Buchung

Aus PASSAGIERRECHTE
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Buchung ist in Art. 2 der VO legaldefiniert als nicht eigenständige Vertragserklärung, sondern ein schriftlicher Beleg, aus dem hervorgeht, dass die erfolgte Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde. Damit stellt die Buchung keinen Teil des Vertragsschlusses dar, sondern die Bestätigung vom Luftfahrt- oder Reiseunternehmen in Form von einem Flugschein oder eines anderen Belegs über die Buchung.

Flugbuchung

Abflugort

Wird der Abflugort einer Pauschalreise auf einen anderen Flughafen geändert, kann dies als Reisemangel anzusehen sein, AG München, 154 C 19092/17. Daran ändert auch ein eventueller Hinweis auf der Buchungsbestätigung, in der etwa gesagt sind dass Details und Flugzeiten unverbindlich sind, nichts. Reisende wählen zum einen bewusst einen Abflugort aus, der für sie günstig ist, zum anderen stellen sie sich im Rahmen ihrer Planung auf den vereinbarten Abflugort ein, planen die Anreise und informieren sich über die örtlichen Begebenheiten wie beispielsweise Parkmöglichkeiten. Es handelt sich um einen wesentlichen Bestandteil der Reise. Somit ist eine Änderung als Reisemangel zu qualifizieren.

Eine angemessene Minderung für diesen Mangel ist in der Regel eine Herabsetzung von 15%. Folgende Faktoren sind für eine Reisepreisminderung zu berücksichtigen: Das Betroffensein eines Reisetages, in der Regel der Abflugtag, unter Umständen auch der letzte Reisetag zwecks Rückreise, die Änderung der Flugzeiten, eine verlängerte Anreise zum Abflugort, die Tatsache, dass der Abflugort nicht dem Ankunftsort der Rückreise entspricht, ein "Rail&Fly"-Ticket, und die Beeinträchtigung der Nachtruhe.


Weitergehende Kosten

Weitergehende Kosten des Reisenden, wie etwa die verlängerte Inanspruchnahme einer Hundepension und die damit verbundenen Kosten muss der Reiseveranstalter nicht tragen. Weitergehende Kosten werden nur übernommen, soweit sie Bestandteil des Reisevertrages sind. Die Unterbringung eines Hundes während der Reisezeit nicht in der Regel nicht Vertragsgegenstand der Reise gewesen sei und fällt nicht in den Schutzbereich des Reisevertragsrechts. Wenn der Reisegast von mehreren möglichen Buchungsklassen diejenige auswählt, bei welcher eine Erstattung der Kosten aus den AGB nicht erfolgt, hat er auch keinen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten. Ein wirksam ausgeschlossenes Kündigungsrecht bleibt auch im Fall einer Kündigung wegen Krankheit aufrechtbestehen.


Umbuchung

ie Annullierung eines Flugs in der Economy-Class rechtfertigt nicht die Buchung eines Ersatzfluges in der Business-Class. Dem Fluggast steht kein Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten zu. Hat ein Fluggast einen Platz in der Economy-Class gebucht, so rechtfertigt die Annullierung dieses Fluges nicht die Buchung eines Ersatzfluges in der Business-Class. Ein Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten gegen die Fluggesellschaft besteht in diesem Fall nicht.

Dem Reisenden stehe kein Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten für die Business-Class zu. Der Fluggesellschaft sei keine Verletzung ihrer Pflicht zur Ersatzbeförderung gemäß Art. 8 Abs. 1 b) der Fluggastrechteverordnung anzulasten. Ein Business-Class-Flug stelle keine mit einem Economy-Class-Flug vergleichbare Reisebedingung im Sinne dieser Vorschrift dar. Es ergeben sich zahlreiche Unterschiede im Service und Sitzkomfort.

Wet-Lease

Unter einem Wet-Lease versteht man die Vermietung eines Flugzeuges mit Besatzung von einer Airline an eine andere. Die Airline, die dieses Angebot in Anspruch nimmt, ist im Normalfall zuständig für „ground handling including passenger handling, passenger welfare at all times, cargo handling, security in respect of passengers and baggage, arranging on board services etc.“ zuständig ist.

Der Begriff des „ausführenden Luftfahrunternehmens“ gemäß Art 2 lit. b der Verordnung Nr. 261/2004 ist so zu verstehen, dass er das Luftfahrunternehmen bezeichnet, „das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt“. Er erfasst aber nicht das Unternehmen, das sein Flugzeug nur vermietet, auch wenn es in der den Fluggästen ausgestellten Buchungsbestätigung über einen Platz auf einem Flug heißt, dass dieser Flug von dem erstgenannten Unternehmen ausgeführt wird.

Flüge ins EU-Ausland

Die Verordnung Nr. 261/2004 gilt nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats einen Flug antreten. Wenn ein gebuchter Flug, der in einem Mitgliedsstaat startet, in einem Nicht-Mitgliedsstaat endet, und auch in diesem eine Zwischenlandung hat, besteht bei einer einheitlichen und kompletten Buchung das gleiche Recht auf Ausgleichsansprüche wie für Flüge innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung. Dazu muss der Zeitverlust bei einer Flugverspätung bei der Ankunft des betreffenden Fluggasts am Endziel vorliegen muss.