Amstgericht Mönchengladbach, Urteil vom 19.01.2013, Aktenzeichen 36 C 352/12 (Flightright AGB): Unterschied zwischen den Versionen

Aus PASSAGIERRECHTE
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde geleert.)
 
(6 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
===Leitsatz AG Mönchengladbach, Urt. v. 19.01.2013, Az 36 C 352/12===


<p style="color:#727272;">Die Leitsätze werden vom jeweiligen Autor im Sinne einer Zusammenfassung selbst erstellt und sind nicht offiziell.</p>
* Ein Inkassodienstleister, der wirbt "Wir kümmern uns um alles und Sie zahlen nur, wenn wir Erfolg haben!", kann sich durch die AGB keine Entschädigungszahlung wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung vorbehalten.<br>
* Bei einer Klausel wie
:: "Wünschen Sie keine Beauftragung des empfohlenen Vertragsanwaltes, endet der Inkassoauftrag mit der Mitteilung an uns automatisch. Nur in diesem Fall würden wir Ihnen die Bearbeitungspauschale in Rechnung stellen. Im Gegenzug treten wir Ihnen die an uns abgetretenen etwaigen Kostenerstattungsansprüche gegenüber der Fluggesellschaft (§ 5.2) wieder zurü.
handelt es sich<br>
<br>

Aktuelle Version vom 22. Mai 2013, 13:25 Uhr