Fluggastrechte: Unterschied zwischen den Versionen

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- 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1500 km,
- 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1500 km,
- 400 € für eine Flugstrecke innerhalb der EU von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flugstrecken von einer Entfernung zwischen 1500 und 3500 km und
- 400 € für eine Flugstrecke innerhalb der EU von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flugstrecken von einer Entfernung zwischen 1500 und 3500 km und
- 600 € für eine Flugstrecke von mehr als 3500 km mit Abflugs- oder Zielort außerhalb der EU.
- 600 € für eine Flugstrecke von mehr als 3500 km mit Abflugs- oder Zielort außerhalb der EU.


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- die Fluglinie nicht bis spätestens 14 Tage vor dem geplanten Abflug den Fluggast verständigt hat
- die Fluglinie nicht bis spätestens 14 Tage vor dem geplanten Abflug den Fluggast verständigt hat
- und der Fluggast über die Annullierung stattdessen in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird, aber kein Angebot zu anderweitiger Beförderung erhält, die es ihm ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen
- und der Fluggast über die Annullierung stattdessen in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird, aber kein Angebot zu anderweitiger Beförderung erhält, die es ihm ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen
- oder der Fluggast über die Annullierung erst weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird und kein Angebot zu anderweitiger Beförderung erhält, die es ihm ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und das Endziel nicht später als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
- oder der Fluggast über die Annullierung erst weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird und kein Angebot zu anderweitiger Beförderung erhält, die es ihm ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und das Endziel nicht später als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.


Wird ein Alternativflug angeboten, der nicht später als zwei, drei bzw. vier Stunden (je nach oben genannter Entfernung) gegenüber dem geplanten Flug am Ziel eintrifft, stehen ihm die Ausgleichsleistungen nur zu 50 % zu.
Wird ein Alternativflug angeboten, der nicht später als zwei, drei bzw. vier Stunden (je nach oben genannter Entfernung) gegenüber dem geplanten Flug am Ziel eintrifft, stehen ihm die Ausgleichsleistungen nur zu 50 % zu.

Version vom 30. Januar 2019, 23:00 Uhr

Definition des Begriffs Fluggastrechte

Fluggastrechte dienen dem Schutz von Fluggästen bei unvorhersehbaren Ereignissen auf ihren Flugreisen. Sie stärken ihre rechtlichen und gesetzlichen Ansprüche gegenüber Fluggesellschaften. Sie sind Verbraucherschutzpositionen für Flugreisende. Fluggastrechte erweitern die Ansprüche von Passagieren und dienen vor allem dazu, Fluggesellschaften bei Flugunregelmäßigkeiten zu Ausgleichsleistungen zu verpflichten.

Fluggastrechte

Fluggastrechte Pauschalreise

Bei einer Pauschalreise ist der Transfer zum und vom Urlaubsort zurück nach Hause normalerweise inbegriffen. Kommt es bei diesem Transfer mit Bus, Bahn oder Flugzeug zu Verspätungen, Ausfällen oder Annullierungen, gelten andere Voraussetzungen, als wenn der Passagier einen Flug separat gebucht hat. Für eine Auflistung der sich aus der Verordnung ergebenden Ansprüche bei einer Pauschalreise siehe hier: Pauschalreise: Ansprüche bei Verspätung und Annullierung

Bei einer Pauschalreise ist der Transfer zum und vom Urlaubsort zurück nach Hause normalerweise inbegriffen. Kommt es bei diesem Transfer mit Bus, Bahn oder Flugzeug zu Verspätungen, Ausfällen oder Annullierungen, gelten andere Voraussetzungen, als wenn der Passagier einen Flug separat gebucht hat. Für eine Auflistung der sich aus der Verordnung ergebenden Ansprüche bei einer Pauschalreise siehe hier: Pauschalreise: Ansprüche bei Verspätung und Annullierung

Weitergehende Ansprüche als aus der Fluggastrechteverordnung setzen jeweils einen Reisemangel voraus. Mit Abschluss des Reisevertrages über eine Pauschalreise verspricht der Reiseveranstalter die fehlerfreie Beförderung des Reisenden und seines Gepäcks. Bei Unregelmäßigkeiten entstehen für den Betroffenen, abhängig vom Grad der Beeinträchtigung, mehrere Ansprüche.

Fluggastrechte Individualreise

Eine Flugumbuchung ist rechtlich die Änderung des Luftbeförderungsvertrages. Vertragsänderung zu qualifizieren und nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Unter dem Begriff Flugänderung werden synonym Begriffe wie Flugzeitenänderung, Flughafenänderung, Änderung des Flughafens, Änderung der Fluggesellschaft,Änderung der Beförderungsklasse, Flugumbuchung, Flugverschiebung, verwendet.

Fluggastrechte Geschäftsreise

Gemäß der EG-Verordnung 261/2004 stehen grundsätzlich dem Fluggast Ansprüche aus ebendieser Verordnung. Das bedeutet, nur der direkt betroffene Geschäftsreisende hat z.B. bei einer Annullierung Anspruch auf Ausgleichszahlung. Dem Unternehmen stehen in einem solchen Fall zumindest aus dieser EG-VO keine Ansprüche zu. In der Praxis kommt es daher oft vor, dass Unternehmen, die regelmäßig Mitarbeiter auf Geschäftsreisen schicken, Klauseln in ihre Arbeitsverträge oder Reisebestimmungen aufnehmen, in denen Ansprüche auf Ausgleichszahlungen von den Geschäftsreisenden an das Unternehmen abgetreten werden.

Fluggastrechte International

Fluggastrechte sichern Reisende ab und sprechen ihnen eine Kompensation zu, wenn die Fluggesellschaft eine Reiseunterbrechung verschuldet. Die Fluggastrechte sind in Verordnungen festgeschrieben. Der Rahmen dieser Verordnungen variiert zwar von Land zu Land, dennoch sind sie im nationalen und internationalen Recht (in den USA, Europa und darüber hinaus) fest verankert.


US-Gesetze

Die Fluggastrechte der Vereinigten Staaten von Amerika sind nicht so umfassend wie internationale, insbesondere die EU-Fluggastrechte. Für verspätete Inlandsflüge innerhalb der USA besteht in der Regel kein Anspruch auf Entschädigung. Dafür unterstützen die US-Gesetze Reisende insbesondere bei Nichtbeförderung oder Problemen mit der Beförderung des Gepäcks.


Europäische Fluggastrechtverordnung EG261

Die EG261/2004 ist eine im EU-Recht verankerte Verordnung zugunsten von Passagieren. Sie zieht Fluggesellschaften finanziell zur Verantwortung, wenn es bei der Beförderung zu unerwarteten Störungen kommt, die sie verschuldet haben. Im Vergleich zu anderen Bestimmungen, die Fluggastrechte betreffen, ist die Fluggastrechteverordnung EG261 eine der umfassendsten.


Monrealer Übereinkommen

Das Übereinkommen von Montreal sichert Passagiere auf internationalen Flügen ab. In den beteiligten Ländern werden Passagieren Fluggastrechte gewährt, auf deren Grundlage sich gegebenenfalls Ansprüche auf Kompensation bei Störungen im Flugbetrieb ergeben.

Fluggastrechte Überblick der Ansprüche

Fluggastrechte Umbuchung

Wird ein Fluggast auf einen anderen Flug verlegt, so liegt ebenfalls eine Nichtbeförderung gem. Art. 4 VO (EG) 261/2004 vor. Der EuGH hat klargestellt, dass stets eine Nichtbeförderung anzunehmen ist, wenn dem Fluggast die Beförderung verweigert wird und für die Verweigerung keine vertretbaren Gründe vorliegen. Egal ob die Umbuchung des Fluges im Voraus bekannt war oder sie davon erst kurz vor dem vermeintlichen Abflug erfahren - es werden auf jeden Fall Entschädigungszahlungen fällig. Diese belaufen sich auf 250 Euro, 400 Euro oder 650 Euro. Welcher Betrag an Sie ausbezahlt wird, hängt von der jeweiligen Streckenkategorie Ihres Fluges ab. Wird unmittelbar ein Alternativflug angeboten, verringern sich die Zahlungsbeträge um die Hälfte auf 125 Euro, 200 Euro oder 325 Euro. Dabei ist es unerheblich, ob Sie diesen Alternativflug antreten oder nicht.

Fluggastrechte Annullierung

Aus den Fluggastrechten können sich Ansprüche auf

- Erstattung des Ticketpreises,

- eine kostenlosen Rückflug zum Abflugort oder

- anderweitige Beförderung zum Zielort ergeben.

Darüber hinaus hat die Fluggesellschaft eine pauschale Entschädigung (Ausgleichsleistungen, Art. 5 Abs. 1 c i. V. m. Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004) zu zahlen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der zurückzulegenden Entfernung:

- 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1500 km,

- 400 € für eine Flugstrecke innerhalb der EU von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flugstrecken von einer Entfernung zwischen 1500 und 3500 km und

- 600 € für eine Flugstrecke von mehr als 3500 km mit Abflugs- oder Zielort außerhalb der EU.


Dem Schutz des Reisenden entspricht es auch, dass dieser den Schaden nicht nachweisen muss, sondern die Beweislast bei der Fluggesellschaft liegt. Die Entschädigungszahlungen stehen einem Passagier gleichwohl nur zu, wenn

- die Fluglinie nicht bis spätestens 14 Tage vor dem geplanten Abflug den Fluggast verständigt hat

- und der Fluggast über die Annullierung stattdessen in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird, aber kein Angebot zu anderweitiger Beförderung erhält, die es ihm ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen

- oder der Fluggast über die Annullierung erst weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird und kein Angebot zu anderweitiger Beförderung erhält, die es ihm ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und das Endziel nicht später als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.


Wird ein Alternativflug angeboten, der nicht später als zwei, drei bzw. vier Stunden (je nach oben genannter Entfernung) gegenüber dem geplanten Flug am Ziel eintrifft, stehen ihm die Ausgleichsleistungen nur zu 50 % zu.

Ein Anspruch kann entfallen aufgrund außergewöhnlicher Umstände.

Fluggastrechte Verspätung

Fluggastrechte Gepäck

Fluggastrechte Streik

Fluggastrechteverordnung

Fluggastrechteverordnung EU

Fluggastrechteverordnung 261/04

Fluggastrechteverordnung englisch

Fluggastrechteverordnung Formular

Fluggastrechteverordnung Abkürzung

Fluggastrechteverordnung Fristen

Fluggastrechteverordnung Verjährung

Fluggastrechte Entschädigung

Fluggastrechte Begriff der Ausgleichszahlung

Entschädigung nach Fluggastrechteverordnung

Luftbeförderungsvertrag

Im Luftbeförderungsvertrag einigen sich die am Flug beteiligten Parteien (Luftfahrtunternehmen und Fluggast) auf die Konditionen, zu denen ein Flug stattfinden soll. Durch Luftbeförderungsvertrag kann der Fluggast in erster Linie eine Beförderung vom Abgangs- zum Bestimmungsort durch den vertraglichen Luftfrachtführer verlangen. Die Hauptleistungspflicht des Vertrages ist daher der Ortswechsel als Beförderungserfolg. Wenn diese Beförderung entgeltlich erfolgt und deutsches Recht anwendbar ist, handelt es sich dabei um einen Werkvertrag i.S.v. §§ 631 ff. BGB

Fluggastrechteverordnung (Verordnung 261/2004/EG)

Die Fluggastrechteverordnung ist seit dem 17.02.2005 in Kraft und stärkt die Rechte von Fluggästen bei

der Flüge.

Hierfür sieht sie standardisierte Leistungen vor, die jedem Fluggast einen rechtlichen Anspruch gegenüber seiner Fluggesellschaft garantieren.

Montrealer Übereinkommen

Das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, kurz: Montrealer Übereinkommen (Abk. MÜ) regelt Haftungsfragen im internationalen zivilen Luftverkehr, das heißt sowohl Fragen des Gütertransports als auch Fragen der Personenbeförderung. Das Montrealer Übereinkommen (MÜ) ist die wichtigste Haftungsregelung im internationalen Flugverkehrsrecht. Es regelt die Haftung des Flugfrachtführers bei individuellen Schäden des Passagiers (Personenschäden, Gepäckschäden, Verspätungen) sowie Güterschäden.

Europäisches Luftbeförderungsrecht

Das Europäische Luftbeförderungsrecht regelt die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen. Die VO (EG) Nr. 2027/97 der EU wurde am 18.10.1998 verabschiedet und am 13.05.2002 durch VO (EG) Nr. 889/2002 an die Regelungen des Montrealer Übereinkommens angepasst. Wie die Fluggastrechteverordnung setzt diese einheitliche Standards für alle Luftfahrtunternehmen der EU. Als solches gelten Luftfrachtführer mit EG-Betriebsgenehmigung nach EG-VO Nr. 2407/92, de facto also all diejenigen Unternehmen, deren Sitz in der EU liegt, unabhängig von ihrem individuellen Angebot (Linien-, Charter-, Billigflugunternehmen). Ausgenommen von den Regelungen sind jedoch Reiseveranstalter, die Flugpauschalreisen nach §§651a ff. BGB anbieten. Hier gelten stets Sonderregelungen. Ergänzend trat am 27.12.2005 die VO (EG) Nr. 2111/2005 in Kraft, die besagt, dass Luftfahrtunternehmen, Reiseveranstalter und Vermittler von Flugtickets ihre Passagiere bei der Buchung über die Identität ihres ausführenden Luftfrachtführers in Kenntnis setzen müssen, damit diese wissen, wem gegenüber sie ihre Ansprüche zu stellen haben. Falls der Luftfrachtführer zum Zeitpunkt der Buchung noch nicht bekannt ist, kann diese Information auch später erfolgen, spätestens jedoch beim Einstieg. Seit dem 16.7.2007 muss diese Informationspflicht auch in den AGB auftauchen.


Deutsches Luftverkehrsrecht

Seit der Einführung der europäischen Normen haben die entsprechenden Punkte des deutschen Luftverkehrsrechts (§§ 44 bis 52 LuftVG) kaum noch eine Bedeutung. Sie spielen nur noch eine Rolle für inländische Flugpauschalreisen und inländischen nicht gewerblichen und nicht entgeltlichen Flügen.