Anschlussflug verpasst - Rechte

Aus PASSAGIERRECHTE
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Die europäische Fluggastrechteverordnung VO (EG) Nr. 261/2004 bietet Flugreisenden eine Rechtsgrundlage für Ausgleichszahlungen und Betreuungsleistungen im Falle einer Nichtbeförderung oder Verspätung. Eine Flugreise beginnt an ihrem Ausgangsort und endet am Zielort. In der Zwischenzeit liegen in vielen Fällen Zwischenstopps auf Flughäfen, die nicht Ziel der Reise sind. Flüge teilen sich in Teilstrecken bzw. Zubringer auf, die nicht immer mit Flugzeugen des eigentlich gebuchten Flugunternehmens ausgeführt werden. Hier ergeben sich problematische Fallgestaltungen, wenn es zu einer Verspätung kommt, weil ein Anschlussflug verpasst wurde. Auch kann gerade in Hinblick auf die Anwendung der Fluggastrechtverordnung die Frage aufkommen, wie es sich mit den Ansprüchen verhält, wenn der Anschlussflug außerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union stattfindet und es dort zu Problemen kommt.

Anschlussflug verpasst Rechtslage

Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Fluggastrechteverordnung gilt die Verordnung auch für Flüge, die aufgrund einer einzigen Buchung erfolgen und Flüge mit einer Zwischenlandung außerhalb der Europäischen Union. Der Anspruch auf Ausgleichzahlung wegen einer Flugverspätung besteht auch, wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt werden.
Zentrales und notwendiges Kriterium ist, dass der Fluggast beide Flüge im Rahmen eines einheitlichen Buchungsvorgangs gebucht hat.

Anschlussflug verpasst Pauschalreise

Eine Pauschalreise ist eine Reise, die aus mehreren Einzelleistungen, zum Beispiel Flug und Hotel besteht. Solche Pauschalreisen werden in der Regel über einen Reisevermittler gebucht. Er tritt jedoch bloß als Vermittler auf und ist nicht mit dem Reiseveranstalter zu verwechseln. Da die Unterscheidung zwischen Linienflugverkehr und Bedarfsflugverkehr an Deutlichkeit verliert, sollte der Schutz sich nicht auf Fluggäste im Linienflugverkehr beschränken, sondern sich auch auf Fluggäste im Bedarfsflugverkehr, einschließlich Flügen im Rahmen von Pauschalreisen, erstrecken. Dies steht auch in den Erwägungsgründen der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11. Februar 2004 (Fluggastrechtverordnung). Wird der Anschlussflug bei einer Pauschalreise verpasst, kann der Reisende unter den gleichen Voraussetzungen wie bei einer Annullierung oder einer Flugverspätung eine Entschädigung verlangen.

Gerade bei einer Pauschalreise können zudem weitere Ansprüche in Betracht kommen, wie etwa Ersatz von Hotelkosten, ein Teil des Reisepreises oder Ersatz wegen vertaner Urlaubszeit.

Anschlussflug verpasst Individualreise

Bucht der Fluggast einen Anschlussflug getrennt von der restlichen Reise - liegt also gerade keine einheitliche Buchung vor - und verpasst den Anschlussflug aufgrund einer Verspätung des vorherigen Fluges, steht ihm nur die üblichen Entschädigung (ab 3 Stunden Verspätung oder Flugannullierung - vgl. "Sturgeon"-Entscheidung des EuGH) zu. Die für den verspäteten Zubringerflug zuständige Fluggesellschaft ist hingegen nicht verpflichtet dem Fluggasteinen neuen Weiterflug zu organisieren oder die Kosten hierfür zu übernehmen. Achtet man jedoch darauf, alle Flüge auf ein Ticket zu buchen, muss die Fluggesellschaft den Reisenden auf den nächstmöglichen Flug umbuchen.

Anschlussflug verpasst Geschäftsreise

Sind Reisende einer Geschäftsreise von einem Ausfall betroffen, kann das auch wirtschaftliche Auswirkungen für das Unternehmen haben. Nach der EG-Verordnung 261/2004 stehen grundsätzlich nur dem tatsächlich Reisenden, also dem Angestellten des Unternehmens, Ansprüche zu. Daher hat nur der direkt betroffene Geschäftsreisende bei einem Flugausfall Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen. Dem Unternehmen stehen in einem solchen Fall zumindest aus der Fluggastrechteverordnung direkt keine Ansprüche zu.

Unternehmen, die regelmäßig Mitarbeiter auf Geschäftsreisen schicken, nehmen aus diesem Grund häufig Klauseln in ihre Arbeitsverträge oder Reisebestimmungen auf, in denen Ansprüche auf Ausgleichszahlungen von den Geschäftsreisenden an das Unternehmen abgetreten werden. Diese können dann zentral von dem Unternehmen durchgesetzt werden. Dies gilt dann auch für den Fall, dass ein Anschlussflug ausgefallen ist.

Anschlussflug verpasst Rechte nach deutschem Recht

Im deutschem Recht ist die Verzögerung in dem Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Demnach ist das Versäumen der planmäßigen Abflugzeit als Verzögerung der Leistung anzusehen, die ohne weiteres zum Eintritt des Verzuges führt, da die Leistungszeit exakt bestimmt ist (vergleiche § 286 Abs. 2 Ziffer 1 BGB). Der Vermögensschaden - das heißt die Kosten für ein entsprechendes Ersatzticket - der durch die Verzögerung eingetreten ist, ist dann zu ersetzen (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 25.10.2013, 30 C 1377/13 (47)).

Anschlussflug verpasst Rechte der europäischen Fluggastrechteverordnung

Maßgeblich ist die europäische Fluggastrechteverordnung VO (EG) Nr. 261/2004 als Rechtsgrundlage für die Rechte eines Flugreisenden, wenn er seinen Anschlussflug verpasst hat.

Entscheidende Norm nach der Verordnung VO (EG) Nr. 261/2006 ist Art. 7 Abs. 1 Satz 2. Danach heißt es: "Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt."

Inwieweit dazu auch ein verpasster Anschlussflug gezählt werden kann, ist von der Rechtsprechung diskutiert und entwickelt worden. Die Verordnung Nr. 261/2004 gilt nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats einen Flug antreten. Wenn ein gebuchter Flug, der in einem Mitgliedsstaat startet, in einem Nicht-Mitgliedsstaat endet, und auch in diesem eine Zwischenlandung hat, besteht bei einer einheitlichen und kompletten Buchung das gleiche Recht auf Ausgleichsansprüche wie für Flüge innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung. Dazu muss der Zeitverlust bei einer Flugverspätung bei der Ankunft des betreffenden Fluggasts am Endziel vorliegen (Urteil vom 26. Februar 2013, Folkerts, C 11/11, EU:C:2013:106, Rn. 32 und 33).

Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass diese Verordnung für eine Fluggastbeförderung gilt, die aufgrund einer einzigen Buchung erfolgt und zwischen dem Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats und der Ankunft auf einem Flughafen] im Gebiet eines Drittstaats eine planmäßige Zwischenlandung außerhalb der Europäischen Union mit einem Wechsel des Fluggeräts umfasst.

=Anwendungsbereich der Verordnung

Ob sich ein Fluggast auf die Fluggastrechteverordnung berufen kann, richtet sich gemäß Artikel 3 der Fluggastrechteverordnungnach folgendem Schema:

Abflugort in EU? Sitz der Fluggesellschaft in EU? Anspruch
Ja Ja Ja
Ja Nein Ja
Nein Ja Ja
Nein Nein Nein

Anschlussflug verpasst Entschädigung

Anspruch auf Ersatzflug

Wünscht der Passagier eine möglichst rasche Ersatzbeförderung, so hat diese nach Art. 8 Abs. 1 lit. b der Fluggastrechteverordnung „unter vergleichbaren Reisebedingungen“ und „zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ zu erfolgen. Geschieht dies nicht und organisiert der Reisende sich sodann selbst die Beförderung zum Zielort, ist das Luftfahrtunternehmen gem. §§ 280 ff. BGB i.V.m. dem Luftbeförderungsvertrag zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Höhe der Entschädigung

Der Ausgleichsanspruch bei einer Flugannullierung wird wie folgt gestaffelt:

Entfernung Entschädigung
Bis 1500 Kilometer 250€
Bis 3500 Kilometer 400€
Mehr als 3500 Kilometer 600€

Damit unterscheidet sich die Höhe des Ausgleichsanspruchs nicht von denen bei einer Flugverspätung oder einer Flugannullierung.

Die Entfernungsermittlung wird mittels der sogenannten Großkreismethode ermittelt. Besonders bei Anschlussflügen kann es vorkommen, dass der Fluggast auf einen anderen Flug umgebucht wird, der möglicherweise eine andere Route befliegt als der ursprünglich gebuchte Flug. In solchen Fällen muss zur Ermittlung der Entfernung gemäß Rechtsprechung des EuGH allein die Entfernung zwischen dem Abflugort und dem Endziel herangezogen werden (EuGH, Urt. v. 07.09.2017, Rs. C-559/16) - eine tatsächlich geflogene, längere Route ändert hieran nichts.

Anschlussflug verpasst Entschädigung außerhalb EU

Flugreisenden steht auch bei der Verspätung von Anschlussflügen außerhalb Europas unter bestimmten Bedingungen eine Entschädigung zu. Wenn der Abflugort innerhalb der EU liegt und die Flüge Teil einer Buchung sind, ändern auch Zwischenlandungen außerhalb Europas nichts an bestehenden Ansprüchen.

Dies hat der EuGH in der Rechtssache C-537/17 entschieden. Im konkreten Fall kam eine Frau aus Deutschland mit einer vierstündigen Verspätung in Agadir in Marokko an. Sie hatte einen Flug mit einer marokkanischen Fluggesellschaft von Berlin nach Casablanca und weiter nach Agadir gebucht. In Casablanca konnte sie ihren Anschlussflug nicht antreten, da ihr Platz schon anderweitig vergeben worden war (Überbuchung).

Wegen der Verspätung hätte sie nach EU-Recht bei innereuropäischen Flügen und unter Umständen auch bei Direktflügen in beziehungsweise aus dem außereuropäischen Ausland Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Ab drei Stunden Verspätung stehen Passagieren laut EU-Recht in der Regel Entschädigungen zu. Die EuGH-Richter legten dar, dass die beiden Flüge von Berlin nach Casablanca und von Casablanca nach Agadir Teil einer Buchung waren und damit als ein einziger Flug zu sehen seien - auch wenn bei einer planmäßigen Zwischenlandung außerhalb der EU das Flugzeug gewechselt wurde.

Anschlussflug verpasst Entschädigung Musterbrief

Für die Entschädigung wegen des verpassten Anschlussflug kann das gleiche Formular wie bei einem Flugausfall verwendet werden:

MUSTERANSCHREIBEN FÜR ENTSCHÄDIGUNG BEI FLUGVERSPÄTUNG ODER ANNULLIERUNG
Ihr Name und Adresse: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Name der Fluggesellschaft: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Strasse und Hausnummer: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Postleitzahl und Stadt: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Land: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Ausgleichsforderung nach Art. 7 Regulation (EG) No. 261/2004
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit mache ich eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) No. 261/2004 für die
folgenden Passagiere geltend:
1. Ihr Name / Strasse / Postleitzahl / Stadt: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
2. Ihr Name / Strasse / Postleitzahl / Stadt (weitere Passagiere, z.B. Ihre Frau oder Kinder): _ _ _ _ _ _ _ _
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Ich beanspruche eine Ausgleichszahlung für den Flug (Flugnummer: _ _ _ _ _ _ _) von (Abflughafen _ _ _
_ _ _ _ _ _ _ _ _) zu (Zielflughafen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _) am (Abflugdatum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _).
Der Flug war mehr als _ _ _ _ Stunden verspätet (oder storniert oder überbucht).
Grund der Verspätung war meiner Recherche nach keine höhere Gewalt oder außergewöhnliche
Umstände.
Durch die Verspätung von _ _ _ _ Stunden und der Großkreisentfernung zwischen den Flughäfen steht
mir ein Ausgleich von _ _ _ _ Euro pro Person zu.
Ich fordere Sie auf, den Betrag von _ _ _ _ sofort, aber spätestens innerhalb der nächsten 2 Wochen zu
bezahlen.
Meine Kontodaten lauten:
Bank: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
IBAN: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Swift/BIC: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Falls Sie die Frist fruchtlos verstreichen lassen werde ich sofort und ohne weitere Kontakt- oder
Mahnversuche rechtliche Schritte gegen Sie einleiten.
Mit freundlichem Gruß
Name: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Datum: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Unterschrift:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

Anschlussflug verpasst wer haftet?

Im Rahmen der Fluggastrechteverordnung muss sich der Anspruchsberechtigte Fluggast gemäß Artikel 2 lit. b. der Verordnung an das "ausführende Luftfahrtunternehmen" wenden. Dies ist regelmäßig das Luftfahrtunternehmen, dass mit dem von ihm bereitgestellten Flugzeug und Personal die Beförderungsleistung tatsächlich erbringt (für Problemfälle, siehe: Ausführendes Luftfahrtunternehmen – richtiger Anspruchsgegner).

Ist der Grund für die Verspätung flugbetriebsbedingt, richtet sich der Anspruch nach Artikel 19 Montrealer Übereinkommen (MÜ) und ist auf derzeit rund 4275 Euro begrenzt. Bei anderen Verspätungsgründen, zum Beispiel technischen Defekten am Flugzeug, haftet die Fluggesellschaft nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

Anschlussflug verpasst Erstattung

Anschlussflug aufgrund einer Verspätung verpasst

Wenn ein Anschlussflug innerhalb der EU aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges nicht mehr erreicht wird, steht dem Reisenden ebenfalls eine Entschädigung zu, wenn das Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreicht wird. Nach mittlerweile gefestigter herrschender Rechtsprechung (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2009, C-402/07 und C-432/07 – Sturgeon) haben nicht nur Fluggäste annullierter Flüge, sondern auch Fluggäste verspäteter Flüge den in Art. 7 VO (FG) Nr. 261/2004 geregelten Entschädigungsanspruch, wenn sie infolge der Verspätung einen Zeitverlust von drei Stunden und mehr erleiden, d.h. ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vom Luftverkehrsunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen, der Anspruch nicht voraussetzt, dass sich der Abflug um die in Art. 6 Abs. 1 lit. a- c genannten Zeiten verzögert.

Die Verordnung beinhaltet auch, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung mehr als 3 Stunden betrifft, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt. Voraussetzung ist jedoch, dass ein einheitlicher Flug vorliegt, also alle Flüge auf einmal gebucht werden.

Für die Bestimmung des Umfangs der Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechte-Verordnung (VO-EG Nr. 261/2004) ist gemäß Art. 7 auch die Entfernung zwischen Abflugort und Endziel relevant. Diese wird nicht nur bei Direktflügen, sondern auch bei Anschlussflügen nach der Großkreismethode berechnet, so dass es nur auf die Distanz zwischen dem ersten Abflugort und dem Endziel ankommt (EuGH, Urt. v. 07.09.2017, Rs. C-559/16).

Mögliche Gründe für das Verpassen des Anschlussfluges

Für Annullierungen und Verspätungen stehen dem Reisenden keine Ausgleichszahlungen zu, wenn die Luftfahrtgesellschaft außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände nachweisen kann (Wetter, Sicherheit, Streik), Art. 5 Abs. 3 VO-EG Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung). Dies bedeutet, dass bestimmte Umstände, die nicht in den Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft fallen, für Verspätung oder Annullierung verantwortlich waren. Grundsätzlich ist unter einem außergewöhnlichen Umstand ein Vorkommnis zu verstehen, welches sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Die Ausgleichszahlungen gelten nach deutschem Recht nicht als Schadensersatzleistungen. Außergewöhnliche Umstände müssen von der Fluggesellschaft vorgebracht und nachgewiesen werden.

Siehe auch: Außergewöhnliche Umstände

Anschlussflug wegen Sicherheitskontrolle verpasst

Wenn Flugpassagiere wegen einer langen Warteschlange an der Sicherheitskontrolle ihre Maschine verpassen, haftet dafür auch der Flughafen. Er muss anteilig für Mehr- und Umbuchungskosten der Fluggäste aufkommen, urteilte das Amtsgericht Erding (Az.: 8 C 1143/16).

Ein Flughafen muss die Sicherheitskontrolle so organisieren, dass es den Passagieren möglich ist, rechtzeitig am Flugsteig zu erscheinen. Unter Umständen kann den Reisenden auch ein Mitverschulden treffen, er hätte sich in der Warteschlange selbst nach vorne begeben können und auf den Zeitdruck aufmerksam machen müssen.

Anschlussflug wegen Gewitter verpasst

Wird ein Flug wegen eines Gewitters verpasst, kann dies einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. (siehe auch: Schlechte Wetterbedingungen). Im Falle eines Anschlussfluges kann dies aber nur gelten, wenn der Zubringerflug direkt durch das Gewitter annulliert wurde. Nicht ausreichend ist, wenn zwar ein Gewitter vorlag, die Entscheidung zur Annullierung aber eine eigenverantwortliche Organisationsentscheidung der Fluggesellschaft darstellt (siehe auch: Schlechte Wetterbedingungen#Beschädigung des Flugzeugs durch Blitzschlag; AG Bremen , Urt. v. 11. Januar 2019, Az: 9 C 54/18).

Anschlussflug verpasst - Gepäck

Stellt der Passagier bei der Gepäckausgabe am Flughafen fest, dass sein Gepäck beschädigt ist oder gar nicht auftaucht, sollte er unbedingt sofort Maßnahmen ergreifen. Das gleiche gilt bei Beschädigung des Handgepäcks. Im Zweifelsfall stehen ihm Ansprüche gegen die Fluggesellschaft oder den Reiseveranstalter zu. Die Zerstörung ist von der Beschädigung abzugrenzen. Eine Zerstörung setzt über die Beschädigung hinaus voraus, dass die Brauchbarkeit der Gepäckgegenstände vollkommen aufgehoben ist.

Siehe dazu:

Bei Feststellung eines Verlustes, einer Zerstörung oder Verspätung des Gepäcks am Zielflughafen: Gepäckverlust
Bei Beschädigung des Gepäcks während des Fluges: Gepäckbeschädigung
Rechtsgrundlage etwaiger Ansprüche ist im Wesentlichen das Montrealer Übereinkommen
Begriff des Gepäcks: Gepäck
Gerichtliche Verfolgung von Ansprüchen Gerichtsstand bei Gepäckschäden

Frühere Rechtsprechung

Nach der früheren Rechtsprechung stand einem Fluggast, der einen Flug wegen eines verspäteten Zubringerfluges nicht erreichte, kein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung wegen Nichtbeförderung aus der europäischen Fluggastrechteverordnung zu. Zubringerflug und Anschlussflug sind danach isoliert zu betrachten (vgl. LG Berlin, Urt. v. 20.09.2011, 85 S 113/11; AG Wedding, Urt. v. 31.03.2011, 8a C 10/10); insbesondere dann, wenn die verschiedenen Flüge von unterschiedlichen Luftfahrtgesellschaften ausgeführt werden (vgl. AG Wedding, Urt. v. 16.04.2012, 16 C 617/12).

Eine rein faktische Nicht-Weiter-Beförderung, z. B. wegen Verspätung des Zubringerflugs würde nicht ausreichen, um eine Nichtbeförderung im Sinne des Art. 2 lit. j VO anzunehmen. Denn unter einer Nichtbeförderung versteht man zunächst einmal die Weigerung, den Passagier mit dem gebuchten Flug zu seinem Endziel zu bringen, obwohl dieser sich untere den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 am Flugsteig eingefunden hat. Diese Voraussetzungen sind, dass der Passagier eine bestätigte Buchung für die Beförderung besitzt,sich entweder zur angegebenen Zeit oder wenn keine Zeit angegeben ist mindestens 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug an der Abfertigung befindet und schlussendlich dem Passagier der Einstieg gegen seinen Willen verweigert werden und das Luftfahrtunternehmen dafür keine vertretbaren Gründe nennen kann. Es ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, dass der Begriff der Weigerung ein bewusstes Zurückweisen des Passagiers impliziert, der sich mit einer bestätigten Buchung und rechtzeitig zur Flugabfertigung eingefunden hat (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 29.05.2008, 16 U 36/08).Dabei ist zu beachten das dem Fluggast der Einstieg in die Maschine durch ein aktiv zurückweisendes handeln des Bodenpersonals verwehrt werden muss ( BGH, Urteil vom 30.04.09, Xa ZR 78/08). Die Weigerung muss dem Passagier gegenüber zum Ausdruck gebracht werden (BGH, Urteil vom 16.04.13, Az. X ZR 83/12). Wenn ein Fluggast also erst nach Beendigung des Einsteigevorgangs am Flugschalter zur Abfertigung erscheint und wird ihm die Abfertigung nicht aktiv verweigert so liegt keine Nichtbeförderung vor.

Auch die Entstehungsgeschichte der Verordnung wurde als Anhaltspunkt genutzt, um den Ausgleichszahlungsanspruch im Falle des Verpassens eines Anschlussfluges zu verneinen. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht dagegen, Art. 4 Abs. 3 VO auf die Fälle anzuwenden, in denen es aufgrund einer verspäteten Ankunft am Zwischenziel zu einem Nichterreichen des Anschlussflugs kommt; vielmehr regelt Art. 4 Abs. 3 VO lediglich die Ausgleichsleistung bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 hat die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates vom 4.2.1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleitungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr abgelöst, die nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausschließlich die Fälle der Nichtbeförderung wegen Überbuchung erfasst hat. Sie hat dabei den Anwendungsbereich der alten Verordnung erweitert, ihn jedoch nicht auf die Fälle des Nichterreichens des Anschlussflugs wegen verspäteten Eintreffens des Zubringerflugs ausgedehnt(vgl. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 29.05.2008, 16 U 36/08).

Die Ausgleichzahlungen wurden zum Teil nicht komplett versagt, jedoch nur auf die komplette Flugreise bezogen. Sofern auf einem Teilabschnitt einer Gesamtflugleistung eine Verspätung eintritt, kann ein Ausgleichanspruch gem. Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 nur bezüglich dieser Teilstrecke geltend gemacht werden (vgl. AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 01.06.2012, 9 C 138/12).

Anschlussflug verpasst aktuelle und höchstrichterliche Rechtsprechung

Nach der aktuellen und höchstrichterlichen Rechtsprechung steht den Fluggästen eines verspäteten, nach Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung fallenden Fluges ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 zu. Dazu muss der Fluggast sein individuelles Endziel infolge der Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen. Dies gilt auch, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallender oder selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2013, X ZR 127/11).

Flug i.S.d. europäischen Fluggastrechteverordnung

Flug i.S.d. Verordnung ist, wie der Bundesgerichtshof im Einzelnen begründet hat, der Luftbeförderungsvorgang, mit dem ein Luftverkehrsunternehmen die Gesamtheit der Fluggäste dieses Luftbeförderungsvorgangs auf einer von ihm angebotenen und zur Buchung zur Verfügung gestellten Flugroute von dem Startflughafen zum Landeflughafen befördert (BGH, Urt. v. 13.11.2012, X ZR 12/12).

Nichtbeförderung i.S.d. europäischen Fluggastrechteverordnung

Ein Fall der Nichtbeförderung i.S.d. europäischen Fluggastrechteverordnung liegt auch dann vor, wenn bei einem aus mehreren Reiseabschnitten bestehenden Flug ein Flugabschnitt so verspätet durchgeführt wird, dass der Reisende seinen bei derselben Gesellschaft gebuchten Anschlussflug verpasst und erst Stunden später auf einem anderen Flug befördert wird.

Wenn eine Luftfahrtgesellschaft einen Flug mit mehreren Teilstrecken anbietet, so muss sie auch dafür sorgen, dass am Umsteigeflughafen genügend Zeit zum Erreichen des nächsten Fluges vorhanden ist. Dafür gibt es eine sog. „minimum connecting time“ für jeden Flughafen, der bei der Zusammenstellung von Teilstrecken berücksichtigt werden muss. Ein Luftfahrtunternehmen hat nur dann einen verpassten Anschlussflug nicht zu vertreten, wenn solche Umstände vorliegen, die sich auch unter Anwendung sämtlicher zumutbarer Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 25.08.2008, 29 C 884/08-21).

Verspätung am Endreiseziel

Die Abflugverspätung ist keine Voraussetzung für einen Anspruch auf Ausgleichszahlung. So wie Fluggästen aufeinander folgender Flüge Ausgleichsleistungen wegen Nichtbeförderung zu erbringen sind, wenn diese auf eine vom Luftfahrtunternehmen zu vertretende Verspätung des ersten Fluges zurückzuführen ist, gilt des auch entsprechend, wenn der Anschlussflug wegen Verspätung des Zubringerfluges nicht erreicht werden konnte (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 13.12.2011, 29 C 655/12 (11)).

Der Unionsgerichtshof nimmt bei verspäteten Flügen für den Ausgleichsanspruch nur die verspätete Ankunft in den Blick. Mit der Schaffung eines von der Verordnung nicht vorgesehenen Tatbestands der Ankunftsverspätung hat dies nichts zu tun. Vielmehr entspricht es dem Regelungskonzept der Fluggastrechteverordnung, dass es bei einem erheblich verspäteten Flug für die am Abflugort zu erbringenden Unterstützungsleistungen nach den Art. 8 und 9 VO (EG) Nr. 261/2004 auf die Abflugzeit, beim Ausgleichsanspruch aber nicht anders als bei der Annullierung auf die für das Maß der Beeinträchtigung maßgebliche Ankunftszeit ankommt (vgl. EuGH, Urt. v. 26.02.2013, C-11/11). Maßgeblich ist also der letzte Zielort oder das Endziel i.S.v. Art. 2 lit. h VO, an dem der Fluggast infolge der Verspätung später als zu geplanten Ankunftszeit ankommt (vgl. LG Berlin, Urt. v. 15.10.2013, 54 S 22/13).

Das Endziel einer Flugreise bestimmt sich nach dem Flugschein. Für eine Ausgleichszahlung nach der europäischen Fluggastrechteverordnung bei einer Verspätung wegen eines verpassten Anschlussfluges kommt es nicht darauf an, wo die Ursache für die Verspätung liegt. Es kommt nicht darauf an, wo die Flüge gewechselt werden sollten und ob sich dieser Ort noch innerhalb der europäischen Union befindet. Maßgeblich ist der Umstand, dass das Luftfahrtunternehmen den Zubringerflug verspätet durchgeführt hat und der Fluggast deswegen seinen nächsten Anschlussflug verpasst hat (vgl. LG Frankfurt am Main, Urt. v. 26.07.2013, 2-24 S 147/12).

Anschlussflug verpasst Einheitliche Buchung

Maßgeblich dafür, dass bei einem verpassten Anschlussflug die Verspätung am Endziel der Flugreise zählt, ist, dass die Flugreise mit seinen Teilstrecken als Einheit gebucht wurde und der Fluggast entsprechend vor Beginn der Reise abgefertigt wurde. Wenn eine Reise gemeinsam gebucht wird, ist für alle erkennbar, dass es sich um eine Reise handelt, die aus mehreren Teilstrecken besteht. Auch die Selbstständigkeit von Flügen ändert nichts daran, dass nach Art. 7 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 für die Beurteilung der Frage, ob die Verspätung den für eine Ausgleichszahlung vorausgesetzten Umfang erreicht hat und in welcher Höhe hier für ein Ausgleich zu erbringen, nicht das Ziel des einzelnen Fluges sondern, sondern der letzte Zielort oder (gleichbedeutend) das Endziel i.S.v. Art 2 lit. h VO maßgeblich ist, an dem der Fluggast infolge der Verspätung später als zur geplanten Ankunftszeit ankommt. Dafür muss auf dem Flugschein das Endziel angegeben sein und der Flugschein muss ein Einheitlicher vom Ausgangsort bis zum Endziel sein (vgl. EuGH, Urt. v. 04.10.2012, C-321/11).

Bei einem einheitlich gebuchten Flug schuldet das Luftfahrtunternehmen bei einer Umsteigeverbindung auch die Weiterbeförderung mit dem Anschlussflug. Ein Luftfahrtunternehmen hat Umsteigeverbindungen, die bei einheitlichem Flugschein in mehreren Abschnitten erfolgen, so anzubieten, dass grundsätzlich genügend Zeit zum Umsteigen bleibt. Wenn es zeitlich knapp wird, hat das Luftfahrtunternehmen Vorkehrungen zu treffen, dass der Fluggast seinen Anschlussflug noch erreichen kann. Dieses kann beispielsweise einen beschleunigten Transfer oder ein länger offenes Boarding realisiert werden (vgl. LG Leipzig, Urt. v. 10.11.2008, 6 S 319/08).

Anschlussflüge außerhalb der EU

Rechtsprechung in Deutschland

Bei der einheitlichen Buchung einer Flugreise, die ausgehend vom einem Flughafen in der EU über einen Flughafen außerhalb der EU in einen weiteren Drittstaat führt, ist fraglich, ob der Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet ist, so dass Ausgleichsleistungen bei Verspätung am Endzielort beansprucht werden können (siehe auch: Verspätung bei Anschlussflügen).

Grundsätzlich ist nach Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteile vom 13.11.2012, Az.: X ZR 14/12, X ZR 12/12) die Anwendbarkeit auch bei einer einheitlichen Buchung für jeden Flug gesondert zu prüfen, sofern das ausführende Luftverkehrsunternehmen kein "Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft" ist (Art. 3 Abs. 1 VO-EG 261/2004).

Sofern der verspätete Anschlussflug außerhalb der EU startet und nicht von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ausgeführt wird, ist der Anwendungsbereich nicht eröffnet. Die einheitliche Buchung der Flugreise selbst erweitert den Anwendungsbereich der Verordnung nicht (BGH, Urteile vom 13.11.2012, Az.: X ZR 14/12, X ZR 12/12, AG Königs-Wusterhausen 20.07.2017 Urteil AZ 4 C 390/17). Folglich ist der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gemäß Art. 3 Abs. 1 bei einer einheitlichen Flugreise zwar für den Flug vom EU-Flughafen ins Nicht-EU-Ausland eröffnet. Sofern dieser aber für sich genommen eine gemäß der Verordnung nur geringfügige Verspätung hat, kann Hinsichtlich des Nichterreichens des Folgefluges für die Anwendbarkeit der Verordnung nicht an den ersten Flug angeknüpft werden (AG Hamburg, Urteil v. 12.12.2014, Az.: 36a C 338/14).

Eine entsprechende Erweiterung des Anwendungsbereiches durch Anknüpfung an den Erstflug wird jedoch teilweise auch bejaht (LG Frankfurt am Main, Beschluss v. 26.03.2013, Az.: 2-24 S 16/13, LG Berlin, Beschluss vom 29.05.2017, Az.: 51 S 15/17).

Rechtsprechung des EuGH

Der EuGH hat entschieden, dass eine Gesamtheit bzw. Einheitlichkeit von mindestens zwei Flügen als Gegenstand einer einzigen Buchung vom Begriff des Fluges gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. a. VO-EG Nr. 261/2004 erfasst ist (EuGH, Urt. v. 26. 02.2013, Rs. C-11/11). Bucht ein Passagier also bei einer Fluggesellschaft beispielsweise einen Flug von Berlin nach Agadir (Marokko) mit planmäßiger Zwischenlandung mit Umstieg in Casablanca (Marokko), so handelt es sich bei dem ersten Flug und dem direkten Anschlussflug zum Endzielort zusammengenommen um einen einheitlichen "Flug" i.S.d. Verordnung (EuGH, Urt. v. 31.05.2018, Rs. C-537/17). Da dieser Flug seinen Anfang innerhalb der EU genommen hat, so bestehen bei verspäteter Ankunft am Zielflughafen, die sich erst aus Problemen mit dem Anschlussflug entwickelt, Ansprüche des Passagiers nach der Verordnung (siehe o.g. Urteil).

Der europäische Gerichtshof hat in diesem Fall entschieden, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch zusteht. Zunächst hat der europäische Gerichtshof festgestellt, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass diese Verordnung für eine Fluggastbeförderung gilt, die aufgrund einer einzigen Buchung erfolgt und zwischen dem Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats und der Ankunft auf einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats eine planmäßige Zwischenlandung außerhalb der Union mit einem Wechsel des Fluggeräts umfasst. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass ein Flug wie der zweite, der vollständig außerhalb der Union erfolgt ist, nicht unter die Verordnung Nr. 261/2004 fällt, wenn er als gesonderter Beförderungsvorgang angesehen wird. Wird hingegen eine Beförderung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende als Gesamtheit mit Abflugsort in einem Mitgliedstaat angesehen, ist die Verordnung anwendbar. Die Mindestumsteigezeit ist die absolute Untergrenze die benötigt wird, um den Anschlussflug zu erreichen. Dies bedeutet aber nicht, dass es auch die Grenze der zumutbaren Planung darstellt, um relevante Endzielverspätungen abzuwenden. der Umfang der erforderlichen Reserve hängt nicht davon ab, welche Umsteigezeit jeweils an einem Flughafen benötigt wird, sondern davon, in welchem Umfang Verzögerungen verkehrstypischer Weise auftreten können und zumutbar aufzufangen sind, um relevante Endzielverspätungen abzuwenden. Eine prozentuale Betrachtung würde nur Sinn machen, wenn ein großer Flughafen mit einer hohen Mindestumsteigezeit eine größere Zeitreserve benötigen würde als ein kleiner Flughafen. Die anzusetzende angemessene und zumutbare Zeitreserve hängt nicht von der Größe des Flughafens ab. Denn die Größe ist bereits in der Mindestumsteigezeit berücksichtigt. Die zumutbare Reserve hängt stattdessen von potentiellen zu erwartenden Verzögerungen ab und der Zumutbarkeitsbewertung.

Durchführendes Luftfahrtunternehmen bei uneinheitlicher Buchung

Verspätung des Zubringerflugs

Liegt keine einheitliche Buchung der Flugreise vor, so ist fraglich, ob und wenn ja, welches Luftfahrtunternehmen den Passagier für eine Verspätung zu entschädigen hat. Verspätet sich ein Zubringerflug derart, dass der bei einer Dritten Fluggesellschaft gebuchte Anschlussflug nicht erreicht wird und kommt es so zu einer wesentlichen Verspätung am Endziel, ist fraglich, ob ein Anspruch besteht. Die Verspätung des Zubringerfluges ist der Grund dafür, dass der Fluggast den Anschlussflug nicht rechtzeitig erreichen kann. Es kann nicht darauf ankommen, ob beide bzw. alle Flüge von demselben oder von verschiedenen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden, da die Auswirkungen auf den Fluggast letztendlich dieselben sind. Würde man den Ausgleichsanspruch hinsichtlich des ersten Fluges z.B. mangels für einen Ausgleichsanspruch unerheblicher Verspätung ablehnen, bestünde ferner mangels tatsächlicher Verspätung des Anschlussfluges ebenfalls kein Anspruch gegen die dritte Fluggesellschaft. Damit ergäbe sich die Gefahr einer Entschädigungslücke für den Fluggast. Hierdurch böte sich der Luftfahrtindustrie z.B. die rechtliche Möglichkeit, im Rahmen von Kooperationen, gezielt Zubringer und Anschlussflüge unterschiedlicher Luftfahrtunternehmen miteinander zu kombinieren, um so Entschädigungsansprüche faktisch auszuschließen (LG Berlin, Urt. v. 23.04.2015, Az.: 57 S 18/14). Daher ist die Verspätung am Endziel relevant. Es besteht bei erheblicher, d.h. mehr als dreistündigen Verspätung am Endziel grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch.

Sollte es zu einer kurzen Verspätung (z.B. nur 30 Minuten) des Zubringerflugs kommen, so muss der Fluggast schlüssig darlegen, dass diese kurze Verspätung des Zubringerflugs kausal für das Verpassen des Anschlussflugs war, um einen Anspruch auf Ausgleichszahlung geltend machen zu können; vgl.LG Köln, Urteil vom 29.5.2018, Az.: 11 S 189/17.

Gegen welche Fluggesellschaft besteht der Ausgleichsanspruch?

Für den Ausgleichsanspruch des Passagiers ist konsequenter Weise die Fluggesellschaft zuständig, die "ausführendes“ und damit hinsichtlich des verspäteten Zubringerflugs verantwortliches Luftfahrtunternehmen (Art. 5 Abs. 1c, 7 Abs. 1c VO-EG 261/2004) war. Wenn der Anschlussflug durch eine dritte Fluggesellschaft als „verantwortliches Luftfahrtunternehmen“ ausgeführt wird, vom Passagier auch bei dieser gebucht wurde und keinerlei Verbindung zwischen den Fluggesellschaften, beispielsweise durch sog. „Code-Sharing“ oder durch die Firmenstruktur besteht, ist grundsätzlich jeder Flug gesondert zu betrachten. Jedes Luftfahrtunternehmen, das bei einer mehrteiligen Flugreise einen der Teilflüge durchführt, ist für den jeweils durchgeführten Flug selbst als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ anzusehen (Art. 2 lit. b u. h der Verordnung). Zur Vermeidung einer Doppelentschädigung des Passagiers, muss sich sein Entschädigungsanspruch gegen dasjenige "ausführende Luftfahrtunternehmen" richten, in dessen Risikosphäre letztlich die verspätete Ankunft am Zielort fällt. Sofern der Passagier in Folge des verspäteten Zubringerfluges den planmäßig startenden Anschlussflug verpasst, fällt die verspätete Ankunft am Endziel also allein in die Risikosphäre des Luftfahrtunternehmens, das den Zubringerflug durchgeführt hatte (LG Berlin, Urt. v. 23.04.2015, Az.: 57 S 18/14).

Ausschluss des Anspruchs

Beruht die Verspätung des Zubringerfluges auf einem Außergewöhnlichen Umstand, so kann der Ausgleichsanspruch ausgeschlossen sein. Dafür muss das ausführende Luftfahrtunternehmen aber darlegen, dass das auf der Verspätung beruhende Verpassen des Anschlussfluges der Passagiere unvermeidbar war.

Dabei muss erkennbar werden, dass der Fluggesellschaft unbekannt war, dass der Passagier den Anschlussflug erreichen mussten. Denn sofern sie informiert war, war die Fluggesellschaft nämlich verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um dem Passagier das Erreichen des Anschlussfluges zu ermöglichen. Da es nicht unüblich ist, dass Fluggesellschaften im Einzelfall dazu bereit sind, bei Anschlussflügen in begrenztem zeitlichem Umfang auf einzelne Passagiere zu warten, kann gefordert werden, dass die dritte, den Anschlussflug durchführende Fluggesellschaft von der Verspätung informiert wird (LG Berlin, Urt. v. 23.04.2015, Az.: 57 S 18/14). Auch ein Direkttransfer des betreffenden Passagiers unmittelbar über das Flugfeld oder auch nur einen beschleunigten Transfer zum Gate kommen in Betracht. Dabei ist es unerheblich, ob durch diese Maßnahmen die Verspätung noch verhindert werden konnte. Es ist alleine entscheidend, ob das entschädigungspflichtige Flugunternehmen vorliegend alles Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um die Ankunftsverspätung am Endziel abzuwenden. Solange der Anschlussflug noch nicht gestartet ist besteht nämlich noch eine Chance dafür (ebenfalls LG Berlin, Urt. v. 23.04.2015, Az.: 57 S 18/14).

Sonstiges

In einem solchen Fall kann der Fluggast auch im Wege des Schadensersatzes die Zahlung der Tarifdifferent verlangen, wenn er auf dem Anschlussflug aufgrund der Verspätung nicht mehr in der gebuchten, sondern nur noch in einer niedrigeren Beförderungsklasse befördert werden kann (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 21.12.2007, 32 C 1003/07-22). Durch einen verpassten Anschlussflug besteht noch kein Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung gegen das den Anschlussflug durchführende Luftfahrtunternehmen ergebe. Dafür reiche eine faktische Nichtbeförderung nicht aus, da der Anschlussflug planmäßig stattgefunden habe. Vielmehr seien Ansprüche wegen Versäumens eines Anschlussfluges wegen Annullierung bzw. Verspätung eines Zubringerfluges gegen jenes Luftfahrtunternehmen zu richten, welches den Zubringerflug durchgeführt bzw. durchzuführen beabsichtigt habe (vgl. LG Linz, Urt. v. 24.02.2011, 14 R 120/10f).

Einer differenzierten Betrachtung bedingt nur der Fall, wenn nicht der Zubringerflug verspätet ist, sondern der Anschlussflug. In solchen Fällen hat der BGH die Rechtsprechung der Kammer bestätigt, dass zwischen den Flügen zu differenzieren und deshalb zu prüfen ist, ob der Weiterflug in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2012, X ZR 12/12). Hier ist auch ein Wechsel des Luftfahrtunternehmens beachtlich.

Flüge mit Zwischenlandungen

Auch bei Flügen mit einem Zwischenstopp besteht ein Anspruch auf Entschädigung im Fall einer Verspätung. Diese beträgt gemäß Artikel 6 der Verordnung: a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km um drei Stunden oder mehr oder c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden.

Dabei wird in der Regel zur Ermittlung der Entfernung zwischen Start und Ziel die Großkreismethode angewendet. Der EuGH hat für Recht erkannt, dass Fluggäste von Flügen mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr die gleiche Ausgleichsleistung wie Fluggäste annullierter Flüge beanspruchen können, die unter Nichteinhaltung der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii dieser Verordnung vorgesehenen Grenzen anderweitig befördert werden. Daher wird nicht danach unterschieden, ob die Fluggäste ihr Endziel mit einem Direktflug, oder mit zwei Flügen und einer Zwischenlandung erreichen. Bei der Bestimmung der Höhe der Ausgleichszahlung ist somit lediglich die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel zu berücksichtigen, ungeachtet eventueller Anschlussflüge. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Entfernung“ im Fall von Flugverbindungen mit Anschlussflügen nur die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel umfasst, die nach der Großkreismethode zu ermitteln ist, unabhängig von der tatsächlich zurückgelegten Flugstrecke.

Zusammenfassung

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein (zusammenhängender) Flug vorliegt, wenn es sich bei den Anschlussflügen nicht um einen gesonderten Beförderungsvertrag handelt. Die Verordnung kann dann angewendet werden. Handelt es sich um einen gesonderten Beförderungsvertrag von einem Drittstaat kann die Verordnung nicht angewendet werden.

Klageort

Zumindest für die Frage der örtlichen Zuständigkeit ist es unbeachtlich, dass der Ausgleichsanspruch ausschließlich auf eine Verspätung des Anschlussfluges gestützt wird, während der erste Flug (Zubringerflug) planmäßig verlief, wenn das sog. vertragliche Luftfahrtunternehmen auch die Beförderung auf dem ersten Flug im Rahmen der einheitlichen Buchung beider Flüge schuldete. Die für die Bestimmung des Erfüllungsorts maßgebliche Verpflichtung muss nicht die streitige Verpflichtung sein. Art. 7 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO begründet einen einheitlichen Gerichtsstand am Ort der vertragscharakteristischen Leistung für sämtliche Klagen, die auf dem streitgegenständlichen Kauf- bzw. Dienstleistungsvertrag beruhen, selbst wenn die im Klageverfahren streitgegenständliche Verpflichtung an diesem Ort nicht erbracht wurde.

Bei einer einheitlich gebuchten mehrteiligen Flugreise richtet sich der Gerichtsstand nach dem Erfüllungsort. Dies ist der Ankunftsort der letzten Teilstrecke und somit das Endziel der Flugreise (EuGH, Urt. v. 07.03.2018, Rs. C‑274/16, C‑447/16 und C‑448/16, "Flightright u.a."). Mehr zur Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichtes bei der Verfolgung von Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung: Anspruch auf Ausgleichszahlung - gerichtliche Verfolgung.

Anschlussflug verpasst Fluggesellschaften

Wie sich ein betroffener Fluggast im Falle einer Verspätung oder Annullierung verhalten sollte, hängt stark von der entsprechenden Fluggesellschaft ab. Im Idealfall sollte der Fluggast sich daher vorher informieren, was er in einem solchen Fall zu tun hat. Auch was die Entschädigung betrifft, verhalten sich viele Airlines sehr unterschiedlich. Da die Geltendmachung dieser Ansprüche in der Regel Probleme bereitet, empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehe.

Anschlussflug verpasst Air France

Wer bei Air France einen (Anschluss-)Flug verpasst, kann sich per Telefon oder im Internet an die Airline um Hilfe bitten oder auch digital seine Ansprüche geltend machen: [1]

Anschlussflug verpasst Condor

Die Fluggesellschaft Condor benutzt für die Reklamation eine Onlinemaske, auf der der Gast die Daten seines Fluges eingeben, und eventuelle Dateien anhängen kann. Beschwerden, die Flüge der Condor von bzw. nach Großbritannien betreffen, werden von der Kundenbetreuung der Thomas Cook Airlines UK bearbeitet. Die Reklamation von Condor finden Sie hier: [2]

Anschlussflug verpasst Eurowings

Die Reklamationsseite von Eurowings ist wesentlich kompakter als die von Condor. Unter der Überschrift des Online-Service zur Überprüfung eines Ausgleichsanspruchs bei Flugverspätung muss der Reisende lediglich seine Flugnummer und sein Abflugdatum eingeben, damit kontrolliert werden kann, ob der betroffene Flug wirklich verspätet war oder annulliert wurde: [3] Zudem wird man gleichwohl auf das FAQ von Eurowings hingewiesen.

Anschlussflug verpasst Lufthansa

Die Entschädigung bei Lufthansa gestaltet sich schon etwas schwieriger. Man wird Online auf eine Seite mit der Überschrift Passagierrechte verwiesen, auf welcher die Passagierrechte nach der EU-Verordnung aufgeführt sind. Man erhält dort alle Informationen, von dem Anwendungsbereich der Verordnung, über den Flugausfall, bis hin zur Schlichtungsstelle.

Ein Online-Eingabe-Formular existiert nicht, für die Anspruchstellung muss man sich an das Feedback-Center wenden, oder eine schriftliche Aufforderung zum begleichen der Ansprüche stellen:[4]

Anschlussflug verpasst Ryanair

Ebenso umständlich gestaltet sich die Geltendmachung von Ansprüchen bei Ryanair.

Im Unterschied zu Lufthansa erhält man auf der Internetseite sehr wohl die Möglichkeit, sich Online um eine Entschädigung zu bemühen, dafür muss man sich dann jedoch mit seinen Zugangs- oder Buchungsdaten zunächst auf der Internetseite einloggen, um von seinem Konto auf betroffene Flüge zugreifen zu können: [5].

Ryanair hat zudem eine eigene Informationsseite bezüglich ihrer Anschlussflüge: [6]

Anschlussflug verpasst Swiss

Das Flugunternehmen Swiss hat das gleiche Erstattungsmodell wie Lufthansa:[7]

Anschlussflug verpasst Turkish Airlines

Turkish Airlines hat lediglich eine Information zu den Fluggastrechten. Diese muss dann der Passagier selbstständig schriftlich geltend machen: [8]

Weblinks

http://www.welt.de/reise/article138854284/Anschlussflug-verpasst-was-Passagieren-zusteht.html

http://www.merkur.de/reise/reisetipps/anschlussflug-verpasst-tipps-betroffene-1912854.html

http://www.focus.de/reisen/flug/aerger-beim-fliegen-anschlussflug-verpasst-wer-haftet_aid_446857.html

http://www.n24.de/n24/Wissen/Reise/d/3655886/kein-anspruch-auf-entschaedigung.html

http://www.n-tv.de/ratgeber/Reisende-werden-entschaedigt-article10197756.html

http://www.flugrechte.eu/index.php?qa=2695&qa_1=anschlussflug-versp%C3%A4tung-umgebucht-zielgflughafen-gelandet

http://www.flugrechte.eu/index.php?qa=1471&qa_1=zwischenlandung-ausgleichszahlung-fluggastverordnung

http://www.flugrechte.eu/index.php?qa=3050&qa_1=anschlussflug-lufthansa-schadensersatz-germanwings-lufthansa

http://www.flugrechte.eu/index.php?qa=2712&qa_1=flugversp%C3%A4tung-umgebucht-ankunft-versp%C3%A4tung-anspr%C3%BCche-richten

Siehe auch