Fluggastrechte

Aus PASSAGIERRECHTE
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Fluggastrechte sind subjektive Rechte der Flugreisenden, die ihnen im Zusammenhang mit der Beförderung in einem zivilen Luftfahrzeug zustehen. Diese dienen dem Schutz der Passagiere und sind zu einem bedeutenden Großteil in der 1. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 geregelt. Diese wurde am 11. Februar 2004 vom europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist eine der detailliertesten Flugrechte im internationalen Bezug und stärkt die Recht von Flugreisenden. Doch auch außerhalb Europas können sich Fluggäste auf verschiedene Fluggastrechte berufen. Diese können Regelungen über Flugverspätungen, Flugannullierungen, oder sämtliche Belange rund um das Gepäck regeln. Anspruchsgegner der Fluggastansprüche sind Fluggesellschaften, die betroffene Flüge durchführen. Dabei erfasst die Fluggastrechte-VO unterschiedslos Linienflüge und Charterflüge (einschließlich Billigflüge). Bei Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung staffelt sich der Umfang der Ansprüche nach der Flugdistanz. Berücksichtigt wird allerdings nicht die tatsächliche Flugstrecke. Stattdessen wird die Entfernung mit der Großkreismethode ermittelt.

Fluggastrechte werden oft mit Passagierrechten gleichgesetzt, dies verengt jedoch den Begriff zu stark auf die Reisegruppe der Passagiere. Passagierrechte werden entsprechend als Oberbegriff für verschiedene Verkehrsträger verwendet.


Definition des Begriffs Fluggastrechte

Fluggastrechte dienen dem Schutz von Fluggästen bei unvorhersehbaren Ereignissen auf ihren Flugreisen. Sie stärken ihre rechtlichen und gesetzlichen Ansprüche gegenüber Fluggesellschaften. Sie sind Verbraucherschutzpositionen für Flugreisende. Fluggastrechte erweitern die Ansprüche von Passagieren und dienen vor allem dazu, Fluggesellschaften bei Flugunregelmäßigkeiten zu Ausgleichsleistungen zu verpflichten. Unter Verbraucherschutz, versteht man die Gesamtheit der Bestrebungen und Maßnahmen, die Menschen in ihrer Rolle als Verbraucher ( § 13 BGB ) beziehungsweise Konsumenten von Gütern oder Dienstleistungen schützen sollen.


Absatz 1 der Verordnung umschreibt die Störungsfälle in denen die Fluggäste bestimmte Mindestrechte geltend machen können. Dies sind die Nichtbeförderung gegen den Willen des Fluggastes, Flugannullierung und Flugverspätungen. Diese Rechte finden ihre Bestimmung in den folgenden Artikel 7 ff. „Mindestrechte“ bezieht sich auf das, was das Luftfahrtunternehmen den Fluggästen nach Maßgabe der VO in jedem Fall schuldet. Dies bedeutet, dass die Fluggesellschaft diese Rechte freiwillig überschreiten darf. Ein Unterschreiten ist dagegen unzulässig. Auch der nationale Gesetzgeber ist nicht befugt, den mittels der Verordnung gewährleisteten Passagierschutz zu erhöhen.

Fluggastrechte

Bedeutung der Fluggastrechte

Die Fluggastrechteverordnung gewährt Fluggästen verschuldensunabhängige und unabdingbare Mindestrechte gegen Flugunternehmen, oder andere Vertragspartner. Bei den Ansprüchen handelt es sich um gesetzliche, und keine vertraglichen. Der Sinn und Zweck der Verordnung besteht darin, dem Fluggästen ein hohes Maß an Schutz zu gewähren. Insbesondere sollen Verbrauchern Kompensationen für Ärgernisse und große Unannehmlichkeiten wegen Flugstörungen gewährt werden. Zudem soll der Luftverkehrsmarkt harmonisiert werden. Die Gesetzgebungskompetenz der EU für die Luftfahrt ergibt sich insbesondere aus Artikel 100 Abs. 2 AEUV, und Artikel 169 AEUV. Die Fluggastrechteverordnung ist ein unmittelbar in den Mitgliedsstaaten geltendes Recht, welches Anwendungsvorrang geniest. Zusammen mit den Verordnungen zum Eisenbahnverkehr VO (EG) Nr. 1371/2007, der Verordnung zum See- und Binnenschiffahrtsverkehr VO (EG) Nr. 1177/2010 und der Verordnung zum Kraftomnibusverkehr VO (EG) Nr. 181/2011 bildet die FluggastrechteVO ein unionsrechtliches Gesamtsystem der Passagierrechte. Im Flugrecht steht der Fluggast grundsätzlich einem komplexen Mehrebenessystem gegenüber. Die FluggastrechteVO hat enorme praktische Relevanz und ein hohes Spektrum an Rechtsprechung. Die Auslegung der einzelnen Bestimmungen hat unionsrechtlich-autonom zu erfolgen. Dies gewährleistet eine einheitliche Rechtsanwendung innerhalb des europäischen Binnenmarktes. Sie erfolgt nach dem Wortlaut, der Systematik, der Historie und dem Sinn und Zweck. Hier kommt dem Gebot der praktischen Wirksamkeit des Unionsrecht ( effet utile) Bedeutung innerhalb des Auslegungsvorgangs zu. Bereits bei geringen zweifeln über die Interpretation europäischer Rechtsakte ist eine Vorlage nach Artikel 267 AEUV an den EuGH veranlasst. Der EuGH hat die alleinige Auslegungskompetenz, seine Entscheidungen entfalten Präjudizwirkung für die einzelne Rechtsanwendung.

Fluggastrechte Pauschalreise

Bei einer Pauschalreise ist der Transfer zum und vom Urlaubsort zurück nach Hause normalerweise inbegriffen. Kommt es bei diesem Transfer mit Bus, Bahn oder Flugzeug zu Verspätungen, Ausfällen oder Annullierungen, gelten andere Voraussetzungen, als wenn der Passagier einen Flug separat gebucht hat. Für eine Auflistung der sich aus der Verordnung ergebenden Ansprüche bei einer Pauschalreise siehe hier: Pauschalreise: Ansprüche bei Verspätung und Annullierung

Bei einer Pauschalreise ist der Transfer zum und vom Urlaubsort zurück nach Hause normalerweise inbegriffen. Kommt es bei diesem Transfer mit Bus, Bahn oder Flugzeug zu Verspätungen, Ausfällen oder Annullierungen, gelten andere Voraussetzungen, als wenn der Passagier einen Flug separat gebucht hat. Für eine Auflistung der sich aus der Verordnung ergebenden Ansprüche bei einer Pauschalreise siehe hier: Pauschalreise: Ansprüche bei Verspätung und Annullierung

Weitergehende Ansprüche als aus der Fluggastrechteverordnung setzen jeweils einen Reisemangel voraus. Mit Abschluss des Reisevertrages über eine Pauschalreise verspricht der Reiseveranstalter die fehlerfreie Beförderung des Reisenden und seines Gepäcks. Bei Unregelmäßigkeiten entstehen für den Betroffenen, abhängig vom Grad der Beeinträchtigung, mehrere Ansprüche.

Fluggastrechte Individualreise

Eine Flugumbuchung ist rechtlich die Änderung des Luftbeförderungsvertrages. Vertragsänderung zu qualifizieren und nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Unter dem Begriff Flugänderung werden synonym Begriffe wie Flugzeitenänderung, Flughafenänderung, Änderung des Flughafens, Änderung der Fluggesellschaft,Änderung der Beförderungsklasse, Flugumbuchung, Flugverschiebung, verwendet.

Fluggastrechte Geschäftsreise

Gemäß der EG-Verordnung 261/2004 stehen grundsätzlich dem Fluggast Ansprüche aus ebendieser Verordnung. Das bedeutet, nur der direkt betroffene Geschäftsreisende hat z.B. bei einer Annullierung Anspruch auf Ausgleichszahlung. Dem Unternehmen stehen in einem solchen Fall zumindest aus dieser EG-VO keine Ansprüche zu. In der Praxis kommt es daher oft vor, dass Unternehmen, die regelmäßig Mitarbeiter auf Geschäftsreisen schicken, Klauseln in ihre Arbeitsverträge oder Reisebestimmungen aufnehmen, in denen Ansprüche auf Ausgleichszahlungen von den Geschäftsreisenden an das Unternehmen abgetreten werden.

Fluggastrechte International

Fluggastrechte sichern Reisende ab und sprechen ihnen eine Kompensation zu, wenn die Fluggesellschaft eine Reiseunterbrechung verschuldet. Die Fluggastrechte sind in Verordnungen festgeschrieben. Der Rahmen dieser Verordnungen variiert zwar von Land zu Land, dennoch sind sie im nationalen und internationalen Recht (in den USA, Europa und darüber hinaus) fest verankert.


US-Gesetze

Die Fluggastrechte der Vereinigten Staaten von Amerika sind nicht so umfassend wie internationale, insbesondere die EU-Fluggastrechte. Für verspätete Inlandsflüge innerhalb der USA besteht in der Regel kein Anspruch auf Entschädigung. Dafür unterstützen die US-Gesetze Reisende insbesondere bei Nichtbeförderung oder Problemen mit der Beförderung des Gepäcks. Eine gesetzliche Fluggastrechte-VO wie in der EU gibt es nicht.

Die Abteilung Aviation Consumer Protection and Enforcement, U.S. Department of Transportation wie einmal darauf hin, dass Verspätungen nun mal vorkommen und die Passagiere bei wichtigen Terminen oder Anschlussflügen selbstständig Flüge buchen müssten, um rechtzeitig oder zumindest mit einem gewissen Puffer anzukommen.

Es kommt häufig vor, dass nationale Flüge stark verspätet sind oder kurzfristig annulliert werden. Wenn das passiert, wird die Airline versuchen, die Passagiere auf den nächst möglichen Flug umzubuchen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Ist dies nicht möglich, können Passagiere versuchen, auf eine andere Fluggesellschaft auszuweichen. Dazu müssen sich die Betroffenen am Check-in der ursprünglich gebuchten Airline erkundigen, in welcher Maschine es noch freie Sitzplätze gibt. Die Umbuchung wird am Check-in vorgenommen, die Passagiere erhalten einen Voucher und gehen damit zum Check-in der umgebuchten Airline.

Dazu besteht jedoch keine Verpflichtung. Ist ein Flug stark verspätet oder wird er annulliert, erhalten Passagiere von den größeren Airlines (z.B. Delta oder United) einen Übernachtungs- sowie einen Frühstücksgutschein – sofern der Abflugort nicht mit dem Wohnort identisch ist. Bei Billigfluggesellschaften sind Passagiere gezwungen, am Flughafen oder auf eigene Kosten zu übernachten.

Europäische Fluggastrechtverordnung EG261

Die EG261/2004 ist eine im EU-Recht verankerte Verordnung zugunsten von Passagieren. Sie zieht Fluggesellschaften finanziell zur Verantwortung, wenn es bei der Beförderung zu unerwarteten Störungen kommt, die sie verschuldet haben. Im Vergleich zu anderen Bestimmungen, die Fluggastrechte betreffen, ist die Fluggastrechteverordnung EG261 eine der umfassendsten.


Monrealer Übereinkommen

Das Übereinkommen von Montreal sichert Passagiere auf internationalen Flügen ab. In den beteiligten Ländern werden Passagieren Fluggastrechte gewährt, auf deren Grundlage sich gegebenenfalls Ansprüche auf Kompensation bei Störungen im Flugbetrieb ergeben.

Fluggastrechte Überblick der Ansprüche

Fluggastrechte Umbuchung

Wird ein Fluggast auf einen anderen Flug verlegt, so liegt ebenfalls eine Nichtbeförderung gem. Art. 4 VO (EG) 261/2004 vor. Der EuGH hat klargestellt, dass stets eine Nichtbeförderung anzunehmen ist, wenn dem Fluggast die Beförderung verweigert wird und für die Verweigerung keine vertretbaren Gründe vorliegen. Egal ob die Umbuchung des Fluges im Voraus bekannt war oder sie davon erst kurz vor dem vermeintlichen Abflug erfahren - es werden auf jeden Fall Entschädigungszahlungen fällig. Diese belaufen sich auf 250 Euro, 400 Euro oder 650 Euro. Welcher Betrag an Sie ausbezahlt wird, hängt von der jeweiligen Streckenkategorie Ihres Fluges ab. Wird unmittelbar ein Alternativflug angeboten, verringern sich die Zahlungsbeträge um die Hälfte auf 125 Euro, 200 Euro oder 325 Euro. Dabei ist es unerheblich, ob Sie diesen Alternativflug antreten oder nicht.

Fluggastrechte Annullierung

Aus den Fluggastrechten können sich Ansprüche auf

- Erstattung des Ticketpreises,

- eine kostenlosen Rückflug zum Abflugort oder

- anderweitige Beförderung zum Zielort ergeben.

Darüber hinaus hat die Fluggesellschaft eine pauschale Entschädigung (Ausgleichsleistungen, Art. 5 Abs. 1 c i. V. m. Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004) zu zahlen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der zurückzulegenden Entfernung:

- 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1500 km,

- 400 € für eine Flugstrecke innerhalb der EU von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flugstrecken von einer Entfernung zwischen 1500 und 3500 km und

- 600 € für eine Flugstrecke von mehr als 3500 km mit Abflugs- oder Zielort außerhalb der EU.


Dem Schutz des Reisenden entspricht es auch, dass dieser den Schaden nicht nachweisen muss, sondern die Beweislast bei der Fluggesellschaft liegt. Die Entschädigungszahlungen stehen einem Passagier gleichwohl nur zu, wenn

- die Fluglinie nicht bis spätestens 14 Tage vor dem geplanten Abflug den Fluggast verständigt hat

- und der Fluggast über die Annullierung stattdessen in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird, aber kein Angebot zu anderweitiger Beförderung erhält, die es ihm ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen

- oder der Fluggast über die Annullierung erst weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird und kein Angebot zu anderweitiger Beförderung erhält, die es ihm ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und das Endziel nicht später als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.


Wird ein Alternativflug angeboten, der nicht später als zwei, drei bzw. vier Stunden (je nach oben genannter Entfernung) gegenüber dem geplanten Flug am Ziel eintrifft, stehen ihm die Ausgleichsleistungen nur zu 50 % zu.

Ein Anspruch kann entfallen aufgrund außergewöhnlicher Umstände.

Fluggastrechte Verspätung

Bei verzögerter Beförderung infolge einer Annullierung oder Flugverspätung sind dem Fluggast diverse Sachleistungen bereitzustellen. Hierzu zählen Mahlzeiten, Getränke, zwei kostenlose Telefongespräche oder Telefaxe oder Telexe oder E-Mails. Falls dringend notwendig, zum Beispiel falls der tatsächliche Abflug erst am Folgetag möglich ist, stehen dem Fluggast eine Hotelunterkunft inklusive des Transfers zu. Alle diese Rechte entstehen jedoch nur bei einer Verspätung des Abfluges von:

über 2 Stunden für eine Flugstrecke kleiner gleich 1500 km,

über 3 Stunden für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder kleiner gleich 3500 km und

über 4 Stunden bei Flugstrecken außerhalb der EU größer 3500 km.

Fluggastrechte Gepäck

Bezüglich Gepäckschäden ist das Montrealer Übereinkommen heranzuziehen. Dieses gilt für jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Es gilt auch für unentgeltliche Beförderung durch Luftfahrzeuge, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden. Dieses regelt insbesondere:

- Verlust, Beschädigung oder Verspätung des Gepäcks

- Tod oder Verletzung des Passagiers während des Fluges

- Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Frachtgut

Fluggastrechte Streik

Unter einem Streik versteht man eine Kampfmaßnahme, die zumeist von der Arbeitnehmerseite ausgeht, mit dem Ziel durch Arbeitsniederlegung einen bestimmten Zweck zu erreichen. Solche Streiks können im Flugalltag zu Verschiebungen oder Annullierungen von Flügen führen. Erwägungsgrund 14 der Fluggastrechteverordnung nennt einen Streik als Beispiel für einen Entlastungsgrund eines ausführenden Luftfahrtunternehmens.

Ist der Streik ein außergewöhnlicher Umstand, kann sich der Luftfrachtführer von seiner Ausgleichszahlungsleistungspflicht gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 exkulpieren. Der eigentliche Zweck der Verordnung, also den Verbraucher zu schützen, würde damit nicht erreicht werden. Der Passagier würde keine Ausgleichsleistung erhalten, da das Unternehmen nicht mehr zur Zahlung verpflichtet wäre. Allerdings befreit ein außergewöhnlicher Umstand nur von Ausgleichszahlungen. Andere Ansprüche, wie Betreuungs- und Unterstützungsleistungen bleiben jedoch unberührt.

Fluggastrechteverordnung

Fluggastrechteverordnung EU

Am 11. Februar 2004 verabschiedeten Europäisches Parlament und Rat den aktuellen Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 bzw. Fluggastrechte-VO)[2]. Die Verordnung trat daraufhin am 17. Februar 2005 in Kraft. Ihre Gültigkeit und Primärrechtskonformität bestätigte der Europäische Gerichtshof am 10. Januar 2006 mit einem Urteil.

Seither gilt die Verordnung unverändert fort. Zwar präsentierte die Europäische Kommission im Frühjahr 2013 einen Vorschlag zur Überarbeitung der Fluggastrechte-VO, um Teile der Rechtsprechung des EuGH in die Verordnung zu integrieren. Jedoch erzielte seither der Rat der Europäischen Union keine Einigung. Um die Auslegung der Fluggastrechte-VO unionsweit zu vereinheitlichen, veröffentlichte die EU-Kommission 2016 Leitlinien zur Anwendung der Vorschrift. Sie fassen vor allem die bisherige Urteilspraxis zusammen.

Fluggastrechteverordnung 261/04

Die Fluggastrechteverordnung ist seit dem 17.02.2005 in Kraft und stärkt die Rechte von Fluggästen bei

der Flüge.

Hierfür sieht sie standardisierte Leistungen vor, die jedem Fluggast einen rechtlichen Anspruch gegenüber seiner Fluggesellschaft garantieren.

Fluggastrechteverordnung englisch

Die VERORDNUNG (EG) Nr. 261/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 kann auf dem Server der europäischen Union in mehreren europäischen Sprachen, darunter auch Englisch, abgerufen werden: [1].

Der unterschiedliche Gebrauch in mehreren Sprachen schadet der Wirksamkeit der Verordnung nicht.

Fluggastrechteverordnung Formular

Zur Geltendmachung der rechte aus der Fluggastrechte-Verordnung kann sich der Reisende eines allgemeinen Formulares bedienen. Dieses ist beispielsweise unter dem Punkt Flugannullierung Entschädigung zu finden.

Fluggastrechteverordnung Abkürzung

Die Fluggastrechteverordnung trägt den vollständigen Namen VERORDNUNG (EG) Nr. 261/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 . Umgangssprachlich und auch in diesem Wiki wird sie häufig mit "Verordnung", "VO", "FLugrechteverordnung", "Fluggastrechteverordnung" oder "FluggastVO" abgekürzt.

Fluggastrechteverordnung Verjährung und Frist

In der Verordnung selbst ist nicht explizit geregelt, wann Ansprüche nach dieser Verordnung verjähren. Der EuGH hat hierzu jedoch entschieden, dass diesbezüglich des jeweils geltende nationale Recht gilt. Ist deutsches Recht anwendbar, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von 3 Jahren. Diese Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und hier die Fluggesellschaft von den Umständen, die den Anspruch begründen, und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Wird ein Schadensersatzanspruch dagegen auf das Montrealer Übereinkommen gestützt,gilt Artikel 35 MÜ. Dort heißt es: Die Klage auf Schadenersatz kann nur binnen einer Auschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden; die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen an dem die Beförderung abgebrochen worden ist.

Bedeutung der Fluggastrechteverordnung

Schutz durch standartirisierte Leistungen als Mindestrechte

(1) Die VO (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.04 über eine gemeinsame Regelung bezüglich Ausgleichs -und Unterstützungsleistungen für Fluggäste kommt zur Anwendung im Fall von Nichtbeförderung, Annullierung oder einer großen Verspätung von Flügen. Bei der Fluggastrechteverordnung handelt es sich um den Nachfolger der VO (EWG) Nr. 265/91 ÜberbuchungsVO. Durch die Fluggastrechteverordnung kann ein besserer Schutz der Fluggastrechte gewährleistet werden, da nun Mindestrechte als standartirisierte Leistungen eingeführt wurden. Laut der Kommission gab es zwar durch die VO (EWG) Nr. 265/91 einen grundlegenden Schutz für Fluggäste, jedoch gab es nach wie vor zu viele Fluggäste, die gegen ihren Willen nicht befördert wurden, Fluggäste denen eine Annullierung nicht mitgeteilt wurde oder Fluggäste, die auf ihrem Flug eine große Verspätung erlitten haben. Die Union macht es sich also zum Ziel, die bereits bestehenden Schutzstandarts zu erhöhen und die Fluggastrechte damit zu stärken. Ziel war auch die Sicherstellung der Geschäftstätigkeit der Luftfahrtunternehmen in einem liberalisierten Markt und das unterliegen von harmonisierenden Bedingungen. Der Schutz der Fluggastrechteverordnung soll nicht nur Fluggästen im Linienflugverkehr sondern auch Fluggästen im Bedarfsflugverkehr dienen. Einbegriffen sind auch Flüge im Rahmen von Pauschalreisen. Ausschlaggebend bei der Fluggastrechteverordnung ist, dass immer nur das ausführende Luftverkehrsunternehmen, welches den Flug durchgeführt oder zumindest beabsichtigt hat, durchzuführen in Anspruch genommen wird. Hierbei ist es nicht von Bedeutung, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem mit oder ohne Besatzung gemieteten Flugzeug durchgeführt wurde. So kommt es nicht zu der Schaffung von vertraglichen Rechten des Fluggastes gegen das vertragliche Luftfahrtunternehmen, sondern zu gesetzlichen Ansprüchen als Mindestrechte gegen das den Flug schlussendlich ausführende Luftfahrtunternehmen. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob dem betroffenen Fluggast tatsächlich ein Schaden entstanden ist oder nicht. Aus diesem Grund verfügt die Fluggastrechteverordnung nicht über ein umfassendes Regelwerk für alle Fluggastrechte, wenn ein Fluggast entweder verspätet oder schlimmer noch, gar nicht erst befördert wird. Es kommt eher nur zur Schaffung von gesetzlichen, außervertraglichen Mindestrechten bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung (Art. 1).

Regelungsgegenstand

(1) Die Fluggastrechteverordnung schafft mit Art. 1 I Mindestrechte für Fluggäste für die folgenden Fälle: -Nichtbeförderung gegen ihren Willen -Annullierung des Fluges -Verspätung des Fluges. (2) Die Sonderregelung für die zwischen Spanien und Großbritannien umstrittene Region Gibraltar lässt sich in Art. 2 II und III finden.

Fluggastrechte vor BGH und EuGH

(1) Durch die Fluggastrechteverordnung entstehen Schwierigkeiten in der Rechtsanwendung für Luftfahrtunternehmen, die Fluggäste, die Reiseveranstalter, Rechtsanwälte und für die Gerichte. Obwohl es sich oftmals um nur geringe Streitwerte handelt, werden sowohl die Instanzgerichte als auch der BGH und der EuGH in großem Umfang beschäftigt. • (2) Bisher musste der EuGH (EuGH, Urt. v. 10.01.06, Az.: C-344/04; EuGH, Urt. v. 10.07.08, Az.: C-173/07; (vgl. EuGH, Urt. v. 22.12.2008, Az.: C-549/07); (vgl. EuGH, Urt. v. 09.07.2009, Az.: C-204/08); EuGH, Urt. 19.11.09, Az.: C-402/07 und C-432/07; EuGH, Urt. v. 06.05.10, Az.: C-63/09; (vgl. EuGH, Urt. v. 13.10.2011, Az: C-83/10); (vgl. EuGH, Urt. v. 19.07.2012, Az.: C-112/11); EuGH, Urt. v. 04.10.12; C-22/11; EuGH, Urt. v. 04.10.12, Az.: C-321/11, EuGH, Urt. v. 23.10.12, Az.: C-581/10 und C-629/10; (vgl. EuGH, Urt. v. 22.11.2012, Az.: C-139/11); (vgl. EuGH, Urt. v. 22.11.2012, Az.: C-410/11); (vgl. EuGH, Urt. v. 31.01.2013, Az.: C-12/11); (vgl. EuGH, Urt. v. 26.02.2013, Az.: C-11/11); EuGH, Urt.v.18.04.13, Az.: C-413/11; (vgl. EuGH, Urt. v. 04.09.2014, Az.: C-452/13); EuGH, Urt. v. 14.11.14, Az.: C-394/12; EuGH, Urt. v. 17.03.16, Az.: C-145/15; (vgl. EuGH, Urt. v. 22.06.2016, Az.: C-255/15); EuGH, Urt. v. 05.10.16; Az.: C-32/16; EuGH, Urt. v. 11.05.17, Az.: C-302/16; EuGH, Urt. v. 06.07.17, Az.: C-290/16; EuGH, Urt. v. 07.09.17, Az.: C-559/16; EuGH, Urt. v. 07.03.18; Az.: C-274/16; EuGH, Urt. v. 17.04.18, Az.: C-195/17; EuGH, Urt. v. 31.05.18, Az.: C-537/7; EuGH, Urt. v. 04.07.18; Az.: C-532/17; EuGH, Urt. v. 12.09.18, Az.: C-601/17; EuGH, Urt. v. 06.12.18, Az.: C-292/18) viele Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV von Gerichten der Union bezüglich der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen und bezüglich von Regelungslücken der VO führen. Laut dem Art. 267 III AEUV müssen nationale Gerichte den EuGH von Amts wegen kontaktieren. Der Rechtsprechung des EuGHs (EuGH, Urt. v. 06.10.82, Az.: C-283/81) zufolge, muss ein nationales letztinstanzliches Gericht zunächst seine Vorlagepflicht erfüllen. Diese gilt immer dann, wenn es in einem bei ihm schwebenden Verfahren zu einer unionsrechtlichen Frage kommt. Dies muss jedoch nicht mehr geschehen, wenn das Gericht festgestellt hat, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist oder diese bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war. Manchmal ist die richtige Anwendung des Unionsrechts so offenkundig, dass gar keine Zweifel bestehen. Jedoch darf die Vorlagefrage nicht über die abstrakte Auslegung des Unionsrechts hinausgehen. Es darf nicht zu Fragen bezüglich der Anwendbarkeit des Unionsrechts im Einzelfall kommen. Dabei ist der EuGH als gesetzlicher Richter i.S.d. Art. 101 I 2 GG anzusehen. In seiner Entscheidung vom 06.10.17 stellte das BVerfG fest, dass bei einem Nichtvorliegen eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH bezüglich der Frage der Interpretation des Begriffs "anderweitiger Belang" in Art.2 lit. g der Verordnung zu der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter führt. Ein Hinweis auf die innerstaatliche Judikatur stellt keinen Ersatz für eine solche Kontrolle dar (BVerfG, Urt. v. 06.10.17).

Reform

Durch das Schrifttum wurde die Regelungsbedürftigkeit der VO stark kritisiert und es kam zu der Forderung einer Reform. Durch die Kommission wurde am 13.03.13 eine Änderung der Fluggastrechteverordnung und der EU-Haftungs-VO Nr. 2027/97/EG eingebracht. Dies geschah damit in der Praxis der wichtige Regelungsbereich wieder erfolgreicher angewendet werden konnte und es somit zu einer Verbesserung in der Durchsetzbarkeit der Fluggastrechte kommen konnte. Die Kommission möchte die finanzielle Belastung der Luftfahrtunternehmen nicht außer Acht lassen. Durch den Vorschlag soll die Rechtsprechung des EuGHs eingebracht werden, jedoch diese auch in einigen Bereichen zu verbessern. Das Europäische Parlament wehrt sich gegen die Reformvorschläge. Es kam seit 2014 zu dem Erliegen der Reform. Auch zur jetzigen Zeit sollte man nicht mit einer finalen Verabschiedung im Rat rechnen. Die Reform wurde durch die EU-Kommission nicht mehr weiterverfolgt und stattdessen hat die EU-Kommission am 10.06.16 die sogenannten "Leitlinien für die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 bekannt gemacht.

Inkrafttreten

(1) Der Erlass der Fluggastrechteverordnung wurde auf Art. 100 II AEUV gestützt und die Verordnung selbst ist laut Art. 19 VO am 17.02.005 in Kraft getreten. In allen Mitgliedstaaten gilt sie unmittelbar und verbindlich (Art. 19 VO). Nicht umsonst wird durch das AG Düsseldorf darauf aufmerksam gemacht, dass die VO (EG) Nr. 261/2004 auch dann zur Anwendung kommt, wenn zu dem Vertragsschluss des Beförderungsvertrages noch vor der Geltung der VO gekommen ist, es jedoch zu einer Nichtbeförderung gekommen ist, nachdem die VO bereits in Kraft getreten ist (AG Düsseldorf, Urt. v. 20.01.06; Az.: 41 C 12316/05) (2) Die Fluggastrechteverordnung ist Teil des Anhangs des EWR-Abkommens und entfaltet seit dem 17.02.05 auch in den am Europäischen Wirtschaftsraum teilnehmenden Mitgliedstaaten Island, Liechtenstein und Norwegen Wirkung. Alle Flughäfen und Luftfahrtunternehmen in diesen Staaten, welche über eine Betriebsgenehmigung eines dieser Staaten verfügen, sind als "Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaates" (Art.3) bzw. als "Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft" (Art.2 lit.c) einzustufen.

Wesentlicher Inhalt

(1) Im Gegensatz zu der vorherigen ÜberbuchungsVO Nr. 265/91 gelten in der Fluggastrechteverordnung bedeutend höhere Ausgleichszahlungen und macht in ihrem Anwendungsbereich nicht nur die Nichtbeförderung (wie Überbuchung), sondern auch die Streichung von Flügen (Annullierung) und die größere Verspätung (ab zwei Stunden) teil davon. Die Fluggastrechteverordnung entfaltet nicht nur für Linienflüge Anwendung, sondern auch für Charterflüge im Ferienflugverkehr und damit können auch Pauschalreisenden Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zustehen. Gültigkeit erlangt die Verordnung bei allen Flügen, welche Ihren Beginn in der Union haben und auch bei allen Flügen von Luftfahrtunternehmen, die ihren Sitz in der Union und aus Drittstaaten in die Union. (2) Kommt es zu einer Nichtbeförderung eines Fluggastes, dann trifft das ausführende Luftfahrtunternehmen vorrangig die Pflicht, nach einem Freiwilligen zu suchen, der bereit ist, auf seinen Flug zu verzichten und muss diesem dann eine angemessene Gegenleistung unterbreiten. Fluggästen, welche nicht auf den Flug verzichten aber dann auch nicht befördert werden, haben ein Recht ihren Flug unter Rückerstattung des Flugpreises zu stornieren bzw. diesen fortzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt kommt es zu einer angemessenen Betreuung. Das ausführende Luftfahrtunternehmen trifft die Pflicht, als Ausgleich für die Nichtbeförderung eine streckenabhängige verschuldensabhängige Ausgleichszahlung an den betroffenen Fluggast zu leisten (Art. 4 iVm 7 bis 9). (3) Damit es zu der Vermeidung von Annullierungen kommen kann, trifft die Luftfahrtunternehmen die Pflicht, die Fluggäste noch vor der geplanten Abflugzeit über eine Annullierung in Kenntnis zu setzen und diesem weiterhin eine zumutbare anderweitige Beförderung zur Verfügung stellen, sodass es dem betroffenen Fluggast möglich ist umzuplanen. Sonst muss es von Seiten des Luftfahrtunternehmen zu der Leistung einer Ausgleichszahlung und der Gewährleistung einer angemessenen Betreuung der Fluggäste kommen. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände der Grund für die Annullierung sind und man diese nicht hätte vermeiden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Kommt es zu einer Annullierung, dann kann dem betroffenen Fluggast entweder eine Erstattung des Flugpreises zustehen oder eine andere, angemessene Beförderung (Art. 5 iVm 7 bis 9). (4) Kommt es zu einer Verspätung eines Kurz-, Mittel- und Langstreckenfluges um 2, 3 oder sogar 4 Stunden, dann muss es zu einer angemessenen Betreuung der davon betroffenen Fluggäste kommen. Weiterhin steht diesen zu, ihren Flug unter Rückerstattung des Flugpreises ab einer Abflugverspätung von 5 Stunden zu stornieren oder andererseits den Flug unter zufrieden stellenden Bedingungen fortzusetzen. Im Gegensatz zu Nichtbeförderungen und Annullierungen sind für Verspätungen nach der Verordnung gesetzlich keine Ausgleichsleistungen vorgesehen. Seitdem jedoch die verbindliche Entscheidung des EuGH vom 19.11.09 (EuGH, Urt. v. 19.11.09, Az.: C-402/07) ergangen ist, müssen im Sinne der Gleichbehandlung mit der Annullierung Ausgleichszahlungen an den Fluggast geleistet werden. Bei Kurz-, Mittel- und Langstreckenflügen liegt die Summe der Ausgleichszahlungen zwischen 250 und 600 € und kann hälftig gekürzt werden, wenn es gelingt den Fluggast innerhalb gewisser Toleranzzeiten an sein Ziel zu befördern (Art. 6 iVm 7 bis 9). (5) Wird der Fluggast wegen einer Nichtbeförderung, Annullierung oder einer großen Verspätung in eine niedrigere Beförderungsklasse herabgestuft, dann kommen je nach Entfernung gestaffelte Minderungsbeträge zur Anwendung. Für eine Höherstufung darf kein weiteres Entgelt gefordert werden (Art. 12). Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist dazu verpflichtet die Fluggäste über ihre Fluggastrechte in Kenntnis zu setzen (Art. 14). Dabei bleiben individuelle weiter gehende Schadensersatzansprüche, vor allem die nach dem Montrealer Übereinkommen oder der Pauschalreiserichtlinie unberührt. Es kann jedoch zu einer Anrechnung dieser kommen (Art. 12).

Vereinbarkeit mit Montrealer Übereinkommen

(1) Alle Staaten haben im internationalen Luftbeförderungsrecht über internationale Übereinkommen eine völkerrechtliche Harmonisierung mit einem Einheitsrecht erreicht. Als bedeutendste Haftungsregelung ist dabei das Montrealer Übereinkommen anzusehen vom 28.05.99, welches das Warschauer Abkommen ablöst. Sowohl für Deutschland, als auch für alle anderen europäischen Mitgliedstaaten ist das Montrealer Übereinkommen durch gleichzeitige Ratifikation am 28.06.04 in Kraft getreten. Durch das Montrealer Übereinkommen kommt es zu der Regelung der Haftung des Luftfrachtführers bezüglich des Schadensersatzes bei individuellen Schäden des Fluggastes (Personen-, Gepäck- und Verspätungsschäden) und Güterschäden (Zerstörung, Beschädigung, Verlust und Verspätung) und verpflichtet die Vertragsstaaten dazu eine Versicherungspflicht zu gewährleisten. Am 06.04.04 wurde für die Durchführung des Montrealer Übereinkommen und für alle nötigen Änderungen des nationalen Luftverkehrsgesetzes, das Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr eingeführt. • (2) Problematisch erscheint jedoch, dass schon bereits kurz nach der Veröffentlichung der Fluggastrechteverordnung und noch bevor sie in Kraft getreten ist, bereits die Verbände wie IATA und ELFAA gegen die Verordnung klagten und ein fehlerhaftes Verfahren anmahnten, sowie die Verletzung von Unionsrecht und die Unvereinbarkeit mit dem Montrealer Übereinkommen. Der EuGH hat diese Bedenken jedoch aus der Welt geschaffen und sieht in Art 6 VO für Abflugverspätungen standardisierte Mindestleistungen vor und weiterhin in Art. 19 Montrealer Übereinkommen die Rechtsgrundlage für darüber hinaus gehenden individuellen Schadensersatz, welche nicht miteinander kollidieren, sondern nebeneinander anwendbar sind. Durch diese Entscheidung des EuGH vom 10.01.06 kam es durch den EuGH bereits zu der Ablehnung der Unvereinbarkeit mit dem Montrealer Übereinkommen, einer Kompetenzüberschreitung im Mitentscheidungsverfahren, einer Verletzung der Begründungspflicht, der Grundsätze der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichstellung mit den Lowcost Airlines und bestätigte die Gültigkeit der Fluggastrechteverordnung (EuGH, Urt. v. 10.01.06, Az.: C-344/04; (vgl. EuGH, Urt. v. 09.07.2009, Az.: C-204/08); EuGH, Urt. v. 18.04.13, Az.: C-413/11). • (3) Der EuGH bestätigte in weiteren Entscheidungen seine Ansicht bezüglich der behaupteten Verstöße gegen das Montrealer Übereinkommen (EuGH, Urt. v. 23.10.12, Az.: C-581/10 und C-629/10; (vgl. EuGH, Urt. v. 26.02.2013, Az.: C-11/11); EuGH, Urt.v.18.04.13, Az.: C-413/11). Auch der BGH hat sich der Sturgeon Entscheidung des EuGH angeschlossen (BGH, Urt. v. 18.02.10, Az.: Xa ZR 95/06). (4) Kritisiert wurde bezüglich der Sturgeon Entscheidung, dass der EuGH dem Vorrang der Verspätungsregelung des Montrealer Übereinkommens in Art. 19 keine Beachtung geschenkt hat. Durch die Entscheidung des EuGH wurde eine schadenersatzrechtliche Ausgleichsleistung in die Fluggastrechteverordnung eingeführt, welche so nicht von dem Gesetzgeber gewollt war und welche durch die Sperrwirkung des Art 29 Montrealer Übereinkommen an Zulässigkeit verliert. Diese Kritikpunkte sind jedoch abzulehnen. (5) Die Schnittmenge zwischen dem Montrealer Übereinkommen und der Fluggastrechteverordnung erfolgt nur bei Regelungen bezüglich der Verspätung. Die Begrifflichkeit der Verspätung dürfen sich in der Fluggastrechteverordnung und dem Art. 19 des Montrealer Übereinkommen nicht widersprechen, denn das Montrealer Übereinkommen ist durch seine Ratifizierung durch die EU zu einem "integralen Bestandteil der Unionsrechtsordnung geworden". Eine Unterscheidung in beiden Begrifflichkeiten existiert jedoch, denn durch die Fluggastrechteverordnung wird im Bezug auf Fluggastrechte stets auf die Abflugverspätung abgestellt, während bei Art. 19 des Montrealer Übereinkommens der Begriff der Verspätung nicht näher erläutert wird, sondern eine weitere Konkretisierung der Rechtsprechung obliegt. Durch den EuGH wird hervorgehoben, dass durch Art. 19 des Montrealer Übereinkommens nicht klargestellt wird, in welchem Stadium der Beförderung es zu der Feststellung einer Verspätung kommen muss. Die bisherige Rechtsprechung bezüglich des Art. 19 des Montrealer Übereinkommens stellt bisher auf die Ankunftsverspätung ab und die Fluggastrechteverordnung hingegen auf die Abflugverspätung. Aus diesem Grund kann man keine Überschneidung annehmen ((vgl. EuGH, Urt. v. 26.02.2013, Az.: C-11/11).

(6) Schlussendlich muss festgehalten werden, dass Art. 19 Montrealer Übereinkommen für den Ersatz des konkreten individuellen Schadens des Flugreisenden sorgen möchte und dieser erst nach der Ankunft festgestellt werden kann. Während das Ziel der Fluggastrechteverordnung mit den Betreuungsleistungen ist, einen pauschalen Ausgleichsanspruch und das Rücktrittsrecht nach Erwägungsgrund 12 zu gewährleisten und durch das Rücktrittsrecht nach dem Erwägungsgrund 12 das Ärgernis und vor allem die Unannehmlichkeiten des Fluggastes und nicht dessen Schaden ausgleichen möchte. Somit verfolgen beide einen unterschiedlichen Regelungszweck bezüglich der Rechtsfolgen (EuGH, Urt. v. 19.11.09, NJW 2010, 43).

Auslegung der Verordnung

Autonome Auslegung

Die Fluggastrechteverordnung muss autonom aus sich heraus europaweit ausgelegt werden, anstatt nach den Auslegungsgrundsätzen des jeweiligen Mitgliedsstaates (EuGH, NJW 2002, 2696; BGH, Urt. v. 29.11.11, AZ.: XI ZR 172/11; EuGH, Urt. v. 07.12.10). Ausschlaggebend sind außer dem Wortlaut weiterhin die Ziele der Regelung, der systematische Zusammenhang und auch die Charta der Grundrechte der Union in Art. 16 und 17, sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Gleichheit (EuGH, Urt. v. 07.09.17, Az.: C-559/16; EuGH, Urt. v. 11.05.17, Az.: C-302/16; EuGH, Urt. v. 16.11.16, Az.: C-316/15; (vgl. EuGH, Urt. v. 31.01.2013, Az.: C-12/11); EuGH, Urt. v. 19.11.09, RRa 2009, 282; EuGH, Urt. v. 22.12.08, Az.: C-549/07; EuGH, Urt. v. 10.01.06, Az.: C-344/04, EuGH, Urt. v. 26.02.13, Az.: C-617/10). Der Grundsatz des "effet utile" wird angewendet und dies bedeutet, dass jede Norm so ausgelegt werden muss, dass es zu ihrer ganzen Wirkung kommen kann.

Hohes Schutzniveau

Das Ziel der Fluggastrechteverordnung ist es ein hohes Schutzniveau für Fluggäste und auch Verbraucher zu schaffen, indem es zur Stärkung ihrer Rechte kommt und es zu einem standardisierten und sofortigen Ersatz des Ärgernisses oder der großen Unannehmlichkeiten kommt ((vgl. EuGH, Urt. v. 22.06.2016, Az.: C-255/15); EuGH, Urt. v. 10.01.06, Az.: C-344/04). Das hohe Schutzniveau genießt absolute Priorität und alle Bestimmungen sind weit auszulegen ((vgl. EuGH, Urt. v. 22.12.2008, Az.: C-549/07) und C-432/07). Kommt es zu Ausnahmen on Grundsätzen der Verordnung, dann müssen diese unbedingt eng gehalten werden (vgl. EuGH, Urt. v. 22.12.2008, Az.: C-549/07). Nach diesen Prinzipien erfolgen auch die Auslegungsgrundsätze des BGH ((vgl.[ https://reise-recht-wiki.de/ankunftsverspaetung-nach-verspaetung-des-zubringerfluges-einer-anderen-fluggesellschaft-urteil-az-x-zr-138-15-bgh.html BGH, Urt. v. 19.07.2016, Az.: X ZR 138/15]).

Amtssprache

Verfasst ist der deutsche Text der Fluggastrechteverordnung in einer der Amtssprachen der EU und aus diesem Grund muss die Fluggastrechteverordnung zunächst aus sich heraus ausgelegt werden. Dennoch kann es zu einem ergänzenden Rechtsvergleich mit den anderen Amtssprachen kommen.

Leitlinien zur Auslegung der Kommission

Durch die EU-Kommission wurden am 10.06.16 die sogenannten "Leitlinien für die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 bekannt gemacht. In der Einleitung der Leitlinien lässt sich die Information finden, dass die Bestimmungen der Verordnung aufgrund von Grauzonen und Lücken im derzeitigen Wortlaut abhängig vom Mitgliedstaat unterschiedlich ausgelegt und durchgesetzt werden. Durch diese Leitlinien sollen die Fragen geklärt werden, welche am meisten von nationalen Durchsetzungsstellen, Fluggästen und ihren Verbänden, dem Europäischen Parlament und den Vertretern der Wirtschaft gestellt werden. Mit diesen Stellungnahmen soll ein gemeinsames Verständnis und eine ordnungsgemäße Durchsetzung der Verordnung gewährleistet werden und in der ganzen Union wirken, damit alle Vorschriften wirksamer und einheitlicher durchgesetzt werden. Bei diesen Leitlinien handelt es sich jedoch nicht um rechtsverbindliche Auslegungen, sondern eher um eine mögliche Interpretation der Verordnung. Diese weist denselben juristischen Wert auf wie jede andere Kommentierung aus der Wissenschaft. Durch diese Auslegungsleitlinien soll es nicht zu einer Berührung der Auslegung der Fluggastrechteverordnung kommen durch den Gerichtshof und die Gerichte (Art. 19 AEUV). Diese können nicht verbindliches für die Gerichte darstellen, sondern können nur als informeller Leitfaden dienen (LG Graz, Urt. 10.05.17, RRa 2017, 262).

Fluggastrechte Entschädigung

Fluggastrechte Begriff der Ausgleichszahlung

Die Ausgleichzahlung ist in Artikel 7 der Verordnung geregelt. Dieser Begriff wird jedoch nicht in der Verordnung genauer definiert, daher muss auf eine allgemeingültige Definition zurückgegriffen werden. Allegemein versteht man unter Ausgleichszahlung einen einen Ausgleich darstellende zahlung. Synonym damit wird häufig der Begriff "Entschädigung" verwendet. Eine Entschädigung ist eine Leistung, insbesondere eine Geldleistung, die zum Ausgleich erlittener Nachteile oder Einschränkungen geleistet wird. Ob und in welchem Umfange Schäden auszugleichen sind, hängt von der Natur ihrer Entstehung ab.

Entschädigung nach Fluggastrechteverordnung

Im Rahmen einer Flugverspätung oder Annullierung können Fluggäste auch Ansprüche aus der EU-FluggastrechteVO geltend machen.

In jedem Fall haben Fluggäste einen Anspruch auf die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 und Betreuungsleistungen gemäß Artikel 9, unabhängig davon, ob es sich um eine Verspätung oder Annullierung handelt.

Nach Artikel 8 können Fluggäste zwischen der vollständigen Erstattung der Flugkosten, womit dann selbst Ersatzflüge gebucht werden können und einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen wählen.

Artikel 9 umfasst dagegen zum einen die Bereitstellung notwendiger Verpflegung durch die Airline während der Fluggast auf den sich verspätenden Flug wartet, zum anderen ist die Airline im Fall einer Flugverspätung zur Hotelunterbringung der Fluggäste verpflichtet, für den Fall dass ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder aber ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist.

Im Rahmen des Artikel 9 darf der Fluggast bei einer Flugverspätung weiterhin unentgeltlich zwei Telefongespräche führen oder aber 2 E-Mails verschicken.

Beträgt die Flugverspätung mehr als 3 Stunden, hat der Fluggast zudem einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der FluggastrechteVO; vgl. AG Hannover, Urteil vom 14.3.2017, Az.: 523 C 12833/16. Hier ist eine Entschädigung von bis zu 600€ möglich.

Luftbeförderungsvertrag

Im Luftbeförderungsvertrag einigen sich die am Flug beteiligten Parteien (Luftfahrtunternehmen und Fluggast) auf die Konditionen, zu denen ein Flug stattfinden soll. Durch Luftbeförderungsvertrag kann der Fluggast in erster Linie eine Beförderung vom Abgangs- zum Bestimmungsort durch den vertraglichen Luftfrachtführer verlangen. Die Hauptleistungspflicht des Vertrages ist daher der Ortswechsel als Beförderungserfolg. Wenn diese Beförderung entgeltlich erfolgt und deutsches Recht anwendbar ist, handelt es sich dabei um einen Werkvertrag i.S.v. §§ 631 ff. BGB

Rechtsquellen

Im Luftbeförderungsrecht gelten eine Vielzahl von internationalen, europäischen und nationalen Rechtsquellen. Als Internationale Rechtsquelle ist vornehmlich das Montrealer Übereinkommen und das Warschauer Abkommen zu nennen, im europäischen Recht die FluggastrechteVO und im nationalen Recht das Luftverkehrsgesetz und das BGB. Untereinander ist immer das Prinzip des Vorrangs der jeweils höheren Stufe zu beachten. Im Unionsrecht gilt die Vorrangigkeit der höheren Stufe gemäß Artikel 216 Absatz 2 AEUV. Das Unionsrecht bindet nicht nur die Organe der EU, sondern auch die Mitgliedsstaaten. Durch die Ratifikation des Montrealer Übereinkommens, ist dieses auch Bestandteil des Unionsrechts geworden.

Montrealer Übereinkommen

Das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, kurz: Montrealer Übereinkommen (Abk. MÜ) regelt Haftungsfragen im internationalen zivilen Luftverkehr, das heißt sowohl Fragen des Gütertransports als auch Fragen der Personenbeförderung. Das Montrealer Übereinkommen (MÜ) ist die wichtigste Haftungsregelung im internationalen Flugverkehrsrecht. Es regelt die Haftung des Flugfrachtführers bei individuellen Schäden des Passagiers (Personenschäden, Gepäckschäden, Verspätungen) sowie Güterschäden. Das MÜ ist die wichtigste Haftungsregelung für die Luftbeförderung von Passagieren. Es modernisiert das Warschauer Abkommen und löst dieses Stück für Stück ab. Das Montrealer Übereinkommen ist am 28.05.1999 in Kraft getreten und gilt als integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung. Es regelt die Haftung des Luftfrachtführers auf Schadensersatz bei Schäden des Fluggastes und Güterschäden und gibt den Vertragsstaaten auf, eine Versicherungspflicht für diesen Schadensersatz einzuführen. Es kommt dann zur Anwendung, wenn Abflugort und Bestimmungsort im Gebiet eines Vertragsstaates liegen. Das Schadensersatzrecht des MÜ findet Anwendung bei der internationalen Luftbeförderung zwischen Vertragsstaaten des MÜ, Hin- und Rückflügen aus einem Vertragsstaat, und bei inländischen oder internationalen Luftbeförderung durch ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, wenn es dabei zu Personen-, Gepäck-, und Verspätungsschäden kommt.

Europäisches Luftbeförderungsrecht

Das Europäische Luftbeförderungsrecht regelt die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen. Die VO (EG) Nr. 2027/97 der EU wurde am 18.10.1998 verabschiedet und am 13.05.2002 durch VO (EG) Nr. 889/2002 an die Regelungen des Montrealer Übereinkommens angepasst. Wie die Fluggastrechteverordnung setzt diese einheitliche Standards für alle Luftfahrtunternehmen der EU. Als solches gelten Luftfrachtführer mit EG-Betriebsgenehmigung nach EG-VO Nr. 2407/92, de facto also all diejenigen Unternehmen, deren Sitz in der EU liegt, unabhängig von ihrem individuellen Angebot (Linien-, Charter-, Billigflugunternehmen). Ausgenommen von den Regelungen sind jedoch Reiseveranstalter, die Flugpauschalreisen nach §§651a ff. BGB anbieten. Hier gelten stets Sonderregelungen. Ergänzend trat am 27.12.2005 die VO (EG) Nr. 2111/2005 in Kraft, die besagt, dass Luftfahrtunternehmen, Reiseveranstalter und Vermittler von Flugtickets ihre Passagiere bei der Buchung über die Identität ihres ausführenden Luftfrachtführers in Kenntnis setzen müssen, damit diese wissen, wem gegenüber sie ihre Ansprüche zu stellen haben. Falls der Luftfrachtführer zum Zeitpunkt der Buchung noch nicht bekannt ist, kann diese Information auch später erfolgen, spätestens jedoch beim Einstieg. Seit dem 16.7.2007 muss diese Informationspflicht auch in den AGB auftauchen.

Europäisches Unionsrecht

VO (EG) Nr. 889/2002 über Haftung bei Unfällen

Zur Stabilisierung des Schutzniveaus bei Unfällen wurde am 09.10.1997 die VO (EG) Nr. 2027/97 (LuftunfallhaftungsVO) erlassen. Sie wurde am 13.05.2002 durch die VO (EG) Nr. 889/2002 modifiziert und dem MÜ angepasst. Dadurch wurde eine einheitliche Haftungsregelung für internationale Luftbeförderung durch Luftfahrtunternehmen der Union geschaffen. Die VO (EG) Nr. 889/2002 setzt die Bestimmungen der VO um und trifft zusätzliche Vorkehrungen. Der Geltungsbereich dieser VO wurde auf Beförderungen im Luftverkehr innerhalb eines einzelnen Mitlgiedstaates und auf alle Flüge von Luftfahrtunternehmen der Union außerhalb der EU ausgeweitet. Es werden sowohl Personen-, als auch Gepäck- und Verspätungsschäden erfasst. Die Bedeutung liegt hauptsächlich darin, den Standard der MÜ auf Inlandsflüge zu erstrecken. Sie wird ergänzt durch die VO (EG) Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber vom 24.04.2004.

EG-Verordnung über Passagierrechte

Die EU hat in vielen weiteren Verordnungen neben dem MÜ das Luftbeförderungsrecht harmonisiert und sich dabei auf die Ermächtigungsnormen des Artikel 100 AEUV gestützt. Diese Verordnungen werden nach Artikel 288 II AEUV unmittelbar geltenden Recht im Mitgliedsstaat und gehen dem deutschen Internationalen Privatrecht vor. Für den Anwendungsbereich der EU sind inzwischen alle privatrechtlichen Passagierrechte für alle Verkehrsträger vereinheitlicht. Dabei sind insbesondere folgende Verordnungen zu erwähnen:

-       Fluggastrechte VO (EG) Nr. 261/2004
-	Fahrgastrechte im Bahnverkehr VO (EG) Nr.1371 / 2007
-	Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr VO (EG) Nr. 1177/2010
-	Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr VO (EG) Nr. 181/2011


VO (EG) Nr. 261/ 2004

Die wichtigste Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung ist die Fluggastrechte VO (EG) Nr. 261/2004. Die Fluggastrechte-VO ist die Novellierung der VO (EWG) Nr. 265/ 91 und schafft Mindestrechte für Fluggäste, die nicht unter Artikel 19 der MÜ fallen. Sie trat am 17.02.2005 in Kraft und ist in allen Teilen der EU verbindlich und ist unmittelbar geltendes Recht.

VO (EG) Nr. 1107/2006

Zur Stärkung der Fahrgastrechte in allen Verkehrsmitteln trat am 15.08.2006 die VO (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Fluggästen und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität in Kraft. Sie gilt seit dem 26.07.2008. Personen, deren Mobilität durch Alter, Behinderung oder sonstigen Gründen eingeschränkt ist, sollen nicht benachteiligt werden. Die Verordnung untersagt die Ablehnung der Buchung oder Beförderung einer Personen aufgrund ihrer Behinderung. Dennoch sind bestimmte Ausnahmen zulässig, etwa aus gesetzlich gerechtfertigten Sicherheitsgründen. Die Buchung oder Beförderung darf abgelehnt werden, oder zumindest verlangt werden, dass die Person mit eingeschränkter Mobilität von einer weiteren Person begleitet wird. Dies dient der Einhaltung ordnungsgemäß festgelegter Sicherheitsanforderungen. Das Luftfahrtunternehmen muss die betroffene Person schriftlich innerhalb von 5 Tagen nach der Buchung oder Verweigerung der Beförderung über die Gründe unterrichten. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung ergibt sich aus der FluggastrechteVO aufgrund einer Nichtbeförderung. Personen mit eingeschränkter Mobilität haben an Flughäfen und an Bord einen Anspruch auf unentgeltliche Hilfeleistung, die in der Verordnung genannt wird. Diese erfolgt durch Leitungsorgane der Flughäfen, die von den Luftfahrtunternehmen besondere Umlagen zur Finanzierung der Leistungen erheben können. Zudem müssen Servicepunkte dieser Organe deutlich eingerichtet sein. Die hilfebedürftigen Fluggäste müssen jedoch die Inanspruchnahme 48 Stunden vor Flugantritt mitteilen. Werden Mobilitätshilfen während der Abfertigung oder an Bord beschädigt, oder gehen sie verloren, erfolgt die Entschädigung nach dem MÜ. Die Mitgliedsstaaten müssen Sanktionen bei Verstößen gegen die VO verhängen und unabhängige Beschwerdestellen einrichten.

VO (EG) Nr. 1008/ 2008 für Luftverkehrsdienste

Die VO (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Union ordnet unter anderem die transparente Preiswerbung für Flüge an, in dem sie festlegt, dass der Endpreis neben dem Flugpreis sämtliche Steuern, Gebühren und Entgelte einschließt. Neben Luftfahrtunternehmen sind auch Reiseveranstalter und Reisevermittler zur größtmöglichen Transparenz verpflichtet. Letztere haben neben dem Endpreis die Steuern, die Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte gesondert auszuweisen. Für die Verfolgung gegen Verstöße nach dieser Verordnung ist das Luftfahrtbundesamt zuständig.

VO (EG) Nr. 2111/ 2005 über die Identität des Luftfahrtunternehmens

DIE VO (EG) Nr. 2111/ 2005 über die Erstellung einer gemeinsamen Liste der Luftfahrtunternehmen gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist seit dem 16.01.2006 in Kraft. Aufgrund dieser VO haben Fluggäste einen gesetzlichen Anspruch darauf, über die Identität des Luftfahrtunternehmens, das den von ihnen gebuchten Flug durchführt, informiert zu werden. Zudem werden die Mitgliedstaaten zum Austausch sicherheitsrelevanter Informationen verpflichtet. Die Luftfahrtunternehmen, denen die Betriebsgenehmigung untersagt wurde, werden auf einer schwarzen Liste veröffentlicht, die alle drei Monate aktualisiert und jedem zugänglich ist. Die Vorschriften gelten für Flüge von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaates/ von einem Drittstaat zu einem Flughafen der EU, wenn es sich bei dem vertragsschließenden Luftfahrtunternehmen um ein solches der EU handelt, von einem Flughafen in einem Drittstaat, wenn der Flug Teil eines Beförderungsvertrages ist, der in der Gemeinschaft geschlossen wurde und diese Beförderung in der Gemeinschaft begonnen hat. Ebenfalls in dieser Verordnung sind die Kriterien für die Prüfung einer Betriebsuntersagung aufgezählt. Diese können unter anderen sein: Vorliegen von Beweisen für gravierende Sicherheitsmängel seitens eines Luftfahrtunternehmens, fehlende Fähigkeit oder Bereitschaft eines Luftfahrtunternehmens, Sicherheitsmängel zu beheben oder fehlende Kooperation. IN Artikel 10 ff der VO werden Reiseveranstalter, Luftfahrtunternehmen und Reiseveranstalter verpflichtet, bei der Buchung über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu unterrichten.

Deutsches Luftverkehrsrecht

Luftfahrtrecht, auch Luftverkehrsrecht oder Luftrecht, bezeichnet das Rechtsgebiet, das sich mit Gesetzen, Verordnungen und anderen rechtlichen Fragen der Luftfahrt beschäftigt. Seit der Einführung der europäischen Normen haben die entsprechenden Punkte des deutschen Luftverkehrsrechts (§§ 44 bis 52 LuftVG) kaum noch eine Bedeutung. Sie spielen nur noch eine Rolle für inländische Flugpauschalreisen und inländischen nicht gewerblichen und nicht entgeltlichen Flügen.

BGB und Werkvertragsrecht des Luftbeförderungsvertrag

Das Bürgerliche Gesetzbuch ist auf nationale und internationale Luftbeförderung anwendbar, soweit das Montrealer Übereinkommen in seinem Anwendungsbereich keine vorrangige Regelung enthält. Der Luftbeförderungsvertrag zwischen dem Luftfahrtunternehmen und dem Reisenden ist ein Werkvetrag im Sinne von §§ 631 ff BGB, sofern ein Entgelt vereinbart ist. Das BGB greift auch immer dann ein, wenn deutsches Recht zur Anwendung durch eine AGB-Klausel berufen ist und das vorrangige Unionsrecht und völkerrechtliche Einheitsrecht des MÜ nicht den Sachverhalt regelt. Die allgemeinen Vorschriften des BGB dienen der Ergänzung. Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) kommen als AGB zur Anwendung, soweit sie wirksam nach § 305 II BGB ohne Privilegierung des § 305 a BGB einbezogen sind. Diese Bedingungen orientieren sich im wesentlichen an der Empfehlung der International Air Transport Association ( IATA). Die ABB unterliegen im räumlichen Geltungsbereich des BGB der AGB- Kontrolle durch die §§ 305 bis 310 BGB. DIE ABB dürfen weder gegen die Vorschriften der FLuggastrechteVO noch des MÜ verstoßen.

Pauschalreisevertragsrecht und Flugpauschalreise

Wird der Flug im Rahmen einer Pauschalreise eines Reiseveranstalters durch das ausführende Luftfahrtunternehmen als seinem Leistungsträger erbracht, ist der Reiseveranstalter der Luftfrachtführer. Der Reiseveranstalter haftet nach §§ 651a ff BGB und dem MÜ, nicht jedoch nach der FlugastrechteVO, da diese sich nur an das den Flug ausrichtende Luftfahrtunternehmen richtet.

Luftverkehrsgesetz

Da die FluggastrechteVO nicht mehr zwischen inländischer und internationaler Beförderung unterscheidet, schwand die Bedeutung des LuftVG. Die §§ 44 bis 52 LuftVG haben nur noch geringe Bedeutung für Flugpauschalreiseveranstalter als vertragliche Luftfrachtführer, welche die geschuldete inländische Beförderung durch andere ausführende Luftfrachtführer durchführen lassen und inländische, nicht gewerbliche und nicht entgeltiche Luftbeförderung.

Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und PAngV

Im Rahmen des Marktverhaltens der Luftfahrtunternehmen, insbesondere der Preiswerbung, greift das UWG ein. Es gilt der Grundsatz, dass in der Werbung im nationalen Geltungsbereich des UWG und der Preisangabenverordnung (PangV) der vom Fluggast zu zahlende Gesamtpreis anzugeben ist. Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauteren Wettbewerbsverhalten ist das Recht des Staates anzuwenden, in dessen gebiet die Wettbewerbsbeziehung oder die kollektiven Interessen der verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Definition marktort. Artikel 6 i ROM II-VO.

IATA Intercarrier Agreement

Das IATA Intercarrier Agreement ist kein gesetzliches völkerrechtliches Übereinkommen, sondern eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen den IATA-Fluggesellschaften. Diese räumen ihren Fluggästen bestimmte Rechte ein, die weitgehend identisch mit denen des MÜ sind. In ihrer Bedeutung wird diese Vereinbarung jedoch vom MÜ verdrängt.