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	<title>Verspätung und Rechtsfolgen: Rücktritt+Schadensersatz - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-22T08:22:06Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in PASSAGIERRECHTE</subtitle>
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		<title>Wikipadmin: /* Schadensersatz */</title>
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		<updated>2018-11-30T15:34:12Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span dir=&quot;auto&quot;&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Schadensersatz&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
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&lt;tr&gt;&lt;td class=&quot;diff-marker&quot;&gt;&lt;/td&gt;&lt;td style=&quot;background-color: #f8f9fa; color: #202122; font-size: 88%; border-style: solid; border-width: 1px 1px 1px 4px; border-radius: 0.33em; border-color: #eaecf0; vertical-align: top; white-space: pre-wrap;&quot;&gt;&lt;br/&gt;&lt;/td&gt;&lt;td class=&quot;diff-marker&quot;&gt;&lt;/td&gt;&lt;td style=&quot;background-color: #f8f9fa; color: #202122; font-size: 88%; border-style: solid; border-width: 1px 1px 1px 4px; border-radius: 0.33em; border-color: #eaecf0; vertical-align: top; white-space: pre-wrap;&quot;&gt;&lt;br/&gt;&lt;/td&gt;&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;&lt;td class=&quot;diff-marker&quot;&gt;&lt;/td&gt;&lt;td style=&quot;background-color: #f8f9fa; color: #202122; font-size: 88%; border-style: solid; border-width: 1px 1px 1px 4px; border-radius: 0.33em; border-color: #eaecf0; vertical-align: top; white-space: pre-wrap;&quot;&gt;&lt;div&gt;=Rechtsprechung=&lt;/div&gt;&lt;/td&gt;&lt;td class=&quot;diff-marker&quot;&gt;&lt;/td&gt;&lt;td style=&quot;background-color: #f8f9fa; color: #202122; font-size: 88%; border-style: solid; border-width: 1px 1px 1px 4px; border-radius: 0.33em; border-color: #eaecf0; vertical-align: top; white-space: pre-wrap;&quot;&gt;&lt;div&gt;=Rechtsprechung=&lt;/div&gt;&lt;/td&gt;&lt;/tr&gt;
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		<author><name>Wikipadmin</name></author>
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	<entry>
		<id>https://passagierrechte.org/index.php?title=Versp%C3%A4tung_und_Rechtsfolgen:_R%C3%BCcktritt%2BSchadensersatz&amp;diff=6479&amp;oldid=prev</id>
		<title>Wikipadmin: Die Seite wurde neu angelegt: „Fraglich ist, welche Rechtsfolgen aus einer Verspätung resultieren können und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen. In Betracht kommen die Rü…“</title>
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		<updated>2018-03-14T15:58:07Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Die Seite wurde neu angelegt: „Fraglich ist, welche Rechtsfolgen aus einer Verspätung resultieren können und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen. In Betracht kommen die Rü…“&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Fraglich ist, welche Rechtsfolgen aus einer Verspätung resultieren können und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen. In Betracht kommen die Rücktritts- und Schadensersatzrechte, welche vom Fluggast im Fall einer Abflugverspätung geltend gemacht werden können. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Rücktritt=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Verspätung und Rechtsfolgen: Rücktritt|Rücktritt]] stellt ein Gestaltungsrecht dar und meint die Rückgängigmachung eines Schuldverhältnisses durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung. &lt;br /&gt;
Möchte der Fluggast im Fall einer Abflugverspätung nicht am Vertrag festhalten, steht es ihm zu gemäß [http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point323 § 323 BGB] vom [[Luftbeförderungsvertrag]] zurückzutreten. Die Voraussetzungen werden im Folgenden dargestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rücktrittsrecht==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um von einem Vertrag zurücktreten zu können, ist immer erforderlich, dass ein Rücktrittsrecht vorliegt. Ein solches kann sich aus Vertrag oder aus dem Gesetz ergeben. Da ein vertragliches Rücktrittsrecht entweder nicht vereinbart ist oder unproblematisch vorliegt, wird im Folgenden näher auf das Vorliegen eines gesetzlichen Rücktrittsrechts eingegangen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vorfragen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bevor auf die einzelnen Voraussetzungen eingegangenen werden kann, stellen sich jedoch einige Vorfragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Damit der Fluggast zurücktreten kann ist zunächst erforderlich, dass sein Anspruch wirksam und durchsetzbar ist. Durchsetzbar ist ein Anspruch insbesondere dann, wenn der Fluggast seine Hauptleistungspflicht bereits erfüllt hat. Diese Pflicht ist dann erfüllt, wenn der Fluggast das Beförderungsentgelt bezahlt hat. Die Vergütung ist gemäß [http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point641 641 Abs.1 BGB] bei der Abnahme zu entrichten. Da die Abnahme jedoch eine körperliche Entgegennahme darstellt, tritt an ihre Stelle die Vollendung des Werkes gemäß [http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point646 § 646 BGB], denn eine Beförderung kann nicht körperlich entgegen genommen werden. Das Beförderungsentgelt wird mithin erst nach Beförderung fällig. Jedoch bestimmen viele [[Luftfrachtführer]] in ihren [[Allgemeine Beförderungsbedingungen|allgemeinen Beförderungsbedingungen]] eine Vorleistungspflicht des Fluggastes, weshalb dieser vor der eigentlichen Beförderung zahlen muss. Eine solche Bestimmung ist grundsätzlich zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Fraglich ist des Weiteren, ob die Vorschriften des allgemeinen Leistungsstörungsrechts direkt anwendbar sind oder nur über die Verweise im Werkmangelgewährleistungsrecht Anwendung finden. Grundsätzlich sind die Vorschriften des allgemeinen Leistungstörungsrechts beim Werkvertrag direkt anwendbar. Dies gilt jedoch nicht für die Werkmangelgewährleistungsrechte. Diese sind nicht vor Abnahme, also hier der Vollendung, des Werkes anwendbar. Am überzeugendsten ist das, weil das Werk, die Beförderung, ja noch gar nicht vollbracht wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Voraussetzungen des § 323 Abs. 1 BGB===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Folgenden sollen die Voraussetzungen, welche an den Rücktritt aus [http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point323 § 323 BGB] gebunden sind, erläutert werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zunächst ist erforderlich, dass nicht oder nicht vertragsgemäß geleistet wurde. Diese nicht vertragsgemäße Leistung besteht bei einer Abflugverspätung in einer verzögerten Leistung. Eine Leistung ist dann verzögert, wenn der [[Luftfrachtführer]] eine fällige Leistung nicht erbracht hat. In dem Zeitpunkt, in dem die vereinbarte Abflugzeit überschritten wird, ist diese Voraussetzung gegeben. Das ist aus dem Grund der Fall, da bezüglich der Fälligkeit auf den Abflug- und den Ankunftszeitpunkt abgestellt werden kann. Wird die Beförderung nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt begonnen, stellt das grundsätzlich eine Nichtleistung dar. Der Fluggast kann sich dann auf die Abflugzeit oder auch auf die Ankunftszeit berufen, sollte dies für den Fluggast günstiger sein. Der Fluggast müsste allerdings hinsichtlich der Ankunftszeit beweisen, dass die Ankunftsverspätung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schon im Zeitpunkt des Rücktritts feststand, was mit Schwierigkeiten verbunden sein könnte.&lt;br /&gt;
Bedeutsam ist es, bei geringfügigen Verspätungen die Bagatellgrenze von 15 Minuten zu beachten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weiterhin ist eine Nachfristsetzung erforderlich. Diese muss, anders als sonst, vom Fluggast jedoch nicht selbst gesetzt werden. Vielmehr beginnt sie, nach Überschreiten der Abflugzeit, automatisch zu laufen. Jedoch beginnt diese auch erst nach der Bagatellgrenze von 15 Minuten. Ist also ein Flug mit einer Abflugzeit von 15 Uhr vereinbart, würde Nachfrist 15.15 Uhr beginnen zu laufen. Die Dauer der Nachfrist ist abhängig von der Länge der Flugstrecke. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Einschränkung und Erweiterungen des Rücktrittsrechts in den ABB===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Einschränkung des Rücktrittsrechts in den [[allgemeine Beförderungsbedingungen]] allgemeinen Beförderungsbedingungen ist grundsätzlich denkbar. Dies folgt aus der Dispositivität des [http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point323 § 323 BGB]. Allerdings müssen dabei die Grenzen der [http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point307 §§ 307 ff. BGB] beachtet werden. Beispielhaft wäre eine Änderung in den ABB für eine Verspätung wegen höherer Gewalt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Andererseits sind auch Erweiterungen des Rücktrittsrecht in den ABB möglich. Dies ist ebenfalls wegen des dispositiven Charakters des [http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point323 § 323 BGB] möglich. Beispielsweise könnte da auf das Erfordernis der Fristsetzung verzichtet werden. Das Rücktrittsrecht richtet sich dann nach den Vertragsbedingungen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rücktrittserklärung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Verspätung und Rechtsfolgen: Rücktritt|Rücktritt]] muss weiterhin auch erklärt worden sein. Bei einer Rücktrittserklärung muss das Wort Rücktritt nicht unbedingt fallen. Es genügt vielmehr, dass die andere Vertragspartei erkennt, dass der Rücktrittsberechtigte nicht mehr am Vertrag festhalten will. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Schadensersatz=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Fall einer Abflugverspätung, stehen dem Fluggast bei Vorliegen der Voraussetzungen eventuell [[Verspätung und Rechtsfolgen: Schadensersatz statt der Leistung|Schadensersatzansprüche]] gegen das Luftfahrtunternehmen zu. Einige Voraussetzungen sind identisch mit denen des Rücktritts. Die genauen Voraussetzungen für den [[Verspätung und Rechtsfolgen: Schadensersatz statt der Leistung|Schadensersatz statt der Leistung]] ergeben sich aus §§ [http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point280 280 Abs. 1, 3], [http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point281 281 Abs. 1] BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erste Voraussetzung zur Begründung des Anspruchs auf [[Verspätung und Rechtsfolgen: Schadensersatz statt der Leistung|Schadensersatz statt der Leistung]] ist das Vorliegen eines Schuldverhältnisses. Bei dem [[Luftbeförderungsvertrag]] handelt es sich um ein solches.&lt;br /&gt;
Weiterhin ist eine Pflichtverletzung erforderlich. Diese kann gemäß § [http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point281 281 Abs. 1 S. 1] BGB in einer Verzögerung der Leistung bestehen. Eine Leistungsverzögerung liegt vor, wenn die Leistung bei Fälligkeit nicht erbracht wird. Fällig ist die Leistung zur vereinbarten Leistungszeit. Diese ist im Regelfall die vereinbarte Abflugzeit. Wird diese überschritten, ist von einer Leistungsverzögerung auszugehen. Dabei ist jedoch in analoger Anwendung des § [http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point281 281 Abs. 1 S. 3] BGB eine Unerheblichkeitsgrenze von 15 Minuten zu beachten. Erst nach Ablauf dieser 15 Minuten nach der eigentlichen Ablaufzeit liegt eine Pflichtverletzung vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Des Weiteren ist der fruchtlose Ablauf einer angemessenen Nachfrist erforderlich. Diese ist gemäß § [http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point281 281 Abs. 2 Var. 2] BGB entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. Diese besonderen Umstände sind wie beim [[Verspätung und Rechtsfolgen: Rücktritt|Rücktritt]] gegeben. Auch die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruches nach einer automatisch laufenden Nachfrist, wie es bei dem [[Verspätung und Rechtsfolgen: Rücktritt|Rücktritt]] der Fall ist, ist hier aus praktischen Gründen möglich. Geringfügige Überschreitungen der Nachfrist müssen aber wegen [http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point242 § 242 BGB] unbeachtlich bleiben. (siehe oben)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch analoge Anwendung des [http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point323 § 323 Abs. 4 BGB] ist eine Geltendmachung des Schadensersatzes statt der Leistung vor Fälligkeit, d.h. vor der eigentlichen Abflugzeit, möglich. Allerdings muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass es zu einer Pflichtverletzung kommen wird und die sonstigen Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung aus §§ [http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point280 280 Abs. 1, 3], [http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point281 281 Abs.1] BGB zum Zeitpunkt der Fälligkeit gegeben sein werden.&lt;br /&gt;
Außerdem muss der [[Luftfrachtführer]] die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben. Dies ergibt sich aus [http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point280 § 280 Abs. 1 S. 2 BGB]. Jedoch liegt in der Norm auch eine Beweislastumkehr, was zur Folge hat, dass der Luftfahrtunternehmer beweisen muss, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Er muss sich also selbst entlasten, was in der Regel nicht gelingen dürfte. &lt;br /&gt;
Der [[Luftfrachtführer]] muss aber nicht nur für sein eigenes [[Verschulden]], sondern auch für das seiner Mitarbeiter einstehen. Aber auch das Verschulden fremder Personen, Unternehmen oder Angestellter dieser Unternehmen muss sich der Luftfahrtunternehmer über [http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point278 § 278 BGB] zurechnen lassen, wenn diese als Erfüllungsgehilfe tätig geworden sind. Auch bei einem Streik der eigenen Mitarbeiter muss sich der [[Luftfrachtführer]] die Pflichtverletzungen nach Meinung der Rechtsprechung zurechnen lassen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schließlich ist auch ein Schaden erforderlich. Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbuße.  Es gilt der Grundsatz der Differenzhypothese. Das bedeutet, dass der Gläubiger vom Schuldner wirtschaftlich so zu stellen ist, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung gestanden hätte. Der Schaden ist die Differenz zwischen der Vermögenslage bei ordnungsgemäßer Erfüllung und der tatsächlich eingetretenen Vermögenslage. Fraglich ist lediglich die Berechnung des Schadens.  Dieser bemisst sich nach [http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point249 §§ 249 ff. BGB].&lt;br /&gt;
Zur Berechnung des Schadens werden zweit Theorien vertreten. Praktisch hat die Unterscheidung der Berechnungstheorien jedoch kaum eine Bedeutung, da sie oft zum selben Ergebnis kommen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn eine etwaige Gegenleistung in Geld erfolgen soll. Deshalb soll hier auf den Beitrag „[[Verspätung und Rechtsfolgen: Schadensersatz statt der Leistung]]“ verwiesen werden, in welchem die Theorien erläutert werden.&lt;br /&gt;
Schäden können insbesondere darin bestehen, dass der Fluggast wegen der Verspätung einen anderen Flug bucht. Die [[Kosten des Ersatzfluges|Kosten für den Ersatzflug]] sind dem Fluggast dann zu erstatten. Auch ein [[Entgangener Gewinn|entgangener Gewinn]], sowie [[Frustrierte Aufwendungen|frustrierte Aufwendungen]], können als Schadensposten geltend gemacht werden.&lt;br /&gt;
Auch der Flugpreis kann als Schaden geltend gemacht werden, wenn sich der Gläubiger entscheidet wegen einer Verspätung nicht mehr zu fliegen. Es decken sich also die Rechtsfolgen von Schadensersatz und Rücktritt, da er den Flugpreis als Mindestbetrag des Schadens geltend machen kann, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des Rücktritts vorliegen. Der Verzögerungsschaden fällt nicht unter §§ [http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point280  280 Abs. 1, 3], [http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point281 281 Abs. 1] BGB. Dieser kann nur über §§ [http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point280 280 Abs. 1, 2], [http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point286 286] BGB geltend gemacht werden.&lt;br /&gt;
Zusammenfassend ist folgendes unproblematisch als Schaden anzusehen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kosten eines Ersatzfluges&lt;br /&gt;
Entgangener Gewinn&lt;br /&gt;
Vergebliche bzw. [[Frustrierte Aufwendungen]]&lt;br /&gt;
ggf. Flugpreis&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Aufzählung ist jedoch keinesfalls abschließend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus [http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point254 § 254 Abs. 1 BGB] lässt sich entnehmen, dass ein Mitverschulden auch bei der Entstehung eines Schadens von Bedeutung ist. Mit dem Begriff Mitverschulden ist ein Verstoß gegen Gebote des eigenen Interesses gemeint. Man könnte es auch als Handeln gegen die eigenen Interessen umschreiben. [http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point254 § 254 BGB] ist auch bei einer Haftung nach [http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point281 § 281 BGB] anwendbar. Das Verschulden des Gläubigers ist im Rahmen der Gesamtrechnung zu berücksichtigen. Es ist dann ins Verhältnis zu setzen inwieweit der jeweilige Teil für den Schaden verantwortlich.&lt;br /&gt;
Grundsätzlich liegt ein Mitverschulden dann vor, wenn der Geschädigte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jeder vernünftige und verständige Mensch an den Tag legt, um sich selbst vor Schäden zu schützen. Ein Mitverschulden kommt also beispielsweise dann in Betracht, wenn der Fluggast verspätetet erscheint. Ein Mitverschulden kommt aber auch dann in Betracht, wenn der Gast einen an den Flug angrenzenden Termin ohne ausreichenden Zeitpuffer vereinbart. Bei der Frage nach dem notwendigen Zeitpuffer ist der Grundsatz von Treu und Glauben anzuwenden, weshalb man sich an den Längen der Nachfristsetzung bei Abflugverspätungen orientieren kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Der Verzögerungsschaden==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Geltendmachung des Verzögerungsschadens ist ebenfalls an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Diese ergeben sich aus §§ [http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point280 280 Abs. 1, 2], [http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point286 286 Abs. 1] BGB. &lt;br /&gt;
Unter anderem muss eine wirksame, fällige und einredefreie Leistungspflicht bestehen, also ein Anspruch auf die Leistung bestehen. Der Anspruch auf Beförderung besteht, wenn ein wirksamer [[Luftbeförderungsvetrag]] zustande gekommen ist. Dies dürfte regelmäßig der Fall sein. &lt;br /&gt;
Weiterhin ist eine Pflichtverletzung in Form einer Nichtleistung erforderlich. Im Rahmen eines [[Luftbeförderungsvertrag|Luftbeförderungsvertrages]] dürfte es sich bei einer Verspätung um eine (Noch-)Nichtleistung handeln.&lt;br /&gt;
Weiterhin ist eine Mahnung erforderlich. Eine Mahnung ist die bestimmte und eindeutige Aufforderung an den Schuldner, die geschuldete und fällige Leistung zu erbringen. Bei einem [[Luftbeförderungsvertrag]] dürfte diese jedoch regelmäßig gemäß [http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point286 § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB] entbehrlich sein. Darin ist geregelt, dass eine Mahnung entbehrlich ist, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Mit Vereinbarung der Abflugzeit im Luftbeförderungsvertrag, ist eine solche Zeit bestimmt. Eine Mahnung ist demnach schon entbehrlich. Schon aus Gründen der Praktikabilität erscheint es sinnvoll, auf eine Mahnung seitens der Fluggäste zu verzichten. Man stelle sich vor, alle Fluggäste würden im Fall einer Verspätung eine Mahnung aussprechen wollen. Die Schalter der [[Luftfrachtführer]] wären mit einem solchen Ansturm wohl überfordert. &lt;br /&gt;
Auch für den [http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point286 § 286 BGB] ist noch ein Vertretenmüssen seitens des Luftfahrtunternehmers erforderlich.&lt;br /&gt;
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Fluggast den Schaden, welcher ab dem Zeitpunkt der Verzögerung eintritt, geltend machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Rechtsprechung=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! Gericht, Datum                                         !! Aktenzeichen                      !! Amtliche Leitsätze/Inhalt&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [http://reise-recht-wiki.de/mitverschulden-des-auftraggebers-bei-schadensersatz-urteil-az-vi-zr-166-08-bgh.html BGH, Urteil vom 17.03.2009]     || VI ZR 166/08          || &lt;br /&gt;
* Auftraggeber haften für Unfälle im Zuge der Auftragsausführung.&lt;br /&gt;
* Dem Urteil lässt sich entnehmen, dass ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Berechnung des Schadensersatzes berücksichtigt werden muss.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [http://reise-recht-wiki.de/reiserect-dynamic-packaging-unzulaessige-vorleistung-olg-dresden-8-u-1900-11.html OLG Dresden, Urteil vom 21.06.2012]    || 8 U 1900/11     || &lt;br /&gt;
* Klauseln die vom Reisenden 40 % des Reisepreises als Anzahlung und 45 Tage vor Reisebeginn die Zahlung des restlichen Reisepreises verlangen sind unwirksam, da diese gegen die gesetzliche Vorleistungspflicht des Reiseveranstalters verstoßen.&lt;br /&gt;
* Dies gilt auch im Fall des „Dynamic Packaging“.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [http://reise-recht-wiki.de/minderungsanspruch-bei-flugverspaetung-urteil-az-2-24-s-17708-lg-frankfurt.html LG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2009]              || 2-24 S 177/08 || &lt;br /&gt;
* Bei einem Reisevertrag, der auch eine Luftbeförderung beinhaltet, ist eine Verzögerung des Fluges bis zu 4 Stunden grundsätzlich hinzunehmen und begründet keine reisevertraglichen Ansprüche.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [http://reise-recht-wiki.de/lg-frankfurt-flug-fluggesellschaft-reiseveranstalter-nichtantritt-hinflug-no-show-keine-kuendigung.html LG Frankfurt, Urteil vom 30.08.2007] || 2-24 S 39/07 || &lt;br /&gt;
* Die verfrühte anderweitige Vergabe des Rückflugs, stellt einen Reisemangel im Sinne von § 651 c I BGB dar.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [http://reise-recht-wiki.de/ruecktritt-wegen-nichtbefoerderung-einer-gebuchten-komfort-klasse-lg-duisburg-19-01-2007-1-o-22906.html LG Duisburg, Urteil vom 19.01.2007]     || 1 O 229/06 || &lt;br /&gt;
* Die Vereinbarung der Beförderung mit einer bestimmten Komfort-Klasse stellt eine vertragliche Zusicherung dar.&lt;br /&gt;
* Bei Nichteinhaltung dieser Zusicherung ist der Reisende zum Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [http://reise-recht-wiki.de/ruecktritt-vom-reisevertrag-wegen-geaenderter-flugzeiten.html LG Koblenz, Urteil vom 12.11.2003]                    || 12 S 164/03 || &lt;br /&gt;
* Ein Fluggast kann von einem Reisevertrag zurück treten, wenn die abweichenden Reisezeiten zu einer erheblichen Änderung der Reiseleistung führen.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [http://reise-recht-wiki.de/6915-lg-frankfurt-12-01-1987-224-s-17385.html LG Frankfurt, Urteil vom 12.01.1987] || 2-24 S 173/85 || &lt;br /&gt;
* Fällt ein Flug aufgrund eines Personalstreiks aus, so macht sich das Luftverkehrsunternehmen gegenüber dem Fluggast schadensersatzpflichtig.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [http://reise-recht-wiki.de/anwendbares-recht-fuer-den-ersatzanspruch-eines-fluggastes-wegen-ruecktritts-einer-flugreise-ag-duesseldorf-08-07-2009-25-c-66309.html AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2009] || 25 C 663/09 || &lt;br /&gt;
* Die Anwendung von deutschem Recht richtet sich nach dem Ort der Niederlassung des beklagten Unternehmens.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [http://reise-recht-wiki.de/ag-duesseldorf-check-in-flugzeug-flug-geruchsbelaestigung-verweigerung-entschaedigung-schadensersatz.html AG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.2006] || 33 C 13795/05 || &lt;br /&gt;
* Verursacht ein Reisegast selbst ein Problem, infolgedessen eine Nichtbeförderung folgt, so hat er keinen Anspruch auf Entschädigung.&lt;br /&gt;
|}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wikipadmin</name></author>
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