammengestellt wurde, stellt eine Pauschalreise dar, sog. á la carte Reisen.
BGH, Urteil vom 17.6.1999 I ZR 149/97
  • Ein Reiseveranstalter wirbt mit "Last-Minute"-Angeboten, obwohl zwischen dem Tag des Erscheinens der Werbung und dem Beginn der Reise 14 Kalendertage liegen. Eine Verbraucherin ist der Auffassung, dass diese Angebote potenzielle Kunden in die Irre führen würde. Man erwarte bei Ansehen eines solchen Angebots einen kurzfristigen Reiseantritt und keine Wartezeit von 14 Tagen bis zum Reiseantritt.
  • Die Verbraucherin fordert den Reiseveranstalter zur Unterlassung dieser Werbung auf. Das Gericht stimmte dieser zu und entschied, dass nicht länger mit dieser Art geworben werden darf.
BGH, Urteil vom 7.10.2008 X ZR 37/08
  • Der Reisende buchte eine Reise nach Island. Allerdings konnte der Anschlussflug aufgrund eines technischen Defekts nicht aus Amsterdam starten. Daraufhin flog der Reisende auf eigene Kosten nach Düsseldorf zurück, da er sich zur Kündigung berechtigt sah. Als Anspruchsgrundlage zog er die Verordnung 261/2004 heran.
  • Das Gericht gab dem Reisenden allerdings kein Recht. Die Flugverspätung, die aufgrund des technischen Defekts eingetreten wäre, hätte die Reise nicht erheblich beeinträchtigt, sodass für den BGH kein Kündigungsgrund vorlag.
  • Die Verordnung kann auch nicht als Anspruchsgrundlage dienen, da diese ausschließlich Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen und nicht gegen den Reiseveranstalter erfasst.
BGH, Urteil vom 22.10.1987 VII ZR 5/87 Die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen ist auch dann gewahrt, wenn der Reisende den Reiseveranstalter noch während des Urlaubs schriftlich darauf hinweist, dass er nach der Rückkehr von der Reise gerichtlich gegen diesen vorgehen werde.
LG Hannover, Urteil vom 9.3.1989 3 S 335/88 Hat der Reisende Gewährleistungsansprüche (z.B. einen Anspruch auf Reisepreisminderung), so bestehen diese nur für den vom Mangel betroffenen Reisezeitraum.
BGH, Urteil vom 21.10.1982 VII ZR 61/82 Auch Schüler haben einen Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß §651 n BGB.
LG Hannover, Urteil vom 11.1.2017 8 O 299/16 Eine Mängelanzeige ist entbehrlich, wenn dem Reiseveranstalter der Reisemangel bereits bekannt war.
LG Frankfurt, Urteil vom 12.10.2017 2-24 S 20/17
  • Bei der Beurteilung der Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vorliegt, ist stets eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
  • Für die Erheblichkeit der Beeinträchtigung kommt es nicht nur darauf an, welchen Anteil der Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung hat. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat.
  • Das Vorliegen eines Reisemangels hängt nicht zwingend von einem Verschulden des Reiseveranstalters ab.