Änderung der Beförderungsklasse

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Regelung der Höher- und Herabstufung des Art. 10 der EG-Verordnung 261/2004

Die Höher- und Herabstufung ist in Art. 10 und 11 der EG-Verordnung 261/2004 geregelt.

Kein Aufschlag bei Höherstufung

In Art. 10 der EG-Verordnung 261/2004 ist geregelt, dass es für den Fluggast im Falle der Verlegung in eine andere Klasse, dadurch nicht zu einem Nachteil kommen darf. Unter dem Wort „Klasse“ ist dabei die Beförderungsklasse zu verstehen. Beförderungsklassen sind dabei First, Economy und Business. In Abs. 1 des Art. 10 der EG-Verordnung 261/2004 ist explizit geregelt, dass ein Fluggast, der ein Upgrade in eine höhere Klasse erhält, dafür keinen Aufschlag leisten muss und das obwohl es durch die Zustimmung des Fluggastes bezüglich des Upgrades zu einer Vertragsänderung kommt. Nach Art 12 darf bei einer Höherstufung in eine andere Beförderungsklasse kein zusätzliches Entgelt dafür gefordert werden. Kommt es zu so einer Herab- oder Höherstufung in eine andere Beförderungsklasse, so trifft das Luftfahrtunternehmen nach Art. 14 die Pflicht die betroffenen Fluggäste über die Ihnen zustehenden Fluggastrechte in Kenntnis zu setzen.

Minderung des Flugpreises bei Herabstufung

Im 2. Abs. von Art. 10 EG-Verordnung 261/2004 ist wiederrum der Fall der Herabstufung in eine niedrigere Klasse geregelt. Kommt es auf Grund von einer Nichtbeförderung, Annullierung oder großen Verspätung zu einer Herabstufung in eine niedrigere Beförderungsklasse, so kommt es abhängig von der Entfernung zu gestaffelten Minderungsbeträgen. Bei einer Herabstufung in eine niedrigere Klasse steht dem betroffenen Fluggast ein entfernungsabhängiger, gestaffelter Anspruch auf die teilweise Erstattung des Flugpreises im Rahmen von 30%-70% zu. Bei diesem Anspruch handelt es sich um eine prozentuale Minderung. Eine solche Preisminderung richtet sich nach den Entfernungsstaffeln des Art. 7 I der EG-Verordnung 261/2004. Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist somit dazu verpflichtet, abhängig von der Flugentfernung entweder 30%, 50% oder sogar 75% des Preises des Flugscheines an den betroffenen Fluggast zurückzuzahlen. Die Höhe des prozentualen Anteils hängt davon ab, ob es sich bei der Entfernung um 1.500 km oder weniger handelt oder um eine Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 km oder sogar um eine Entfernung von mehr als 3.500 km. Daraus folgt, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht die Preisdifferenz zwischen der gebuchten und der niedrigeren, also der tatsächlich gebuchten Beförderungsklasse an den betroffenen Fluggast zu entrichten hat. Zu beachten ist, dass die Erstattung des Preises des Flugscheines nach Art. 10 der EG-Verordnung 261/2004 innerhalb von sieben Tagen zu erfolgen hat.

Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben bestehen

Machen die betroffenen Fluggäste von Ihren Fluggastrechten Gebrauch, so bleiben dennoch alle weiter gehenden Schadensersatzansprüche, die dem Fluggast nach dem Montrealer Übereinkommen oder der Pauschalreiserichtlinie zustehen könnten, davon unberührt. Zu beachten ist einem solchen Fall lediglich, dass etwaige Ansprüche laut Art. 12 angerechnet werden können.

Besondere Fälle bei der Beförderungsklasse und dem Sitzplatz

1. Kann das Luftfahrtunternehmen dem Reisenden keinen Sitzplatz in der Nichtraucherzone des Flugzeuges anbieten, da das ganze Flugzeug ausgebucht ist, dann führt dies nicht zu einem Verstoß gegen die Schutzpflichten des Luftfahrtunternehmens.

2. Handelt es sich um eine Charterflugreise von drei Stunden, dann kann ein Reisender nach Ansicht des AG Hannover nicht von Sitzverhältnisse eines Linienflugs ausgehen.

3. Selbst die Unterbringung auf dem Notsitz eines Flugzeugs führt bei einer Flugzeit von nur drei Stunden nicht zu einem Reisemangel

4. In dem Fall, dass ein Flug überbucht ist und ein Fluggast auf Bitten des Personals des Luftfrachtführers freiwillig seinen Sitzplatz in der Kabine einem anderen Passagier anbietet, kann er nach Ansicht des AG Duisburg keinen Anspruch daraus herleiten, dass er auf dem ihm zugewiesenen Sitz im Cockpit in unbequemer Haltung sitzen musste. Das Gleiche gilt auch, wenn er dadurch sogar eine Thrombose erleiden könnte.

5. Wenn ein Reisender im Rahmen eines Reisevertrags nicht in der Business-Klasse befördert werden kann, obwohl er hierfür einen Zuschlag entrichtet hat, kann er zwar den Zuschlag für die Beförderung in der Business-Klasse nicht mehr zurückverlangen aber dafür den Reisepreis in einem zumindest geringem Umfang mindern. Das AG Ludwigshafen spricht den Reisenden eine Minderung in Höhe von 10 bis 15% des Tagesreisepreises zu, der in der Economy- Class einen Platz einnehmen muss. Auch die ihn begleitende Person, die zwar in der richtigen und ursprünglich gebuchten Klasse befördert wurde, hat einen Anspruch auf Minderung von 4%, da auf die Gesellschaft des Mitreisenden verzichtet werden musste.

Wichtige Gerichtsentscheidungen

LG Frankfurt, Urt. v. 20.03.2014, Az.: 2-24 O 225/13

Wird der Fluggast in Economy Class befördert, obwohl er gegen die Zahlung eines Aufpreises Flugtickets in der Business Class gebucht hat, obwohl das Flugzeug nicht über eine Business Class verfügt, worüber der Fluggast jedoch erst kurz vor seinem Flug in Kenntnis gesetzt wurde, dann steht dem Fluggast ein Ersatzanspruch zu.

https://reise-recht-wiki.de/rueckflug-in-economy-class-statt-gebuchter-business-%e2%80%8bclass-urteil-az-2-24-o-225-13-lg-frankfurt.html

OLG Frankfurt a.M.

Bucht ein Reisender einen Charterflug im Rahmen seiner Flugpauschalreise, dann steht ihm dadurch trotzdem kein Anspruch auf einen bestimmten Platz oder einen Platz im Nichtraucher-Bereich im Flugzeug zu. Auf einen solchen Platz hat er nur dann Anspruch, wenn ihm bei dem Abschluss des Reisevertrags eine solche Zusage gemacht worden ist. Für den Fall eines Linienfluges hat das Gericht ausgeführt, dass die Fluggesellschaft verpflichtet sei, aus ihrer allgemeinen Schutzpflicht heraus, sich um die angemessene Unterbringung eines rauchallergischen Fluggastes zu bemühen. Es kann daraus aber nicht hervorgehen, dass Fluggäste im Nichtraucherabteil einen Anspruch darauf haben, dass für sie überhaupt keine Zigarettenrauchbelästigung entsteht.

LG Landshut, Urt. v. 04.05.2017, Az.: 41 O 2511/16

Ein Downgrading in eine niedrigere Beförderungsklasse eines Fluggastes erfüllt nicht die Tatbestandsvoraussetzungen einer Nichtbeförderung. Ab dem Zeitpunkt der Platzbuchung wird dem Fluggast ein Platz an Bord für einen bestimmten Flug freigehalten. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen bestimmten Sitzplatz in der jeweils gebuchten Beförderungsklasse.

https://reise-recht-wiki.de/keine-ausgleichszahlung-gemaess-fluggastrechteverordnung-wegen-nichtbefoerderung-im-falle-des-downgrading-in-die-economy-class-urteil-az-41-o-2511-16-lg-landshut.html

AG Königstein

Immer dann wenn der Reisende eine Pauschalreise bucht, in der nicht nur der Hin- und Rückflug enthalten ist, sondern auch noch andere Flüge im Urlaubsland, und der Fluggast zahlt einen Zuschlag für die Beförderung in der Business-Class, dann kann der Fluggast nicht einfach davon ausgehen, dass er auch bei den anderen Flügen im Urlaubsland in der Business-Class befördert wird. Im vorliegenden Fall konnte aus der Leistungsbeschreibung genau entnommen werden, dass die Flüge im Urlaubsland auch in der Economy-Class erbracht werden können.

In dem Fall, dass der Fluggast einen Sitz mit starrer Rückenlehne bekommt und dieser sich im Raucherbereich befindet, handelt es sich ausschließlich um eine Unannehmlichkeit, jedoch nicht um einen Reisemangel, solange kein Platz im Nichtraucherabteil vereinbart war und der Reisende zusätzlich zu dieser Tatsache auch noch erst 45 Minuten vor dem Abflug für einen Interkontinental-Flug eincheckt. Das Gericht hat entschieden, dass der Fluggast in einem solchen Fall keinen Anspruch auf Reisepreisminderung hat, wenn festgestellt werden kann, dass sich sein Sitzplatz genauso ist, wie andere Sitze in diesem Flugzeug.´

Siehe auch

Pauschalreise

Beförderungsklasse

Fluggast

Luftfahrtunternehmen