Amtsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 19.01.2013, Aktenzeichen 36 C 352/12 (Flightright AGB)

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Leitsatz AG Mönchengladbach, Urt. v. 19.01.2013, Az 36 C 352/12

Die Leitsätze werden vom jeweiligen Autor im Sinne einer Zusammenfassung selbst erstellt und sind nicht offiziell.

  • Ein Inkassodienstleister, der wirbt "Wir kümmern uns um alles und Sie zahlen nur, wenn wir Erfolg haben!", kann sich durch die AGB keine Entschädigungszahlung wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung vorbehalten.
  • Bei einer Klausel wie der nachfolgend zitierten, handelt es sich um ein Druckmittel, durch das die Kunden der Flightright GmbH davon abgehalten werden sollen, sich von dem Vertrag zu lösen:
"Wünschen Sie keine Beauftragung des empfohlenen Vertragsanwaltes, endet der Inkassoauftrag mit der Mitteilung an uns automatisch. Nur in diesem Fall würden wir Ihnen die Bearbeitungspauschale in Rechnung stellen. Im Gegenzug treten wir Ihnen die an uns abgetretenen etwaigen Kostenerstattungsansprüche gegenüber der Fluggesellschaft (§ 5.2) wieder zurück ab."
  • Das Ansinnen der Flightright GmbH, sich für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages einen Geldbetrag versprechen zu lassen, wäre legitim, wenn die Flightright GmbH nicht ausdrücklich damit werben würde, dass ihre Leistungen für die Kunden grundsätzlich kostenfrei und nur im Erfolgsfall zu vergüten seien.