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	<title>Abflugverspätung und Rechtsfolgen und Ansprüche - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in PASSAGIERRECHTE</subtitle>
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		<id>https://passagierrechte.org/index.php?title=Abflugversp%C3%A4tung_und_Rechtsfolgen_und_Anspr%C3%BCche&amp;diff=8523&amp;oldid=prev</id>
		<title>Wikipadmin: /* Verdienstausfallschaden, entgangener Gewinn */</title>
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		<updated>2018-11-01T21:52:34Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span dir=&quot;auto&quot;&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Verdienstausfallschaden, entgangener Gewinn&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
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Man versteht darunter freiwillige Vermögensopfer, welche aufgrund einer Vertragsverletzung des anderen Teils nutzlos werden. Diese Aufwendungen fallen nicht unter das positive Interesse, da sie im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Durchführung getätigt werden. Solche Aufwendungen wären auch bei einer ordnungsgemäßen Ausführung des Vertrages gemacht wurden. Aus diesem Grund bedarf der Ersatz solcher Aufwendungen einer besonderen Begründung. Man könnte zunächst auch solche Aufwendungen als entgangenen Gewinn betrachten. Dies wäre jedoch nur dann möglich, wenn die Aufwendungen der Ermöglichung eines Geschäftsabschluss gedient haben. Kann dieses Geschäft aufgrund von einer [[Verspätung]] nicht Zustandekommen, so kann der Fluggast Ersatz des entgangenen Gewinns beanspruchen und dann sind alle getätigten Aufwendungen als Rechnungsposten im Rahmen des entgangenen Gewinns zu ersetzen. Solche Leistungen können jedoch nicht zusätzlich zum entgangenen Gewinn gefordert werden. Können die Leistungen storniert werden, dann sind sie als ersparte Aufwendungen anzurechnen. Fraglich ist, ob der Fluggast auch für vergebliche Aufwendungen Ersatz verlangen kann, falls er einen mit diesen Aufwendungen zusammenhängenden entgangenen Gewinn nicht geltend machen kann. Man könnte es in einem solchen Fall bei einem geschäftlich Reisenden Fluggast zunächst über die Rentabilitätsvermutung versuchen. Danach wird vermutet, der Gläubiger hätte bei Durchführung eines Vertrages zumindest einen Ertrag in Höhe seiner Aufwendungen realisiert. Damit wäre es dem Gläubiger möglich einen Geldbetrag in Höhe der nutzlosen Aufwendungen als Mindestbetrag seines entgangenen Gewinns nach § 252 BGB geltend zu machen. Eventuell könnte der Anspruch aber auch über § 284 BGB geltend gemacht werden. nach § 284 BGB kann der Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur alternativ zu einem Schadensersatzanspruch statt der Leistung geltend gemacht werden. Nach überwiegender Meinung kann der Gläubiger trotzdem für nutzlose Aufwendungen aufgrund der Rentabilitätsvermutung auch im Rahmen eines Schadensersatzanspruches statt der Leistung geltend machen. Die Recht sollen durch § 284 BGB nicht beschränkt sondern erweitert werden. Die Rentabilitätsvermutung greift jedoch nicht, wenn der Fluggast mit seinem Vertrag nur ideele oder private Zwecke verfolgt. Auch erhält er keinen Ersatz, wenn er auch bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrages keinen Gewinn erzielt hätte. Die Rentabilitätsvermutung bezieht sich des Weiteren nur auf bestimmte mit dem Vertragsschluss verbundene Aufwendungen. Nicht also auf Aufwendungen für weitere Geschäfte. Der Privatreisende kann den Erhalt der gemachten Aufwendungen über § 284 BGB geltend machen. Bei kommerziellen Verträgen kann der Gläubiger jedoch wählen, ob er nach § 284 BGB vorgeht oder die nutzlosen Aufwendungen nach der Rentabilitätsvermutung geltend macht. Der Anwendungsbereich des § 284 BGB geht weit über den Anwendungsbereich der Rentabilitätsvermutung hinaus und umfasst somit für den vertrag gemachte Aufwendungen in viel größerem Rahmen. Für einen Anspruch aus § 284 BGB müssen alle Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung vorliegen. Weiterhin müssen die zu ersetzenden Aufwendungen nach dem Vertragsschluss und im vertrauen auf den erhalt der Leistung gemacht wurden und der Billigkeit entsprechen. weiterhin muss die Schadensminderungspflicht des § 284 2. HS BGB beachtet werden und es muss beachtet werden, dass der Gläubiger keinen Ersatz erhält, wenn er ohnehin keinen Gewinn erzielt hätte oder wenn der Zweck der Aufwendungen ohnehin nicht erreicht worden wäre. Auch ist ein Rückgriff auf § 284 BGB nicht möglich, wenn der Fluggast gelichzeitig auch Ersatz für die Kosten eines Ersatzfluges und somit Schadensersatz statt der Leistung begehrt.&lt;/div&gt;&lt;/td&gt;&lt;td class=&quot;diff-marker&quot;&gt;&lt;/td&gt;&lt;td style=&quot;background-color: #f8f9fa; color: #202122; font-size: 88%; border-style: solid; border-width: 1px 1px 1px 4px; border-radius: 0.33em; border-color: #eaecf0; vertical-align: top; white-space: pre-wrap;&quot;&gt;&lt;div&gt;Fraglich ist, in wie weit der Fluggast Ersatz für Leistungen vom [[Luftfrachtführer]] verlangen kann, welche er im Hinblick auf eine rechtzeitige Ankunft an seinem Zielort gebucht hat. Dazu zählen Leistungen wie Hotelübernachtungen, Mietwagen, Theater- oder Kinokarten. Problematisch wird eine solche Situation, wenn diese Leistungen aufgrund von einem verspäteten [[Flug]], Ersatzflug oder wegen eines Rücktritts vom [[Beförderungsvertrag]] nicht wahrgenommen werden können, jedoch auch nicht umgebucht oder storniert werden können. Solche Kosten werden auch als vergebliche oder frustrierte Aufwendungen bezeichnet. Man versteht darunter freiwillige Vermögensopfer, welche aufgrund einer Vertragsverletzung des anderen Teils nutzlos werden. Diese Aufwendungen fallen nicht unter das positive Interesse, da sie im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Durchführung getätigt werden. Solche Aufwendungen wären auch bei einer ordnungsgemäßen Ausführung des Vertrages gemacht wurden. Aus diesem Grund bedarf der Ersatz solcher Aufwendungen einer besonderen Begründung. Man könnte zunächst auch solche Aufwendungen als entgangenen Gewinn betrachten. Dies wäre jedoch nur dann möglich, wenn die Aufwendungen der Ermöglichung eines Geschäftsabschluss gedient haben. Kann dieses Geschäft aufgrund von einer [[Verspätung]] nicht Zustandekommen, so kann der Fluggast Ersatz des entgangenen Gewinns beanspruchen und dann sind alle getätigten Aufwendungen als Rechnungsposten im Rahmen des entgangenen Gewinns zu ersetzen. Solche Leistungen können jedoch nicht zusätzlich zum entgangenen Gewinn gefordert werden. Können die Leistungen storniert werden, dann sind sie als ersparte Aufwendungen anzurechnen. Fraglich ist, ob der Fluggast auch für vergebliche Aufwendungen Ersatz verlangen kann, falls er einen mit diesen Aufwendungen zusammenhängenden entgangenen Gewinn nicht geltend machen kann. Man könnte es in einem solchen Fall bei einem geschäftlich Reisenden Fluggast zunächst über die Rentabilitätsvermutung versuchen. Danach wird vermutet, der Gläubiger hätte bei Durchführung eines Vertrages zumindest einen Ertrag in Höhe seiner Aufwendungen realisiert. Damit wäre es dem Gläubiger möglich einen Geldbetrag in Höhe der nutzlosen Aufwendungen als Mindestbetrag seines entgangenen Gewinns nach § 252 BGB geltend zu machen. Eventuell könnte der Anspruch aber auch über § 284 BGB geltend gemacht werden. nach § 284 BGB kann der Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur alternativ zu einem Schadensersatzanspruch statt der Leistung geltend gemacht werden. Nach überwiegender Meinung kann der Gläubiger trotzdem für nutzlose Aufwendungen aufgrund der Rentabilitätsvermutung auch im Rahmen eines Schadensersatzanspruches statt der Leistung geltend machen. Die Recht sollen durch § 284 BGB nicht beschränkt sondern erweitert werden. Die Rentabilitätsvermutung greift jedoch nicht, wenn der Fluggast mit seinem Vertrag nur ideele oder private Zwecke verfolgt. Auch erhält er keinen Ersatz, wenn er auch bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrages keinen Gewinn erzielt hätte. Die Rentabilitätsvermutung bezieht sich des Weiteren nur auf bestimmte mit dem Vertragsschluss verbundene Aufwendungen. Nicht also auf Aufwendungen für weitere Geschäfte. Der Privatreisende kann den Erhalt der gemachten Aufwendungen über § 284 BGB geltend machen. Bei kommerziellen Verträgen kann der Gläubiger jedoch wählen, ob er nach § 284 BGB vorgeht oder die nutzlosen Aufwendungen nach der Rentabilitätsvermutung geltend macht. Der Anwendungsbereich des § 284 BGB geht weit über den Anwendungsbereich der Rentabilitätsvermutung hinaus und umfasst somit für den vertrag gemachte Aufwendungen in viel größerem Rahmen. Für einen Anspruch aus § 284 BGB müssen alle Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung vorliegen. Weiterhin müssen die zu ersetzenden Aufwendungen nach dem Vertragsschluss und im vertrauen auf den erhalt der Leistung gemacht wurden und der Billigkeit entsprechen. weiterhin muss die Schadensminderungspflicht des § 284 2. 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		<title>Wikipadmin am 18. April 2018 um 13:53 Uhr</title>
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		<updated>2018-04-18T13:53:38Z</updated>

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		<author><name>Wikipadmin</name></author>
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		<title>Wikipadmin am 18. April 2018 um 12:40 Uhr</title>
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		<author><name>Wikipadmin</name></author>
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		<title>Wikipadmin: /* Recht auf Information */</title>
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		<author><name>Wikipadmin</name></author>
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		<title>Wikipadmin: /* Fremdverschulden */</title>
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		<updated>2017-09-03T23:02:14Z</updated>

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Man versteht darunter freiwillige Vermögensopfer, welche aufgrund einer Vertragsverletzung des anderen Teils nutzlos werden. Diese Aufwendungen fallen nicht unter das positive Interesse, da sie im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Durchführung getätigt werden. Solche Aufwendungen wären auch bei einer ordnungsgemäßen Ausführung des Vertrages gemacht wurden. Aus diesem Grund bedarf der Ersatz solcher Aufwendungen einer besonderen Begründung. Man könnte zunächst auch solche Aufwendungen als entgangenen Gewinn betrachten. Dies wäre jedoch nur dann möglich, wenn die Aufwendungen der Ermöglichung eines Geschäftsabschluss gedient haben. Kann dieses Geschäft aufgrund von einer Verspätung nicht Zustandekommen, so kann der Fluggast Ersatz des entgangenen Gewinns beanspruchen und dann sind alle getätigten Aufwendungen als Rechnungsposten im Rahmen des entgangenen Gewinns zu ersetzen. Solche Leistungen können jedoch nicht zusätzlich zum entgangenen Gewinn gefordert werden. Können die Leistungen storniert werden, dann sind sie als ersparte Aufwendungen anzurechnen. Fraglich ist, ob der Fluggast auch für vergebliche Aufwendungen Ersatz verlangen kann, falls er einen mit diesen Aufwendungen zusammenhängenden entgangenen Gewinn nicht geltend machen kann. Man könnte es in einem solchen Fall bei einem geschäftlich Reisenden Fluggast zunächst über die Rentabilitätsvermutung versuchen. Danach wird vermutet, der Gläubiger hätte bei Durchführung eines Vertrages zumindest einen &lt;del style=&quot;font-weight: bold; text-decoration: none;&quot;&gt;ertrag &lt;/del&gt;in Höhe seiner Aufwendungen realisiert. Damit wäre es dem Gläubiger möglich einen Geldbetrag in Höhe der nutzlosen Aufwendungen als Mindestbetrag seines entgangenen Gewinns nach § 252 BGB geltend zu machen. Eventuell könnte der Anspruch aber auch über § 284 BGB geltend gemacht werden. nach § 284 BGB kann der Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur alternativ zu einem Schadensersatzanspruch statt der Leistung geltend gemacht werden. Nach überwiegender Meinung kann der Gläubiger trotzdem für nutzlose Aufwendungen aufgrund der Rentabilitätsvermutung auch im Rahmen eines Schadensersatzanspruches statt der Leistung geltend machen. Die Recht sollen durch § 284 BGB nicht beschränkt sondern erweitert werden. Die Rentabilitätsvermutung greift jedoch nicht, wenn der Fluggast mit seinem Vertrag nur ideele oder private Zwecke verfolgt. Auch erhält er keinen Ersatz, wenn er auch bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrages keinen Gewinn erzielt hätte. Die Rentabilitätsvermutung bezieht sich des Weiteren nur auf bestimmte mit dem Vertragsschluss verbundene Aufwendungen. Nicht also auf Aufwendungen für weitere Geschäfte. Der Privatreisende kann den Erhalt der gemachten Aufwendungen über § 284 BGB geltend machen. Bei kommerziellen Verträgen kann der Gläubiger jedoch wählen, ob er nach § 284 BGB vorgeht oder die nutzlosen Aufwendungen nach der Rentabilitätsvermutung geltend macht. Der Anwendungsbereich des § 284 BGB geht weit über den Anwendungsbereich der Rentabilitätsvermutung hinaus und umfasst somit für den vertrag gemachte Aufwendungen in viel größerem Rahmen. Für einen Anspruch aus § 284 BGB müssen alle Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung vorliegen. Weiterhin müssen die zu ersetzenden Aufwendungen nach dem Vertragsschluss und im vertrauen auf den erhalt der Leistung gemacht wurden und der Billigkeit entsprechen. weiterhin muss die Schadensminderungspflicht des § 284 2. HS BGB beachtet werden und es muss beachtet werden, dass der Gläubiger keinen Ersatz erhält, wenn er ohnehin keinen Gewinn erzielt hätte oder wenn der Zweck der Aufwendungen ohnehin nicht erreicht worden wäre. Auch ist ein Rückgriff auf § 284 BGB nicht möglich, wenn der Fluggast gelichzeitig auch Ersatz für die Kosten eines Ersatzfluges und somit Schadensersatz statt der Leistung begehrt.&lt;/div&gt;&lt;/td&gt;&lt;td class=&quot;diff-marker&quot; data-marker=&quot;+&quot;&gt;&lt;/td&gt;&lt;td style=&quot;color: #202122; font-size: 88%; border-style: solid; border-width: 1px 1px 1px 4px; border-radius: 0.33em; border-color: #a3d3ff; vertical-align: top; white-space: pre-wrap;&quot;&gt;&lt;div&gt;Fraglich ist, in wie weit der Fluggast Ersatz für Leistungen vom [[Luftfrachtführer]] verlangen kann, welche er im Hinblick auf eine rechtzeitige Ankunft an seinem Zielort gebucht hat. Dazu zählen Leistungen wie Hotelübernachtungen, Mietwagen, Theater- oder Kinokarten. 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Die Rentabilitätsvermutung greift jedoch nicht, wenn der Fluggast mit seinem Vertrag nur ideele oder private Zwecke verfolgt. Auch erhält er keinen Ersatz, wenn er auch bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrages keinen Gewinn erzielt hätte. Die Rentabilitätsvermutung bezieht sich des Weiteren nur auf bestimmte mit dem Vertragsschluss verbundene Aufwendungen. Nicht also auf Aufwendungen für weitere Geschäfte. Der Privatreisende kann den Erhalt der gemachten Aufwendungen über § 284 BGB geltend machen. Bei kommerziellen Verträgen kann der Gläubiger jedoch wählen, ob er nach § 284 BGB vorgeht oder die nutzlosen Aufwendungen nach der Rentabilitätsvermutung geltend macht. Der Anwendungsbereich des § 284 BGB geht weit über den Anwendungsbereich der Rentabilitätsvermutung hinaus und umfasst somit für den vertrag gemachte Aufwendungen in viel größerem Rahmen. Für einen Anspruch aus § 284 BGB müssen alle Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung vorliegen. Weiterhin müssen die zu ersetzenden Aufwendungen nach dem Vertragsschluss und im vertrauen auf den erhalt der Leistung gemacht wurden und der Billigkeit entsprechen. weiterhin muss die Schadensminderungspflicht des § 284 2. HS BGB beachtet werden und es muss beachtet werden, dass der Gläubiger keinen Ersatz erhält, wenn er ohnehin keinen Gewinn erzielt hätte oder wenn der Zweck der Aufwendungen ohnehin nicht erreicht worden wäre. Auch ist ein Rückgriff auf § 284 BGB nicht möglich, wenn der Fluggast gelichzeitig auch Ersatz für die Kosten eines Ersatzfluges und somit Schadensersatz statt der Leistung begehrt.&lt;/div&gt;&lt;/td&gt;&lt;/tr&gt;
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		<author><name>Wikipadmin</name></author>
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		<title>Wikipadmin: /* Frustrierte Aufwendungen und entgangene Leistungen */</title>
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		<updated>2017-09-03T15:32:08Z</updated>

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Man versteht darunter freiwillige Vermögensopfer, welche aufgrund einer Vertragsverletzung des anderen Teils nutzlos werden. Diese Aufwendungen fallen nicht unter das positive Interesse, da sie im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Durchführung getätigt werden. Solche Aufwendungen wären auch bei einer ordnungsgemäßen Ausführung des Vertrages gemacht wurden. Aus diesem Grund bedarf der Ersatz solcher Aufwendungen einer besonderen Begründung. Man könnte zunächst auch solche Aufwendungen als entgangenen Gewinn betrachten. Dies wäre jedoch nur dann möglich, wenn die Aufwendungen der Ermöglichung eines Geschäftsabschluss gedient haben. Kann dieses Geschäft aufgrund von einer Verspätung nicht Zustandekommen, so kann der Fluggast Ersatz des entgangenen Gewinns beanspruchen und dann sind alle getätigten Aufwendungen als Rechnungsposten im Rahmen des entgangenen Gewinns zu ersetzen. Solche Leistungen können jedoch nicht zusätzlich zum entgangenen Gewinn gefordert werden. Können die Leistungen storniert werden, dann sind sie als ersparte Aufwendungen anzurechnen. Fraglich ist, ob der Fluggast auch für vergebliche Aufwendungen Ersatz verlangen kann, falls er einen mit diesen Aufwendungen zusammenhängenden entgangenen Gewinn nicht geltend machen kann. Man könnte es in einem solchen Fall bei einem geschäftlich Reisenden Fluggast zunächst über die Rentabilitätsvermutung versuchen. Danach wird vermutet, der Gläubiger hätte bei Durchführung eines Vertrages zumindest einen ertrag in Höhe seiner Aufwendungen realisiert. Damit wäre es dem Gläubiger möglich einen Geldbetrag in Höhe der nutzlosen Aufwendungen als Mindestbetrag seines entgangenen Gewinns nach § 252 BGB geltend zu machen. Eventuell könnte der Anspruch aber auch über § 284 BGB geltend gemacht werden. nach § 284 BGB kann der Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur alternativ zu einem Schadensersatzanspruch statt der Leistung geltend gemacht werden. Nach überwiegender Meinung kann der Gläubiger trotzdem für nutzlose Aufwendungen aufgrund der Rentabilitätsvermutung auch im Rahmen eines Schadensersatzanspruches statt der Leistung geltend machen. Die Recht sollen durch § 284 BGB nicht beschränkt sondern erweitert werden. Die Rentabilitätsvermutung greift jedoch nicht, wenn der Fluggast mit seinem Vertrag nur ideele oder private Zwecke verfolgt. Auch erhält er keinen Ersatz, wenn er auch bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrages keinen Gewinn erzielt hätte. Die Rentabilitätsvermutung bezieht sich des Weiteren nur auf bestimmte mit dem Vertragsschluss verbundene Aufwendungen. Nicht also auf Aufwendungen für weitere Geschäfte. Der Privatreisende kann den Erhalt der gemachten Aufwendungen über § 284 BGB geltend machen. Bei kommerziellen Verträgen kann der Gläubiger jedoch wählen, ob er nach § 284 BGB vorgeht oder die nutzlosen Aufwendungen nach der Rentabilitätsvermutung geltend macht. Der Anwendungsbereich des § 284 BGB geht weit über den Anwendungsbereich der Rentabilitätsvermutung hinaus und umfasst somit für den vertrag gemachte Aufwendungen in viel größerem Rahmen. Für einen Anspruch aus § 284 BGB müssen alle Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung vorliegen. Weiterhin müssen die zu ersetzenden Aufwendungen nach dem Vertragsschluss und im vertrauen auf den erhalt der Leistung gemacht wurden und der Billigkeit entsprechen. weiterhin muss die Schadensminderungspflicht des § 284 2. HS BGB beachtet werden und es muss beachtet werden, dass der Gläubiger keinen Ersatz erhält, wenn er ohnehin keinen Gewinn erzielt hätte oder wenn der Zweck der Aufwendungen ohnehin nicht erreicht worden wäre. Auch ist ein Rückgriff auf § 284 BGB nicht möglich, wenn der Fluggast gelichzeitig auch Ersatz für die Kosten eines Ersatzfluges und somit Schadensersatz statt der Leistung begehrt.&lt;/div&gt;&lt;/td&gt;&lt;td class=&quot;diff-marker&quot;&gt;&lt;/td&gt;&lt;td style=&quot;background-color: #f8f9fa; color: #202122; font-size: 88%; border-style: solid; border-width: 1px 1px 1px 4px; border-radius: 0.33em; border-color: #eaecf0; vertical-align: top; white-space: pre-wrap;&quot;&gt;&lt;div&gt;Fraglich ist, in wie weit der Fluggast Ersatz für Leistungen vom [[Luftfrachtführer]] verlangen kann, welche er im Hinblick auf eine rechtzeitige Ankunft an seinem Zielort gebucht hat. Dazu zählen Leistungen wie Hotelübernachtungen, Mietwagen, Theater- oder Kinokarten. 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Kann dieses Geschäft aufgrund von einer Verspätung nicht Zustandekommen, so kann der Fluggast Ersatz des entgangenen Gewinns beanspruchen und dann sind alle getätigten Aufwendungen als Rechnungsposten im Rahmen des entgangenen Gewinns zu ersetzen. Solche Leistungen können jedoch nicht zusätzlich zum entgangenen Gewinn gefordert werden. Können die Leistungen storniert werden, dann sind sie als ersparte Aufwendungen anzurechnen. Fraglich ist, ob der Fluggast auch für vergebliche Aufwendungen Ersatz verlangen kann, falls er einen mit diesen Aufwendungen zusammenhängenden entgangenen Gewinn nicht geltend machen kann. Man könnte es in einem solchen Fall bei einem geschäftlich Reisenden Fluggast zunächst über die Rentabilitätsvermutung versuchen. Danach wird vermutet, der Gläubiger hätte bei Durchführung eines Vertrages zumindest einen ertrag in Höhe seiner Aufwendungen realisiert. Damit wäre es dem Gläubiger möglich einen Geldbetrag in Höhe der nutzlosen Aufwendungen als Mindestbetrag seines entgangenen Gewinns nach § 252 BGB geltend zu machen. Eventuell könnte der Anspruch aber auch über § 284 BGB geltend gemacht werden. nach § 284 BGB kann der Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur alternativ zu einem Schadensersatzanspruch statt der Leistung geltend gemacht werden. Nach überwiegender Meinung kann der Gläubiger trotzdem für nutzlose Aufwendungen aufgrund der Rentabilitätsvermutung auch im Rahmen eines Schadensersatzanspruches statt der Leistung geltend machen. Die Recht sollen durch § 284 BGB nicht beschränkt sondern erweitert werden. Die Rentabilitätsvermutung greift jedoch nicht, wenn der Fluggast mit seinem Vertrag nur ideele oder private Zwecke verfolgt. Auch erhält er keinen Ersatz, wenn er auch bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrages keinen Gewinn erzielt hätte. Die Rentabilitätsvermutung bezieht sich des Weiteren nur auf bestimmte mit dem Vertragsschluss verbundene Aufwendungen. Nicht also auf Aufwendungen für weitere Geschäfte. Der Privatreisende kann den Erhalt der gemachten Aufwendungen über § 284 BGB geltend machen. Bei kommerziellen Verträgen kann der Gläubiger jedoch wählen, ob er nach § 284 BGB vorgeht oder die nutzlosen Aufwendungen nach der Rentabilitätsvermutung geltend macht. Der Anwendungsbereich des § 284 BGB geht weit über den Anwendungsbereich der Rentabilitätsvermutung hinaus und umfasst somit für den vertrag gemachte Aufwendungen in viel größerem Rahmen. Für einen Anspruch aus § 284 BGB müssen alle Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung vorliegen. Weiterhin müssen die zu ersetzenden Aufwendungen nach dem Vertragsschluss und im vertrauen auf den erhalt der Leistung gemacht wurden und der Billigkeit entsprechen. weiterhin muss die Schadensminderungspflicht des § 284 2. HS BGB beachtet werden und es muss beachtet werden, dass der Gläubiger keinen Ersatz erhält, wenn er ohnehin keinen Gewinn erzielt hätte oder wenn der Zweck der Aufwendungen ohnehin nicht erreicht worden wäre. Auch ist ein Rückgriff auf § 284 BGB nicht möglich, wenn der Fluggast gelichzeitig auch Ersatz für die Kosten eines Ersatzfluges und somit Schadensersatz statt der Leistung begehrt.&lt;/div&gt;&lt;/td&gt;&lt;/tr&gt;
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		<title>Wikipadmin: /* Frustrierte Aufwendungen und entgangene Leistungen */</title>
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Man versteht darunter freiwillige Vermögensopfer, welche aufgrund einer Vertragsverletzung des anderen Teils nutzlos werden. Diese Aufwendungen fallen nicht unter das positive Interesse, da sie im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Durchführung getätigt werden. Solche Aufwendungen wären auch bei einer ordnungsgemäßen Ausführung des Vertrages gemacht wurden. Aus diesem Grund bedarf der Ersatz solcher Aufwendungen einer besonderen Begründung. Man könnte zunächst auch solche Aufwendungen als entgangenen Gewinn betrachten. Dies wäre jedoch nur dann möglich, wenn die Aufwendungen der Ermöglichung eines Geschäftsabschluss gedient haben. Kann dieses Geschäft aufgrund von einer Verspätung nicht Zustandekommen, so kann der Fluggast Ersatz des entgangenen Gewinns beanspruchen und dann sind alle getätigten Aufwendungen als Rechnungsposten im Rahmen des entgangenen Gewinns zu ersetzen. Solche Leistungen können jedoch nicht zusätzlich zum entgangenen Gewinn gefordert werden. Können die Leistungen storniert werden, dann sind sie als ersparte Aufwendungen anzurechnen. Fraglich ist, ob der Fluggast auch für vergebliche Aufwendungen Ersatz verlangen kann, falls er einen mit diesen Aufwendungen zusammenhängenden entgangenen Gewinn nicht geltend machen kann. Man könnte es in einem solchen Fall bei einem geschäftlich Reisenden Fluggast zunächst über die Rentabilitätsvermutung versuchen. Danach wird vermutet, der Gläubiger hätte bei Durchführung eines Vertrages zumindest einen ertrag in Höhe seiner Aufwendungen realisiert. Damit wäre es dem Gläubiger möglich einen Geldbetrag in Höhe der nutzlosen Aufwendungen als Mindestbetrag seines entgangenen Gewinns nach § 252 BGB geltend zu machen. Eventuell könnte der Anspruch aber auch über § 284 BGB geltend gemacht werden. nach § 284 BGB kann der Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur alternativ zu einem Schadensersatzanspruch statt der Leistung geltend gemacht werden. Nach überwiegender Meinung kann der Gläubiger trotzdem für nutzlose Aufwendungen aufgrund der Rentabilitätsvermutung auch im Rahmen eines Schadensersatzanspruches statt der Leistung geltend machen. Die Recht sollen durch § 284 BGB nicht beschränkt sondern erweitert werden. Die Rentabilitätsvermutung greift jedoch nicht, wenn der Fluggast mit seinem Vertrag nur ideele oder private Zwecke verfolgt. Auch erhält er keinen Ersatz, wenn er auch bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrages keinen Gewinn erzielt hätte. Die Rentabilitätsvermutung bezieht sich des Weiteren nur auf bestimmte mit dem Vertragsschluss verbundene Aufwendungen. Nicht also auf Aufwendungen für weitere Geschäfte. Der Privatreisende kann den Erhalt der gemachten Aufwendungen über § 284 BGB geltend machen. Bei kommerziellen Verträgen kann der Gläubiger jedoch wählen, ob er nach § 284 BGB vorgeht oder die nutzlosen Aufwendungen nach der Rentabilitätsvermutung geltend macht.&lt;/div&gt;&lt;/td&gt;&lt;td class=&quot;diff-marker&quot; data-marker=&quot;+&quot;&gt;&lt;/td&gt;&lt;td style=&quot;color: #202122; font-size: 88%; border-style: solid; border-width: 1px 1px 1px 4px; border-radius: 0.33em; border-color: #a3d3ff; vertical-align: top; white-space: pre-wrap;&quot;&gt;&lt;div&gt;Fraglich ist, in wie weit der Fluggast Ersatz für Leistungen vom [[Luftfrachtführer]] verlangen kann, welche er im Hinblick auf eine rechtzeitige Ankunft an seinem Zielort gebucht hat. Dazu zählen Leistungen wie Hotelübernachtungen, Mietwagen, Theater- oder Kinokarten. Problematisch wird eine solche Situation, wenn diese Leistungen aufgrund von einem verspäteten [[Flug]], Ersatzflug oder wegen eines Rücktritts vom [[Beförderungsvertrag]] nicht wahrgenommen werden können, jedoch auch nicht umgebucht oder storniert werden können. Solche Kosten werden auch als vergebliche oder frustrierte Aufwendungen bezeichnet. Man versteht darunter freiwillige Vermögensopfer, welche aufgrund einer Vertragsverletzung des anderen Teils nutzlos werden. Diese Aufwendungen fallen nicht unter das positive Interesse, da sie im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Durchführung getätigt werden. Solche Aufwendungen wären auch bei einer ordnungsgemäßen Ausführung des Vertrages gemacht wurden. Aus diesem Grund bedarf der Ersatz solcher Aufwendungen einer besonderen Begründung. Man könnte zunächst auch solche Aufwendungen als entgangenen Gewinn betrachten. Dies wäre jedoch nur dann möglich, wenn die Aufwendungen der Ermöglichung eines Geschäftsabschluss gedient haben. Kann dieses Geschäft aufgrund von einer Verspätung nicht Zustandekommen, so kann der Fluggast Ersatz des entgangenen Gewinns beanspruchen und dann sind alle getätigten Aufwendungen als Rechnungsposten im Rahmen des entgangenen Gewinns zu ersetzen. Solche Leistungen können jedoch nicht zusätzlich zum entgangenen Gewinn gefordert werden. Können die Leistungen storniert werden, dann sind sie als ersparte Aufwendungen anzurechnen. Fraglich ist, ob der Fluggast auch für vergebliche Aufwendungen Ersatz verlangen kann, falls er einen mit diesen Aufwendungen zusammenhängenden entgangenen Gewinn nicht geltend machen kann. Man könnte es in einem solchen Fall bei einem geschäftlich Reisenden Fluggast zunächst über die Rentabilitätsvermutung versuchen. Danach wird vermutet, der Gläubiger hätte bei Durchführung eines Vertrages zumindest einen ertrag in Höhe seiner Aufwendungen realisiert. Damit wäre es dem Gläubiger möglich einen Geldbetrag in Höhe der nutzlosen Aufwendungen als Mindestbetrag seines entgangenen Gewinns nach § 252 BGB geltend zu machen. Eventuell könnte der Anspruch aber auch über § 284 BGB geltend gemacht werden. nach § 284 BGB kann der Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur alternativ zu einem Schadensersatzanspruch statt der Leistung geltend gemacht werden. Nach überwiegender Meinung kann der Gläubiger trotzdem für nutzlose Aufwendungen aufgrund der Rentabilitätsvermutung auch im Rahmen eines Schadensersatzanspruches statt der Leistung geltend machen. Die Recht sollen durch § 284 BGB nicht beschränkt sondern erweitert werden. Die Rentabilitätsvermutung greift jedoch nicht, wenn der Fluggast mit seinem Vertrag nur ideele oder private Zwecke verfolgt. Auch erhält er keinen Ersatz, wenn er auch bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrages keinen Gewinn erzielt hätte. Die Rentabilitätsvermutung bezieht sich des Weiteren nur auf bestimmte mit dem Vertragsschluss verbundene Aufwendungen. Nicht also auf Aufwendungen für weitere Geschäfte. Der Privatreisende kann den Erhalt der gemachten Aufwendungen über § 284 BGB geltend machen. Bei kommerziellen Verträgen kann der Gläubiger jedoch wählen, ob er nach § 284 BGB vorgeht oder die nutzlosen Aufwendungen nach der Rentabilitätsvermutung geltend macht&lt;ins style=&quot;font-weight: bold; text-decoration: none;&quot;&gt;. Der Anwendungsbereich des § 284 BGB geht weit über den Anwendungsbereich der Rentabilitätsvermutung hinaus und umfasst somit für den vertrag gemachte Aufwendungen in viel größerem Rahmen. Für einen Anspruch aus § 284 BGB müssen alle Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung vorliegen. Weiterhin müssen die zu ersetzenden Aufwendungen nach dem Vertragsschluss und im vertrauen auf den erhalt der Leistung gemacht wurden und der Billigkeit entsprechen. weiterhin muss die Schadensminderungspflicht des § 284 2. HS BGB beachtet werden und es muss beachtet werden, dass der Gläubiger keinen Ersatz erhält, wenn er ohnehin keinen Gewinn erzielt hätte oder wenn der Zweck der Aufwendungen ohnehin nicht erreicht worden wäre. Auch ist ein Rückgriff auf § 284 BGB nicht möglich, wenn der Fluggast gelichzeitig auch Ersatz für die Kosten eines Ersatzfluges und somit Schadensersatz statt der Leistung begehrt.&lt;/ins&gt;&lt;/div&gt;&lt;/td&gt;&lt;/tr&gt;
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Man versteht darunter freiwillige Vermögensopfer, welche aufgrund einer Vertragsverletzung des anderen Teils nutzlos werden. Diese Aufwendungen fallen nicht unter das positive Interesse, da sie im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Durchführung getätigt werden. Solche Aufwendungen wären auch bei einer ordnungsgemäßen Ausführung des Vertrages gemacht wurden. Aus diesem Grund bedarf der Ersatz solcher Aufwendungen einer besonderen Begründung. Man könnte zunächst auch solche Aufwendungen als entgangenen Gewinn betrachten. Dies wäre jedoch nur dann möglich, wenn die Aufwendungen der Ermöglichung eines Geschäftsabschluss gedient haben.&lt;/div&gt;&lt;/td&gt;&lt;td class=&quot;diff-marker&quot; data-marker=&quot;+&quot;&gt;&lt;/td&gt;&lt;td style=&quot;color: #202122; font-size: 88%; border-style: solid; border-width: 1px 1px 1px 4px; border-radius: 0.33em; border-color: #a3d3ff; vertical-align: top; white-space: pre-wrap;&quot;&gt;&lt;div&gt;Fraglich ist, in wie weit der Fluggast Ersatz für Leistungen vom [[Luftfrachtführer]] verlangen kann, welche er im Hinblick auf eine rechtzeitige Ankunft an seinem Zielort gebucht hat. Dazu zählen Leistungen wie Hotelübernachtungen, Mietwagen, Theater- oder Kinokarten. Problematisch wird eine solche Situation, wenn diese Leistungen aufgrund von einem verspäteten [[Flug]], Ersatzflug oder wegen eines Rücktritts vom [[Beförderungsvertrag]] nicht wahrgenommen werden können, jedoch auch nicht umgebucht oder storniert werden können. Solche Kosten werden auch als vergebliche oder frustrierte Aufwendungen bezeichnet. Man versteht darunter freiwillige Vermögensopfer, welche aufgrund einer Vertragsverletzung des anderen Teils nutzlos werden. Diese Aufwendungen fallen nicht unter das positive Interesse, da sie im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Durchführung getätigt werden. Solche Aufwendungen wären auch bei einer ordnungsgemäßen Ausführung des Vertrages gemacht wurden. Aus diesem Grund bedarf der Ersatz solcher Aufwendungen einer besonderen Begründung. Man könnte zunächst auch solche Aufwendungen als entgangenen Gewinn betrachten. Dies wäre jedoch nur dann möglich, wenn die Aufwendungen der Ermöglichung eines Geschäftsabschluss gedient haben&lt;ins style=&quot;font-weight: bold; text-decoration: none;&quot;&gt;. Kann dieses Geschäft aufgrund von einer Verspätung nicht Zustandekommen, so kann der Fluggast Ersatz des entgangenen Gewinns beanspruchen und dann sind alle getätigten Aufwendungen als Rechnungsposten im Rahmen des entgangenen Gewinns zu ersetzen. Solche Leistungen können jedoch nicht zusätzlich zum entgangenen Gewinn gefordert werden. Können die Leistungen storniert werden, dann sind sie als ersparte Aufwendungen anzurechnen. Fraglich ist, ob der Fluggast auch für vergebliche Aufwendungen Ersatz verlangen kann, falls er einen mit diesen Aufwendungen zusammenhängenden entgangenen Gewinn nicht geltend machen kann. Man könnte es in einem solchen Fall bei einem geschäftlich Reisenden Fluggast zunächst über die Rentabilitätsvermutung versuchen. Danach wird vermutet, der Gläubiger hätte bei Durchführung eines Vertrages zumindest einen ertrag in Höhe seiner Aufwendungen realisiert. Damit wäre es dem Gläubiger möglich einen Geldbetrag in Höhe der nutzlosen Aufwendungen als Mindestbetrag seines entgangenen Gewinns nach § 252 BGB geltend zu machen. Eventuell könnte der Anspruch aber auch über § 284 BGB geltend gemacht werden. nach § 284 BGB kann der Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur alternativ zu einem Schadensersatzanspruch statt der Leistung geltend gemacht werden. Nach überwiegender Meinung kann der Gläubiger trotzdem für nutzlose Aufwendungen aufgrund der Rentabilitätsvermutung auch im Rahmen eines Schadensersatzanspruches statt der Leistung geltend machen. Die Recht sollen durch § 284 BGB nicht beschränkt sondern erweitert werden. Die Rentabilitätsvermutung greift jedoch nicht, wenn der Fluggast mit seinem Vertrag nur ideele oder private Zwecke verfolgt. Auch erhält er keinen Ersatz, wenn er auch bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrages keinen Gewinn erzielt hätte. Die Rentabilitätsvermutung bezieht sich des Weiteren nur auf bestimmte mit dem Vertragsschluss verbundene Aufwendungen. Nicht also auf Aufwendungen für weitere Geschäfte. Der Privatreisende kann den Erhalt der gemachten Aufwendungen über § 284 BGB geltend machen. Bei kommerziellen Verträgen kann der Gläubiger jedoch wählen, ob er nach § 284 BGB vorgeht oder die nutzlosen Aufwendungen nach der Rentabilitätsvermutung geltend macht&lt;/ins&gt;.&lt;/div&gt;&lt;/td&gt;&lt;/tr&gt;
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		<title>Wikipadmin: /* Verzugsschaden */</title>
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