Amtsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 19.01.2013, Aktenzeichen 36 C 352/12 (Flightright AGB)

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Leitsatz AG Mönchengladbach, Urt. v. 19.01.2013, Az 36 C 352/12

Die Leitsätze werden vom jeweiligen Autor im Sinne einer Zusammenfassung selbst erstellt und sind nicht offiziell.

  • Ein Inkassodienstleister, der wirbt "Wir kümmern uns um alles und Sie zahlen nur, wenn wir Erfolg haben!", kann sich durch die AGB keine Entschädigungszahlung wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung vorbehalten.
  • Bei einer Klausel wie der nachfolgend zitierten, handelt es sich um ein Druckmittel, durch das die Kunden der Flightright GmbH davon abgehalten werden sollen, sich von dem Vertrag zu lösen:
"Wünschen Sie keine Beauftragung des empfohlenen Vertragsanwaltes, endet der Inkassoauftrag mit der Mitteilung an uns automatisch. Nur in diesem Fall würden wir Ihnen die Bearbeitungspauschale in Rechnung stellen. Im Gegenzug treten wir Ihnen die an uns abgetretenen etwaigen Kostenerstattungsansprüche gegenüber der Fluggesellschaft (§ 5.2) wieder zurück ab."
  • Das Ansinnen der Flightright GmbH, sich für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages einen Geldbetrag versprechen zu lassen, wäre legitim, wenn die Flightright GmbH nicht ausdrücklich damit werben würde, dass ihre Leistungen für die Kunden grundsätzlich kostenfrei und nur im Erfolgsfall zu vergüten seien.



Tenor des Urteils v. 19.01.2013, Az 36 C 352/12

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  1. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.
  1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
  1. Die Berufung der Klägerin wird zugelassen.



Tatbestand des Urteils v. 19.01.2013, Az 36 C 352/12

Die Klägerin bietet Flugreisenden, deren Flüge verspätet waren, an, ihre Entschädigungsansprüche gegenüber den Fluggesellschaften außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. Sie wirbt unter anderem auf Handzetteln und im Internet damit, dass die Kunden nur im Erfolgsfall zahlen müssten.